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Solothurn Verwaltungsgericht 08.12.2016 VWBES.2016.362

8. Dezember 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·4,087 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 8. Dezember 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

Beschwerdegegner

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ (geboren am 31. Januar 1978) reiste am 11. April 1993 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein und erhielt von der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn eine Aufenthaltsbewilligung. Vom August 1998 bis November 2002 war er mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten mazedonischen Staatsangehörigen verheiratet.

2. Im Jahr 2003 verweigerte ihm die Migrationsbehörde die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wegen seiner Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung.

3. Mit Schreiben vom 22. März 2004 gewährte die Migrationsbehörde A.___ aufgrund mehrerer Verurteilungen und Betreibungen von damals rund CHF 43‘000.00 das rechtliche Gehör zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Nachdem A.___ sinngemäss beteuert hatte, die Schuldentilgung voranzutreiben und seine Straftaten zu bereuen, verlängerte ihm die Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung.

4. Am 9. November 2004 heiratete A.___ die in der Schweiz aufenthaltsberechtigte mazedonische Staatsangehörige E.___ (geboren am 29. Februar 1980). Mit ihr hat er drei gemeinsame Kinder: Sohn 1 (geboren am 24. Oktober 2004), Sohn 2 (geboren am 27. März 2006) und Tochter 1 (geboren am 8. Januar 2008).

5. Im Mai 2005 verweigerte die Migrationsbehörde A.___ erneut die Niederlassungsbewilligung, dies wegen seiner Arbeitslosigkeit und seiner Schulden.

6. Mit Schreiben vom 22. April 2008 teilte die Migrationsbehörde A.___ anlässlich der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit, er habe seine Schulden in der Höhe von CHF 56‘543.05 abzubezahlen und eine Arbeitsstelle anzutreten. Zudem wurde er darauf hingewiesen, dass straffälliges Verhalten, die Anhäufung von Schulden und die Beanspruchung von Sozialhilfe zu einer Nichtverlängerung bzw. einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung führen können. Eine Niederlassungsbewilligung erhielt er wiederum nicht.

7. Am 10. September 2012 gewährte die Migrationsbehörde A.___ erneut das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz. Dieser teilte mit, er und Ehefrau würden sehr sorgfältig mit dem vorhandenen Geld umgehen und dank der Unterstützung mit Familienergänzungsleistungen seien sie daran, die Schulden abzubezahlen. Er wolle neben der Schichtarbeit seiner Ehefrau einer Teil- bis Vollzeitbeschäftigung nachgehen. Daraufhin drohte das Departement des Innern (DdI) A.___ mit Verfügung vom 26. Oktober 2012 förmlich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz an. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfolgte unter den Bedingungen, dass A.___ keine neuen Schulden anhäufe, die bestehenden im Rahmen seiner Möglichkeiten abbaue, nicht mehr straffällig werde und nicht mehr auf die Unterstützung von Sozialhilfe angewiesen sei. Zum damaligen Zeitpunkt beliefen sich die Schulden von A.___ auf etwa CHF 136‘000.00; zudem war er immer wieder strafrechtlich in Erscheinung getreten, und das Ehepaar musste mit Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 31‘212.30 unterstützt werden.

8. Rund 13 Monate später machte das Migrationsamt A.___ darauf aufmerksam, dass er weitere CHF 6‘000.00 Schulden angehäuft habe und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) und die Strassenverkehrsgesetzgebung verurteilt worden sei. Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm nicht erteilt, die Aufenthaltsbewilligungen sämtlicher Familienmitglieder aber verlängert. Erneut erfolgte die Aufforderung, keine Schulden mehr zu generieren, die bestehenden möglichst abzubauen, nicht mehr straffällig zu werden und weiterhin keine Sozialhilfe zu beanspruchen.

9. Mit Entscheid vom 26. Juni 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn für die drei Kinder eine Erziehungsbeistandschaft an. Seit dem Jahr 2007 sei es in der Familie immer wieder zu Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt gekommen. Die Familiensituation sei schwierig, weil A.___ arbeitslos sei und die Ehefrau der Erziehungsaufgabe wegen ihres 100%-Pensums nicht adäquat nachkommen könne. A.___ sei mit der Erziehung überfordert, da er auf Stellensuche sei und nicht gleichzeitig zu den Kindern und dem Haushalt schauen könne. Die häusliche Gewalt gegenüber den Kindern werde von den Fachleuten als Überforderung und mangelnde Erziehungskompetenz erklärt und könne mit der Erwerbslosigkeit des Vaters und den soziokulturellen Wertvorstellungen der Familie zusammenhängen.

10. Gemäss den mit Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 10. Juli 2015 festgelegten Eheschutzmassnahmen wurden die drei Kinder für die Dauer der Trennung unter die Obhut ihrer Mutter gestellt. Dem Kindsvater wurde ein Besuchsrecht eingeräumt und die Pflicht auferlegt, für die Kinder monatliche Unterhaltszahlungen von je CHF 200.00 zuzügl. Kinderzulagen zu leisten.

11. Mit Verfügung vom 12. April 2016 verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau und der Kinder, nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) seine Zustimmung erteilt hatte, gestützt auf Art. 77 Abs. 1 lit. a der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) bzw. Art. 44 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20).

12. Am 3. Mai 2016 gewährte das Migrationsamt A.___ das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung. Auch seine Ehefrau erhielt die Möglichkeit zur Stellungnahme.

13. Beide Ehepartner sprachen sich gegen die ausländerrechtliche Massnahme aus und verwiesen insbesondere auf die enge Bindung zwischen A.___ und seinen Kindern im Altern von acht bis zwölf Jahren.

Dessen ungeachtet entschied das Migrationsamt namens des DdI am 16. September 2016, die Aufenthaltsbewilligung von A.___ werde nicht verlängert und wies ihn per 31. Dezember 2016 aus der Schweiz weg.

14. Mit Eingabe vom 28. September 2016 erhob A.___ gegen die vorerwähnte Verfügung Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Innert der verlängerten Frist zur einlässlichen Beschwerdebegründung ersuchte er sinngemäss um Aufhebung der Verfügung und machte geltend, er lebe seit über 26 Jahren in der Schweiz und habe weder Freunde noch Familie in Mazedonien. Seine Eltern und Geschwister würden in der Schweiz leben wie auch seine «Allerliebsten», nämlich seine Kinder und seine in Trennung lebende Frau. Er sei sich bewusst geworden, dass er sein Leben in den Griff bekommen müsse und habe Anstrengungen unternommen, um einen Arbeitsplatz zu finden. Ab 1. November 2016 werde er als Hilfsarbeiter im Restaurant «Hamza Grillhaus» beginnen. Er suche weiter nach einem Nebenjob, um seine Schulden zu begleichen.

15. Das DdI schloss am 4. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AuG kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Art. 62 lit. c AuG sieht vor, dass die zuständige Behörde die Aufenthaltsbewilligung widerrufen kann, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Art. 80 Abs. 1 VZAE (SR 142.201) konkretisiert diese Bestimmung und legt in einer nicht abschliessenden Aufzählung Handlungen fest, die einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen (lit. a) und bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen (lit. b). Selbst bei Vorliegen von Widerrufsgründen muss der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung im konkreten Fall jedoch verhältnismässig sein, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.).

2.2 Es ist unbestritten, dass der Schuldenberg des Beschwerdeführers im Verlaufe der Jahre stetig angewachsen ist, obwohl ihn die Migrationsbehörde seit 2004 diverse Male aufgefordert hatte, etwas dagegen zu unternehmen. Im Februar 2016 waren CHF 156‘017.20 ausstehend, zu grossen Teilen gegenüber der öffentlichen Hand und gegenüber Krankenkassen. Hinzu kommen die zahlreichen strafrechtlichen Verfehlungen: In insgesamt 26 Fällen wurde der Beschwerdeführer zu gesamthaft 65 Tagen Freiheitsstrafe, 130 Tagessätzen zwischen CHF 30.00 und CHF 70.00 und Bussen von CHF 8‘500.00 verurteilt. Diese Strafverfahren und die damit zusammenhängenden finanziellen Verpflichtungen trugen zusätzlich zur Schuldenanhäufung bei. Auch wenn es sich grösstenteils – einmal wurde er wegen mehrfachen Vergehens und Übertretens des BetmG, einmal wegen einer Übertretung gegen das BetmG und einmal wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe bestraft – um nicht allzu schwerwiegende Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung handelte, zeigt die Vielzahl der Verfahren, dass der Beschwerdeführer grosse Mühe bekundet, sich an die öffentliche Ordnung und grundlegende Normen des Zusammenlebens zu halten.

Hinzu kommt ein namhafter Betrag an Sozialhilfebezügen: Von April 2009 bis Dezember 2011 war die Familie auf CHF 31‘212.00 angewiesen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass der Beschwerdeführer während dieser Zeit kaum in der Lage war, eine Stelle zu suchen, da er sich in erster Linie um die Kinder und den Haushalt kümmerte, während seine Ehefrau zu 100 % berufstätig war. Seit Februar 2015 bezieht der Beschwerdeführer erneut Sozialhilfe. Insgesamt wurden ihm bis 18. Oktober 2016 (also insgesamt über einen Zeitraum von vier Jahren und vier Monaten) gemäss schriftlicher Bestätigung der Sozialen Dienste CHF 68‘144.05 ausgezahlt. Arbeitsbemühungen hat er nie nachgewiesen, am für ihn vorgesehenen Arbeitsprogramm hat er nicht teilgenommen (siehe auch act. 516).

2.3 Beim Widerruf bzw. der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines Ausländers wegen Bedürftigkeit (Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG) geht es in erster Linie darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Es muss daher auf die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung beim Ausländer abgestellt werden. Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung dieses Widerrufsgrundes eine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit erforderlich und es kann dafür nicht auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile 2C_42/2011 vom 23. August 2012 E. 5.4; 2C_685/2010 vom 30. Mai 2011 E. 2.3.1 und E. 2.3.2). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c S. 8; Urteil 2C_780/2013 vom 2. Mai 2014 E. 3.3.1).

2.4 Ob der Widerrufsgrund nach Art. 62 lit. e AuG aufgrund der bisherigen Sozialhilfebezüge bereits erfüllt ist, kann dahingestellt bleiben. Immerhin ist zugunsten des Beschwerdeführers zu bedenken, dass die Bezüge von 2009 bis 2011 der gesamten fünfköpfigen Familie zugutekamen (auch wenn sie ihm voll anzurechnen sind), er sich während dieser Zeit um die Kinder und Hausarbeit gekümmert und heute offenbar eine Stelle als Hilfsarbeiter in einem Restaurant gefunden hat. Von daher lässt sich die finanzielle Entwicklung auf längere Sicht nicht ganz negativ prognostizieren. Andererseits lässt sich einzig aus der Anstellungsbestätigung auch nicht tatsächlich auf ein gesichertes Einkommen schliessen, zumal die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in einem Restaurant kaum genügend einbringen dürfte, um für die geschuldeten Unterhaltsbeiträge aufzukommen und die Schuldensanierung effizient anzugehen. Bis zum jetzt anhängigen Verfahren hat er über all die Jahre keine Belege dafür erbracht, sich ernsthaft um eine Stelle zu bemühen, und an den von der Sozialhilfe vorgesehenen Projekten hat er nicht teilgenommen. Über Jahre hinweg war er nicht willens oder mangels genügender Integration nicht fähig, eine unterhaltssichernde Erwerbstätigkeit zu finden; aufgrund der bisher ungenützten Chancen ist mit der Vorinstanz kaum davon auszugehen, dass er künftig selber für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann.

Zusammengefasst sind die Voraussetzung für eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung im Sinn von Art. 80 VZAE jedenfalls aufgrund der (privat- wie öffentlich-rechtlich begründeten) Schulden, der Sozialhilfeabhängigkeit und der Straffälligkeiten des Beschwerdeführers gegeben. Das seit Jahren unverbesserliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt einen Verstoss gegen die öffentliche Ordnung dar, der eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich rechtfertigt. Der Beschwerdeführer zeigte sich trotz mehrfacher Aufforderung von Seiten des Migrationsamts unbelehrbar, was sich besonders in der hohen Zahl von Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung widerspiegelt. Zu Recht hat die Vorinstanz das Nichtbezahlen der damit zusammenhängenden Bussen als mutwillige Schuldenanhäufung bezeichnet.

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet denn auch in seiner Laienbeschwerde nicht, dass die von der Vorinstanz aufgeführten Gründe für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gegeben sind. Er weist aber nachdrücklich auf seine enge Bindung zu seinen Kindern und seine lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz hin.

3.2 Nach der Rechtsprechung ist das in Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Eine gefestigte Anwesenheitsberechtigung liegt vor, wenn der Familienangehörige über das Schweizer Bürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung verfügt oder eine Aufenthaltsbewilligung hat, die ihrerseits auf einem festen Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1 S. 145 f.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zwar verfügt seine Ehefrau über eine Aufenthaltsbewilligung, aber über eine nach Art. 77 Abs. 1 lit. a VZAE i.V.m. Art. 44 AuG, die sich nicht auf einen festen Rechtsanspruch stützt. Zudem sind die Eheleute getrennt. Auch die Kinder haben keine Aufenthaltsbewilligung, die auf einem festen Rechtsanspruch beruht; sie wurde ihnen gestützt auf dieselben Rechtsgrundlagen erteilt wie ihrer Mutter. Auch in dieser Hinsicht ist den Ausführungen der Vorinstanz zuzustimmen.

4.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, so ist zu prüfen, ob diese Massnahme bzw. die Nichtverlängerung der Bewilligung auch als verhältnismässig erscheint (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381 mit Hinweisen). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich insbesondere auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK: Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Familienleben dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Bewilligungserteilung und den öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 148 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dass eine gesetzliche Grundlage für die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wurde vorliegend aufgezeigt. Auch das öffentliche Interesse an der Wegweisung des sich nicht an grundlegende Regeln des Zusammenlebens in der Schweiz haltenden Beschwerdeführers ist offensichtlich. Das Migrationsamt hat den Beschwerdeführer denn auch immer wieder auf die möglichen Konsequenzen seines fehlbaren Verhaltens hingewiesen und ihn im Oktober 2012 formell verwarnt (Art. 96 Abs. 2 AuG). Mit Blick auf dessen private Interessen am Verbleib in der Schweiz ist seine Bindung zu den drei Kindern von besonderem Gewicht.

4.2 Art. 8 EMRK gewährt grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat, kann aber verletzt sein, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme zur Trennung von Familienmitgliedern führt und damit das Familienleben vereitelt wird (BGE 137 I 247 E. 4.1.1 S. 249; 135 I 143 E. 1.3.1 S. 146 f., 153 E. 2.1; Urteil des EGMR Gezginci gegen Schweiz vom 9. Dezember 2010 [16327/05], § 54, in: Plädoyer 2011/1 S. 65; AJP 2011 S. 560). Unter dem Schutz von Art. 8 EMRK steht in erster Linie die Kernfamilie, das heisst das Zusammenleben von Ehegatten und von minderjährigen Kindern mit ihren Eltern (BGE 135 I 143 E. 1.3.2 S. 146). Durch Art. 8 EMRK geschützt wird nicht primär ein rechtlich begründetes, sondern ein intaktes und tatsächlich gelebtes Familienleben (BGE 2C_711/2010 vom 1. April 2011 E. 1.3; 135 I 143 E. 3.1 S. 148; 122 II 1 E. 1e S. 5). Deshalb ist für die Anrufung von Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen regelmässig erforderlich, dass die Beziehung zum Kind intakt und bereits bisher sachgerecht gelebt worden ist (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; Urteil 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen).

Aus familienrechtlichen Gründen muss der Elternteil, der sich für das Zusammenleben mit seinen Kindern auf Art. 8 EMRK beruft, an sich über das Sorge- bzw. Obhutsrecht verfügen (BGE 137 I 284 E. 2.3.1 S. 290; 137 I 247 E. 4.2.1 und 4.2.2 S. 250 f.; Urteil 2C_336/2012 vom 3. August 2012 E. 3.2 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte Ausländer kann die familiäre Beziehung mit seinen Kindern schon aus zivilrechtlichen Gründen von vornherein nur in einem beschränkten Rahmen leben, nämlich durch Ausübung des ihm eingeräumten Besuchsrechts. Hierzu ist grundsätzlich nicht erforderlich, dass er dauernd im gleichen Land wie das Kind lebt und dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt. Einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK anerkennt die bundesgerichtliche Praxis nach dem Scheitern einer Beziehung, wenn zwischen dem ausreisepflichtigen Elternteil und dem Kind (1) in affektiver und (2) in wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung besteht, (3) die Bindung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und (4) das bisherige Verhalten des nachzugswilligen ausländischen Elternteils in der Schweiz zu keinerlei nennenswerten Klagen Anlass gegeben hat (sog. «tadelloses» Verhalten; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319; 120 Ib 1 E. 3c S. 5, 22 E. 4 S. 24 ff.; Urteil 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Bei der entsprechenden Interessenabwägung ist als ein Kriterium unter anderen - (Schutz der öffentlichen Ordnung, Umsetzung einer restriktiven Einwanderungspolitik usw. [vgl. Art. 121a BV]) dem Kindeswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen, im engen Kontakt mit beiden Elternteilen aufwachsen zu können (vgl. Art. 9 KRK; Urteile 2C_402/2015 vom 11. November 2016 E. 3.2; 2C_497/ 2014 vom 26. Oktober 2015 E. 5 und 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 mit Hinweisen). Der nicht sorge- bzw. obhutsberechtigte ausländische Elternteil kann die familiäre Beziehung mit seinem Kind so oder anders in der Regel nur in beschränktem Rahmen leben, nämlich durch die Ausübung des ihm eingeräumten Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht und allenfalls dem Recht zur [Mit-]Bestimmung des Aufenthaltsorts des Kindes). Hierfür ist nicht unbedingt erforderlich, dass er sich dauerhaft im selben Land aufhält wie das Kind und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtswinkel des Anspruchs auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV sowie Art. 8 Ziff. 1 EMRK) genügt es - je nach den Umständen des Einzelfalls -, wenn der ausländische Elternteil den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten und über die neuen Kommunikationsmittel vom Ausland her wahrnehmen kann; nötigenfalls sind die zivilrechtlichen Modalitäten hinsichtlich der persönlichen Kontakte bzw. des Besuchsrechts den ausländerrechtlichen Vorgaben anzupassen (vgl. BGE 142 II 35 139 I 315 E. 2.2 S. 319).

4.3 Von einem tadellosen Verhalten des Beschwerdeführers kann nicht die Rede sein. Seit 12 Jahren mahnt ihn die Migrationsbehörde immer wieder erfolglos, seine finanzielle Lage in den Griff zu bekommen und nicht mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Auch an der engen wirtschaftlichen Bindung zwischen ihm und den Kindern fehlt es. Bis anhin war er nicht in der Lage, für den seit der Trennung geschuldeten Kindesunterhalt aufzukommen. Wohl war er es, der sich über lange Zeit daheim um die Kinder gekümmert hat, offensichtlich war er aber dabei mehrfach überfordert (vgl. S. 4 des angefochtenen Entscheids). Dem steht die enge affektive Bindung zu den Kindern gegenüber. So gab die Beiständin der Kinder dem Migrationsamt am 29. Februar 2016 telefonisch zur Auskunft, der Beschwerdeführer dürfe seine Kinder immer sehen, wann er wolle. Auch jetzt, da seine Ehefrau arbeitslos und auf Stellensuche sei, sehe er seine Kinder täglich. Beide Eltern seien sehr engagiert und den Kindern gehe es gut. Insbesondere der älteste Sohn hänge sehr an seinem Vater. Die Beziehung zwischen dem Ehepaar sei sehr entspannt und der Beschwerdeführer hoffe, dass die Familie wieder zusammen komme. Die jetzige Situation sei für alle Beteiligten sehr gut (act. 467). Diese Aussagen sind insofern bemerkenswert, als die KESB die Erziehungsbeistandschaft aufgrund der Gefährdungsmeldungen wegen häuslicher Gewalt und der Überforderung der Eltern eingerichtet hatte.

Die positiven Aussagen der Beiständin stimmen weitgehend mit den Darlegungen der Rechtsvertreterin der Ehefrau überein: Diese führte am 11. Mai 2016 zuhanden des Migrationsamts sinngemäss aus, das Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und seinen drei Kindern funktioniere seit der Trennung problemlos. Konkret besuche der Kindsvater die Kinder mindestens wöchentlich, bzw. unternehme mit den Kindern wöchentlich etwas. Die Kinder fühlten sich wohl bei ihrem Vater und genössen die Besuche und Ausflüge mit ihm. Es liege ein gesundes, normales Vater-Kind-Verhältnis vor und der Kindsvater sei eine wichtige Bezugsperson für die Kinder. Hinzu komme, dass er die einzige männliche Bezugsperson sei (act. 485).

Das vom Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern eingeräumte Besuchsrecht ist denn auch recht grosszügig gewährt: Der Beschwerdeführer ist berechtigt, den ältesten Sohn an jedem Mittwoch von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und zusätzlich alle drei Kinder jedes Wochenende alternierend am Samstag von 09.00 Uhr bis 20.00 Uhr resp. Sonntag von 09.00 Uhr bis 19.00 Uhr zu sich zu Besuch zu nehmen. Ferner ist er berechtigt, mit den Kindern drei Wochen pro Jahr während der Schulferien Ferien zu verbringen, wobei dieses Ferienrecht mindestens zwei Monate im Voraus anzumelden ist. Ein weitergehendes Besuchs- und Ferienrecht wurde der freien Vereinbarung der Parteien überlassen. Nachdem allseitig bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Kinder trotz der Trennung von seiner Frau sogar noch häufiger sieht, kann von einer engen affektiven Bindung ausgegangen werden. Allerdings dürfte ein derart häufiger Kontakt mit der nun in Aussicht gestellten Tätigkeit in einem Restaurant (oder einer anderen geregelten Arbeit) schwerlich im gleichen Masse möglich sein.

4.4 Da die Kindseltern getrennt und die Kinder in der Schweiz aufgewachsen sind, dürfte kaum davon auszugehen sein, dass die Familie dem nicht obhutsberechtigten Beschwerdeführer nach Mazedonien folgen würde. Das wird die Kinder sicher hart treffen. Es kann aber nicht angehen, dass sich der Beschwerdeführer unter Berufung auf seine Vaterschaft jahrelang über sämtliche Aufforderungen von behördlicher Seite hinwegsetzt. Es fragt sich denn auch, inwiefern er seinen Kindern mit einem solchen Verhalten Vorbild sein kann. Er selber lebt seit über 23 Jahren hier, scheint aber ganz offensichtlich nicht in der Lage, sich richtig zu integrieren. Die prägenden ersten 15 Lebensjahre hat er in Mazedonien verbracht, so dass ihm Sprache, Gepflogenheiten und Kultur vertraut sind. Zu seinen Gunsten ist – neben der Bindung zu seinen Kindern –  in die Waagschale zu werfen, dass es sich bei den Verurteilungen grösstenteils um nicht allzu schwerwiegende Verstösse gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung (nicht gut sichtbares Anbringen eines Strafzettels, Parkieren eines nicht parkberechtigten Fahrzeugs auf einem für gehbehindere Personen reservierten Parkfeld, Nichttragen der Sicherheitsgurte etc.). Schwerer wiegen dabei die Verurteilungen wegen mehrfachen Vergehens gegen das BetmG und insbesondere die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls und mehrfachen Tätlichkeiten während der Ehe (Urteil des Bezirksamts Kreuzlingen vom 13. Juli 2007). Die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung trifft ihn denn auch nicht «aus heiterem Himmel». Die Niederlassungsbewilligung wurde ihm wegen seiner Unbelehrbarkeit nie erteilt, eine formelle Verwarnung vor vier Jahren hat keinerlei Wirkung gezeitigt. Die von ihm vor der Vorinstanz geltend gemachten Depressionen sind kein Hinderungsgrund für eine Wegweisung, entsprechende Behandlungsmöglichkeiten gibt es auch in seiner Heimat. Den Kontakt mit den Kindern wird er – wenn auch über Distanz – mit den heutigen Kommunikationsmöglichkeiten einfach und täglich pflegen können (vgl. Urteil 2C_401/2015 des Bundesgerichts vom 11. November 2016 E. 4.5). Auch gemeinsamen Ferien und Besuchen steht nichts entgegen. Insofern sprechen auch keine Verhältnismässigkeitsgründe für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

5. Insgesamt erweisen sich die Darlegungen der Vorinstanz als schlüssig. In Abwägung der gewichtigen öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz bei seinen Kindern sind die jahrelange Unbelehrbarkeit, die fehlende Integration und das mitnichten als tadellos zu bezeichnende Verhalten des Beschwerdeführers ausschlaggebend für die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. Da der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist die Ausreisefrist neu auf zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils festzusetzen.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Entsprechend hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen. Der Beschwerdeführer hat zwar in seiner Laienbeschwerde nicht ausdrücklich um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, zur Leistung eines Kostenvorschusses war er aber nicht in der Lage. Da die Voraussetzungen erfüllt sind, ist die unentgeltliche Rechtspflege – wie auch vor dem DdI – zu gewähren. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Der Beschwerdeführer hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. A.___ hat die Schweiz spätestens zwei Monate nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 hat der Beschwerdeführer zu bezahlen; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

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