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Solothurn Verwaltungsgericht 15.02.2017 VWBES.2016.278

15. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·2,869 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

gemeinsame elterliche Sorge

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 15. Februar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher,

Beschwerdeführer

gegen

1.    KESB Region Solothurn,

2.    B.___

Beschwerdegegnerinnen

betreffend     gemeinsame elterliche Sorge

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ und B.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geboren 13. September 2011). B.___ ist alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Seit dem 12. Dezember 2011 besteht für C.___ eine Erziehungsbeistandschaft nach Art. 308 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210).

2. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB genannt) Region Solothurn vom 30. März 2015 wurde der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB entzogen und C.___ unter Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung im Kinderheim «Chinderhuus Elisabeth» in Olten platziert. Die Platzierung erfolgte, weil die Kindsmutter im Zusammenhang mit ihrer chronischen Substanzabhängigkeit ihren Sohn C.___ nicht mehr adäquat betreuen und versorgen konnte.

3. Am 24. Juni 2015 reichte der Kindsvater, vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, bei der KESB Region Solothurn ein Gesuch für das gemeinsame Sorgerecht ein. Zum damaligen Zeitpunkt sass der Kindsvater in der Justizvollzugsanstalt Realta in Graubünden.

4. Am 9. September 2015 stellte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwalt Lars Rindlisbacher, ein Gesuch um Herstellung des persönlichen Verkehrs mit seinem Sohn C.___. Der Kindsvater befand sich zu diesem Zeitpunkt im Flughafengefängnis Zürich. Seit einem Jahr habe der Kindsvater keinen Kontakt mehr zu seinem Sohn, obwohl der Beistand von C.___ mehrmals aufgefordert worden sei, sich um den persönlichen Verkehr zu kümmern.

5. Mit Entscheid vom 25. Februar 2016 wies die KESB Region Solothurn den Antrag auf Herstellung des persönlichen Verkehrs ab. Die Bedingungen rund um die Besuche beim Kindsvater seien, im Hinblick auf eine bevorstehende Ausschaffung, unter Berücksichtigung eines längerdauernden vorhergehenden Kontaktunterbruchs, sowie verbunden mit einem für das Kind aufwendigen Reiseweg, als nicht dem Kindswohl förderlich anzusehen. Dieser Entscheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

6. Mit Entscheid vom 17. März 2016 wurde C.___ unter Beibehaltung der fürsorgerischen Unterbringung in die Institution Amitola in Neuendorf platziert.

7. Die KESB Region Solothurn wies mit Entscheid vom 13. Juni 2016 den Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über C.___ ab. Zur Begründung wurde insbesondere geltend gemacht, infolge des laufenden Asylverfahrens und dem damit zusammenhängenden ungeklärten Aufenthaltsstatus bestehe keine physisch-räumliche Nähe, die es den Kindseltern erlauben würde, das gemeinsame Sorgerecht in der Lebenswelt des Kindes auszuüben. Das gemeinsame elterliche Sorgerecht würde damit aktuell zur inhaltslosen Hülse. Die blosse formale Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge über das Kindswohl zu stellen, liesse sich nicht mit dem Grundgedanken des Kindesrechts vereinbaren. Fraglich sei, ob der Kindsvater aufgrund seines Aufenthaltsstatus überhaupt Wohnsitz in der Schweiz begründen könne. Über den Stand des laufenden Asylverfahrens sei die KESB nicht orientiert worden. Die elterliche Sorge diene vorrangig dem Wohl des Kindes und sei Teil der elterlichen Verantwortung. Genau diese habe der Kindsvater bis anhin nicht wahrnehmen können. Aufgrund der Situation des Kindsvaters könne die Sachlage, welche die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge begründen würde, nicht beurteilt werden. Der Kindsvater werde fortan den Tatbeweis dafür erbringen müssen, ob er bereit und in der Lage sei, Verantwortung für C.___ übernehmen zu wollen. Bevor die KESB die Erteilung des gemeinsamen Sorgerechts überprüfe, solle sich die Lebenssituation des Kindsvaters normalisieren. Mit der Beendigung der Haft werde es dem Kindsvater möglich sein, Kontakt zu seinem Kind herzustellen sowie ein Besuchsrecht aufzubauen. Er werde im Rahmen der Vater-Sohn-Beziehung am Leben seines Kindes teilnehmen und die notwendigen Informationen über seinen Sohn beschaffen können, auch wenn er nicht Inhaber der elterlichen Sorge sei.

8. Am 28. Juni 2016 wurde der Kindsvater aus der Ausschaffungshaft entlassen und gleichentags an den Grenzübergang Chiasso begleitet, wo er kontrolliert nach Italien ausreiste.

9. Mit Schreiben vom 22. Juli 2016 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch Fürsprecher und Notar Lars Rindlisbacher, Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, Ziffer 3.1 des Entscheides der Vorinstanz vom 16. Juni 2016 sei aufzuheben. Dem Beschwerdeführer sei das gemeinsame elterliche Sorgerecht über seinen Sohn C.___ zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als amtlicher Anwalt zu gewähren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zusammenfassend wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer den geforderten Tatbeweis in Wirklichkeit längst erbracht habe. Bereits vor seiner Inhaftierung im Rahmen des Asylverfahrens habe er seine väterliche Verantwortung für C.___ im Rahmen seiner Möglichkeit stets wahrgenommen, diesen mehrmals wöchentlich besucht und jeweils mehrere Stunden mit ihm beim Spielen, Geschichtenerzählen oder Essen verbracht, letztmals im Juni 2014. Der Beschwerdeführer sei C.___ überhaupt nicht fremd, sondern als Vater vertraut, auch wenn es zu einem zwischenzeitlichen Unterbruch des persönlichen Verkehrs gekommen sei. Es gehe somit um eine Wiederaufnahme der bereits früher tatsächlich gelebten Vater-Sohn-Beziehung. Es sei nicht im Kindeswohl, dem Beschwerdeführer das gemeinsame elterliche Sorgerecht nicht zu gewähren, denn dies führe nur dazu, dass es zwischen den beiden zu einer weiteren Entfremdung komme. Einzig richtig sei, die Wiederaufnahme einer regelmässigen Beziehung zu fördern und was wäre geeigneter hierfür als das gemeinsame elterliche Sorgerecht für den Beschwerdeführer? Schon seit geraumer Zeit bemühe sich der Beschwerdeführer um den Aufbau des persönlichen Verkehrs mit C.___. Dieser sei jedoch stets an der Untätigkeit des Kindesbeistandes gescheitert. Es sei willkürlich, in der Begründung des Entscheides auf die Ausführungen des Kindsbeistandes abzustellen, der einerseits ausführe, der Beschwerdeführer sei C.___ fremd und somit die gemeinsame elterliche Sorge nicht im Sinne des Kindeswohls, andererseits die Schaffung der Voraussetzungen einer Vater-Sohn-Beziehung gerade selber verhindere. Dem Kinderbeistand fehle allein schon die erforderliche Unabhängigkeit, Neutralität und Objektivität, als dass auf seine Ausführungen abgestellt werden könnte. Die Vorinstanz hätte ein entsprechendes unabhängiges Gutachten einholen müssen, was sie in die Lage versetzt hätte, die Situation umfassend zu beurteilen. Dies sei zu Unrecht unterblieben, was ausdrücklich beanstandet werde. Willkürlich sei ebenfalls, dem Beschwerdeführer das gemeinsame elterliche Sorgerecht wegen seiner Situation zu verweigern, während man der Kindsmutter die alleinige elterliche Sorge belasse, obwohl sie drogenabhängig sei. Die formellen wie auch die materiellen Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge seien beim Beschwerdeführer erfüllt.

10. Mit Verfügung vom 26. Juli 2016 wurde das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

11. Mit Schreiben vom 23. August 2016 und 12. September 2016 reichten der Beistand von C.___ sowie die KESB Region Solothurn eine Stellungnahme ein mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründungen wird soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

12. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 19. September 2016 Bemerkungen zu den Stellungnahmen ein. Am 1. September 2016 habe der Beschwerdeführer C.___ im Kinderheim Amitola besuchen können. Der Besuch habe aufgezeigt, dass sich der Beschwerdeführer und sein Sohn nicht fremd seien und sie eine normale Vater-Sohn-Beziehung pflegen würden. Die aktuelle Adresse des Beschwerdeführers laute zudem Rue de [...]in Genf. Auf die weitere Begründung wird auch hier soweit erforderlich in den Erwägungen eingegangen.

13. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 teilte der Beschwerdeführer mit, dass in der Zwischenzeit ein weiterer Besuch des Kindsvaters bei C.___ stattgefunden habe. Die beigelegten WhatsApp-Messages sowie die Filmaufnahme zeigten den engen Kontakt des Beschwerdeführers mit C.___ auf.

14. Beim Migrationsamt Solothurn ist zurzeit ein Verfahren des Beschwerdeführers betreffend Aufenthaltsbewilligung hängig.

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ersucht um eine Partei- und Zeugenbefragung. Ein Anspruch auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) besteht nicht, geht es in casu doch weder um eine strafrechtliche Anklage noch um zivilrechtliche Ansprüche. Gemäss § 52 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) sind die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden. Sie können von Amtes wegen Beweiserhebungen anordnen.

2.2 Vorliegend geht der für das Verfahren relevante Sachverhalt genügend klar aus den Akten hervor. Es ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Erkenntnisse, die nicht bereits Eingang in Rechtsschriften und Akten gefunden haben, aus einer Partei- und Zeugenbefragung hervorgehen könnten, weshalb der Antrag abzuweisen ist.

2.3 Eine öffentliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Die Pflicht zur Durchführung einer solchen setzt nach der Rechtsprechung einen klaren Parteiantrag voraus. Blosse Beweisabnahmeanträge, wie die Durchführung einer persönlichen Befragung, reichen nicht aus (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 vom 31. März 2015 E. 3.1.3 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat lediglich um eine Parteibefragung im Sinne eines Beweisantrages ersucht. Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat im vorliegenden Zusammenhang daher keine über Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) hinausgehende Bedeutung (Urteil des Bundesgerichts 2C_765/2014 E. 3.1.3).

3.1 Des Weiteren wird die Einholung eines Gutachtens über die gemeinsame elterliche Sorge/Kindeswohl beantragt.

3.2 Grundsätzlich ist es im Verwaltungsverfahren Sache der Behörde, den ent-scheidwesentlichen Sachverhalt abzuklären (vgl. § 14 VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Verwaltungsbehörden sind berechtigt, zur Feststellung des Sachverhaltes Beteiligte und Auskunftspersonen zu befragen, Urkunden beizuziehen, Augenscheine vorzunehmen, Gutachten und schriftliche Auskünfte einzuholen (§ 15 VRG; vgl. für das Verfahren vor Verwaltungsgericht § 53 VRG).

Da der für das Verfahren relevante Sachverhalt - wie bereits erwähnt - genügend klar aus den Akten hervor geht und die Verwaltungsgerichtsbehörden nicht an die Beweisanträge der Parteien gebunden sind (vgl. Erwägung 2.1), erachtet das Verwaltungsgericht die Einholung eines Gutachten über die gemeinsame elterliche Sorge/Kindeswohl als nicht notwendig. Die Sachverhaltserhebungen der Vorinstanz werden als hinreichend erachtet. Zudem stellt sich keine Frage zu deren Beantwortung es besonderer Fachkenntnisse bedürfen würde.

4. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist einzig die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge. Nicht Gegenstand dieses Verfahrens (und auch nicht des vorinstanzlichen Entscheids) ist ein Entzug der elterlichen Sorge der Kindsmutter.

5.1 Nach der per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Sorgerechtsnovelle im Schweizerischen Zivilgesetzbuch steht neuerdings auch den nicht miteinander verheirateten Eltern die Sorge über ihre Kinder gemeinsam zu, wenn sie eine gemeinsame Erklärung abgeben, dass sie gemeinsam die Verantwortung für das Kind übernehmen und sie sich über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag verständigt haben (Art. 296 Abs. 2, Art. 298a ZGB). Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (Art. 298b Abs. 1 ZGB). Die KESB verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (Art. 298b Abs. 2 ZGB).

Übergangsrechtlich sieht Art. 12 Abs. 4 SchlT ZGB vor, dass sich der Elternteil eines vor dem 1. Juli 2014 geborenen Kindes ohne elterliche Sorge binnen Jahresfrist nach Inkrafttreten dieser Änderung mit dem Antrag auf Verfügung der gemeinsamen elterlichen Sorge an die zuständige Behörde wenden kann. Diese wendet bei ihrem Entscheid sinngemäss Art. 298b ZGB an.

5.2 C.___ ist am 13. September 2011 geboren. Der Kindsvater hat seinen Antrag am 24. Juni 2015 gestellt, demnach innert der Jahresfrist der Übergangsbestimmung. Zwischen den Kindseltern konnte keine unterschriftliche Einigung über die gemeinsame elterliche Sorge erzielt werden. Daher ist durch die angerufene Behörde zu entscheiden, ob die gemeinsame Sorge verfügt werden soll oder ob ein Ausnahmefall nach Art. 298b Abs. 2 ZGB vorliegt.

6.1 Bei der elterlichen Sorge handelt es sich um ein sog. Pflichtrecht. Es hat das Recht und die Pflicht zum Gegenstand, über die wesentlichen Belange des Kindes zu entscheiden. Dies erfordert vorab, dass der Sorgerechtsinhaber Zugang zu aktuellen Informationen über das Kind hat. Für eine sinnvolle Ausübung des Sorgerechts wird aber in der Regel auch der persönliche Kontakt zum Kind unabdingbar sein; es ist nur schwer vorstellbar, dass ein Sorgerechtsinhaber pflichtgemäss Entscheidungen zum Wohl des Kindes treffen kann, wenn über lange Zeit kein irgendwie gearteter Austausch zwischen ihm und dem Kind stattfindet. Wo das Sorgerecht den Eltern gemeinsam zusteht oder zustehen soll, ist schliesslich erforderlich, dass diese in Bezug auf die grundsätzlichen Kinderbelange ein Mindestmass an Übereinstimmung aufweisen und wenigstens im Ansatz einvernehmlich handeln können. Ist dies nicht der Fall, führt ein gemeinsames Sorgerecht fast zwangsläufig zu einer Belastung des Kindes, welche anwächst, sobald dieses das fehlende Einvernehmen der Eltern selbst wahrnehmen kann. Im Übrigen drohen auch Gefahren wie die Verschleppung wichtiger Entscheidungen, beispielsweise im Zusammenhang mit notwendiger medizinischer Behandlung (BGE 142 III 197 E. 3.5 mit Hinweisen).

Die Schwelle für die Zuteilung der alleinigen Sorge entspricht derjenigen nach Art. 298 Abs. 1 ZGB, wonach die Interessen des Kindes resp. das Kindeswohl zu berücksichtigen sind. Es müssen jedoch nicht die Voraussetzungen von Art. 311 ZGB vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 5A_923/2014 vom 27. August 2015 E. 4.1, 4.3 und 4.5).

6.2 Es ist glaubhaft, dass der Beschwerdeführer für seinen Sohn sorgen möchte. Dem Rechenschafts- und Übertragungsbericht des Erwachsenen- und Kindesschutzes, Dienst für Kinder und Jugendliche der Stadt Biel vom 6. Mai 2014 kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung im Rahmen des Asylverfahrens seinen Sohn während dem Aufenthalt der Kindsmutter im Ulmenhof in Ottenbach wöchentlich besucht hat. Auch fand seit der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft am 28. Juni 2016 am 1. September 2016 ein erster begleiteter Besuch des Beschwerdeführers im Kinderheim Amitola statt, welcher gut verlaufen ist (vgl. undatierter Journaleintrag des Kinderheims Amitola), weshalb im Oktober 2016 ein weiterer Besuch stattgefunden hat. Bevor der Beschwerdeführer aus der Ausschaffungshaft entlassen wurde, sass er jedoch während zwei Jahren in verschiedenen Vollzugsanstalten in Ausschaffungshaft, ohne dass ein persönlicher Verkehr mit dem Kind stattgefunden hätte. Der Beschwerdeführer hatte damals seinen Sohn letztmals im Juni 2014 gesehen. Zum damaligen Zeitpunkt war sein Sohn noch nicht ganz dreijährig. Am 2. Dezember 2014 gelangte der Beschwerdeführer erstmals mit Mail an den Beistand mit der Bitte, den persönlichen Kontakt zu seinem Sohn herzustellen. Ein entsprechender Antrag bei der KESB Region Solothurn am 9. September 2015 wurde mit unangefochtenem Entscheid vom 25. Februar 2016 abgewiesen. Zurzeit ist ein Verfahren betreffend Aufenthaltsbewilligung beim Migrationsamt Solothurn hängig. Der Beschwerdeführer verfügt somit weiterhin über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz. Nachdem der Beschwerdeführer sein Kind während über zwei Jahren nicht mehr gesehen hatte und erst seit kurzem wieder Kontakt zu ihm hat, kann er dessen aktuelle Bedürfnisse gar nicht kennen und somit auch keine grundlegenden Entscheidungen für sein Kind treffen. Ziel ist erst einmal, durch die Errichtung des Besuchsrechts die Vater-Sohn-Beziehung weiter auf- bzw. auszubauen. Zum gleichen Schluss gelangt auch das Kinderheim Amitola in seinem undatierten Journaleintrag, wonach die Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn behutsam aufgebaut werden soll. Für C.___ sei vorerst der geschützte Rahmen der Amitola eine wichtige Voraussetzung, um die Besuche zu geniessen. Die Stabilität und Sicherheit, die der bekannte Rahmen biete, seien unabdingbar. Der Kindsvater kann aktuell den Kontakt zu seinem Sohn pflegen. Er verkennt, dass die Nichterteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge in keinem Zusammenhang zu einer allenfalls eintretenden Entfremdung zwischen ihm und C.___ steht. Auch ohne Erteilung der elterlichen Sorge hat er die Möglichkeit, am Leben seines Kindes teilzuhaben und sein Kind seinen Möglichkeiten entsprechend zu begleiten. Zudem ist auch nicht ersichtlich, wie der Beschwerdeführer in Zukunft zusammen mit der Kindsmutter einvernehmliche Entscheide für das Kind fällen sollte, da er über keinen Aufenthaltstitel in der Schweiz verfügt und bei einem allfälligen negativen Entscheid über die Aufenthaltsbewilligung die Schweiz verlassen muss. Die Argumentation des Beschwerdeführers, wonach der Beistand am Kontaktunterbruch zum Kind Schuld sei, weshalb ihm dies nicht vorgehalten werden könne, ist nicht zielführend und nicht zu hören, da vorliegend einzig im Sinn des Kindswohls zu entscheiden war, respektive ist. Im jetzigen Zeitpunkt widerspricht der Antrag auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindswohl.

Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht den Antrag um gemeinsame elterliche Sorge abgewiesen hat. Auch hat sie, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, den rechtserheblichen Sachverhalt genügend abgeklärt, richtig und vollständig erhoben, weshalb keine Verletzung der Offizial- bzw. Untersuchungsmaxime sowie der Grundsätze der Beweiserhebung und –würdigung vorliegt.

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind.

7.1 Mit Schreiben vom 19. September 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Aussichtslosigkeit ist dann gegeben, wenn die Siegeschancen wesentlich geringer sind als die Gefahr der Niederlage, wenn also ein vernünftiger Mensch den Prozess unterlassen würde. Bei einer 50:50-Chance ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

7.2 In Anbetracht der Sachlage waren dem Rechtsmittel – wie dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. Juli 2016 bereits mitgeteilt wurde – keine realistischen Erfolgsaussichten beschieden. Die Beschwerde erweist sich damit als aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und –verbeiständung ist demnach erneut abzuweisen. Eine Parteientschädigung ist unter diesen Umständen keine geschuldet.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

4.    Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Droeser

VWBES.2016.278 — Solothurn Verwaltungsgericht 15.02.2017 VWBES.2016.278 — Swissrulings