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Solothurn Verwaltungsgericht 03.02.2017 VWBES.2016.454

3. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,553 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung im Lilith

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 3. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Frey

Oberrichter Kamber

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Hildbrand-Ineichen,

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Olten-Gösgen,

2.    B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts / Unterbringung von C.___

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die nicht verheirateten und getrennten Eltern von C.___ (geboren am 23. Juli 2014). Sie verfügen über die gemeinsame elterliche Sorge und betreuen C.___ hälftig.

2. Am 8. Juli 2016 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Olten-Gösgen eine Gefährdungsmeldung der Beratungsstelle Opferhilfe Aarau ein. Nach einem ersten Gespräch mit der Kindsmutter am 21. Juli 2016 kam die KESB Olten-Gösgen zum Schluss, dass eine umgehende Abklärung zurzeit noch nicht notwendig sei. Nachdem die Kindsmutter am 26. September 2016 die KESB Olten-Gösgen über die Uneinigkeit bei der Erstellung des Unterhaltsvertrages, der Besuchsregelung sowie der gemeinsamen Erziehungshaltung informierte, verfügte die KESB Olten-Gösgen am 27. September 2016 eine Abklärung über die Situation von C.___.

3. Am 4. Oktober 2016 wurde die Kindsmutter mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Klinik Solothurn eingewiesen. Während dieser Zeit wurde C.___ durch den Kindsvater und seine Familie sowie die Grossmutter mütterlicherseits betreut. Am 31. Oktober 2016 trat die Kindsmutter ins Lilith, Zentrum für Kinder und Frauen, in Oberbuchsiten (nachfolgend Lilith genannt) ein.

4. Mit superprovisorischem Entscheid vom 4. November 2016 entzog die KESB Olten-Gösgen A.___ und B.___ per sofort das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter C.___ und verfügte die Unterbringung von C.___ im Lilith per 5. November 2016.

5. Nach Anhörung der Kindseltern bestätigte die KESB Olten-Gösgen mit Entscheid vom 23. November 2016 den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Unterbringung von C.___ im Lilith. Dem Kindsvater wurde ein 14-tägliches Betreuungswochenende von Freitagabend bis Sonntagabend zugestanden. Zur Begründung wurde festgehalten, die Abklärungsstelle habe nach einem persönlichen Gespräch mit der Kindsmutter am 2. November 2016 empfohlen, C.___ umgehend bei der Mutter in der Institution unterzubringen. Die Eltern von C.___ hätten bislang das Modell der alternierenden Obhut gelebt und ihre Tochter hälftig betreut. Dass dies während eines Aufenthaltes in einer Mutter-Kind-Institution nicht möglich und sinnvoll sei, könne nachvollzogen werden. Die Betreuung von C.___ durch die Kindseltern müsse entsprechend angepasst werden. Wichtig sei, dass der Kontakt zwischen dem Kindsvater und der Tochter weiter bestehen bleibe und ausgeweitet werden könne. In einem ersten Schritt solle A.___ 14-täglich von Freitag- bis Sonntagabend die Betreuung der Tochter übernehmen. In der Anhörung habe er bereits verlauten lassen, dass er sein Arbeitspensum auf 80 % reduzieren werde und den Freitag für die Betreuung einsetzen könne. In einem nächsten Schritt gelte es entsprechend zu prüfen, ob und wenn ja ab wann C.___ am Freitag durch den Vater betreut werde. Da die Abklärung noch offen sei, werde diese erweiterte Betreuung in einem separaten Verfahren entschieden.

6. Gegen den Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 23. November 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwältin Rebecca Leiser, mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, der Entscheid der KESB Olten–Gösgen vom 23. November 2016 sei mangels örtlicher Zuständigkeit vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei der Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 23. November 2016 vollumfänglich aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, C.___ habe ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Oftringen, weshalb die KESB Olten-Gösgen örtlich nicht zuständig sei. Zudem sei das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden. Die Kindseltern hätten nach der Trennung Ende März 2016 bis Ende September 2016 einvernehmlich die Obhut für ihre Tochter C.___ alternierend ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei seinen Pflichten und seiner Verantwortung als Vater trotz seines Alters von erst 24 Jahren stets vorbildlich nachgekommen. Auch als die Kindsmutter anfangs Oktober 2016 in eine psychiatrische Klinik eingeliefert worden sei, habe er zusammen mit seiner Mutter, seiner Tante und der Mutter der Kindsmutter die vollzeitige Betreuung und Pflege von C.___ übernommen. Das Verhalten des Beschwerdeführers als Vater von C.___ habe zu keinem Zeitpunkt Anlass dazu gegeben, dass die Behörde zum Schutz und Wohl der Tochter hätte einschreiten müssen. Das Wohl von C.___ sei zu keinem Zeitpunkt gefährdet gewesen. Bestritten werde zudem die häusliche Gewalt vor der Trennung der Kindseltern im März 2016. Aufgrund der faktisch gelebten, alternierenden Obhut hätten beide Elternteile eine gleich enge Beziehung zu C.___ gelebt. Die Kindsmutter sei C.___ grundsätzlich eine gute Mutter. Der Beschwerdeführer begrüsse grundsätzlich den Umstand, dass die Kindsmutter ihr Leben nachhaltig ändern wolle, um von der Drogensucht und den finanziellen Problemen wegzukommen. Anlässlich der Anhörung habe er aber auch unmissverständlich ausgesagt, dass der bisherige Kontakt zu seiner Tochter bestehen bleiben solle. Wenn seine Rechte als Vater aber dadurch so stark beschränkt würden, dass er seine Tochter nur noch alle 14 Tage von Freitag- bis Sonntagabend zu sich auf Besuch nehmen könne, sei er nicht damit einverstanden, dass die Kindsmutter mit der Tochter gemeinsam im Lilith untergebracht werde bzw. sich dort aufhalte. Der Beschwerdeführer poche darauf, dass er seine Tochter weiterhin von Mittwochoder zumindest von Donnerstagabend bis Samstag- oder Sonntagabend betreuen könne. Demzufolge erweise sich die Institution Lilith aufgrund deren Organisation als ungeeignete Institution. Die Vorinstanz habe eine andere Institution zu finden, bei welcher die Weiterführung der bisher faktisch gelebten, alternierenden Obhut praktiziert werden könne.

7. Am 2. Dezember 2016 ging bei der KESB Olten-Gösgen der Abklärungsbericht vom 1. Dezember 2016 ein. Es wurde empfohlen, für C.___ eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten. Die Eltern von C.___ würden ihre Aufgabe gut machen und seien für konstruktive Kritik und Unterstützung offen und dankbar. Sie stünden aber in einem noch grossen Spannungsverhältnis und seien mit den eigenen Defiziten und Schwächen belastet. Die Errichtung einer Beistandschaft sei deshalb sinnvoll.

8. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2016 hielt die Kindsmutter fest, dass sie sich mittlerweile gut im Lilith eingelebt hätten. Ab dem 1. Januar 2017 könne sie am Mutter-Kind-Tag teilnehmen, weshalb der Kindsvater C.___ jeweils am Freitag betreuen könne. Sie sei sogar einverstanden, wenn C.___ bereits am Donnerstagabend zum Kindsvater gehen könne. Ihr Vorschlag sei, dass der Kindsvater C.___ wöchentlich von Donnerstag- bis Freitagabend und 14-täglich von Donnerstag- bis Sonntagabend betreue. An oberster Stelle komme bei ihr das Wohl ihrer Tochter.

9. Die KESB Olten-Gösgen beantragte mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2016 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

10. Mit Entscheid vom 4. Januar 2017 errichtete die KESB Olten-Gösgen für C.___ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Der Beiständin wurden folgende Aufgaben auferlegt: Unterstützung der Kindseltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat; Begleitung der Unterbringung im Lilith; bei Bedarf Vermittlung bei der Umsetzung der Betreuungsanteile während der Unterbringung im Lilith; Abklärung und Anträge flankierender Kindesschutzmassnahmen bei Austritt aus dem Lilith und Mithilfe bei der Regelung der Betreuung von C.___ nach Austritt. Zusätzlich zu den im Entscheid vom 23. November 2016 festgelegten Betreuungswochenenden wurde dem Kindsvater die Betreuung von C.___ von Donnerstag- bis Freitagabend zugestanden.

11. Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zu den Stellungnahmen der Kindsmutter und der KESB Olten-Gösgen vom 16. Dezember 2016 ein. Auf die Begründung wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die KESB Olten-Gösgen sei mangels örtlicher Zuständigkeit im vorliegenden Fall nicht zuständig. Gemäss Erklärung der Kindseltern über die gemeinsame Sorge nach der Geburt vom 8. März 2016 habe C.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Oftringen. Neben diesem Dokument gebe es kein weiteres, welches die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile und den Unterhaltbeitrag für die Tochter regeln würde. Der Beschwerdeführer habe zu keinem Zeitpunkt seine mündliche oder schriftliche Einwilligung dazu erteilt, dass die Kindsmutter den Wohnsitz von C.___ von Oftringen nach Olten ändern dürfe. Ein entsprechendes Dokument befinde sich denn auch nicht in den vorinstanzlichen Akten. Demzufolge habe C.___ ihren zivilrechtlichen Wohnsitz nach wie vor in Oftringen, d.h. im Bezirk Zofingen.

2.2 Kindesschutzmassnahmen werden gemäss Art. 315 Abs. 1 ZGB von der Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes angeordnet. Die Erklärung der Kindseltern über die gemeinsame Sorge nach der Geburt vom 8. März 2016, auf welche sich der Beschwerdeführer bezieht, betrifft die Zeit, als die Kindseltern noch gemeinsam mit ihrer Tochter in Oftringen wohnten. Nach der Trennung zog die Kindsmutter jedoch mit C.___ zu ihrer Mutter nach Olten und meldete sich und C.___ am 30. Juni 2016 in Olten am [...]weg 16 an (vgl. Mail der Einwohnerdienste Oftringen und Einwohner-Karteikarte der Gemeinde Oftringen vom 11. Juli 2016). C.___ hat somit ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in Olten, weshalb die KESB Olten-Gösgen zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen zuständig ist.

3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 136 I 265 E. 3.2 mit Hinweis).

Nach der Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende – Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die Betroffenen die Möglichkeit erhalten, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, welche die von der Gehörsverletzung betroffenen Aspekte mit derselben Kognition überprüfen kann wie die Vorinstanz, auch wenn dies zwangsläufig zum Verlust einer Instanz führt (vgl. BGE 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f. mit Hinweis; Urteil 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.1.3 [nicht publ. Erwägung von BGE 137 II 58]).

3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz bzw. die von ihr beauftragte Sozialregion Olten seien bereits am 10. (recte: 11.) Oktober 2016 über den Aufenthalt der Kindsmutter in der psychiatrischen Klinik in Kenntnis gesetzt worden. Trotzdem habe sie es offenbar erst nach rund 23 Tagen am 4. November 2016 als notwendig befunden, den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter zu entziehen. In diesen 23 Tagen wäre offensichtlich genügend Zeit verblieben, um den Kindsvater zu dieser beabsichtigten, einschneidenden Massnahme anzuhören. Eine besondere Dringlichkeit sei klar nicht gegeben gewesen. Bestritten werde deshalb auch, dass die rechtlichen Voraussetzungen für den superprovisorischen Entscheid vom 4. November 2016 erfüllt gewesen seien.

3.2.2 Eine superprovisorische Massnahme nach Art. 445 Abs. 2 ZGB kann ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen angeordnet werden. Ein solcher Verzicht auf die Anhörung und damit die Gewährung des rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass die Schutzinteressen stärker zu gewichten sind als die Interessen der betroffenen Person an der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs wird aber insofern nachgeholt, als die KESB den Verfahrensbeteiligten gleichzeitig mit der Eröffnung der superprovisorischen Anordnung «Gelegenheit zur Stellungnahme» einräumt. Anschliessend hat sie eine ordentliche vorsorgliche Massnahme anzuordnen, die an die Stelle der superprovisorischen Massnahme tritt. Besondere Dringlichkeit liegt insbesondere dann vor, wenn die vorgängige Anhörung der betroffenen Person den Schutzzweck der Massnahme vereiteln würde (vgl. Christoph Auer/Michèle Marti in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch 1, Basel 2014, Art. 445 ZGB N 19 f.).

3.2.3 Zwar ist mit dem Beschwerdeführer darin einig zu gehen, dass der Abklärungsdienst bereits am 11. Oktober 2016 und die Vorinstanz am 17. Oktober 2016 vom Aufenthalt der Kindsmutter in der Psychiatrischen Klinik Kenntnis hatten (vgl. E-Mail-Verkehr vom 17. Oktober 2016 zwischen dem Abklärungsdienst und der KESB Olten-Gösgen), jedoch war der Grund für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht die Einweisung der Kindsmutter in die Klinik, sondern der Eintritt derselben ins Lilith am 31. Oktober 2016. Mit E-Mail vom 2. November 2016 beantragte der Abklärungsdienst bei der KESB Olten-Gösgen die sofortige Zusammenführung der Kindsmutter mit ihrer Tochter im Lilith. Erst zu diesem Zeitpunkt stellte sich für die KESB Olten-Gösgen die Frage nach einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Da der Eintritt von C.___ sinnvollerweise zeitnah zum Eintritt der Kindsmutter zu erfolgen hatte, bestand eine besondere Dringlichkeit, weshalb der Kindsvater vor dem Erlass des superprovisorischen Entscheids nicht angehört werden musste.

3.3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, indem ihm das Anhörungsprotokoll der Kindsmutter vom 17. November 2016 erst nach der Eröffnung des angefochtenen Entscheides zugestellt worden sei, habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt. Er habe somit keine Gelegenheit gehabt, rechtzeitig dazu Stellung zu nehmen.

3.3.2 Nach Art. 445 Abs. 2 ZGB ist den Verfahrensbeteiligten «Gelegenheit zur Stellungnahme» zu geben, bevor anschliessend neu entschieden wird. Näheres wird diesbezüglich nicht geregelt. Mit der Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 2016 wurde ihm in Anwesenheit seiner Rechtsvertreterin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend der superprovisorischen Massnahme gewährt. Eine weitere Möglichkeit zur Stellungnahme sieht das Gesetz nicht vor. Zudem wurde sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Rechtsvertreterin am 17. November 2016 telefonisch über die Anhörung der Kindsmutter informiert (vgl. Aktennotiz vom 17. November 2016). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt demnach nicht vor. Aber auch wenn man von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgehen würde, so wäre der Anspruch auf rechtliches Gehör des Beschwerdeführers nicht in schwerwiegender Weise verletzt worden und würde dadurch geheilt werden, dass er sich im vorliegenden Verfahren ausführlich äussern könne.

4.1 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

4.2 Vorliegend geht der Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- und Zeugenbefragung hervorgehen könnten, zumal die angerufenen Zeuginnen nur Unbestrittenes zu bezeugen hätten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

5.1 Kann der Gefährdung eines Kindes nicht anders begegnet werden, hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB).

Voraussetzung der Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist demnach eine Gefährdung des Kindeswohls. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen. In dieser Formulierung manifestiert sich nichts anderes als das Verhältnismässigkeitsprinzip. Andererseits ist die KESB dazu aber auf Grund ihres Wächteramtes verpflichtet, zum Schutz des Kindes das Erforderliche anzuordnen und das Kindswohl gegenüber gegenläufigen Grundrechtsansprüchen wirksam in Stellung zu bringen. Die Gefährdung in den Entzugstatbeständen von Art. 310 Abs. 1 und 2 ZGB liegt in den aktuellen Betreuungsvoraussetzungen, die sich als Gefahr oder Risiko für das Kindeswohl erweisen. Das Gesetz knüpft die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht an bestimmte Ursachen oder ein Fehlverhalten oder gar Verschulden der Eltern, sondern allein an den Umstand, dass die gedeihliche Entwicklung der Kindes in seiner gegenwärtigen Betreuungssituation gefährdet ist und keine andere Möglichkeit als ein Wechsel der Betreuungssituation Abhilfe schaffen kann oder aber eine bestehende Betreuungssituation zu schützen ist, weil ein beabsichtigter Wechsel die gedeihliche Entwicklung des Kindes gefährden würde (vgl. Kurt Affolter-Fringeli/Urs Vogel in: Heinz Hausheer/ Hans Peter Walter [Hrsg.], Die elterliche Sorge/Kindesschutz, Berner Kommentar, Bern 2016, Art. 310/314b ZGB N 36 ff.).

5.2 Beim Lilith handelt es sich um eine Therapieeinrichtung, welche Mütter neben ihrer eigenen Therapie befähigen soll, ihre Kinder kindsgerecht zu betreuen und zu fördern. Ziel ist eine gesellschaftliche Rehabilitation und eine suchtmittelfreie Lebensweise der therapierten Frauen. Dabei wird dem Kindswohl besondere Aufmerksamkeit geschenkt, da Kinder von Eltern mit einer Suchterkrankung und/oder psychischer Erkrankung verschiedene Belastungssituationen zu bewältigen haben. Das Lilith bietet ein kindgerechtes Angebot hinsichtlich Betreuung, Begleitung und Förderung (vgl. www.liliththerapie.ch).

Es ist unbestritten, dass die Kindseltern von C.___ bis zum Eintritt der Kindsmutter in der Psychiatrischen Klinik das Modell der alternierenden Obhut gelebt und ihre Tochter hälftig betreut haben sowie das der Kindsvater C.___ während dem Aufenthalt der Mutter in der Klinik mit Hilfe seiner Familie und der Grossmutter mütterlicherseits betreut hat. Es ist deshalb nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer mit den von der KESB Olten-Gösgen angeordneten 14-täglichen Betreuungswochenenden von Freitagbis Sonntagabend nicht einverstanden ist und weiterhin auf die alternierende Obhut besteht, zumal er gemäss Aktenlage für seine Tochter gut gesorgt hat. Dennoch ist es für das Kindswohl von C.___ unabdingbar, dass sie mit der Kindsmutter zusammen im Lilith untergebracht ist, damit sie mit Unterstützung des Lilith die Belastungssituationen, welche mit der Suchterkrankung ihrer Mutter dahin gehen, zu bewältigen und damit umzugehen lernt. Da die Suchterkrankung der Kindsmutter auch auf C.___ und ihre Umgebung Einwirkung hat, ist es von Bedeutung, dass diese zusammen therapiert werden. Aus diesem Grund ist aktuell die hälftige Betreuung von C.___ durch den Kindsvater nicht möglich. Auch in einer anderen Mutter-Kind- Institution als das Lilith wird dies kaum durchsetzbar sein, weshalb ein Wechsel nicht sinnvoll ist. Zudem nennt der Beschwerdeführer selber keine Institution, in welcher die alternierende Obhut von Anfang an möglich sein könnte. Eine stationäre Therapie der Kindsmutter ohne C.___ würde zwar der Betreuungssituation des Beschwerdeführers entsprechen, nicht aber dem Kindswohl von C.___. Für die Behörde wie auch für die Kindseltern ist die Weiterführung der alternierenden Obhut ein klares Ziel. Die alternierende Obhut ist aber momentan, wie bereits erwähnt, nicht sofort umsetzbar, sondern wird nach erfolgreicher Therapie der Kindsmutter Schritt für Schritt ausgebaut werden, wie dies zwischenzeitlich mit Entscheid vom 4. Januar 2017 bereits geschehen ist. Der Beschwerdeführer kann seine Tochter C.___ zusätzlich zu den 14-täglichen Betreuungswochenenden von Freitag- bis Sonntagabend wöchentlich freitags betreuen.

Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zum Wohle von C.___ zu Recht den Kindseltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen hat.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur teilweise bewilligt, da gemäss Berechnung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein Überschuss von monatlich CHF 313.00 vorliegt (Nettoeinkommen: CHF 4‘570.00, 13. Monatslohn: CHF 380.00, Familienzulagen: CHF 200.00 ergibt total verfügbare Mittel von CHF 5‘150.00 abzüglich Grundbedarf: CHF 1‘200.00, zivilprozessualer Zuschlag: CHF 240.00, Miete: CHF 1‘550.00, Nebenkosten: CHF 290.00, Krankenversicherungsprämie Erwachsene: CHF 193.00, Krankenversicherungsprämie Kind: 89.00, Abonnement für Telefon, Radio und Fernsehen: CHF 70.00, Mobiliar- und Privathaftpflichtversicherung: CHF 25.00, Arbeitsweg: CHF 92.00, Zuschlag für auswärtiges Essen: CHF 201.00, laufende Steuern: CHF 437.00, Schuldzinsen: CHF 450.00 ergibt total Zwangsbedarf von CHF 4‘837.00). Dem Beschwerdeführer ist es demnach zumutbar, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. A.___ hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates in Höhe von CHF 400.00 während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider macht einen Aufwand von CHF 4‘897.15 geltend (19.5 Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen und MWST). Darin enthalten sind auch Aufwendungen für das separate Verfahren bei der KESB Olten-Gösgen betreffend Beistandschaft und Erweiterung Betreuungsanteile, welche vorliegend nicht geltend gemacht werden können. Die Honorarnote ist demnach zunächst um diese geltend gemachten Aufwendungen und Auslagen zu kürzen (vgl. 20. und 23. Dezember 2016 sowie 5. Januar 2017). Dies ergibt einen korrigierten Aufwand von CHF 4‘413.50 (17.6 Stunden à CHF 220.00 plus Auslagen von CHF 214.60 und MWST). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 3 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) beträgt der Stundenansatz für die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände CHF 180.00 zuzüglich Mehrwertsteuer. Dies ergibt vorliegend einem Honorar von CHF 3‘653.20 (17.6 Stunden à CHF 180 plus 214.60 und MWST). Aufgrund der teilweisen Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege im Umfang von 50 Prozent beläuft sich die vom Kanton zu bezahlende Entschädigung von Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider somit auf CHF 1‘826.60 Inkl. Auslagen und MWST). Vorbehalten bleiben auch dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider im Umfang von CHF 380.15 (Honorardifferenz von CHF 40.00 für 17.6 Stunden plus MWST CHF 56.30 geteilt durch zwei), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn einen Kostenanteil in der Höhe von CHF 400.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider zufolge teilweiser unentgeltlicher Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1‘826.60 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Rebecca Leiser-Schneider im Umfang von CHF 380.15 (inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Die Gerichtsschreiberin

Stöckli                                                                               Droeser

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