Verwaltungsgericht
Urteil vom 16. Januar 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Droeser
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Oberamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffend Alimentenbevorschussung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die vom Oberamt Region Solothurn periodisch durchgeführte Prüfung der Voraussetzungen der Alimentenbevorschussung ergab Ende 2016, dass diese für B.___ (geb. am 8. November 2001) ab dem 1. Februar 2017 nicht mehr erfüllt seien. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 eröffnete das Department des Innern A.___, dass die Alimentenbevorschussung ab 1. Februar 2017 eingestellt werde, da unter Berücksichtigung des Einkommens des Konkubinatspartners die Einkommenslimite von CHF 44'000.00 überschritten sei. Zudem werde das Alimenteninkasso ebenfalls per 1. Februar 2017 eingestellt, da die Unterhaltsforderung objektiv uneinbringlich sei.
2. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Schreiben vom 16. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung des Departements des Innern vom 8. Dezember 2016 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, sowohl ihr Einkommen als auch dasjenige ihres Lebenspartners werde in den nächsten Jahren erheblich tiefer ausfallen. Grund dafür sei, dass sich die Arbeitssituation bei ihrem Arbeitgeber sehr verschlechtert habe und sie diesen deshalb per 31. Juli 2017 verlassen werde. Sie werde dann während vier bis fünf Jahren eine Weiterbildung als Sozialpädagogin absolvieren und dabei lediglich einen Praktikantinnenlohn erhalten, der weit unter dem aktuellen Verdienst liege. Deshalb werde sie während ihrer Ausbildungszeit auf die weiteren Alimentenzahlungen für ihre Tochter angewiesen sein. Ihr Lebenspartner sei Selbständigerwerbender im Bereich Gartenbau. Diese Branche unterliege enormen wirtschaftlichen Schwankungen. Zudem erstelle ihr Lebenspartner im Jahre 2017 für sein Geschäft eine Werkhalle mit einem Investitionsvolumen von rund 1.3 Millionen. Es sei wohl selbstredend, dass mit dem Bau dieser Werkhalle die finanzielle Belastung in den nächsten Jahren für die Einzelfirma des Konkubinatspartners höher ausfallen werde als in der Vergangenheit. Das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit des Lebenspartners werde somit in den nächsten Jahren erheblich tiefer sein als jenes in der Vergangenheit.
3. Mit Stellungnahme vom 9. Januar 2017 beantragte das Departement des Innern die Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1; § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Die Alimentenbevorschussung bezweckt die Existenzsicherung des Kindes in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen, indem sein Unterhaltsanspruch subsidiär und bedarfsgerecht erfüllt wird (§ 94 SG). Anspruch auf Bevorschussung haben Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen (§ 95 Abs. 1 SG). Vorschüsse werden gemäss § 96 Abs. 1 lit. c SG nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen CHF 44‘000 nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt. Entsprechen die Steuerwerte offensichtlich nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, ist auf diese abzustellen (§ 96 Abs. 3 SG). Nach der internen Weisung des Departementes (Lead Oberamt Alimentenwesen) vom 7. Januar 2008 besteht ein gefestigtes Konkubinat nach einer Dauer von fünf Jahren. Gemäss den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) gilt ein Konkubinat als stabil, wenn es mindestens zwei Jahre andauert (F.5-1).
Die Bevorschussungs- und Inkassostelle überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind und hebt die Bevorschussung auf, wenn die Voraussetzungen zur Ausrichtung von Vorschüssen nicht mehr erfüllt sind (§ 98 Abs. 3 SG).
2.2 Von den Parteien unbestritten ist das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. Das steuerbare Einkommen der Beschwerdeführerin gemäss definitiver Veranlagung Staatssteuer 2015 beträgt CHF 43‘423.00 (CHF 56‘183.00 abzüglich Alimentenbevorschussung CHF 12‘760.00) und dasjenige ihres Lebenspartners CHF 53‘904.00. Mit insgesamt CHF 97‘327.00 ist die massgebende Grenze von CHF 44'000.00 massiv überschritten.
Die Beschwerdeführerin macht jedoch geltend, dass sowohl ihr Einkommen als auch dasjenige ihres Lebenspartners in den nächsten Jahren erheblich tiefer ausfallen wird, weshalb sie auf die weiteren Alimentenzahlungen für ihre Tochter angewiesen ist. Die Beschwerdeführerin unterlässt es aber, wie dies das Departement des Innern bereits treffend in der Stellungnahme festgehalten hat, aktuelle Einkommensunterlagen, welche belegen würden, dass sich ihre Einkommenssituation oder die ihres Lebenspartners aktuell verändert hat oder künftig verändern wird, bzw. Kündigungsschreiben oder Praktikumsvertrag für ihre Weiterbildung zur Sozialpädagogin, einzureichen. Somit ist auf das steuerbare Einkommen von insgesamt CHF 97‘327.00 abzustellen. Da die Limite für die Alimentenbevorschussung klar überschritten ist, hat die Vorinstanz zu Recht verfügt, die Alimentenbevorschussung ab 1. Februar 2017 einzustellen.
3. Der Inkassoauftrag wird eingestellt bei Rückzug des Inkassoauftrags und bei objektiver Uneinbringlichkeit, in jedem Fall aber ein Jahr nach Eingang der letzten Zahlung (§ 103 Abs. 1 SG).
Die Staatsanwaltschaft Solothurn hat mit Verfügung vom 9. Juli 2013 die Untersuchung betreffend Vernachlässigung von Unterhaltspflichten sistiert, weil der Aufenthalt von C.___ unbekannt ist. Dem Kontoauszug von C.___ vom 9. Januar 2017 ist ausserdem zu entnehmen, dass er in den letzten Jahren keine einzige Zahlung geleistet hat. Demzufolge ist das Alimenteninkasso objektiv uneinbringlich und die Vorinstanz wird zu Recht ab 1. Februar 2017 das Alimenteninkasso einstellen.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Droeser