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Solothurn Verwaltungsgericht 22.02.2017 VWBES.2016.271

22. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·875 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Sozialhilfe / Kostengutsprache für Kunst- und Maltherapie

Volltext

SOG 2017 Nr. 18

§§ 11bis, 12, 13 Abs. 2 VRG. Die Sozialregion A.___, die als gemeinsame Behörde von mehreren Gemeinden vertraglich begründet wurde, ist mangels spezieller gesetzlicher oder vertraglicher Legitimation nicht zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Departementsentscheid in Sozialhilfesachen befugt. Die Behörde kann sich die Legitimation nicht selber in einem internen Betriebsreglement verschaffen.

Sachverhalt:

Das Departement des Innern hiess eine Sozialhilfebeschwerde gut und wies die Angelegenheit an die zuständige Sozialregion A.___ zur Neubeurteilung zurück. Das Verwaltungsgericht tritt auf eine dagegen erhobene Beschwerde der Sozialregion A.___ nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.2 In Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren ist Partei, wer durch eine zu erlassende Verfügung oder einen Entscheid berührt werden kann (§ 11bis Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 12 Abs. 1 VRG). Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Besondere Legitimationsbestimmungen bleiben vorbehalten (§ 12 Abs. 3 VRG).

Partei im Verfahren kann nur sein, wer parteifähig ist. Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist, also natürliche und juristische Personen des Privatrechts sowie des öffentlichen Rechts. Im öffentlichen Recht sind dies insbesondere Bund, Kantone und Gemeinden sowie Zweckverbände, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und selbständige Anstalten und Stiftungen (vgl. z.B. Vera Marantelli/Said Huber in: Waldmann/Weis­senberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2016, Art. 6 N 13; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG [ZH], Vorbemerkungen zu §§ 21 – 21a N 5). Nicht parteifähig sind demgegenüber Behörden; diese können allenfalls als Organe des parteifähigen Gemeinwesens handeln, aber nicht selber – anstelle des Gemeinwesens (Trägerverbandes) – beschwerdeführende Partei sein. Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen fehlt der verfügenden Instanz bzw. Behörde die aktive Rekurslegitimation (Marantelli/Huber, a.a.O., Bertschi, a.a.O., N 6 und 18). Diese Grundsätze gelten im solothurnischen Verwaltungsverfahrensrecht, das diesbezüglich dem Bundesrecht wie dem züricherischen Verfahrensrecht entspricht, genau gleich.

Die Sozialregion A.___ ist eine nach § 164 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) vertraglich begründete Behörde von sieben Einwohnergemeinden, die für diese die den Gemeinden zugewiesenen Aufgaben im Sozialbereich erbringt, wie das im Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) vorgesehen ist. Mangels Parteifähigkeit kann sie nicht selbständig als Partei Beschwerde erheben.

1.3 Versteht man die Sozialregion A.___ bzw. deren Sozialkommission als Behörde oder Organ einer Gemeinde bzw. einer Mehrzahl von Gemeinden, so läge die Beschwerdebefugnis beim dahinterstehenden Gemeinwesen. Mangels Leitgemeinde wären das alle vertragsschliessenden Einwohnergemeinden. Ob diese im Sinne der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichts im Bereich der Sozialhilfe im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert wären, weil die Gemeinden im Bereich der Sozialhilfe in spezifischer Weise in der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben betroffen seien und sich daher gegen Entscheide, die ihr Verwaltungshandeln in diesem Bereich einschränkten, zur Wehr sollten setzen können (Urteil des Bundesgerichts 8C_764/2015 vom 11. April 2016 E. 2 und 3.3), muss offen bleiben. Ebenso, ob eine Ausnahme vorläge, weil weder die präjudizielle Wirkung eines Entscheids geltend gemacht werde noch ersichtlich sei oder nur ganz unerhebliche Rechtsfolgen zur Beurteilung anstünden, wo von einem besonderen schutzwürdigen Interesse der Gemeinde nicht mehr gesprochen werden könne, sondern es nur noch um die richtige Rechtsanwendung oder gar um eine Frage des Prestiges gehe, welche die Legitimation ausschlössen (BGE 140 V 328 E. 6.5 f.). Denn zur Vertretung einer Gemeinde ist der Gemeinderat befugt, der diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren kann. Eine andere Ordnung wäre in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Gemeindereglement vorzuschreiben (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine solche Delegation der Beschwerdebefugnis durch die Gemeinderäte der sieben Gemeinden, deren Organ die Sozialregion bzw. die Sozialkommission ist, liegt nicht vor, weder generell noch im Einzelfall, ebensowenig wie entsprechende Bestimmungen in den Gemeindeordnungen oder allgemein-verbindlichen Reglementen. Im Vertrag der Gemeinden über die Errichtung der Sozialregion, der von den Gemeindeversammlungen verabschiedet wurde, steht gegenteils, dass für Beschwerden die gesetzlichen Vorschriften des Sozialgesetzes, des Einführungsgesetzes zum ZGB, des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gälten (Schlussbestimmungen Ziff. 18).

Die Ermächtigung im Betriebsreglement der Sozialregion vom 18. November 2010, das noch aus der Zeit vor Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts stammt, und in Ziffer 3 die Sozialbehörde A.___ ermächtigt, im Rahmen der Aufgabenstellung notwendige gerichtliche Verfahren einzuleiten und durchzuführen, kann die fehlende gesetzliche Grundlage in der Gemeindeordnung oder einem allgemein-verbindlichen Reglement oder zumindest in dem von allen Gemeinden in der richtigen Form errichteten Vertrag nicht ersetzen. Die Sozialregion als Behörde kann sich die entsprechende Kompetenz nicht selber rechtsgültig verleihen. Mangels Vertretungsbefugnis ist die Sozialkommission deshalb nicht zum Erheben einer Beschwerde legitimiert.

1.4 Eine Beschwerdelegitimation ergibt sich auch nicht aus einer speziellen gesetzlichen Grundlage des kantonalen Rechts. Weder das Sozialgesetz noch das Gemeindegesetz ermächtigen Behörden zur Beschwerdeerhebung. Das Gemeindegesetz regelt in den §§ 200 f. lediglich, dass Beschlüsse, die im Einzelfall gestützt auf öffentliches Recht Rechte oder Pflichten einer Person verbindlich festlegen, der Beschwerde unterliegen, auch wenn sie von öffentlich-rechtlichen Organisationen stammen, die der Zusammenarbeit der Gemeinden dienen, und verweist in § 203 für das Verfahren explizit auf das Verwaltungsrechtspflegegesetz. Das Sozialgesetz hält in § 158 fest, dass sich der Rechtsschutz nach dem Gesetz über die Gerichtsorganisation und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz richtet, sofern nicht Bundesrecht anwendbar ist. Bundesrechtlich ist die Beschwerdelegitimation von kantonalen Behörden im Sozialhilferecht nicht geregelt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Februar 2017 (VWBES.2016.271)

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