SOG 2016 Nr. 2
Art. 434 ZGB. Zwangsmedikation. Gemäss dem Wortlaut von Art. 434 ZGB ist eine medikamentöse Zwangsbehandlung nur betreffend die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich. Andernfalls sind die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, selbst wenn aus psychiatrischer Sicht eine bestimmte Medikation wünschenswert ist.
Sachverhalt:
A. (geb. 1941, nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) ist seit dem 18. Juni 2016 in der Psychiatrischen Klinik Solothurn fürsorgerisch untergebracht. Am 19. Juli 2016 ordnete die 3. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend KESB genannt) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung von A. an und beliess die Zuständigkeit für die Entlassung bei der Klinik. Am 29. August 2016 ordneten der zuständige Arzt, Dr. B., und die zuständige Oberärztin, Dr. C., eine geplante Behandlung ohne Zustimmung mit Abilify Inj. Lös. 7.5 mg/ml 1xd, Applikationsart: intramuskulär, an. Zur Begründung wurde Folgendes angegeben: «Ablehnung der Behandlung und Krankheitsuneinsichtigkeit bei schwerer wahnhafter Symptomatik mit zunehmender Verwahrlosung und Selbstgefährdung.» Die vorgesehene medizinische Massnahme werde unter Bezugnahme auf den Behandlungsplan vom 15. Juli 2016 gestützt auf Art. 434 ZGB angeordnet. Gegen diese Verfügung wandte sich die Beschwerdeführerin am 29. August 2016 an das Verwaltungsgericht und ersuchte um Aufhebung der vorgesehenen Zwangsmedikation. Das Verwaltungsgericht führte in der Klinik eine Instruktionsverhandlung durch und liess ein unabhängiges Gutachten in Auftrag geben. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verordnung einer Behandlung der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung vom 29. August 2016 aufgehoben.
Aus den Erwägungen:
2.1 Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2).
Die Behandlung ohne Zustimmung ist nur möglich im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung, wie sie vorliegend mit Entscheid der KESB vom 19. Juli 2016 angeordnet wurde. Dieser Entscheid ist inzwischen rechtskräftig und aufgrund des Gutachtens ist klar, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind. Eine Prüfung dieser Voraussetzungen erübrigt sich demnach. (…)
2.3 Für die materiellen Voraussetzungen der medikamentösen Zwangsbehandlung kann auf das Gutachten von med. pract. D. vom 12. September 2016 abgestellt werden. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine psychische Störung vorliege. Es handle sich dabei um eine organische wahnhafte (schizophreniforme) Störung (ICD-10 F06.2). Da es zwar Hinweise gebe, jedoch offenbar nicht abschliessend geklärt sei, ob eine Demenz vorliege, müsse weiterhin auch die Möglichkeit berücksichtigt werden, dass es sich um eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) ohne organischen Zusammenhang handle. (…)
Was die Zwangsmedikation betrifft, führt der Gutachter im Wesentlichen aus, es wäre wünschenswert und psychiatrisch indiziert, dass die Beschwerdeführerin antipsychotische Medikamente einnehmen würde. Eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin sei hingegen zum jetzigen Zeitpunkt psychiatrisch-medizinisch nicht indiziert. Der Zustand der Beschwerdeführerin sei gegenwärtig nicht akut, es bestehe kein akuter Erregungszustand, keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung. Die Beschwerdeführerin sei höflich, freundlich, äussere sich zufrieden, lache, interagiere auf freundliche Art und Weise mit ihren Mitpatientinnen und mit dem behandelnden Personal. Es sei trotz ihrer wahnhaften Gedankeninhalte nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zurzeit subjektiv unerträglich leiden würde, so dass sie unbedingt durch eine Medikation gegen ihren Willen davon erlöst oder das Leiden gemindert werden müsste. Die vorliegende gutachterliche Untersuchung habe ergeben, dass die Gründe, eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin durchführen zu wollen, nicht psychiatrischer, sondern versicherungstechnischer Natur seien. Man könne der Krankenversicherung gegenüber ein weiteres Verbleiben der Beschwerdeführerin in der Klinik nicht rechtfertigen, wenn man ihr keine Medikamente gebe. Es sei zudem darauf hinzuweisen, dass die von den behandelnden Ärzten geplante Medikation mit Abilify (Aripiprozol) eine im Rahmen einer Demenz ausdrücklich nicht zugelassene Behandlung sei. Die Klinik sei zur Zeit die geeignete Einrichtung für die Beschwerdeführerin.
Die aktuelle Situation der Beschwerdeführerin sei eine sehr spezielle, da sich die Wahnvorstellungen der Patientin im Verlauf ihres Klinikaufenthalts dahingehend verändert hätten, dass diese sich nun im Wahn darauf versteifte, in der Klinik bleiben zu müssen. Durch die Betreuung in der professionellen Umgebung der Klinik werde erreicht, dass es der Beschwerdeführerin gegenwärtig subjektiv gut gehe, dass sie weder verwahrlost sei noch sich oder andere gefährde und dass sie sogar eine gute Bewegungsfreiheit habe und selbständig spazieren gehen könne. Auch ohne eine Medikation müsse dies als eine erfolgreiche Behandlung und Betreuung angesehen werden. (…)
2.4 Das aktuelle, vollständige, in sich stimmige und nachvollziehbare Gutachten von med. pract. D. bejaht zwar die Voraussetzungen der mit Entscheid vom 19. Juli 2016 angeordneten FU, weshalb grundsätzlich eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Eine Medikation gegen den Willen der Beschwerdeführerin ist gestützt auf die Ausführungen des Gutachters im jetzigen Zeitpunkt allerdings nicht indiziert. Problematisch ist im Übrigen, dass der Behandlungsplan eine Medikation mit 2x 0.5 mg Risperdal pro Tag sowie Temesta in Reserve vorsieht, während die verfügte Behandlung ohne Zustimmung eine Medikation mit Abilify 7.5 mg pro Tag vorsieht. Gemäss dem Wortlaut von Art. 434 ZGB ist eine Zwangsmedikation nur betreffend die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen möglich. Somit sind die Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht eine antipsychotische Medikation wünschenswert ist. (…)
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. September 2016 (VWBES.2016.322)