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Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2017 VWBES.2016.415

6. März 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,297 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 6. März 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Boris Banga,

Beschwerdeführer

gegen

KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

betreffend     unentgeltliche Rechtspflege

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung der Stadt Grenchen vom 2. April 2015 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn am 21. April 2015 ein Verfahren zur Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen für A.___ (Jahrgang 1940) und dessen EhefrauB.___ (Jahrgang 1943) und beauftragte mit Verfügung vom 29. April 2015 die Sozialen Dienste Oberer Leberberg mit den entsprechenden Abklärungen. Grund für die Gefährdungsmeldung war ein Mietausstand betreffend Wohnung und Garage und eine drohende Exmission. A.___ habe keinerlei externe Hilfe zur Schuldensanierung annehmen wollen.

2. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 zeigte Rechtsanwalt und Notar Boris Banga der KESB Region Solothurn die Interessenwahrung von A.___ an.

3. Die Sozialen Dienste Oberer Leberberg beantragten mit Abklärungsbericht vom 17. August 2015 die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung im Sinne von Art. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) i.V.m. Art. 395 ZGB für A.___ und B.___.

4. Mit Schreiben vom 21. September 2015 beantragte der Rechtsvertreter von A.___ die unentgeltliche Rechtspflege und die Einsetzung seiner Person als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 28. Oktober 2015 ging bei der KESB Region Solothurn das ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs errichtete die KESB Region Solothurn mit Entscheid vom 11. März 2016 für A.___ und B.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 391 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB mit den Aufgabenbereichen, A.___ und B.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen sowie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten. Zudem wurde für A.___ und B.___ eine Begleitbeistandschaft gemäss Art. 393 ZGB angeordnet zur begleitenden Unterstützung bezüglich ihrer Lebenssituation, insbesondere bei sämtlichen Fragen im Zusammenhang mit den Bereichen Wohnen und Gesundheit. Der Beiständin wurde gestützt auf Art. 391 Abs. 3 ZGB zudem die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von A.___ und B.___ zu öffnen. Über den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsvertretung werde in einem separaten Entscheid entschieden. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Entscheid vom 6. Oktober 2016 trat die KESB Region Solothurn auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Verfahrenskosten nicht ein (Ziffer 3.1). Das Gesuch auf Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wurde abgewiesen (Ziffer 3.2).

7. Dagegen liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Rechtsanwalt und Notar Boris Banga, mit Schreiben vom 8. November 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, Ziffern 3.1 und 3.2 des Entscheides seien aufzuheben. Auf das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege sei einzutreten und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, und der unterzeichnende Rechtsanwalt als amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

8. Mit Vernehmlassung vom 25. November 2016 beantragte die KESB Region Solothurn die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.

9. Auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und den Inhalt der Eingaben wird, soweit notwendig, in den folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ZGB i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach § 76 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11) kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hat die bedürftige Partei Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Im Rahmen der Einzelfallprüfung sind auch die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Als besondere Schwierigkeiten, die eine Verbeiständung rechtfertigen können, fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Die sachliche Notwendigkeit wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren von der Offizialmaxime oder dem Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird, die Behörde also gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Die Offizialmaxime rechtfertigt es jedoch, an die Voraussetzungen, unter denen eine Verbeiständung durch einen Rechtsanwalt sachlich geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (BGE 8C_140/2013 E. 3.1, mit Hinweisen).

2.1 Die KESB Region Solothurn begründet das Nichteintreten respektive die Abweisung des Gesuchs damit, dass das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei sei. Für die Anordnung von Beistandschaften sei dann eine Gebühr geschuldet, wenn sie zum Schutz von Nettovermögen ab CHF 50’000.00 diene. Da A.___ kein solches Nettovermögen besitze, sei das Verfahren kostenlos. Auch liege kein schwerer Eingriff in die Rechtsstellung von A.___ vor. Die Gefährdungsmeldung der Stadt Grenchen habe sich auf unregelmässig und unvollständig erfolgte Zahlungen der Mietzinse und die dadurch drohende Exmission des Ehepaares bezogen. Es habe sich somit in erster Linie um Probleme im finanziellen und administrativen Bereich gehandelt, in welchen das Vorliegen eines allfälligen Schwächezustands zu prüfen gewesen sei. Massgebend für die Beurteilung sei der Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches vom 21. September respektive 28. Oktober 2015 habe der Abklärungsbericht vom 17. August 2015 bereits vorgelegen. Zu diesem Zeitpunkt sei klar gewesen, dass das Ausweisungsgesuch zurückgezogen wurde, eine Exmission somit nicht mehr gedroht habe. Dies habe auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Schreiben vom 21. September 2015 bestätigt und erklärt, es liege keine akute Gefährdung von A.___ vor. Zudem sei zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuches klar gewesen, welche erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen in Betracht fallen würden. Weder eine Vertretungsbeistandschaft, geschweige denn eine reine Begleitung sei als besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung von A.___ zu beurteilen, zumal dieser gegenüber der Einrichtung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen allgemein zwar skeptisch eingestellt gewesen sei, anlässlich der Abklärung aber erklärt habe, sich damit abfinden zu können, später anlässlich der Anhörung diese Unterstützung sogar gewünscht habe. Sein Rechtsvertreter habe denn am 4. März 2016 selber die Errichtung einer Beistandschaft als zwingend, ja sogar den (schwereren) Eingriff einer superprovisorisch errichteten Beistandschaft als unter Umständen notwendig erachtet. A.___ habe eindeutig keinen besonders starken Eingriff in seine Rechtsstellung zu befürchten gehabt. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern sich besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben hätten. Dies gelte ganz besonders für den Zeitpunkt nach der Abklärung, in welcher das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt worden sei. Auch nach Einschätzung des Rechtsvertreters selber am 4. März 2016 sei denn die Teilnahme an der Anhörung von A.___ nicht mehr nötig gewesen, nachdem dieser zur ersten Anhörung erschienen sei.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Nichteintretensentscheid betreffend Verfahrenskosten sei vorliegend nicht möglich. Nach sorgfältigen Abklärungen über die Einkommensund Vermögenssituation müsse ein materieller Entscheid gefällt werden. Er wirft die Frage auf, was denn überhaupt ein starker Eingriff sei, wenn nicht die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, und zwar quasi in allen Bereichen, kombiniert mit der Errichtung einer Begleitbeistandschaft in den Bereichen Wohnen und Gesundheit und «als Krönung des Ganzen» die Befugnis der Beiständin, die Post der Betroffenen zu öffnen. Nicht unerwähnt bleiben dürfe an dieser Stelle auch das subjektive Empfinden des Beschwerdeführers, der kurz vor der Anhörung wegen eines Suizidversuches in die Psychiatrische Klinik Solothurn habe eingewiesen werden müssen, wo dann auch die Anhörung stattgefunden habe. Der Abklärungsbericht sei erst nach Verlangen und ca. einen Monat später zugestellt worden. Die akute Gefährdung bei der Beurteilung des besonders starken Eingriffes oder gar der Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes spiele keine Rolle. Die aktuelle Gefährdung wegen der bevorstehenden Exmission sei von der Beschwerdegegnerin immer wieder behauptet worden. Deren Wegfall habe dem Beschwerdeführer einzig und alleine zur Begründung der Verschiebung der Anhörung gedient. Zudem sei auch die Behauptung der Beschwerdegegnerin offensichtlich falsch und unvollständig. Bereits am 10. Dezember 2015 sei erneut eine Mahnung mit Kündigungsandrohung und dann am 18. Januar 2016 die Kündigung für die 4-Zimmer-Wohnung auf den 29. Februar 2016 erfolgt. Die geprüften und dann auch beschlossenen erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen seien als schwerer Eingriff zu bewerten. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch ausdrücklich die anscheinend bestehende Alkoholproblematik beim Beschwerdeführer und die schwere Tumorerkrankung seiner Frau erwähnt, welche zu Massnahmen geführt hätten. Ganz abgesehen davon helfe es nicht zu rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer, nachdem er ab Mai 2015 quasi «weichgekocht» worden sei, am Ende seinen Widerstand aufgebe. Das über ein Jahr dauernde Verfahren habe ihn ja bis zum versuchten Suizid geführt. Bereits im Jahre 2014 sei ein Verfahren gestützt auf die gleiche Problematik (Verlust des Wohnraumes, gesundheitliche Versorgung von B.___) eröffnet und dann mit Entscheid vom 24. Juli 2014 wieder eingestellt worden. Dass der mandatierte Rechtsanwalt während des ganzen Verfahrens nach anderen Lösungen gesucht habe, werde ebenfalls unter den Tisch gekehrt. Wen wundere es, dass der Beschwerdeführer am Ende klein beigegeben habe. Wenn es um die Prüfung, Änderung oder Aufhebung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen gehe, werde allgemein erkannt, dass es sich um komplexe Verfahren handle und die Interessen der Betroffenen je nach Verfahrensausgang in erheblicher Weise betroffen seien. Schon deshalb sei die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gerechtfertigt. Neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhaltes fielen auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurecht zu finden. Der Beschwerdeführer habe nicht nur die finanziellen Probleme und das laufende Verfahren seiner Ehefrau verschwiegen. Er habe auch an verschiedensten Terminen nicht teilgenommen, was beweise, dass er sich nicht im Verfahren zurecht gefunden und auch Hilfe durch einen amtlichen Rechtsbeistand benötigt habe.

3.1 Das Verfahren vor der KESB ist grundsätzlich kostenfrei. Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die KESB Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt. Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif (vgl. § 149 EG ZGB). Für die Anordnung, Aufhebung und Änderung von Beistandschaften ist eine Gebühr zwischen CHF 200.00 bis CHF 2‘000.00 geschuldet, wenn sie zum Schutz von Nettovermögen ab CHF 50‘000.00 dient (§ 87 lit. a Gebührentarif [GT, BGS 615.11).

3.2 Es ist unbestritten, das vorliegend kein Nettovermögen über CHF 50‘000.00 vorhanden ist (vgl. Besitzstandsinventar vom Mai 2016). Dadurch, dass das Verfahren kostenfrei war, wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, weshalb die KESB Region Solothurn entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht gehalten war, einen materiellen Entscheid darüber zu fällen.

4.1 Bei der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung ist der Beistand im Umfang der übertragenen Aufgaben oder Aufgabenkreise rechtsgeschäftlicher Vertreter zugunsten und zulasten der von der Beistandschaft betroffenen Person. Der Mandatsträger handelt mit direkter Wirkung für die verbeiständete Person und ist in diesem Rahmen gesetzlicher Vertreter. Die Vertreterstellung des Beistands besteht – ohne anderweitige Anordnung – parallel zur unverminderten Handlungsfähigkeit des Betroffenen; Beistand und Verbeiständeter sind kumulativ handlungsbefugt. Die verbeiständete Person muss sich denn auch die Handlungen des Beistandes in jedem Fall anrechnen oder gefallen lassen (vgl. Art. 394 Abs. 3 ZGB). Dass parallel jemand handlungsbefugt respektive gar behördlich entsprechend beauftragt ist, schränkt, wenn auch rechtlich nicht die Handlungsfähigkeit, so doch ein Stück weit die Handlungsfreiheit ein, zumal die Vertretungsmacht den Beistand auch etwa dazu ermächtigt, ein vom Verbeiständeten getätigtes Geschäft oder allfällige Vollmachten zu widerrufen oder zu kündigen. Dennoch gilt aber ebenso wie die Handlung des Beistandes, was die verbeiständete Person selber vorkehrt. Verbeiständete behalten in Bezug auf ihre Verpflichtungsfähigkeit grundsätzlich den Status, den sie bei respektive vor der Errichtung der Beistandschaft hatten, gerade auch insoweit als sich der Aufgabenumfang des Beistands erstreckt. Ein Handlungsfähiger bleibt mithin im gleichen Masse wie bis anhin handlungsfähig, ausser die KESB schränkt punktuell die Handlungsfähigkeit ein (Art. 395 Abs. 3 ZGB). Die Vertretungsmacht eines beiständlichen Vertreters kann, im Unterschied zur gewillkürten Stellvertretung, nicht vom Verbeiständeten abgeändert oder gekündigt werden (vgl. Christiana Fountoulakis / Kurt Affolter-Fringeli / Yvo Biderbost / Daniel Steck [Hrsg.]: Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich Basel Genf 2016, N 8.22 ff.). Für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft nicht erforderlich ist die Zustimmung der betroffenen Person. Eine Massnahme kann somit auch gegen den Willen angeordnet werden. Auch in der Amtsführung und also in der Vertretungstätigkeit innerhalb des aufgetragenen Aufgabenbereichs ist der Beistand trotz anzustrebendem Vertrauensverhältnis nicht generell auf das Einverständnis des Betroffenen angewiesen. Er vertritt die betroffene Person selbständig und direkt und kann respektive muss gegebenenfalls ohne oder gar gegen den Willen des Betroffenen handeln (vgl. Christiana Fountoulakis / Kurt Affolter-Fringeli / Yvo Biderbost / Daniel Steck, a.a.O., N 8.40 f.; Helmut Henkel in: Heinrich Honsell / Nedim Peter Vogt / Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 395 N 2 und 7).

4.2 Vorliegend wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die KESB Region Solothurn zwar nicht eingeschränkt, dennoch greift die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung erheblich in seine Rechtsposition ein. Seine Handlungsfreiheit wird eingeschränkt und der Beschwerdeführer muss sich die Handlungen seines Beistandes anrechnen lassen, auch wenn dieser ohne oder gar gegen seinen Willen handeln sollte. Der Mandatsträger handelt mit direkter Wirkung für den Beschwerdeführer und ist in diesem Rahmen gesetzlicher Vertreter. Den Akten ist ausserdem zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht nur die finanziellen Probleme und das laufende Verfahren seiner Ehefrau verschwiegen hat, sondern auch diverse Termine beim Abklärungsdienst und der KESB Region Solothurn nicht wahrgenommen und Hausbesuche der Pro Senectute bei der ersten Abklärung von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen in den Jahren 2013/2014 abgesagt hat (vgl. Abklärungsbericht vom 17. August 2015, Aktennotiz vom 4. März 2016, Gefährdungsmeldung vom 10. Dezember 2013). Zwar hat sich der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 9. März 2016 mit der Beistandschaft einverstanden erklärt, doch verkennt die KESB Region Solothurn, dass er sich gemäss begründetem Entscheid der Vorinstanz vom 11. März 2016 zu dieser Zeit aufgrund eines Suizidversuchs in der Psychiatrischen Klinik Solothurn aufhielt und somit an einem Schwächezustand litt. Seine Aussage, sich mit allem einverstanden zu erklären, solange seine Frau in der Wohnung bleiben könne, ist somit im Gesamtkontext des Klinikaufenthalts zu sehen und hat nicht den gleichen Aussagewert wie bei einer «normalen» Gewährung des rechtlichen Gehörs. Aus all diesen Gründen ist es somit nachvollziehbar und naheliegend, dass sich der Beschwerdeführer an einen Anwalt gewandt hat, war er doch selber mit der rechtlichen Situation überfordert. Die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes erscheint demnach als angemessen und erforderlich. Die finanziellen Voraussetzungen zur Gewährung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes waren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung erfüllt (vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 19. September 2015).

4.3 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 3 VRG ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege schriftlich einzureichen und kann, ab dem Eintritt der Rechtshängigkeit, jederzeit angebracht werden (Abs. 3). Im Übrigen gelten für die unentgeltliche Rechtspflege und den unentgeltlichen Rechtsbeistand die Bestimmungen des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (EG ZPO, BGS 211.2) und die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (Abs. 4). Nach Art. 119 Abs. 4 ZPO kann die unentgeltliche Rechtspflege ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden. Von dieser Möglichkeit ist jedoch äusserst restriktiv Gebrauch zu machen. Sie kommt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung höchstens dann in Betracht, wenn es wegen der zeitlichen Dringlichkeit einer sachlich zwingend gebotenen Prozesshandlung nicht möglich war, gleichzeitig auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Umstände und Ereignisse, die bloss die finanzielle Situation der gesuchstellenden Partei betreffen, vermögen hingegen für sich alleine keine rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu rechtfertigen (vgl. BGE 122 I 203 E. 2.f und 2.g sowie 120 Ia 14, E. 3.e, zitiert durch Lukas Huber in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO] Kommentar, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 119 ZPO N 12).

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde am 21. September 2015 gestellt, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege erst ab dem Datum und nicht für das gesamte Verfahren bewilligt werden kann. Der Beschwerdeführer macht keine Gründe geltend, weshalb es ihm nicht eher möglich gewesen wäre, das Gesuch zu stellen. Die Honorarnote vom 14. April 2016 ist demnach um die Aufwendungen und Auslagen vor dem 21. September 2015 zu kürzen. Die geltend gemachten «Arbeiten Sekretariat» von 3 % sind zudem zu streichen, da sie Kanzleiaufwand darstellen, der im Stundenansatz des Anwaltshonorars enthalten ist. Anderseits ist die Entschädigung auch für die nach Erstellung der Kostennote noch angefallenen Arbeiten zu leisten, nämlich die Schreiben vom 30. August und vom 19. September 2016 an die KESB (Urk. 11 und 13 der Beschwerdebeilage vom 8. November 2016). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der KESB ist daher auf CHF 1‘160.00 (6 Stunden à CHF 180.00 plus Auslagen von CHF 80.00) festzusetzen und vom Kanton Solothurn dem Anwalt auszubezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

5. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet; sie ist teilweise gutzuheissen: Ziffer 3.2 des Entscheids vom 6. Oktober 2016 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn ist aufzuheben und dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der KESB ab dem 21. September 2015 zu gewähren. Die vom Kanton Solothurn an Rechtsanwalt Boris Banga zu entrichtende Entschädigung für das Verfahren vor der KESB wird auf CHF 1‘160.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist.

6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersuchte im verwaltungsgerichtlichen Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Person als unentgeltlicher Rechtsvertreter. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Mit dem Obsiegen im Beschwerdeverfahren ist das Gesuch gegenstandslos geworden. Der Kanton Solothurn hat demnach die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen.

Der Richter setzt die Kosten der berufsmässigen Vertretung nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. In der am 2. März 2017 eingegangenen Kostennote wird ein totales Honorar für den Aufwand in der Zeit vom 12. Mai 2015 bis 1. März 2017 von CHF 3‘155.40 nebst Auslagen von CHF 126.60 geltend gemacht. Auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren entfallen davon für die Zeit ab 10. Oktober 2016 6.5 Stunden Aufwand (CHF 1‘170.00) und Auslagen von CHF 20.00 (Porti) sowie einige Fotokopien. Die Entschädigung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht ist daher entsprechend der Kostennote auf CHF 1‘200.00 festzusetzen und durch den Kanton Solothurn zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen: Ziffer 3.2 des Entscheides der KESB Region Solothurn vom 6. Oktober 2016 wird aufgehoben, dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor der KESB ab 21. September 2015 gewährt und die vom Kanton Solothurn an Rechtsanwalt Boris Banga zu entrichtende Entschädigung für die unentgeltliche Rechtspflege auf CHF 1‘160.00 (inkl. Auslagen) festgesetzt, unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 VRG i.V.m. Art. 122 Abs. 2 ZPO).

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 1‘200.00 (inkl. Auslagen) auszurichten.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2016.415 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.03.2017 VWBES.2016.415 — Swissrulings