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Solothurn Verwaltungsgericht 23.08.2017 VWBES.2016.343

23. August 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·856 Wörter·~4 min·3

Zusammenfassung

Aufsichtsbeschwerde / Kosten

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 23. August 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad    

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch das Volkswirtschaftsdepartement, hier vertreten durch C.___

2.    Einwohnergemeinde D.___ vertreten durch E.___

Beschwerdegegner

betreffend     Aufsichtsbeschwerde / Kosten

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Beschluss Nr. 2016/1496 vom 29. August 2016 leistete der Regierungsrat einer Aufsichtsbeschwerde keine Folge. Er überband dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten von CHF 2'400.00. Materiell ging es darum, dass A.___ wissen wollte, welche Entschädigung die Gemeinderäte von D.___ vor und nach der Revision der Dienst- und Gehaltsordnung erhalten (hatten).

2. Gegen die ihm auferlegten Verfahrenskosten erhob A.___ am 13. September 2016 (Postaufgabe) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Kosten seien hoch. Es habe sich um eine Petition gehandelt. Petitionen seien kostenlos. Er habe die Bruttolöhne der sieben Gemeinderäte haben wollen. Entschädigungen für Mandatsträger unterlägen nicht dem Datenschutz.

3. Das Volkswirtschaftsdepartement (Amt für Gemeinden) beantragte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Die Gemeinde D.___ verzichtete auf eine Stellungnahme.

II.

1. Das Verwaltungsgericht ist keine Oberaufsichtsbehörde. Soweit der Beschwerdeführer den Regierungsratsbeschluss materiell kritisiert, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerde ist im Übrigen formgerecht erhoben worden. Sie ist, was die Kosten anbelangt, zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Kostenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach Art. 26 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben. Nach § 211 Abs. 3 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) können in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren die Kosten der Untersuchung dem Beschwerdeführer auferlegt werden. Nach § 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) sind die Gebühren nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand, nach der Bedeutung des Geschäftes, nach dem Interesse an der Verrichtung sowie nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Gebührenpflichtigen zu bemessen. Nach der Weisung des Finanzdirektors vom 5. April 2012 beträgt der Stundenansatz eines juristischen Mitarbeiters CHF 175.00.

2.2. Das Amt für Gemeinden hat seine Aufwendungen für die Vorbereitung des Regierungsratsbeschlusses aufgelistet. Für die Vorbereitung des achtseitigen Beschlusses veranschlagt es 11.5 Stunden Arbeit zu dem genannten Stundenansatz. Hinzu kommen die Auslagen.

2.3 Nun aber hat gar keine Untersuchung (z.B. eine Buchprüfung) stattgefunden. Was die Kosten anbelangt, welche die Gemeinde dem Beschwerdeführer auferlegt hatte – und nur für diese Beurteilung ist das Verwaltungsgericht zuständig – handelt es sich um einen Beschwerdeentscheid. Der Streitwert betrug CHF 1'848.75 (kommunale Gebühr, siehe sogleich). Die Gebühr des Regierungsrates von CHF  2'400.00 ist offensichtlich übersetzt, was den Kostenentscheid anbelangt, da sich der angefochtene Entscheid nur mit einem Satz («Auch die Verfahrenskosten von 1'848.75 Franken erscheinen angemessen») zur Angemessenheit der kommunalen Gebühr äussert.  Bei Aufsichtsanzeigen ist andererseits bei der Kostenauflage an Privatpersonen generell Zurückhaltung zu üben (GER 1993 Nr. 4). Die Beschwerde ist nicht gerade als mutwillig zu bezeichnen (GER 2003 Nr. 4). Nach § 17 Abs. 1 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) ist die Gebühr für den Beschwerdeentscheid des Regierungsrates darum auf CHF 600.00 festzusetzen. 

3. Der Beschwerdeführer ficht auch die Gebühr von CHF 1'848.75 an, die die Gemeinde erhoben hat. Die Gemeinde verfügt über einen Gebührentarif, der Folgendes regelt: Allgemeine Kanzleigebühren, Mahngebühren, Anlassbewilligungen, Einwohner- und Fremdenkontrolle, Identitätskarten. Darauf lässt sich die hier erhobene Gebühr nicht stützen. Im Anhang zur Dienst- und Gehaltsordnung sind die Stundenansätze der Gemeinderäte geregelt (CHF 55.00 pro Stunde). Die Gemeinde hat offenbar die ihr entstandenen Lohnauslagen weiterverrechnet. Dies ist ohne gesetzliche Grundlage nicht angängig. Im Budget werden schliesslich die externen Arbeiten des Gemeindepersonals tarifiert. Das Werkhofpersonal kostet z.B. CHF 80.00 pro Stunde, die Arbeit des Gemeinderates CHF 120.00. Beim vorliegenden Entscheid handelt es sich aber um keine externe Arbeit. Für die von der Gemeinde erhobene Gebühr fehlt die gesetzliche Grundlage, jedenfalls soweit es um mehr als eine Kanzleigebühr geht.

4. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet. Die kommunale Gebühr ist aufzuheben, die kantonale Gebühr zu reduzieren.  Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gebühr für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auf CHF 1'000.00 festzusetzen. Daran haben der Beschwerdeführer CHF 200.00 und die Gemeinde CHF 600.00 zu bezahlen. Die restlichen Kosten trägt der Kanton Solothurn. Bei diesem Ausgang kommt es nicht in Betracht, eine Parteientschädigung auszurichten.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen:

a)    Die Gebühr der Einwohnergemeinde D.___ von CHF 1'848.75 wird aufgeboben.

b)    Die Gebühr für den Regierungsratsbeschluss Nr. 2016/1496 vom 29. August 2016 wird auf CHF 600.00 herabgesetzt.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.    An die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht haben zu bezahlen:

a)    der Beschwerdeführer A.___ CHF 200.00 und

b)    die D.___ CHF 600.00.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                                 Schaad

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 1C_462/2017 vom 28. November 2017 bestätigt.

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