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Solothurn Verwaltungsgericht 03.11.2016 VWBES.2016.399

3. November 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,061 Wörter·~5 min·1

Zusammenfassung

Mandatsträgerentschädigung / Wiedererwägung

Volltext

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 3. November 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli    

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

A.___ GmbH

Beschwerdeführerin

gegen

KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,

Beschwerdegegnerin

betreffend     Mandatsträgerentschädigung (Wiedererwägung)

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. B.___ ist bei der A.___ GmbH, welche Mandate im Sozialbereich führt, angestellt. Er ist Beistand von [...]. Mit Entscheid vom 20. Juli 2016 genehmigte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein unter anderem Bericht und Rechnung des Beistands, setzte dessen Mandatsentschädigung auf CHF 13‘504.70 fest (Ziff. 3.7) und verpflichtete die Mandatsperson, die zu viel bezogene Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 2‘265.50 umgehend an die betroffene Person zurück zu bezahlen (Ziff. 3.8).

2. Mit Schreiben vom 9. August 2016 wandte sich der Geschäftsleiter der A.___ GmbH, C.___, an die KESB und ersuchte um Wiedererwägung des Entscheids innerhalb der Rechtsmittelfrist.

3. Mit Entscheid vom 24. August 2016 wies die KESB das Wiedererwägungsgesuch ab. Dieser Entscheid wurde auf Gesuch hin am 29. September 2016 damit begründet, dass keine neuen Tatsachen dargelegt würden.

4. Gegen diesen Entscheid erhebt die A.___ GmbH, vertreten durch C.___, am 28. Oktober 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und stellt folgende Rechtsbegehren:

1.   Die Ziffer 3.7 des Entscheids vom 20. Juli 2016 sei wie folgt neu zu fassen: Die Entschädigung für die Führung des Mandates wird auf CHF 15’454.70 festgesetzt.

2.   Die Ziffer 3.8 des Entscheids vom 20. Juli 2016 sei wie folgt neu zu fassen: Die Firma A.___ GmbH wird angewiesen, bezogene Mandatsträgerentschädigung in Höhe von CHF 315.50 an die betroffene Person zurückzuerstatten.

3.   Dem Beschwerdeführer seien die Parteikosten zu ersetzen.

4.   Die Verfahrenskosten seien zulasten der Beschwerdegegnerin zu verlegen.

Begründet wurde die Rechtzeitigkeit der Beschwerde damit, dass diese innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs erhoben worden sei. Zur Aktivlegitimation wurde angegeben, die A.___ GmbH sei zur Rückzahlung der Mandatsträgerentschädigung verpflichtet worden und C.___ sei als Vorsitzender der Geschäftsleitung berechtigt, mit Einzelunterschrift zu handeln. Weiter wurde inhaltlich begründet, weshalb der geltend gemachte Aufwand nicht gekürzt werden dürfe und entschädigt werden müsse: Die vorherige Beiständin, welche ebenfalls bei der A.___ GmbH angestellt gewesen sei und gekündigt habe, habe nach Mandatsabschluss für die Erstellung von Schlussbericht und Schlussrechnung noch Aufwendungen von 15 Stunden getätigt, welche in der aktuell beurteilten Zeitperiode zum vereinbarten Stundenansatz von CHF 130.00 pro Stunde zu entschädigen seien.

II.

1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) sind zur Beschwerde gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde legitimiert: die am Verfahren beteiligten Personen (Ziff. 1), die der betroffenen Person nahestehende Personen (Ziff. 2) und Personen, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids haben (Ziff. 3). Da nur natürliche Personen als Beistand eingesetzt werden können (Art. 400 Abs. 1 ZGB), und nicht die Beschwerdeführerin, sondern der Beistand B.___ zur Rückzahlung verpflichtet wurde, ist fraglich, ob die A.___ GmbH als Arbeitgeberin des Beistands überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Dies kann jedoch aus den nachfolgenden Gründen offen bleiben.

1.2 Die Beschwerdefrist gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beträgt dreissig Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b Abs. 1 ZGB). Im Verfahren um Angelegenheiten aus dem Kindes- und Erwachsenenschutzrecht gelten keine Gerichtsferien (§ 146 lit. b Einführungsgesetz zum ZGB, EG ZGB, BGS 211.1).

Der Entscheid vom 20. Juli 2016, mit welchem die Mandatsträgerentschädigung festgesetzt wurde, und welcher vorliegend angefochten wird, ist laut Eingangsstempel am 22. Juli 2016 zugestellt worden, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 21. August 2016 ablief. Das Einreichen eines Wiedererwägungsgesuchs innerhalb der laufenden Beschwerdefrist hemmt diesen Fristenlauf nicht. Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016 kann deshalb wegen Verspätung nicht eingetreten werden.

2.1 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Beschwerde erfolge innerhalb der Beschwerdefrist gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs, wird der Vollständigkeit halber geprüft, ob die Vorinstanz allenfalls das Wiedererwägungsgesuch hätte gutheissen müssen (obwohl sich die Beschwerdeanträge nicht auf den Entscheid zur Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs vom 24. August 2016 beziehen).

2.2 Wie die Vorinstanz zurecht begründet hat, kann eine Verfügung durch die Behörde, die rechtskräftig verfügt hat, dann in Wiedererwägung gezogen werden, wenn neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen oder geltend gemacht werden (§ 28 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11). Das Wiedererwägungsgesuch stellt kein formelles Rechtsmittel dar und es kann durch Nichteintreten erledigt werden, wenn keine Pflicht zur inhaltlichen Behandlung besteht. Ein Anspruch auf Wiedererwägung besteht in aller Regel nicht, es sei denn, die Voraussetzungen für die Einleitung eines neuen Verfahrens wegen wesentlich geänderter Sachlage für den Widerruf der Verfügung seien gegeben. Verfügungen können durch die zuständige Behörde oder die Aufsichtsbehörde abgeändert oder widerrufen werden, falls sich die Verhältnisse geändert haben oder wichtige öffentliche Interessen dies erfordern (§ 22 VRG). Die wesentliche Änderung der Umstände kann entweder den Sachverhalt oder die Rechtsnormen treffen (SOG 2000 Nr. 25).

2.3 Vorliegend hat zwar die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin «abgewiesen», doch hat sie diesen Entscheid damit begründet, dass keine neuen Tatsachen vorlägen, womit sie auf das Gesuch eigentlich gar nicht eingetreten ist. Eine neue inhaltliche Prüfung hat sie nicht vorgenommen und damit den Verfahrensgegenstand nicht erneut geöffnet. Das Verwaltungsgericht hat aus diesem Grund lediglich zu prüfen, ob tatsächlich keine geänderten Tatsachen vorliegen und die Vor­instanz zurecht inhaltlich nicht auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist.

2.4 Wie die Vorinstanz zurecht ausgeführt hat, handelt es sich beim Argument, es seien 15 Stunden für die Mandatsführung der vorherigen Beiständin anzurechnen, nicht um neue Tatsachen, die im Zeitpunkt des Entscheids vom 20. Juli 2016 noch nicht vorlagen oder der Beschwerdeführerin nicht bekannt gewesen wären, sondern es handelt sich lediglich um eine neue Argumentation. Diese hätte allenfalls in einem Rechtsmittelverfahren gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016 durch das Gericht geprüft werden können, wenn rechtzeitig Beschwerde erhoben worden wäre, sie stellt jedoch keinen Wiedererwägungsgrund dar, weshalb auf das Wiedererwägungsgesuch zurecht nicht eingetreten wurde. Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. August 2016 betreffend Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs wendet, ist sie somit abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

3. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Demnach wird beschlossen:

1.    Auf die Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juli 2016 wird zufolge Verspätung nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerde gegen den Entscheid vom 24. August 2016 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    Die A.___ GmbH hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber        Kaufmann

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