Verwaltungsgericht
Urteil vom 15. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Müller
Oberrichter Stöckli
Gerichtsschreiberin Kofmel
In Sachen
A.___, vertreten durch Susanna Fried,
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend Wiedererteilung des Führerausweises
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ wurde im Rahmen einer Verkehrskontrolle am 23. April 2013 von der Polizei angehalten. Aufgrund von äusseren Anzeichen auf Betäubungsmittelkonsum führte die Polizei einen Drogenschnelltest durch, der positiv auf Marihuana ausfiel. Der Führerausweis wurde A.___ noch vor Ort abgenommen und er wurde zur Blut- und Urinentnahme in das Bürgerspital Solothurn gebracht.
1.2 Sowohl die Auswertung der Urinprobe als auch das Ergebnis der Blutanalyse des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM) vom 15. Mai 2016 ergaben ein positives Testergebnis auf Cannabis/THC.
1.3 Bis zur Abklärung der Fahreignung wurde A.___ der Führerausweis mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn (nachfolgend: MFK) vom 21. Juni 2013 vorsorglich entzogen. Der darauf angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung hat sich A.___ nicht unterzogen. Am 22. Oktober 2013 verfügte die MFK den Sicherungsentzug auf unbestimmte Zeit, da die Zweifel an der Fahreignung von A.___ nicht hätten ausgeräumt werden können. Es wurde ihm eine Sperrfrist von zwölf Monaten gesetzt und für die Wiedererteilung des Führerausweises das positive Ergebnis einer verkehrsmedizinischen Untersuchung vorausgesetzt.
1.4 Am 19. Oktober 2015 ersucht A.___ um Wiedererteilung des Führerausweises. Im darauf angeordneten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 15. Juni 2016 (Untersuchungen vom 16. Februar 2016 und vom 19. Februar 2016) des Instituts für forensische Psychiatrie und Psychotherapie (nachfolgend: IFPP), Abteilung Verkehrsmedizin, Langenthal, wurde die derzeitige Fahreignung von A.___ verneint.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die MFK das Gesuch um Wiedererteilung des Führerausweises mit Verfügung vom 7. Juli 2016 ab (Ziffer 1) und erklärte, auf Gesuch hin werde die Fahreignung erneut abgeklärt, wenn nachfolgende Voraussetzungen gegeben seien (Ziffer 2): Nachweis einer mindestens zwölfmonatigen Drogenabstinenz (die Abstinenzkontrolle für Kokain und andere psychotropen Substanzen werde mittels sechsmonatlich stattfindender Haaranalysen durchgeführt, die erste Abstinenzkontrolle werde zusätzlich auch auf Alkohol getestet [frühestens im Juli 2016], die zweite Abstinenzkontrolle werde im Rahmen der erneuten verkehrsmedizinischen Untersuchung stattfinden); Nachweis der Cannabisabstinenz mittels monatlich durchgeführter Urinprobenkontrollen (die Originalergebnisse der Urinprobenkontrolle seien jeweils mit einem Arztzeugnis anlässlich der Abstinenzkontrolle vorzuweisen); erneute verkehrsmedizinische Untersuchung inkl. Haaranalyse.
3.1 Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn erheben. Er verlangte, es seien die Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und es sei ihm der Führerausweis spätestens nach dem per Juli 2016 durchgeführten negativ ausfallenden Haartest zurückzugeben, u.K.u.E.F. Sodann stellte er den Verfahrensantrag um aufschiebende Wirkung.
3.2 Mit Stellungnahme vom 9. August 2016 schloss die MFK auf Beschwerdeabweisung.
3.3 Der Beschwerdeführer liess am 1. Oktober 2016 (Postaufgabe) eine Replik zu den Akten reichen.
4. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) sind Ausweise und Bewilligungen zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen. Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Nach Art. 17 Abs. 3 SVG kann der auf unbestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis bedingt und unter Auflagen wiedererteilt werden, wenn eine allfällige gesetzliche oder verfügte Sperrfrist abgelaufen ist und die betroffene Person die Behebung des Mangels nachweist, der die Fahreignung ausgeschlossen hat.
2.2 Bei Vorliegen eines verkehrsrelevanten Drogenmissbrauchs besteht für sämtliche Motorfahrzeug-Kategorien keine Fahreignung. Ein verkehrsrelevanter Drogenmissbrauch liegt dann vor, wenn das Führen von Motorfahrzeugen und ein die Fahrfähigkeit beeinträchtigender Drogenkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können und/oder zu erwarten ist, dass die untersuchte Person zukünftig ein Motorfahrzeug unter Drogeneinfluss lenken wird und/oder als Folge eines unkontrollierten Drogenkonsums Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen eines Motorfahrzeugs in Frage stellen (Bruno Liniger in: Handbuch der verkehrsmedizinischen Begutachtung, Bern 2005, S. 32).
Was die Bedingung für die Wiederzulassung im Verkehr anbelangt, so muss das Drogenkonsumverhalten in dem Sinne ausreichend geändert worden sein, dass von einer Abstinenz ausgegangen werden kann, was erfahrungsgemäss nur mit einer konsequenten Totalabstinenzforderung zu erreichen ist. Auch bei nicht feststellbarer Abhängigkeit ist somit eine Drogenabstinenz zu verlangen, wenn aufgrund der Vorgeschichte anzunehmen ist, dass der Drogenkonsum nicht hinreichend sicher vom Führen eines Motorfahrzeuges getrennt wird. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss derart stabil gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr, in günstigen Fällen jedoch mindestens sechs Monate strikte vollzogen wurde. Eine allenfalls vorliegende, den Drogenmissbrauch bedingende Persönlichkeitsproblematik muss erkannt und in entscheidendem Mass verbessert worden sein. Zudem dürfen die äusseren Bedingungen wie Lebensverhältnisse, berufliche Situation und soziales Umfeld einer Stabilisierung der Verhaltensänderung nicht entgegenstehen. Es dürfen keine körperliche Befunde oder Laborwerte fortbestehen, welche auf einen Drogenmissbrauch hinweisen (Bruno Liniger, a.a.O., S. 33).
3.1 Anlässlich der Begutachtung des Beschwerdeführers am IFPP vom 16. Februar und vom 19. Februar 2016 führte dieser nach dem Konsum von psychotropen Substanzen gefragt, zusammengefasst und im Wesentlichen Folgendes aus:
Er habe ab dem 15./16. Lebensjahr angefangen, mit Kollegen täglich Cannabis zu rauchen. Damals habe er gegen Abend hin jeweils einen Joint geraucht. Nach einer cannabisabstinenten Zeit habe sich der Konsum wieder eingeschlichen. Zudem habe das Cannabis seiner Frau, welche an MS gelitten habe, extrem gut getan. Er habe dann wieder regelmässig geraucht. Es habe die Zeit angefangen, in der er auch über den Tag geraucht habe. Auch während der Arbeit habe er geraucht. Dies sei gang und gäbe gewesen. Seine Aufmerksamkeit habe unter dem Cannabiseinfluss nicht gelitten. Allenfalls sei er vergesslicher geworden. Den Tag hindurch habe er vielleicht zwei bis vier Joints geraucht und dann am Abend mit der Frau zusammen noch mehrere Joints. Dann sei der Cannabiskonsum gestiegen, bis zu täglich zehn bis 15 Joints. In den letzten Jahren, als es seiner Frau immer schlechter gegangen sei und er seinen Job verloren habe, habe er 20 bis 25 Joints täglich geraucht. Der Körper habe sich auch an diese Mengen gewöhnt. In den letzten Jahren habe er kaum noch eine Cannabiswirkung verspürt. Seit seine Frau vor circa fünf Monaten aus dem Leben gerissen worden sei, habe er viel zu viel geraucht. Er habe angegeben, dass man von Cannabis gar keine körperliche Abhängigkeit entwickeln könne. Vor circa zwei Monaten (November oder Dezember 2015) habe er zuletzt Cannabis konsumiert. Seither halte er eine Totalabstinenz von Cannabis ein. Er wolle auch in Zukunft von Cannabis abstinent leben. Nach so vielen Jahren möge er nicht mehr. Er gehe auch dem Passivkonsum aus dem Weg. Er sehe keine Risikosituationen, bei welchen er rückfällig werden könnte. Er habe kein Bedürfnis mehr nach Cannabis.
Zwischen dem 16./17. bis zum 20./21. Lebensjahr habe er Kokain konsumiert. Damals habe er regelmässig vier bis fünf Gramm Kokain pro Gelegenheit – alle drei bis vier Wochen – konsumiert. Nach dem 21. Lebensjahr bis zum heutigen Datum habe er vereinzelt Kokain konsumiert. Zwischen den verschiedenen Konsumationen seien aber Jahre gelegen. Dann habe es wieder Phasen gegeben, in denen er über das Wochenende Kokain gesnifft habe. Er habe dann vielleicht noch ein halbes Gramm pro Gelegenheit genommen. Zum letzten Mal habe er kurz nach dem Tod seiner Frau ein paarmal Kokain konsumiert. Der letzte Konsum sei vor circa drei bis vier Monaten gewesen. Es habe gar nichts gebracht und er habe es auch gleich wieder bereut, dass er Geld für Drogen ausgegeben habe.
Heroin, Methadon, LSD und Valium habe er nur in seiner Jugendzeit konsumiert. Den Konsum von anderen psychotropen Substanzen wie Ecstasy, Amphetaminen, Halluzinogenen, synthetische Drogen oder Inhalantien verneinte er.
3.2 Im Gutachten des IFPP vom 15. Juni 2016 kamen die Gutachter zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer aus verkehrsmedizinischer Sicht die Fahreignung verneint werden müsse. Die am 11. Februar 2016 durchgeführte Urinprobe habe einen unauffälligen Befund auf THC ergeben. Im Rahmen der aktuellen Begutachtung sei eine Blutuntersuchung durchgeführt worden. Dabei sei für THC, 11-Hydroxy-THC und THC-Carbonsäure ein unauffälliger Befund ausgemacht worden. Unter diesen Umständen könne das vom Exploranden geltend gemachte Abstinenzverhalten seit Anfang Januar 2016 labortechnisch bestätigt werden. Aufgrund des bis vor kurzem stattgefundenen Kokainkonsums sei aus Kostengründen, mit dem Einverständnis des Exploranden, vorerst keine Haaranalyse durchgeführt worden. Es empfehle sich, eine solche frühestens im Juli 2016 durchzuführen. Gemäss den medizinischen Daten habe der Explorand in der Vergangenheit an einer Polytoxikomanie im Sinne des Konsums von multiplen psychotropen Substanzen gelitten. In den letzten Jahren habe aus gutachterlicher Sicht ein erheblicher Cannabis- sowie Kokainmissbrauch, welcher als verkehrsrelevant zu beurteilen sei, bestanden. Der Explorand habe über Jahre regelmässig übermässig Cannabis konsumiert. In diesem Zusammenhang sei auch eine Toleranzentwicklung auszumachen gewesen. Er habe seinen Cannabiskonsum erst vor kurzem sistieren können. Ansonsten werde von einem gewohnheitsmässigen Cannabiskonsum ausgegangen. Zudem bestehe auch bis vor kurzem ein Beikonsum von Kokain. Im Weiteren scheine der Explorand vor dem Ereignis am 23. April 2013 seinen Cannabiskonsum realitätsbezogen wahrgenommen zu haben und sich trotzdem bewusst für das Führen eines Fahrzeuges entschieden zu haben. Dies spreche eindeutig für ein eingeschränktes Gefahrenbewusstsein. Zudem neige der Explorand dazu, die Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verharmlosen. Er meine, er sei unter Cannabiseinfluss fahrfähig und würde keine nachteilige Wirkung des Cannabiskonsums verspüren. In diesem Zusammenhang müsse auch von einer eingeschränkten Verantwortungsbereitschaft ausgegangen werden. Aktuell zeige er eher eine extrinsische Motivation für die Einhaltung einer Drogentotalabstinenz. Angesprochen auf die Auflage habe er frustriert gewirkt und habe sich überlegt, ob er die Auflagen überhaupt einhalten solle. Aktuell bestehe noch keine stabile Verhaltensänderung. Unter diesen Umständen könne die Fahreignung noch nicht bejaht werden.
4.1 Die Vorinstanz erwog, aus dem Gutachten des IFPP vom 15. Juni 2016 gehe unmissverständlich hervor, dass die Fahreignung des Beschwerdeführers aus verkehrsmedizinischer Sicht verneint werden müsse. Das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Abstinenzverhalten habe labortechnisch seit Anfang Januar 2016 bestätigt werden können. Auf eine Haaranalyse sei verzichtet worden, weil der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis im Dezember 2015 sporadisch Kokain konsumiert habe. Die Haaranalyse wäre nur dann sinnvoll gewesen, wenn dadurch der Nachweis einer Abstinenz der letzten circa sechs Monate hätte erbracht werden können. Dies sei erst im Juli 2016 möglich. Damit eine stabile Verhaltensänderung dokumentiert werden könne, sei aufgrund des Drogenkonsums in der Vergangenheit der Nachweis einer längeren Drogenabstinenz unumgänglich.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Zusammenfassung bestätige das IFPP aufgrund der labortechnischen Fakten sein Abstinenzverhalten seit 1. Januar 2016 (Laborwerte der Urinuntersuchung vom 11. Februar 2016 auf Cannabis seien negativ ausgefallen, die pharmakologisch-toxikologische Untersuchung einer Blutprobe vom 4. März 2016 habe negative Befunde der THC, Hydroxyd-THC und THC Carbonsäure ergeben, er sei körperlich, psychisch, geistig und neurologisch unauffällig und gesund). Die Vorinstanz unterstelle ihm, keine stabile Verhaltensänderung gezeigt zu haben. Ihm keine Stabilität zu unterstellen, obwohl er diese aktenkundig mit seiner Drogenabstinenz und negativen Resultaten bewiesen habe, sei verfehlt und willkürlich. Nicht richtig sei, wenn die Vorinstanz eine erste Abstinenzkontrolle per Juli 2016 erwäge. Diese habe mit den Tests im Februar 2016 bereits stattgefunden. Zu würdigen sei zudem der gute automobilistische Leumund mit langer Fahrpraxis ohne Unfall sowie die berufliche Notwendigkeit des Führerausweises.
4.3 In ihrer Stellungnahme führte die MFK aus, das IFPP habe beim Beschwerdeführer ein Abstinenzverhalten seit anfangs Januar 2016 labortechnisch bestätigt, jedoch nur bezüglich Cannabis. Massgeblich sei jedoch, dass bis kurz vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung ein Kokainkonsum stattgefunden habe. Mit dem Einverständnis des Beschwerdeführers sei aus Kostengründen auf die Durchführung einer Haaranalyse verzichtet worden. Aufgrund der gesamten Umstände, namentlich der Drogengeschichte des Beschwerdeführers, habe das IFPP zu Recht eine Drogentotalabstinenz während eines Jahres gefordert, bevor die Fahreignung des Beschwerdeführers erneut beurteilt werden könne. Die erste Haaranalyse zur Prüfung des Abstinenzverhaltens hätte im Juli 2016 durchgeführt werden sollen. Der Beschwerdeführer habe im Juli 2016 nichts unternommen, damit die Haaranalyse hätte durchgeführt werden können. Es wäre aber an ihm gelegen, auf den Nachweis der Behebung seines Fahreignungsmangels hinzuwirken. Aus dem bei der MFK am 8. August 2016 eingegangenen ärztlichen Zeugnis sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in den Monaten März und Mai 2016 keine Urinprobe abgegeben habe und somit für diese Monate keine Abstinenz nachweisen könne.
5.1 Die Vorinstanz stützte die angefochtene Verfügung auf das verkehrsmedizinische Gutachten des IFPP vom 15. Juni 2016, welches dem Beschwerdeführer die derzeitige Fahreignung abspricht. Zu klären ist, ob die Vorinstanz das Gutachten richtig würdigte und gestützt darauf zu Recht die Wiedererteilung des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung verweigerte.
5.2 Wie alle Beweismittel unterliegen auch Gutachten der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Sachfragen weicht der Richter aber nur aus triftigen Gründen von einer gerichtlichen Expertise ab. Die Beweiswürdigung und die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen ist Aufgabe des Richters. Dieser hat zu prüfen, ob sich auf Grund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint ihm die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat er nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 der Schweizerischen Bundesverfassung, BV, SR 101) verstossen (BGE 132 II 257 E. 4.4.1; 130 I 337 E. 5.4.2 mit weiteren Hinweisen).
5.3 Die begutachtenden Ärzte stützten sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf die Ergebnisse der Untersuchungen vom 16. und 19. Februar 2016, auf die Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Exploration, die persönliche, automobilistische und vegetative Anamnese sowie auf die Familien- und Eigenanamnese, auf die körperlichen und psychischen Untersuchungsbefunde vom 19. Februar 2016 sowie auf die Laborbefunde vom 4. März 2016. Somit wurden die notwendigen Abklärungen vorgenommen und auch berücksichtigt (BGE 129 II 82 E. 6.2.2; vgl. auch Urteil des BGer 1C_150/2010 E. 5.5 vom 25. November 2010). Wenn das Gutachten gestützt auf die erhobenen Befunde zum Ergebnis gelangt, dass trotz labortechnisch bestätigtem Abstinenzverhalten seit Anfang Januar 2016 (THC) beim Beschwerdeführer aufgrund des bis vor kurzem stattgefundenen Kokainkonsums und der in der Vergangenheit bestandenen Polytoxikomanie im Sinne des Konsums von multiplen psychotropen Substanzen, die Fahreignung derzeit als nicht gegeben zu erachten sei, ist diese Expertenmeinung ohne weiteres nachvollziehbar und schlüssig, so dass es auch für das Gericht keinen Grund gibt, davon abzuweichen. Das Gutachten ist als solches in sich stimmig und, soweit für Nichtfachleute möglich, gut nachvollziehbar. Es gibt keinen Grund, an den Testergebnissen oder deren Auswertung zu zweifeln. Aufgrund des unbestrittenen Kokainkonsums für die mindestens letzten drei bis vier Monate vor der verkehrsmedizinischen Untersuchung ist nicht zu beanstanden, dass der Wiedererteilung des Führerausweises nicht stattgegeben und sie von der Auflage einer einjährigen Totalabstinenz abhängig gemacht worden ist. Diesem Ergebnis stehen auch die Resultate der pharmakologisch-toxikologischen Untersuchung einer Blutprobe (Entnahmedatum: 19. Februar 2016), welche negative Befunde für THC ergaben, nicht entgegen. Damit ist nur die Abstinenz von THC bestätigt. Aufgrund des eingeräumten Kokainkonsums wurde auf die Durchführung einer Haaranalyse verzichtet. Da der Explorand über Jahre regelmässig übermässig Cannabis konsumiert und in dieser Zeit offensichtlich auch eine Toleranz entwickelt hat, weil er seinen Cannabiskonsum erst vor kurzem hat sistieren können, weil es zudem zu einem Mischkonsum gekommen ist, weil der Beschwerdeführer seinen Cannabiskonsum realitätsbezogen wahrgenommen und sich trotzdem bewusst für das Führen eines Fahrzeuges entschieden hat (siehe dazu S. 5 des Gutachtens) und er dazu neigt, die Wirkungen seines Cannabiskonsums zu verharmlosen, muss von einem eingeschränkten Verantwortungsbewusstsein des Beschwerdeführers ausgegangen werden.
5.4 Es ist unbestritten, dass beim Beschwerdeführer eine Neigung zum Drogenmissbrauch besteht und dass er im November 2015 letztmals Kokain konsumiert hat. Die Neigung zum Drogenmissbrauch stellt per se einen besonderen Grund dar, der Auflagen rechtfertigt. Die Fahreignung solcher Lenker bedarf der besonderen Kontrolle. Die Vorgeschichte des Beschwerdeführers hat gezeigt, dass er Betäubungsmittelkonsum und Strassenverkehr nicht hat auseinander halten können. Angesichts der festgestellten Gefahr des Drogenmissbrauchs erscheint es verhältnismässig, wenn die Vorinstanz die Fahreignung von der Einhaltung einer kontrollierten Abstinenz abhängig macht. Die dem Beschwerdeführer auferlegte abstinente Lebensweise bezweckt eine nachhaltige Gewährleistung der Fahreignung.
Trotz des Umstands, dass das Gutachten nach der Untersuchung ganze vier Monate hat auf sich warten lassen, kann nicht von der von der Vorinstanz angeordneten Kontrolldauer eines Jahres abgewichen werden (siehe dazu vorne Erw. II/2.2), um von einer gefestigten Verhaltensänderung auszugehen. Der Beschwerdeführer kann die von ihm behauptete Drogenabstinenz und damit die Behebung des Mangels, der die Fahreignung ausschliesst, nicht nachweisen. Die MFK konnte erst am 7. Juli 2016 verfügen. Die erste Abstinenzkontrolle hätte noch im selben Monat durchgeführt werden können. Der Beschwerdeführer hat sich dieser nicht unterzogen. Die Änderung des Drogenkonsumverhaltens muss aber derart gefestigt sein, dass die Verhaltensänderung in der Regel ein Jahr strikte vollzogen worden ist (vgl. Bruno Liniger, a.a.O., S. 33). Unter Berücksichtigung dieser «Jahresregel» erscheint die Auflage den Verhältnissen angepasst, den Beschwerdeführer zu einer Abstinenzkontrolle zu verpflichten.
6.1 Zusammengefasst kann dem Beschwerdeführer der Führerausweis nicht wieder erteilt werden, bevor seine Fahreignung in verkehrsmedizinischer Hinsicht wieder bejaht wird. Der damit verbundene – andauernde – Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers erscheint im Interesse der Verkehrssicherheit gerechtfertigt und deshalb erforderlich. Denn eine aufgezwungene Verhaltensänderung ist sehr selten wirklich stabil, wenn es nicht gelingt, Einsicht in das gezeigte Fehlverhalten zu wecken und daraus eine intrinsische Änderungsmotivation aufzubauen. Solange dieser Mangel nicht behoben ist, besteht auch keine Möglichkeit, den Führerausweis unter Auflagen zu erteilen.
6.2 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.3 Der Beschwerdeführer hat um aufschiebende Wirkung ersucht. Das Gesuch wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. Es hätte ohnehin nicht zum gewünschten Erfolg führen können, da der rechtskräftig angeordnete Entzug weitergegolten hätte.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kofmel