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Solothurn Verwaltungsgericht 17.01.2017 VWBES.2016.337

17. Januar 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·6,634 Wörter·~33 min·1

Zusammenfassung

Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 17. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli    

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Alain Joset, Liestal

Beschwerdeführer

gegen

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Justizvollzug,

Beschwerdegegner

betreffend     Verweigerung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ wurde vom Obergericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 23. Juli 2014 wegen Angriffs, Entwendung zum Gebrauch, Fahrens ohne Führerausweis, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln zu einer Freiheitsstrafe von 26 Monaten (abzüglich von einem Tag Untersuchungshaft), CHF 300.00 Busse (bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen wegen Uneinbringlichkeit der Busse, Entscheid der Gerichtskasse vom 8. März 2016) verurteilt.

Gemäss Strafregisterauszug wurde A.___ zudem am 16. April 2013 vom Obergericht des Kantons Bern zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à CHF 70.00 wegen Raufhandels und versuchter vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt. Aus den Akten ergeben sich zudem zwei frühere Verurteilungen: Mit Urteil des Amtsgerichtspräsidenten Solothurn-Lebern vom 30. August 2004 war er wegen versuchten Diebstahls, Konsums von Marihuana und einfacher Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von vier Wochen verurteilt worden. Eine Gefängnisstrafe von acht Monaten, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von vier Jahren, sprach der Gerichtskreis X Thun am 5. April 2005 wegen Angriffs aus. Und seit der Verurteilung durch das Solothurner Obergericht erging am 10. Juni 2016 noch ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn wegen sexueller Belästigung (Busse von CHF 300.00).

2. Nach Platzierungen in Zug und Witzwil befindet sich A.___ seit 11. Februar 2016 wieder in der Strafanstalt Zug, dies im Normalvollzug auf einer geschlossenen Abteilung. Das ordentliche Strafende fällt auf den 24. Mai 2017, die bedingte Entlassung war frühestens auf den 1. September 2016 möglich (andere Daten – aus unerfindlichen Gründen – noch im Verfahren VWBES.2016.213).

3. Am 3. Juni 2016 stellte A.___ ein Gesuch um bedingte Entlassung nach Art. 86 des Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0).

4. Gestützt auf die Beurteilung der Fachkommission des Strafvollzugskonkordats zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako), die Berichterstattungen der Vollzugsanstalten, der Stellungnahme der Bewährungshilfe, einem Verlaufsbericht der Gewaltberatung der Stiftung Männer Beratung Gewalt Zug und ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 19. Januar 2016 entschied das Departement des Innern (DdI) am 30. August 2016 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs, die bedingte Entlassung auf den 1. September 2016 werde A.___ verweigert.

5. Dagegen gelangte A.___ mit Eingabe vom 9. September 2016 ans Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. In prozessualer Hinsicht ersuchte er für den Fall seines Unterliegens um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Sinngemäss und im Wesentlichen machte er in seiner Beschwerde und der einlässlichen Begründung vom 25. Oktober 2016 geltend, der Entscheid vom 30. August 2016 sei weder recht- noch verhältnismässig. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien bei ihm sowohl in legalprognostischer Hinsicht als auch im Rahmen einer Differentialprognose gestützt auf den Führungsbericht der Strafanstalten Zug vom 7. Juli 2016 sowie den Verlaufsbericht der Stiftung Gewaltberatung gegeben. Das anhand der Prognoseinstrumente hergeleitete Rückfallrisiko im Gutachten beruhe auf Daten, welche bei der Gefährlichkeitsprognose nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gegen den Beschwerdeführer verwendet werden dürften.

6. Das DdI schloss am 18. November 2016 auf Abweisung der Beschwerde und wies u.a. auf seine Verfügung vom 12. Oktober 2016 hin, wonach dem Beschwerdeführer nun, unter diversen Auflagen, durch das Vollzugspersonal begleitete Ausgänge bewilligt werden. Die Kompetenz zur Durchführung wurde an die Strafvollzugsanstalt Zug delegiert.

7. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil VWBES.2016.213 vom 23. November 2016 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz direkt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt.

8. Der Beschwerdeführer hielt mit Schreiben vom 14. Dezember 2016 sinngemäss und im Wesentlichen an seinen Anträgen und deren Begründung fest.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 des Justizvollzugsgesetzes [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz  [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch die Verweigerung der bedingten Entlassung beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der dem Beschwerdeführer auferlegten Freiheitsstrafe liegt gemäss Urteil des Obergerichts vom 23. Juli 2014 folgender Sachverhalt zugrunde: In der Nacht vom 2. auf den 3. April 2011 fand im Grenchner Club H.___ eine Hip-Hop-Veranstaltung statt; dabei beobachteten die Clubverantwortlichen die Übergabe von Betäubungsmitteln. Ein Beteiligter wurde daraufhin zusammen mit einem Security-Mann ins Getränkelager gesperrt. Dort sollte er festgehalten werden, bis die alarmierte Polizei eintreffen würde. Diese Festnahme sprach sich rasch herum, und es formierte sich eine Gruppe von 10 - 20 Personen, bestehend aus jungen Männern aus Albanien, die den Festgenommenen befreien wollte. Zu dieser Gruppe gehörte u.a. der Beschwerdeführer. Der Gruppe gelang es, vom Club her durch die Küche zum Getränkelager vorzustossen und die Öffnung der Türe zu erzwingen. Der Security-Mann wurde unmittelbar nach dem Verlassen des Getränkelagers angegriffen, die aufgebrachte Meute junger Männer schlug sofort nach der Öffnung der Tür auf ihn ein. Der Mann flüchtete Richtung Küche und Ausgang und wurde von den Angreifern verfolgt. Er versuchte, vor den Angreifern Richtung Küche zu flüchten, wobei ihm der Haupttäter beim Kreuzen mehrere Messerstiche zufügte. Es ist nicht erstellt, dass sich der Beschwerdeführer innerhalb des Gebäudes an diesem Angriff beteiligt hat; er hat die tätlichen Übergriffe auf den Security-Mann aber realisiert. Danach rannte er mit den anderen hinter dem Opfer her, durch die Küche und den Club aus dem Gebäude. Dort holte der Beschwerdeführer den Security-Mann ein und schlug mehrmals in heftiger Art und Weise auf ihn ein, bis dieser hinfiel. Er liess nicht von ihm ab, sondern schlug auch anschliessend noch auf den Rücken und den Nackenbereich des Opfers ein. Dieses verstarb an den Folgen der sieben ihm zugefügten Messerstiche.

2.2 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, so ist er durch die zuständige Behörde bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann. Sie holt einen Bericht der Anstaltsleitung ein. Der Gefangene ist anzuhören (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, so hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

 2.3 Für die bedingte Entlassung zuständige Behörde im Kanton Solothurn ist das DdI (vgl. § 6 lit. b JUVG i.V.m. § 3 lit. b der entsprechenden Vollzugsverordnung, JUVV, BGS 331.12).

 2.4 Die bedingte Entlassung bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. Der bedingt Entlassene soll den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (vgl. BGE 133 IV 201 E. 2.3 mit Hinweisen).

Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden (BGE 103 Ib 27 E. 1; Urteil 6B_331/2010 vom 12. Juli 2010 E. 3.3.5). Soweit dieses reines Anpassungsverhalten darstellt, ist es sogar prognostisch negativ zu werten (Cornelia Koller in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 86 N 10 mit Hinweisen). Unter dem Gesichtspunkt der Differentialprognose ist sodann zu prüfen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Bei Vorliegen zweier eindeutig negativer Prognosen ist die bedingte Entlassung aus spezialpräventiver Sicht zu verweigern (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 16).

2.5 Welche Art von Delikt zur Freiheitsstrafe geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Die Umstände der Straftat sind insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte zu verantworten ist, hängt im Übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsguts. So darf bei unbedeutenden Eigentumsdelikten ein höheres Risiko eingegangen werden als bei Gewaltverbrechen gegen hochwertige Rechtsgüter wie Leib und Leben. Bei der Würdigung der Bewährungsaussichten ist ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonsten dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Es darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (BGE 124 IV 193 E. 3 mit Hinweisen).

2.6 Unbestrittenermassen erfüllt sind im vorliegenden Fall die formellen Voraus-setzungen der bedingten Entlassung nach Art. 86 StGB. Das DdI hat als zuständige Behörde über die bedingte Entlassung entschieden, der Beschwerdeführer hat zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, ihm wurde das rechtliche Gehör gewährt, und die Berichte des früheren Arztes des Beschwerdeführers, Arzt 2 vom 23. März 2015, der beiden Anstaltsleitungen, der Bewährungshilfe, der Stiftung Männer Beratung Gewalt sowie die Einschätzung der KoFaKo vom 27. April 2016 liegen vor. Massgeblich abgestützt hat sich die Vorinstanz zudem auf das Aktengutachten von Dr. med. Arzt 1 vom 19. Januar 2016.

2.6.1 Arzt 2 führte in seinem Bericht vom 23. März 2015 zuhanden des Amts für Justizvollzugs aus, der Beschwerdeführer sei ihm am 10. September 2012 wegen eines depressiven Zustandsbilds von dessen Hausarzt zugewiesen worden. Der Patient habe über Schlafprobleme, Angstzustände, Niedergeschlagenheit und eine häufige Vergesslichkeit geklagt. Es bestünden auch Probleme am Arbeitsplatz deswegen. Beim Erstkontakt habe sich eine mittelgradige, ausgeprägte depressive Episode mit somatischem Syndrom gezeigt. Ein durchgeführter SKID-II-Persönlichkeitstest habe Evidenzen für sechs Persönlichkeitsstörungen gegeben, auszugehen sei von einer kombinierten Persönlichkeitsstörung. Zusammenfassend gab der Psychiater an, der erste Teil der Behandlung bis ca. April 2013 habe den Aufbau einer tragfähigen therapeutischen Beziehung betroffen. Ab da sei die Therapie durch einen Mix aus Verhaltenstherapie und tiefenpsychologischen Exkursen fortgeführt worden. Die Fortsetzung einer hauptsächlich verhaltens­therapeutisch ausgerichteten Psychotherapie habe nicht mehr stattgefunden, da der Patient seit dem 9. September 2013 nicht mehr erschienen sei. Die Compliance des Beschwerdeführers sei eher schlecht gewesen, in den Sitzungen habe er sich teilweise unabgegrenzt offen gegeben, habe aber auch stets ein misstrauisches Verhalten gezeigt, wobei er immer hinterfragt habe, ob ihm das Besprochene etwas bringe. Es habe kein griffiges Behandlungskonzept entwickelt werden können. Der Arzt halte den Beschwerdeführer für schwergradig persönlichkeitsgestört im Sinne einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit paranoiden, emotional instabilen, dissozialen und zwanghaften Zügen. 

2.6.2 Dem Führungsbericht der Strafanstalt Zug vom 29. September 2015 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer von den Aufsichts- und Betreuungspersonen als ruhiger, angenehmer Insasse beschrieben wurde, der sich stets höflich und korrekt verhielt. Der Sozialdienstmitarbeiterin gegenüber sei er stets freundlich und sachlich geblieben, auch wenn sie seine Anliegen nicht habe erfüllen können. Er habe mit einem anderen Insassen an seinem Arbeitsplatz in der Waschküche einen verbalen Konflikt gehabt, habe dies aber frühzeitig dem Personal gemeldet und sich nicht auf eine Fortsetzung der Auseinandersetzung eingelassen. Daraufhin habe er in die Küche versetzt werden können, wo er ohne Zwischenfälle gearbeitet habe. Mit den anderen Insassen habe sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gut verstanden. Er sei Konflikten offensichtlich aus dem Weg gegangen. Den «BiSt-Unterricht» habe er nicht besucht, weil ihn dort ein anderer Gefangener ständig provoziert habe. Das äussere Erscheinungsbild des Beschwerdeführers sei sauber und gepflegt gewesen, Ordnung und Sauberkeit hätten nie zu Beanstandungen Anlass gegeben. Es seien auch keine sicherheitsgefährdenden oder unerlaubten Gegenstände gefunden worden. In seiner Freizeit sei der Beschwerdeführer oft beim Kartenspielen anzutreffen gewesen. Vom Angebot der Seelsorge habe er Gebrauch gemacht. Zur Arbeit in der Küche sei er stets pünktlich erschienen. Die ihm aufgetragenen Aufgaben habe er sauber und korrekt erledigt. Allerdings habe er kaum Eigeninitiative gezeigt. Sein positives Arbeitsverhalten, das trotz wenig Selbständigkeit überwogen habe, sei bis zum Schluss ohne Verschlechterungen konstant geblieben. Den Küchenvorgesetzten gegenüber habe sich der Beschwerdeführer höflich und anständig verhalten und mit den anwesenden Insassen habe er kollegial zusammengearbeitet. Entsprechend sei er im Küchenteam integriert gewesen. An den Wochenenden sei er regelmässig und zahlreich von seiner Familie besucht worden. Sanktionen hätten nie ergriffen werden müssen.

2.6.3 Der Austrittsbericht der Anstalten Witzwil vom 15. März 2016 schildert die rasche Integration des Beschwerdeführers in der Wohngruppe. Er habe v.a. Kontakt zu den gleichaltrigen Gefangenen gesucht, mit denen er einen «verträglichen Umgang» gepflegt habe. Gegenüber seinem zuständigen Vollzugsverantwortlichen habe er sich mehrheitlich von einer anständigen und rücksichtsvollen Seite gezeigt. Er habe negative Entscheide annehmen können, ohne die nötige Distanz zu verlieren. Trotzdem sei ein gewisses Misstrauen zu spüren gewesen. Bei Konsultationen des Gesundheitsdienstes oder des Anstaltsarztes habe der Beschwerdeführer seiner Meinung nach nicht die nötige medizinische Versorgung erhalten. In dieser Hinsicht habe er sich eher penetrant gezeigt und sei in einem Einzelfall des Behandlungszimmers verwiesen worden. In solchen Momenten habe er gekränkt und in seiner Ehre verletzt gewirkt. In Vollzugsgesprächen habe er mehrmals seine Unschuld beteuert und sich als Opfer ungünstiger Umstände gesehen. Trotz eindeutigen Hinweisen könne er sich die meisten Taten nicht eingestehen und versuche, davon abzulenken. Die Konsequenzen für seine Delikte trage er recht nüchtern. Er erhalte wöchentlich Besuch von seinen engen Familienmitgliedern. Weiter pflege er regen brieflichen und telefonischen Kontakt mit seiner Freundin. Diese Kontakte pflege er schon länger, bevor sie sich am 17. Januar 2016 in Witzwil erstmals gegenübergestanden hätten. Die Freundin habe ihn ein weiteres Mal vor der Versetzung nach Zug besucht. Der Beschwerdeführer habe im Lederatelier gearbeitet und sich als flexibel erwiesen. Gearbeitet habe er eher langsam, dafür sehr genau und mit guten Endprodukten. Als ihm die drohende Wegweisung aus der Schweiz bewusst geworden sei, sei er dünnhäutig geworden und habe aus diesem Grund für eine gewisse Zeit von einem ruppigen Miteingewiesenen getrennt werden müssen. Zu Auseinandersetzung mit anderen Gefangenen sei es aber nie gekommen.

Auftragsgemäss sei die Therapiebedürftigkeit bzw. –willigkeit abgeklärt worden. Der Beschwerdeführer sei zu fünf Therapiegesprächen von je 50-minütiger Dauer aufgeboten worden. Diese hätten sich schwierig gestaltet, da er seine Taten offenbar negiere. Im Rahmen der Suchtanamnese habe er sich aber offen gezeigt. Er sei ausnehmend bemüht gewesen, einen guten Eindruck zu hinterlassen und sich im sozialen Leben anstandslos und vorbildlich zu verhalten. Nach fünf Abklärungsgesprächen habe in realistischer Weise an der Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz und am Umgang mit negativen Emotionen sowie dem Verstehen der Hintergründe seines Verhaltens gearbeitet werden können. Weiter hätten Problemlösungsstrategien geübt werden können. Wegen fehlender Motivation und Kooperation sei es nach weiteren acht Gesprächen zu keiner Fortsetzung gekommen. Trotz anfänglich gezeigtem Interesse habe der Beschwerdeführer dann eine Beteiligung am R&R (Reasoning and Rehabilitation)-Training verweigert (vgl. dazu die Berichte des Forensisch-Psychiatrischen Dienstes [FPD] der Universität Bern vom 5. November 2015 und 27. Januar 2016). Den Sinn einer Begutachtung habe er nicht eingesehen, entsprechend habe er den Gesprächstermin mit dem Gutachter vom 1. Dezember 2015 verweigert.

2.6.4 Im zweiten Verlaufsbericht der Anstalt in Zug vom 7. Juli 2016 wird der Beschwerdeführer als freundlicher und zuvorkommender Insasse beschrieben, mit dem ein normales Gespräch aber schwierig werde, wenn er sich ungerecht behandelt fühle. Er sei aber nie verbal ausfällig oder gar gewalttätig geworden. Mündliche Verwarnungen habe es lediglich zwei gegeben wegen zu spätem Erscheinen am Arbeitsplatz. Nach der anfänglichen Arbeit in der Holzwerkstatt habe der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch hin in die Küche versetzt werden können, wo nur Insassen aufgenommen würden, die ein gepflegtes Äusseres hätten, absprachefähig seien und sich korrekt verhielten. Der Beschwerdeführer könne sich vorstellen, künftig in einer Küche zu arbeiten oder gar eine Ausbildung in diesem Bereich zu machen. In der arbeitsfreien Zeit habe er oft den Fitnessraum aufgesucht und sich aktiv beim Jassen, Fuss-, Basket- oder Tischfussball beteiligt.

Ein Wechsel zeichnete sich in seiner Haltung zur deliktischen Vergangenheit ab: So bedaure der Beschwerdeführer, was geschehen sei, insbesondere, dass dabei ein Mensch umgekommen sei. Er sei in erster Linie selber für seine Verfehlungen verantwortlich zu machen. Für ihn seien diese Partys unterdessen tabu, er wolle und werde auch nicht mehr mit seinen früheren Kollegen verkehren. In Zukunft wolle er den Fokus auf seine Familie und seine Freundin legen. Am 30. Juni 2016 habe ein Erstgespräch zwischen einem Gewaltberater der Stiftung Männer Beratung Gewalt und dem Beschwerdeführer stattgefunden. Hinsichtlich der Bewährungshilfe zeige sich letzterer auch offen. Eine weitere Erkenntnis, die er gewonnen habe, sei, dass Alkohol und Drogen ihm nicht gut täten.

Der Beschwerdeführer habe regelmässig Besuch von seiner Freundin und seinen Familienangehörigen. Erschwerend für seine Zukunftsplanung und zugleich sehr belastend sei, dass ihm der Landesverweis drohe. In Serbien kenne er niemanden mehr ausser weit entfernten Verwandten. Zu seinen Eltern und Geschwistern habe er ein sehr gutes Verhältnis. Er habe eine Stelle als Bodenleger in Aussicht.

Die Berichterstatterin gelangte zum Schluss, der Beschwerdeführer habe sich unauffällig, regelkonform und angepasst verhalten. Sie habe nicht den Eindruck, er «reisse sich nur zusammen», weil er im Vollzug unter Beobachtung stehe. Er zeige Motivation zur beruflichen Integration und habe ein Antiaggressionstraining begonnen, zeige sich offen für ein Drogenkonsumationsverbot und eine Bewährungshilfe. Sollte die bedingte Entlassung nicht gewährt werden, werde ein Wechsel in den offenen Vollzug als prüfenswert erachtet. Bezugnehmend auf die Richtlinie 15.0 des Konkordats der Kantone der Nordwest- und Innerschweiz über den Vollzug von Strafen und Massnahmen (BGS 333.111) könnten Ausländer selbst mit rechtskräftigen fremdenpolizeilichen Fernhaltemassnahmen in den offenen Vollzug wechseln. Das Beziehungsnetz werde als solide und tragfähig eingeschätzt und eine Fluchtoder Gemeingefahr werde auf heutigem Kenntnisstand nicht erkannt. Da Vollzugsöffnungen bis dahin verwehrt geblieben seien, könnten keine dahingehenden Rückmeldungen gemacht werden.

2.6.5 Die Stiftung «Männer Beratung Gewalt» gab in ihrem Verlaufsbericht vom 11. August 2016 an, der Beschwerdeführer sei von Beginn weg sehr motiviert in die Beratungssequenz eingestiegen. Er sei keinen unangenehmen Fragen ausgewichen, sondern habe versucht, sie so offen wie möglich zu beantworten. Er scheue sich nicht, für ihn unvorteilhafte, schambesetzte Verhaltensmuster detailliert zu schildern und sei daran interessiert, offenzulegen, wie vergangene Eskalations-Situationen entstanden und angeheizt worden seien. Zusammenfassend habe in den bis dahin acht Gesprächen eine sehr positive Entwicklung stattgefunden und es sei sinnvoll, den Beratungsprozess auch nach der Entlassung fortzusetzen, vielleicht ergänzt durch eine kooperative Suchtberatung.

2.6.6 Die Bewährungshilfe verzichtete auf ein persönliches Gespräch mit dem Beschwerdeführer, erachtete es in ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2016 aber als «sehr erfreulich», dass er seit Ende Juni 2016 an einer Gewaltberatung teilnehme. Da er eben erst damit begonnen habe, sei die Prüfung einer bedingten Entlassung per Zweidritteltermin zu früh. Vorstellbar sei eine neue Prüfung Ende 2016 / Anfang 2017, sofern sich der Beschwerdeführer bis dahin auf eine intensive Auseinandersetzung mit seinen Straftaten und seiner persönlichen Situation eingelassen habe.

2.6.7 Der Gutachter Arzt 1 gelangte in seinen Ausführungen vom 19. Januar 2016 zu einer erneut kritischen Gesamtbeurteilung. Insgesamt ergäben sich zahlreiche belastende Faktoren und nur wenige protektive. Tatzeitnah (2011) habe von einer moderaten bis hohen Rückfallgefahr für weitere Gewaltdelikte ausgegangen werden müssen. Dabei seien längere deliktfreie Phasen von mehreren Jahren durchaus möglich gewesen. Aufgrund der Deliktdynamik habe aber auch dann mit schwereren Verletzungen gerechnet werden müssen. Kritisch sei zu betrachten gewesen, dass der Beschwerdeführer meist als Initiator solcher Übergriffe andere dazu animiert habe, ebenfalls Gewalt anzuwenden. Die aktuelle Situation (2016) im Vollzug lasse erahnen, dass sich die Gesamtsituation nicht verbessert habe und zukünftig mit weiteren Gewalttaten gerechnet werden müsse. Es sei aber anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug aus Sicht des Gutachters nicht  überinterpretiert werden. Langfristig sei – ohne Therapieerfolge – mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu rechnen. Dabei müsse, analog der bisherigen Delinquenz, mit schweren Verletzungen wie Knochenbrüchen, Rissquetschwunden und Stichverletzungen gerechnet werden. Mehrjährige Phasen ohne Gewaltdelikte seien möglich. Das Risiko, dass sich der Beschwerdeführer erneut in ein kriminogenes Milieu begebe, sei hoch, der soziale Empfangsraum bei Lockerungen problematisch. Der Beschwerdeführer sei eher schlecht in der Schweiz integriert, finanziell scheine er sein Leben nicht im Griff zu haben. Es sei nicht absehbar, wie er dies künftig ändern könnte. Der Kontakt zur Familie werde als unterstützend beschrieben. Allerdings habe der Familienzusammenhalt den Beschwerdeführer nicht davor schützen können, wiederholt rückfällig zu werden, obwohl er zu den Tatzeiten meist bei den Eltern gewohnt habe. Leider ergäben sich aus den Akten deutliche Hinweise darauf, dass eine hohe Rückfallgefahr bestehe und dass der Beschwerdeführer – ohne künftige Therapieerfolge – in Alltagssituation wieder gewalttätig eskalieren werde. Als delitkrelevante Problembereiche nennt der Gutachter dissoziale Züge, eine Sozialisation in gewaltbereitem Milieu, Impulsivität bzw. Kränkbarkeit, eine hohe Gewaltbereitschaft, fehlende Hinweise auf Reue und den Substanzkonsum. Er diagnostizierte beim Beschwerdeführer für 2015 einen starken Verdacht auf eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen (ICD-10: F61.0), einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (IDC-10:F10.1) sowie aktenanamnestisch eine Neurodermitis.

2.6.8 Die KoFaKo beurteilte den Fall des Beschwerdeführers anlässlich ihrer Sitzung vom 27. April 2016. Sie befand die Ausführungen des Gutachters als schlüssig und nachvollziehbar und erkannte insbesondere eine lang anhaltende, chronifizierte Aggressionsproblematik, welche sich in den Gewaltdelikten über viele Jahre gezeigt habe, sowie einen regelmässigen Substanzmissbrauch. Nach ihrer Einschätzung spielten die diagnostizierte Persönlichkeitsproblematik sowie der regelmässige Substanzmissbrauch eine zentrale Rolle im Bedingungsgefüge der Anlasstat und seien daher auch als legalprognostisch relevanter Faktor beachtlich. Er sei wenig selbstreflektiert und deutlich externalisierend. Sein spezifisches Konfliktverhalten sei geprägt von einer geringen Frustrationstoleranz. Eine Auseinandersetzung mit den Taten habe bislang nicht stattgefunden. Nach dem gegenwärtigen Stand der psychiatrischen, psycho- und soziotherapeutischen und pädagogischen Verfahren sei das beim Beschwerdeführer vorliegende Krankheitsbild generell schwer behandelbar. Es gebe Institutionen, die das für den Beschwerdeführer benötigte Therapiekonzept und den entsprechenden Rahmen anbieten würden. Der Beschwerdeführer sei zwar familiär eingebunden, der Familie sei es aber trotz räumlicher Nähe bereits in der Vergangenheit nicht möglich gewesen, günstig auf den Beschwerdeführer einzuwirken.

Die Tat des Beschwerdeführers zeichne sich aus durch die erhebliche und übermässige Gewaltanwendung gegen ein zufälliges Opfer. Die Kriminalität sei als eingeschliffenes Verhaltensmuster in seiner Biographie erkennbar. Er habe ein Suchtmittelproblem und leide an einer Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und dissozialen Zügen. In seiner sozialen und beruflichen Leistungsfähigkeit sei er stark beeinträchtigt. Im Laufe des Vollzugs habe der Beschwerdeführer keine legalprognostisch relevanten Fortschritte erzielt. Um den Risikofaktoren entgegenwirken zu können, wäre aus Sicht der KoFaKo eine umfassende therapeutische Deliktsbearbeitung notwendig. Ohne entsprechende therapeutische Fortschritte erachte die Kommission aus legalprognostischer Sicht die Gewährung von Vollzugsöffnungen für nicht angezeigt. Solange der Beschwerdeführer keine Veränderungsbereitschaft zeige, sehe die KoFaKo keine Veranlassung für eine Änderung der Sanktion.

2.7 Zum Vorleben führte das Amt für Justizvollzug aus, der Beschwerdeführer sei in Jugoslawien geboren und habe die ersten Lebensjahre bei der Mutter verbracht, weil der Vater damals bereits in der Schweiz gearbeitet habe. Im Alter von sieben Jahren sei der Beschwerdeführer mit Mutter und Geschwistern zum Vater in die Schweiz gezogen, wo er neun Jahre die Primarschule inkl. Werkklasse besucht habe. Danach habe er mehrere Gelegenheitsjobs gehabt und sei teilweise arbeitslos gewesen. Er habe weiterhin bei seinen Eltern gewohnt, sei wenig integriert gewesen und scheine sich einem kriminellen Kollegenkreis zugewandt zu haben. Im Alter von ca. 18 Jahren sei er als CNC-Mechaniker angelernt worden. Nach eigenen Angaben habe er fünf Jahre lang mit seiner Freundin zusammengewohnt, danach sei er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung wieder bei seinen Eltern untergekommen. In deliktischer Hinsicht würden sich erste Hinweise einer anhaltenden Delinquenz bereits im Jugendalter aus verschiedenen Polizeiprotokollen ergeben.

2.8 Das Amt für Justizvollzug erachtete im Rahmen der Gehörsgewährung das Vollzugsverhalten in der Gesamtschau als günstig und führte aus, in der Gewaltberatung zeichne sich legalprognostisch eine günstige Entwicklung ab. Es handle sich beim Beschwerdeführer um einen impulsiv handelnden Straftäter. Die Gefahr, dass er Alltagssituationen eskalieren lasse und beliebige Personen schweren Schaden nehmen könnten, bestehe weiterhin. Der Deliktsvorlauf sei kurz und es seien hohe Rechtsgüter betroffen. Entsprechend brauche es bei der Gewährung von Vollzugsöffnungen eine hohe Handlungssicherheit, welche damals (am 16. August 2016) aus Sicht des Amts noch nicht gegeben war. Das DdI hielt diese Einschätzung in seinem abweisenden Entscheid für nachvollziehbar und schlüssig. Es folgte den Empfehlungen der Vollzugsbehörde und der Abteilung Bewährungshilfe, wonach eine bedingte Entlassung auf die Minimalfrist zu verweigern sei. Die Gewaltberatung sei ein erster Schritt in die richtige Richtung, die positiven Rückmeldungen liessen auf eine Verbesserung der Legalprognose hoffen. 

3.1 Die Vorinstanz hat alle für die Frage der bedingten Entlassung zu berücksichtigenden prognoserelevanten Umstände einer Gesamtwürdigung unterzogen, ohne den ihr zustehenden weiten Ermessensspielraum offensichtlich zu überschreiten, zu unterschreiten oder zu missbrauchen. Dass sie dem Wohlverhalten im Vollzug keinen grösseren Stellenwert beigemessen hat, ist mit Blick auf E. 2.4 hiervor nicht zu beanstanden. Ein angepasstes Verhalten im Strafvollzug lässt noch nicht auf eine nachhaltige Auseinandersetzung mit der Anlasstat schliessen. Ebenfalls zulässig war, dass die Vorinstanz bei ihrer Würdigung unter anderem auf das Aktengutachten abgestellt hat. Im Zeitpunkt der Beurteilung hätte dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung wohl auch ohne Begutachtung verweigert werden können. Da die Vorinstanz die bedingte Entlassung unter anderem gestützt auf die im Gutachten dargelegte Diagnose und Legalprognose versagt hat, ist dennoch kurz auf die Rügen einzugehen.

3.2 Psychiatrische Gutachten können nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur bei persönlicher Untersuchung des Probanden fachgerecht erstattet werden. Wenn der zu begutachtende Betroffene sich - wie vorliegend - einer persönlichen Untersuchung verweigert, ist zu prüfen, ob nicht wenigstens ein Aktengutachten erstellt werden kann. Ob sich ein solches verantworten lässt, hat in erster Linie der angefragte Sachverständige zu beurteilen (vgl. BGE 127 I 54 E. 2f S. 58; Urteile 6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2 und 6P.91/2002 vom 20. September 2002 E. 2.1.2; Marianne Heer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, N. 61b zu Art. 56 StGB). Dieser sah sich im vorliegenden Fall im Stande, eine fachgerechte psychiatrische Begutachtung ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers vorzunehmen. Er erläutert im Gutachten, bezüglich der Deliktgeschichte und der Rekonstruktion der Einzeldelikte lägen umfangreiche Daten vor. Widersprüche ergäben sich in den Anklagen, Verurteilungen und den Angaben des Beschwerdeführers. Die rechtliche Würdigung sei für den Gutachter nicht immer transparent. Daneben ergäben sich gewisse Lücken in anderen Bereichen. So sei aus dem Leben des Beschwerdeführers relativ wenig bekannt. Insbesondere seine Wertewelt und seine Ansichten liessen sich nur indirekt über sein Verhalten erschliessen. Daneben fänden sich v.a. im Therapiebericht von Arzt 2 zentrale Informationen über die Zeit zwischen dem Anlassdelikt und dem Strafantritt. Diagnostisch von zentraler Bedeutung sei die Auswertung des SKID-II-Persönlichkeitstests. Die gesamte Aktenlage mache jedoch deutlich konsistente Angaben über eine problematische Entwicklung mit Persistenz deliktrelevanter Problembereiche, einer fehlenden Einsicht in die eigene Delinquenz, einer kritischen Legalprognose und eingeschränkter Möglichkeiten der Behandelbarkeit im ambulanten Setting. Die innere Konsistenz der Informationen und Einschätzungen sei hoch. Es müsse aber darauf aufmerksam gemacht werden, dass die Datenlage lückenhaft und damit in gewissen Bereichen eingeschränkt aussagekräftig sei. Die Lücken ergäben sich ausschliesslich durch die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers.

Trotz dieser Lücken durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass genügend Informationen für die Erstellung eines aktuellen Aktengutachtens, das die Situation umfassend würdigt, vorhanden sind. Die Vollzugsakten und der Arztbericht von Arzt 2 sowie des FPD der Universität Bern (siehe E. 2.6.3 hiervor) beschreiben nicht nur das Vollzugsverhalten des Beschwerdeführers an sich, sondern auch dessen Persönlichkeit. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, an der Begutachtung oder einer freiwilligen Therapie während des Strafvollzugs teilzunehmen, womit mehr und aktuellere Unterlagen zu seiner Persönlichkeit zur Verfügung gestanden hätten. Zwar steht es ihm unbestritten zu, Begutachtung und Therapie zu verweigern, jedoch trägt er letztlich die Konsequenzen seiner fehlenden Mitwirkung (vgl. Urteile 6B_710/2010 des Bundesgerichts vom 25. November 2010 E. 1.5 und 6B_937/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.3 mit Hinweis).

3.3 Aus dem Umstand, dass den Betroffenen entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden dürfen, folgt nicht, dass medizinische Sachverständige solche Umstände nicht mehr berücksichtigen dürfen. Dem Betroffenen dürfen nach der Botschaft bloss keine negativen Rechtsfolgen aus dem entfernten Urteil mehr erwachsen (Botschaft vom 21. September 1998, BBl 1999 2167). Erfahren forensische Psychiater im Rahmen ihrer Exploration von inzwischen entfernten Vorstrafen oder sind ihnen solche aus früheren Behandlungen bekannt, so können sie diese bei ihrer Begutachtung nicht ausblenden, ohne ein kunstfehlerbehaftetes medizinisches Urteil abzugeben (BGE 135 IV 87 E. 2.5 S. 92). Das Vorleben des Verurteilten ist vorab unter dem Gesichtspunkt früherer Straffälligkeit zu prüfen. Nach dem Wissensstand der Kriminologie ist diesbezüglich namentlich entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden und welcher Lebenszeitraum des Verurteilten durch Kriminalität geprägt war, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurde und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (Koller, a.a.O., Art. 86 StGB N 7).

3.4 Der Gutachter nimmt auf die früheren Delikte im Rahmen seiner Legalprognose insofern Bezug als er darin ein eingeschliffenes Delinquenz-Muster mit Delikten in den Jahren 2002, 2003, 2004, 2009 und 2011 erblickt. Er legt dar, der Beschwerdeführer habe wiederholt während laufenden Verfahren delinquiert und keine Strafempfindlichkeit gezeigt. Er zeige eine zufällige Opferwahl, die sich aus Alltagsituationen ergeben habe. Meist habe der Beschwerdeführer zunächst Personen angegriffen, die mit ihm nur wenig zu tun gehabt hätten, habe unverfängliche Situationen zum Eskalieren gebracht, in denen die Geschädigten nichts oder wenig zum Konflikt beigetragen hätten. Er habe belanglose Situationen offensichtlich als bedrohlich wahrgenommen (paranoid) und sich selbst als Opfer gesehen. Bei Konflikten habe er geschlagen und wiederholt auf wehrlose Opfer getreten, die schon am Boden gelegen hätten. Für die meisten Delikte habe er keine Reue gezeigt und die Täterschaft abgestritten. Die soziale Kompetenz sei insgesamt schlecht. Im geschlossenen Vollzug wirke der Beschwerdeführer zwar angepasst und scheine zu wissen, welches Verhalten von ihm erwartet werde. Aber auch in Haft fühle er sich als Opfer und wolle gegen seine ungerechten Verurteilungen kämpfen. Das spezifische Konfliktverhalten sei geprägt von einer geringen Frustrationstoleranz. Bisher habe er kein Interesse daran gezeigt, sich damit auseinanderzusetzen. Meist sei für ihn die Umwelt das Problem. Der bisherige Verlauf der Taten müsse als stagnierend betrachten werden. An der Persönlichkeitsstruktur lasse sich keine Veränderung erkennen. Der aktuell hängige Vorfall von 2014 zeige unveränderte deliktrelevante Problembereiche. Längere deliktfreie Phasen von mehreren Jahren seien durchaus möglich gewesen. Es könne angenommen werden, dass sich der Beschwerdeführer auch künftig kurz- und mittelfristig angepasst verhalten könne. Deshalb solle das angepasste Verhalten im Vollzug nicht überinterpretiert werden. Langfristig sei ohne Therapieerfolge mit einem moderaten bis hohen Rückfallrisiko für weitere Gewaltdelikte zu rechnen.

3.5 Die Herleitung des Rückfallrisikos ist sachgerecht und den erforderlichen Standards entsprechend (FOTRES [Forensisches Operationalisiertes Therapie-Risiko-Evaluations-System]-Wertung, siehe dazu Koller, a.a.O., Art. 86 N 13; Violence Risk Appraisal Guide [VRAG]) vorgenommen worden. Standardisierte Prognoseinstrumente beruhen zwar auf einer Verallgemeinerung von empirischen Befunden. Sie können deshalb für die Prognose zwar Anhaltspunkte über die Ausprägung eines strukturellen Grundrisikos eines Betroffenen liefern («Verortung des Einzelfalls im kriminologischen Erfahrungsraum»), sind indes für sich allein nicht geeignet, eine fundierte individuelle Gefährlichkeitsprognose tragfähig zu begründen. Zur Erstellung einer individuellen Prognose bedarf es über die Anwendung derartiger Instrumente hinaus daher zusätzlich einer differenzierten Einzelfallanalyse durch den Sachverständigen. Denn jedes Instrument kann nur ein Hilfsmittel sein, eines von mehreren Werkzeugen, mit denen sich der Gutachter die Prognosebeurteilung erarbeitet (Urteil 6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.3). Eine fachgerechte Anwendung der Prognoseinstrumente kann mithin wohl dazu beitragen, eine Risikoeinschätzung zu verbessern. Die Arbeit des Gutachters, welcher sich zur Erarbeitung der Individualprognose auf Prognoseinstrumente stützt, besteht dann darin, die derart ermittelten Werte bzw. Befunde im Gutachten auszuwerten, diese nachvollzieh- und überprüfbar zu erläutern und den Bezug zur Gutachtenfragestellung herzustellen (6B_424/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 3.4).

Um das Verhalten und die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers umfassend würdigen zu können, musste der Gutachter das bisherige Leben und die früher begangenen Delikte miteinbeziehen. Gerade im vorliegenden Fall konnte so auch gezeigt werden, dass der Beschwerdeführer nicht fortlaufend straffällig wurde, sondern es auch längere unauffällige Zeitspannen gab. Dies ist nicht zu beanstanden. Das vorliegende Gutachten ist denn auch in sich schlüssig, nachvollziehbar und deckt sich mit den Einschätzungen sämtlicher im Verfahren involvierten Fachpersonen. Weshalb die Familie und die Freundin eine massgebliche, zu wenig berücksichtigte Ressource zur Vermeidung gewalttätigen Handelns sein sollen, ist nicht ersichtlich: In der Vergangenheit haben die familiären Bindungen den Beschwerdeführer nicht von seinen Taten abhalten können. Seine Freundin hat er erst im Verlaufe des Strafvollzugs kennengelernt; ob die Beziehung dem Alltag standhält, muss offen bleiben. Sie kann aber sicherlich Motivation für ein Wohlverhalten sein.

3.6 Im Zusammenhang mit der immer wieder bemängelten Therapiewilligkeit des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass nie eine Therapie verfügt worden ist. Immerhin widerspiegelt seine Verweigerungshaltung die (jedenfalls bis vor kurzem) fehlende Auseinandersetzung mit seinem deliktischen Verhalten, eine Auseinandersetzung, deren Bedeutung in der Kriminologie zunehmend anerkannt wird (vgl. Koller, a.a.O., Art. 86 N 9). Art. 75 Abs. 4 StGB verpflichtet den Gefangenen überdies, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Gemäss Bundesgericht ist es rechtens und vertretbar, dass die Vollstreckungsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten an therapeutischen Behandlungen abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fodert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (Benjamin F. Brägger in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, Basel 2013, Art. 75 N 26 mit Hinweisen zur Rechtsprechung). Der Beschwerdeführer jedoch hat die verschiedenen Interventionen, die als massgebliche Mittel zur Minderung der Rückfallgefahr erachtet wurden, abgelehnt bzw. wieder abgebrochen. Dass er sich nun – wenn auch offensichtlich unter dem Eindruck des migrationsrechtlichen Verfahrens und um eine bedingte Entlassung zu erreichen – dennoch freiwillig der Gewaltberatung unterzogen hat, ist ihm zugute zu halten (dazu sogleich E. 4.2 ff.).

3.7 Nach einer Gesamtwürdigung des Vorlebens des Beschwerdeführers, der Tä-terpersönlichkeit, seines deliktischen und sonstigen Verhaltens, seiner bis letzten Sommer gezeigten Einstellung zu den Taten, einer allfälligen Besserung und der nach der Entlassung aufgrund des ausländerrechtlichen Verfahrens zu erwartenden Lebensverhältnisse war dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das künftige Wohlverhalten im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids noch eine ungünstige Prognose zu stellen. Die Vorinstanz hat demnach die bedingte Entlassung am 30. August 2016 zu Recht noch verweigert, zumal bis zu diesem Zeitpunkt auch noch keine weiteren Vollzugslockerungen bewilligt worden waren (dazu E. 4.1 hiernach).

4.1 Nach Art. 75 Abs. 1 StGB sollen Gefangene im Vollzug vorab dazu befähigt werden, künftig straffrei zu leben. Die Vollzugsbedingungen haben sich somit am Grundsatz der Rückfallverhütung nach der Entlassung aus dem Vollzug zu orientieren. Der Vollzug beruht auf einem Stufensystem. Dem Gefangenen werden im Hinblick auf seine Rückkehr in die Gesellschaft zunehmend mehr Freiheiten gewährt. Je grösser die Flucht- oder Rückfallgefahr ist, desto engere Grenzen sind allerdings solchen stufenweisen Vollzugsöffnungen gesetzt (Urteil 6B_1028/2014 vom 17. Juli 2015 E. 3.2).

4.2 Mit Verfügung vom 12. Oktober 2016 wurden dem Beschwerdeführer aufgrund des Verlaufs im Vollzug und den Fortschritten in der Gewaltberatung nun begleitete Ausgänge bewilligt. In der entsprechenden Verfügung wird erwähnt, die Gewährung der Vollzugsöffnung werde von der Strafanstalt Zug unterstützt und der Beschwerdeführer zeige ein gutes Vollzugsverhalten. Um die Handlungssicherheit zusätzlich zu erhöhen, wurde dem Beschwerdeführer eine Abstinenzauflage betreffend Konsum von sämtlichen psychotropen Substanzen inkl. Alkohol auferlegt. Zudem wurde ihm verboten, sich im deliktnahen Milieu (der Partyszene) aufzuhalten.  

4.3 Am 3. Dezember 2016 hat die Stiftung «Männer Beratung Gewalt» in ihrem zweiten Verlaufsbericht «mit Nachdruck» bestätigt, was in der Beurteilung nach der ersten Sequenz habe festgestellt werden können: Nach 16 weiteren Beratungsstunden nehme der Beschwerdeführer sehr motiviert an der Beratung teil. Er weiche keinen unangenehmen Fragen aus, sondern versuche, sie so offen wie möglich zu beantworten. In besonderer Weise könne dies bezüglich der Auseinandersetzung mit der Konfliktsituation gesagt werden. Der Beschwerdeführer sei daran interessiert, offenzulegen, wie vergangene Eskalationssituationen entstanden und angeheizt worden seien. Besonders in der zweiten Beratungssequenz sei eine erstaunlich detaillierte und präzise Aufarbeitung des Verhaltens im Hauptdelikt und in anderen Gewaltsituationen möglich. Betont werden die wichtigen Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen. Er zeige und formuliere seine Schamgefühle, wenn er erläutere, wie er durch sein Verhalten Familienmitglieder enttäuscht habe. Die Zeit im Strafvollzug sei zum Nachdenken über sein Verhalten sehr heilsam. Er sehe die Familie heute in einem ganz anderen Licht. Kontakte mit unliebsamen Kollegen aus früherer Zeit lasse er gemäss eigenen Aussagen konsequent nicht zu. Besondere Bedeutung habe die Beziehung zu seiner Freundin, mit der er einen häufigen und engen Kontakt pflege. Erwähnt wird dazu insbesondere, der Beschwerdeführer habe geplant, seinen ersten begleiteten Ausgang nach 19 Monaten Haft als Geburtstagsüberraschung für seine Freundin zu gestalten und ihn bei den täglichen Telefonaten geheim zu halten. Dies habe er mit bemerkenswerter Konsequenz durchgezogen. Provokationssituationen habe es im Strafvollzug einige gegeben. Der Beschwerdeführer habe gelernt, diesen auszuweichen oder ruhig und kontrolliert zu bleiben. Sein Verhalten über viele Monate im Strafvollzug spreche dafür, dass dies nicht nur leere Worte seien. Auch mit dem Problem des Alkoholkonsums sei er fertig geworden, er habe bewiesen, dass er ohne Alkohol viel besser leben könne. Er sei bereit, sich nach der Entlassung auf eine Suchtberatung einzulassen.

4.4 Bei einem weiter anhaltenden problemlosen Vollzug kann eine bedingte Entlassung gestützt auf den Bericht (zur Beurteilung des aktuellen Rückfallrisikos) der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug anlässlich der nächsten Prüfung wohl nicht mehr verweigert werden, ansonsten die bedingte Entlassung zum leeren Buchstaben verkäme. Zu beachten wird der Stand des ausländerrechtlichen Verfahrens sein: Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der kantonalen Migrationsbehörde mit Urteil VWBES.2016.213 vom 23. November 2016 geschützt und den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers sowie dessen Wegweisung aus der Schweiz direkt nach der Entlassung aus dem Strafvollzug bestätigt. Dagegen hat der Beschwerdeführer nun beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Insofern werden der soziale Empfangsraum in Serbien und eine etwaige Ausschaffungshaft zu prüfen sein.

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbei-ständung gestellt, das zu bewilligen ist. Die Verfahrenskosten von CHF 1‘500.00 trägt demnach der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats, sobald der Beschwerdeführer dazu in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Zivilpro-zessordnung [ZPO, SR 272]). Nach § 161 i.V.m. § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Ent-schädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Der unentgeltliche Rechtsbeistand Alain Joset hat am 13. Januar 2017 eine Honorarnote eingereicht, in welcher er einen Aufwand von 16.58 Stunden (2.25 Stunden durch den Anwalt selber, 14.33 Stunden durch die Volontärin) geltend macht. Dieser Aufwand erscheint mit Blick auf die umfangreichen Akten gerechtfertigt. Indes sind die Kopien nur zu CHF 0.50 zu entschädigen (§ 160 Abs. 5 GT i.V.m. § 161 GT), weshalb die dafür geltend gemachten Kosten auf CHF 102.50 zu halbieren sind. Die Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege ist somit auf CHF 3‘415.90 (Honorar: CHF 2‘984.40, Auslagen: CHF 178.50, MWST: CHF 253.00) festzusetzen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 556.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std., bzw. CHF 200.00/Std) zuzügl. MWST, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG  i.V.m. Art. 123 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen und Advokat Alain Joset als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

3.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

4.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands von A.___, Advokat Alain Joset, wird auf CHF 3‘415.90 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands von CHF 556.60 (Differenz zu vollem Honorar von CHF 300.00/Std. bzw. CHF 200.00/Std.) zuzüglich MWST, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                             Der Gerichtsschreiber

Scherrer Reber                                                            Schaad

VWBES.2016.337 — Solothurn Verwaltungsgericht 17.01.2017 VWBES.2016.337 — Swissrulings