Verwaltungsgericht
Urteil vom 6. Dezember 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiberin Kaufmann
In Sachen
A.___ und B.___, vertreten durch C.___
Beschwerdeführerin
gegen
KESB Olten-Gösgen,
Beschwerdegegnerin
betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Entscheid vom 23. Dezember 2013 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen B.___ (geb. 1988) das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter D.___ (geb. [...] November 2013) und brachte das Kind zusammen mit der Mutter in der Institution Haus für Mutter und Kind in Hergiswil unter. Gleichzeitig wurde für das Kind eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet und E.___ als Beiständin eingesetzt.
2. Aufgrund des Verdachts von physischer Gewalt des Kindsvaters, A.___ (geb. 1971), gegen die Kindsmutter wurde die Besuchsregelung des Kindsvaters mit Verfügung vom 6. Februar 2014 vorläufig sistiert.
3. Nachdem sich B.___ entschlossen hatte, aus der Institution auszutreten und zum Kindsvater zurückzukehren, wurde D.___ mit Entscheid der KESB vom 5. März 2014 in der Pflegefamilie [...] untergebracht. Den Kindseltern wurde ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht in den Räumen der Institution Kompass gewährt. Zur Begründung wurde insbesondere angegeben, die Beziehung der Kindseltern sei von gegenseitiger Abhängigkeit geprägt. Es werde zu Mitteln der physischen und psychischen Gewalt gegriffen. Die Kindsmutter sei in diesen Situationen nicht in der Lage, ihre Tochter zu schützen.
4. Am [...] November 2014 gebar B.___ die Tochter F.___, für welche die KESB am 7. November 2014 ebenfalls E.___ als Beiständin einsetzte und flankierende Kindesschutzmassnahmen in Form einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und einer Therapie errichtet.
5. Nach erneuter physischer Gewalt des Kindsvaters gegen die Kindsmutter und deren Wunsch, sich vom Kindsvater zu trennen, entzog die KESB am 10. März 2015 B.___ mit superprovisorischem Entscheid das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter F.___ und brachte F.___ zusammen mit der Mutter im Haus für Mutter und Kind in Hergiswil unter. Der Entscheid wurde am 25. März 2015 bestätigt und das Besuchsrecht des Kindsvaters, A.___, vorläufig ausgesetzt.
6. Mit Schreiben vom 24. Juni 2015 beantragte A.___ die gemeinsame elterliche Sorge für beide Töchter, was die Kindsmutter mit Schreiben vom 8. Juli 2015 ablehnte. Anlässlich der persönlichen Anhörung vom 18. August erklärte sie, die Beziehung mit A.___ wieder aufgenommen zu haben und nun die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu wollen.
7. Mit Schreiben vom 28. August 2015 beantragten die Kindseltern, die Unterbringung von F.___ im Haus für Mutter und Kind aufzuheben, damit F.___ gemeinsam mit ihrer Mutter zum Kindsvater zurückkehren könne. Die KESB informierte daraufhin mit Beschluss vom 2. September 2015 die Eltern über die Absicht, ein Erziehungsfähigkeitsgutachten erstellen zu lassen und für F.___ und ihre Schwester D.___ eine Verfahrensbeiständin einzusetzen. Die Kindseltern wurden bis zum 17. September 2015 zu einer schriftlichen Stellungnahme zum weiteren Vorgehen eingeladen.
8. Am 3. September 2015 wurde die KESB darüber informiert, dass die Kindsmutter das Haus für Mutter und Kind per 4. September 2015 verlassen werde, um zu A.___ zurückzukehren. Gleichentags entschied die KESB superprovisorisch, F.___ in derselben Pflegefamilie wie die ältere Schwester unterzubringen. Zudem wurde für F.___ eine Verfahrensbeistandschaft errichtet und Rechtsanwältin Claudia Ziegler als Mandatsträgerin eingesetzt. Nach Erteilung des rechtlichen Gehörs wurde am 8. Oktober 2015 ein Erziehungsfähigkeitsgutachten beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Solothurn in Auftrag gegeben. Am 14. Oktober 2015 wurde der Entscheid zur Unterbringung von F.___ definitiv bestätigt, den Eltern ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden erteilt und die Verfahrensbeistandschaft auf D.___ erweitert.
9. Am 25. Februar 2016 stellte C.___ als Vertreter der Kindseltern folgende Anträge:
- Es ist dem Elternpaar [...] nun unverzüglich, d.h. innert 14 Tagen, das gemeinsame Sorgerecht für ihre Töchter F.___, geb. [...] 11.2014, und D.___, geb. [...] 11.2013, zu erteilen.
- Es ist die Rückplatzierung der Töchter F.___ und D.___ einzuleiten.
- Bis zur Rückplatzierung ist das wöchentliche Besuchsrecht ab 08.03.2016 auf 2-3 Besuche wöchentlich auszudehnen.
- Es ist den Eltern [...] zu gestatten, während des ausgedehnten Besuchsrechts ab dem 08.03.2016 ihre Töchter gemeinsam ein- bis zweimal in der Woche stundenweise zu sich nach [...] zu nehmen.
- Für den Ablauf der Rückplatzierung ist ein eng gefasster Zeitplan vorzulegen.
- Es ist schriftlich Auskunft über die Kosten der Fremdplatzierung der beiden Kinder (einzeln pro Kind) zu erteilen.
- Es sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
Mit Entscheid vom 2. März 2016 wies die KESB die Anträge ab, soweit sie darauf eintrat.
10. Am 9. März 2016 informierte die Beiständin das fallführende Behördenmitglied der KESB über die anstehende Ferienreise der Pflegeeltern gemeinsam mit den Pflegekindern und die Weigerung der Kindsmutter, für F.___ einen Pass ausstellen zu lassen. Mit Entscheid vom 19. März 2016 beschränkte die KESB die elterliche Sorge der Kindsmutter superprovisorisch und beauftragte die Beiständin, Pässe und Identitätskarten für F.___ zu beantragen.
11. Am 14. März 2016 stellte C.___ als Vertreter der Kindseltern folgende Anträge:
- Es sei festzustellen, dass die Einwilligung der Fachstelle Kompass zu den geplanten Florida-Ferien von D.___ und F.___ vom 1. bis am 10. April 2016 nicht die Einwilligung der Eltern ersetzen kann, respektive die Fachstelle Kompass sei anzuweisen, ihre Einwilligung für die Ferien in Florida zurückzuziehen.
- Während den Ferien der Pflegeeltern [...] in Florida (vom 1. bis am 10. April 2016) seien die Kinder D.___ und F.___ den leiblichen Eltern in [...] in Obhut zu geben. Diese Obhut sei eventuell durch die Beiständin zu begleiten.
- Über diesen Antrag sei vor Reisebeginn zu entscheiden.
- Es seien keine Kosten zu erheben.
Mit Schreiben vom 17. März 2016 beantragte C.___ einen unverzüglichen Entscheid der KESB zur anstehenden Floridareise der Pflegeeltern mit den beiden Pflegekindern. Die KESB erteilte am selben Tag superprovisorisch die Zustimmung zur Reise.
12. Das am 1. März 2016 fertiggestellte Gutachten wurde den Beteiligten am 31. März 2016 vom Gutachter mündlich eröffnet und im Anschluss in Kopie verteilt.
13. Am 22. April 2016 heirateten B.___ und A.___, wobei die Kinder den Namen des Vaters übernahmen.
14. Die persönliche Anhörung der Betroffenen zu den Empfehlungen im Gutachten erfolgte am 23. Mai 2016. Anlässlich der persönlichen Anhörung stellte der Vertreter von B.___ und A.___ folgende Anträge:
- Die Kinder D.___ und F.___ seien bei deren leiblichen Eltern B.___ und A.___ in deren Mietwohnung in [...] zu platzieren.
- Bei dem Entscheid über diese Rückführung soll die Stellungnahme des Vertreters der Kindseltern ebenfalls in den Entscheidungsprozess miteinbezogen werden.
- Sollte dem Antrag auf eine Rückplatzierung nicht sofort entsprochen werden können, wird die Einholung eines neutralen und objektiven Gutachtens beantragt.
15. Am 14. Juni 2016 erliess die KESB folgenden Entscheid:
1. A.___ wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder, D.___, geb. [...] 11.2013, und F.___, geb. [...] 11.2014, entzogen. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht von B.___ bleibt entzogen.
2. D.___ und F.___ bleiben weiter in der Pflegefamilie [...] untergebracht.
3. Die Eltern erhalten ein wöchentliches begleitetes Besuchsrecht von 1,5 Stunden.
4. Die Beiständin wird gebeten, der KESB Olten-Gösgen bis 15. September 2016 einen Verlaufsbericht über die Besuche einzureichen.
5. Der Antrag des Vertreters der Eltern um Erstellung eines weiteren Gutachtens wird abgewiesen.
6. Die Kompetenzerweiterung der Beiständin wird in einem separaten Verfahren behandelt.
7. Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
16. Gegen diesen Entscheid liessen B.___ und A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), vertreten durch C.___, am 15. Juli 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
1. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die beiden leiblichen Kinder D.___, geb. [...].11.2013, und F.___, geb. [...].11.2014, sei den leiblichen Eltern zu erteilen. Die Kinder D.___ und F.___ seien ab sofort in die Obhut der Eltern in deren Wohnung in [...] zu entlassen.
2. Die Unterbringung von D.___ und F.___ bei der Pflegefamilie [...] sei per sofort zu beenden, und die beiden Kinder seien zu ihren Eltern B.___ und A.___, zurückzuführen.
3. Vor dem Urteil über die vorliegende Beschwerde seien die Eltern B.___ und A.___ der beiden Kinder D.___ und F.___ persönlich anzuhören.
4. Eventualiter seien den Eltern zur Ausübung der Obhut über die beiden Kinder D.___ und F.___ Auflagen zu erteilen.
5. Eventualiter sei ein neues Gutachten über die Erziehungsfähigkeit der Eltern B.___ und A.___ einzuholen, und die KESB Olten-Gösgen anzuweisen, nach dem Vorliegen dieses Gutachtens einen neuen Entscheid zu erlassen.
6. Falls eine sofortige Rückführung der beiden Kinder D.___ und F.___ zu ihren Eltern B.___ und A.___ nicht bereits jetzt angeordnet wird, sei die Möglichkeit einer Rückführung im Jahre 2017 erneut sorgfältig zu überprüfen.
7. Eventualiter sei das Besuchsrecht der Eltern auf mindestens 4 Tage pro Monat auszuweiten, und auf eine Begleitung sei zu verzichten.
8. Den Verfahrensbeteiligten und den Beschwerdeführern seien keine Kosten aufzuerlegen, oder unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
17. Mit Entscheid vom 5. Juli 2016 erteilte die KESB den Pflegeeltern die Zustimmung zu gemeinsamen Reisen mit den Pflegekindern im Schengenraum. Reisen ausserhalb des Schengenraums müssten vorgängig durch die KESB bewilligt werden. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.
18. Am 5. August 2016 liessen die Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid vom 5. Juli 2016 Beschwerde erheben. Dieses Verfahren wurde bis zum 29. August 2016 sistiert.
19. Am 9. August 2016 beantragte die KESB die Abweisung der 1. Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Entscheid.
20. Am 29. August 2016 führte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts in Olten eine Instruktionsverhandlung durch, an welcher die Kindeseltern zusammen mit ihrem Vertreter, zwei Vertreter der KESB sowie die Verfahrensbeiständin der Kinder teilnahmen. Der Beiständin war das Erscheinen auf ihr Ersuchen hin freigestellt worden. Im Anschluss an die Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Frist gewährt, um ihre Rechtsbegehren zu modifizieren und neu zu begründen.
21. Am 20. September 2016 reichten die Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und hielten an ihren Rechtsbegehren vollumfänglich fest.
22. Am 23. September 2016 gab die KESB bei der Sozialregion [...] ,die Abklärung der Familiensituation in Auftrag, wobei anzugeben sei, welche Massnahmen nach der Geburt des dritten Kindes beantragt würden.
23. Mit Bericht vom 12. Oktober 2016 nahm die Beiständin von D.___ und F.___ zur aktuellen Situation und zur Frage einer allfälligen Ausdehnung des Besuchsrechts Stellung.
24. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2016 wurden die beiden Beschwerdeverfahren betreffend Rückplatzierung und Ferienregelung im vorliegenden Verfahren vereinigt.
25. Am 20. Oktober 2016 verzichtete die KESB auf eine weitere Stellungnahme und hielt am Antrag auf Beschwerdeabweisung fest.
26. Mit Eingabe vom 7. November 2016 nahmen die Beschwerdeführer erneut Stellung und reichten einen aktuellen Arztbericht betreffend den Kindsvater zu den Akten.
27. Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 beantragte die Kindsvertreterin die Abweisung der beiden Beschwerden.
28. Mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 wurde das Verfahren VWBES.2016.296 betreffend Ferienregelung wieder vom vorliegenden getrennt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden, ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zu ihrer Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ und B.___ sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 296 Abs. 1 ZGB unterstehen Kinder, solange sie minderjährig sind, der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter. Die Sorge umfasst Pflege und Erziehung. Richtschnur ist dabei das Kindeswohl (vgl. Art. 301 Abs. 1 ZGB). Die Eltern haben das Kind ihren Verhältnissen entsprechend zu erziehen und seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung zu fördern und zu schützen. Sie haben dem Kind, insbesondere auch dem körperlich oder geistig gebrechlichen, eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende, allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen. Zu diesem Zweck sollen sie in geeigneter Weise mit der Schule und, wo es die Umstände erfordern, mit der öffentlichen und gemeinnützigen Jugendhilfe zusammenarbeiten (vgl. Art. 302 ZGB).
2.2 Die elterliche Sorge schliesst das Recht ein, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a Abs. 1 ZGB). Die Eltern entscheiden, ob das Kind im Haushalt der Eltern oder in einem Heim zu leben hat. Sie sind verpflichtet, das zu tun, was die gedeihliche Entwicklung des Kindes am ehesten zu fördern verspricht. Die elterliche Entscheidungsbefugnis ist durch Schutzbestimmungen zugunsten des Kindes begrenzt. Wird den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht (ehemals Obhutsrecht) nach Art. 310 ZGB entzogen, ist die Kindesschutzbehörde dessen Inhaberin. Die Eltern behalten dabei aber die elterliche Sorge. Das heisst, sie behalten grundsätzlich für alle vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängigen Aspekte die Entscheidungsbefugnis und Verantwortung bei, soweit nicht in Kombination mit anderen Massnahmen auch weitere Teile der elterlichen Sorge betroffen sind. Namentlich bleiben etwa die Verwaltung des Kindesvermögens sowie die Bestimmungs- und Vertretungsrechte bezüglich Ausbildungsfragen, bei Gesundheitsangelegenheiten, in Religionssachen usw. grundsätzlich unberührt. Auf jeden Fall behalten die Eltern auch den Anspruch auf Kontakt sowie auf Information im Sinn von Art. 275a ZGB. Unberührt bleibt auch die Unterhaltspflicht, welche allerdings fortan durch Geldzahlungen zu erfüllen ist (vgl. Yvo Biderbost in: Marc Amstutz et al. [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich/Basel/Genf 2007, Art. 310 N 8).
2.3 Gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde geeignete Massnahmen zum Schutz des Kindes zu treffen, wenn dessen Wohl gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind. Leitender Gesichtspunkt des staatlichen Kindesschutzes ist das Wohl des Kindes. Ob eine Kindesschutzmassnahme ergriffen wird, hängt nicht von der Pflichtvergessenheit der Eltern, sondern von der Gefährdung des Kindes ab. Es ist also nicht relevant, ob die Eltern ein vorwerfbares Verhalten trifft (vgl. Yvo Biderbost, a.a.O. Art. 307 N 14.). Das ZGB kennt als Kindesschutzmassnahmen die sogenannten geeigneten Massnahmen (z.B. Ermahnung, Weisung etc., vgl. Art. 307 und 324), die Entziehung der Verwaltung des Kindesvermögens (vgl. Art. 325), die Beistandschaft (vgl. Art. 308 f.), die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (vgl. Art. 310) und die Entziehung der elterlichen Sorge (vgl. Art. 311 f.).
2.4 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es laut Art. 310 Abs. 1 ZGB den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die gleiche Anordnung trifft die Kindesschutzbehörde auf Begehren der Eltern oder des Kindes, wenn das Verhältnis so schwer gestört ist, dass das Verbleiben des Kindes im gemeinsamen Haushalt unzumutbar geworden ist und nach den Umständen nicht anders geholfen werden kann (vgl. Abs. 2).
2.5 Die Fremdplatzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts sind die zwei untrennbaren Teile der verfügten Kindesschutzmassnahme und es ist vorliegend zu prüfen, ob diese zu Recht angeordnet worden sind. Ob und inwiefern derartige Massnahmen am Platz sind, hängt von der Gefährdung des Kindes ab. Eine Gefährdung liegt vor, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung berechtigt erst zum Eingreifen, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausser Stande sind (vgl. Art. 307 Abs. 1 ZGB). Die Entfernung des Kindes aus seiner angestammten Umgebung und die Trennung von seinen bisherigen Hauptbezugspersonen stellt einen gravierenden Eingriff dar und muss verhältnismässig sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.202/2002 E. 2.4, BGE 120 II 384 E. 5c S. 388).
2.6 Die getroffenen Massnahmen müssen geeignet und notwendig sein. Sie dürfen nicht in einem Missverhältnis zum angestrebten Erfolg stehen. Die Massnahme soll auch subsidiär wirken, d.h. die elterlichen Defizite sollen durch staatliche Massnahmen ergänzt werden (vgl. Peter Tuor/Bernhard Schnyder/Jörg Schmid/Alexandra Rumo-Jungo, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch, 13. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, S. 506). Für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist erforderlich, dass der Gefährdung des Kindes nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen, wie z.B. durch Ermahnungen oder Weisungen, durch eine Aufsicht (vgl. Art. 307 Abs. 3 ZGB) oder durch eine Erziehungsbeistandschaft (vgl. Art. 308 ZGB), begegnet werden kann. Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts verknüpft mit der Fremdplatzierung: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein, und dieser Gefährdung muss nicht anders begegnet werden können.
2.7 Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (vgl. Art. 313 Abs. 1 ZGB). Die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aber erst zulässig, wenn die Verhältnisse sich derart geändert haben, dass das Kindeswohl bei einer Rückgabe an die Eltern nicht mehr als gefährdet erscheint. Erweist sich eine Massnahme in der bisherigen Form als nicht mehr nötig, ist sie aufzuheben oder durch eine mildere zu ersetzen. Jede Abänderung von Kindesschutzmassnahmen setzt in einem gewissen Ausmass eine Prognose über die künftige Entwicklung der massgebenden Umstände voraus. Diese wird durch das bisherige Verhalten der betroffenen Personen wesentlich mitbestimmt. Nötig ist also eine gewisse Stabilität der geänderten Verhältnisse, so dass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b).
3.1 Aus den Akten ergeht, dass bereits wenige Wochen nach der Geburt des ersten Kindes eine Gefährdungsmeldung an die KESB gelangte, wonach die Kindsmutter nicht fähig sei, das Kind zu betreuen. Dem Abklärungsbericht der Stiftung Arkadis vom 21. Dezember 2013 (D.___ war damals 6 Wochen alt) ist zu entnehmen, dass die Kindsmutter das älteste von 14 Geschwistern sei und ihre Familie der konservativen Glaubensgemeinschaft [...] angehöre. Sie sei im Alter von 21 Jahren ausgebrochen und habe keinen Bezug mehr zu dieser Gruppierung. Die Beschwerdeführerin habe berichtet, dass ihr Lebenspartner jeweils die Hand zum Schlag gegen sie aufgezogen habe, wenn ihre Mutter angerufen habe, damit sie das Telefonat rasch beendet habe. Nach der Geburt von D.___ habe er ihr im Spital lautstark Vorwürfe gemacht, weil sie nicht geschaut habe, dass sich jemand um ihn kümmere. Sie habe berichtet, es gelinge ihr nicht, D.___ zu beruhigen, wenn sie weine. Sie sei unfähig zu dem Kind zu schauen. Sie wolle, dass das Kind durch seinen Vater und dessen Noch-Ehefrau betreut werde. Die betreuende Hebamme hatte angegeben, dass sich bereits das Spitalpersonal grosse Sorgen gemacht habe, weil der Kindsvater bedrohlich aufgetreten sei und sehr viel Aufmerksamkeit auf sich gezogen habe. Sie hätten gefürchtet, dass dieser zu stark über die Kindsmutter bestimmen würde. Auch die Mütter- und Väterberatung berichtete über die abwertende Haltung des Kindsvaters der Kindsmutter gegenüber und dessen unangepasstes Auftreten. Die Mutter der Beschwerdeführerin hatte gegenüber der abklärenden Person angegeben, ihre Tochter habe kein grosses Selbstwertgefühl. So könne auch von ihr erzwungen werden, dass sie das Sorgerecht für ihr Kind abgebe. Im Abklärungsbericht wurde die Platzierung in einem Mutter- und Kindheim beantragt, was am 23. Dezember 2013 entsprechend verfügt wurde.
Nachdem das Kontaktrecht des Kindsvaters wegen des Verdachts physischer Gewalt im Februar 2014 sistiert worden war, die Kindsmutter aber Anfang März 2014 zu diesem zurückgekehrt war, wurde D.___ am 5. März 2014 in einer Pflegefamilie fremdplatziert. Nach der Geburt der zweiten Tochter, F.___, im November 2014 hatte die Beiständin im Januar 2015 noch von der Prüfung einer Ausdehnung der Kontakte zur älteren Tochter gesprochen. Die Familie war damals durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung unterstützt worden. Die Kindsmutter berichtete jedoch Anfang März 2015 von vier heftigen Auseinandersetzungen mit dem Kindsvater seit Weihnachten 2014, wonach ihr dieser den Kopf an die Wand geschlagen, sie mehrmals aus der Wohnung ausgesperrt, sie geschlagen und zweimal gewürgt habe und sie auch einmal gestossen habe, als sie F.___ auf den Armen getragen habe. Am 10. März 2015 erfolgte deshalb die Platzierung der Kindsmutter zusammen mit F.___ im Mutter- Kindheim. In ihrem Abschlussbericht vom 20. März 2015 teilte die Familienbegleitung mit, die Kindsmutter habe die Bedürfnisse ihres Kindes erkannt und habe stets darauf eingehen können. Man habe beobachtet, dass es ihr sehr gut gelungen sei, ihrem Kind die notwendige, altersentsprechende Zuwendung, Sicherheit und Geborgenheit zu geben. Sie habe sich interessiert an den Entwicklungsschritten von F.___ gezeigt und habe diese auch altersentsprechend fördern und umsetzen können. Anregungen zur Förderung des Kindes hätten mit ihr besprochen werden können und sie hätte dies mit der Zeit immer sicherer und selbstbewusster umsetzen können. Bei Unsicherheiten in der Pflege und Fürsorge habe sie die Mütterberatung kontaktiert. Die Termine beim Kinderarzt habe sie wahrgenommen. Die Krankheit des Kindsvaters habe einen grossen Einfluss auf das Familiensystem und sei auch für die Kindsmutter belastend. Der Kindsvater leide zeitweise unter grossen Schmerzen und wenig Schlaf. Dies führe oft zu enormen Stimmungsschwankungen und einer Unberechenbarkeit in seinem Verhalten. Bei diesen emotionalen Ausbrüchen sei eine totale Überforderung bei ihm spürbar. Er suche nach Schuldigen für seine Situation, stelle seine Beziehung zur Partnerin in Frage und spreche von Trennung. Beide Elternteile hätten im Gespräch bestätigt, dass sie in vielen Bereichen sehr unterschiedlich seien und wenig Gemeinsames hätten. Der Kindsvater habe grosse Erwartungen und Ansprüche an seine Partnerin und Mutter des Kindes und traue ihr wenig zu. In Konfliktsituationen könne sich die Kindsmutter ihrem Partner gegenüber zu wenig durchsetzen. In Alltagssituationen hätten aber auch gute Momente beobachtet werden können, die gezeigt hätten, dass das Paar es auch gut miteinander habe. Empfohlen wurde unter anderem, dass F.___ alleine zusammen mit der Kindsmutter solle leben können und der Kindsvater ein begleitetes Kontaktrecht erhalten solle.
In der Mutter- und Kindinstitution war ursprünglich geplant worden, dass die Kindsmutter mit der nötigen Unterstützung alleine mit einem oder gar beiden Kindern solle leben können, oder allenfalls in einem betreuten Wohnen. Auch hatte sie wieder Kontakt zu ihrer Herkunftsfamilie aufgenommen und erklärt, sie könne nicht verstehen, wie sie sich von ihrem damaligen Partner derart habe demütigen lassen können. Im August 2015 habe sie sich aber dann entschieden, zu diesem zurückzukehren, worauf sich ihr Verhalten gemäss Bericht der Mutter- Kindinstitution auch F.___ gegenüber geändert habe, indem sie gegenüber dem Kind teils schroff reagiert und abwesend gewirkt habe. Sie habe erklärt, so rasch als möglich zu ihrem Partner zurückkehren zu wollen. Falls sie F.___ nicht mitnehmen könne, sei sie mit einer Fremdplatzierung einverstanden. Sie werde aber mit einem Anwalt dafür kämpfen, dass F.___ baldmöglichst zu ihnen zurückkehre. F.___ wurde in der Folge am 3. September 2015 in derselben Pflegefamilie wie D.___ fremdplatziert.
Dem am 1. März 2016 durch Dr. med. [...] erstellten Kinderpsychiatrischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als mittelgradig bis deutlich und diejenige des Kindsvaters als deutlich eingeschränkt beurteilt wird. Der Kindsvater leide unter einer lebensbedrohlichen somatischen Erkrankung (Verlust von Speiseröhre und Magen nach Unfall), deren Verlauf nicht vorhergesagt werden könne. Bereits die 1 ½-stündigen Besuche in Olten ermüdeten ihn sehr. In Zusammenhang mit der körperlichen Erkrankung bekunde er seit Jahren eine psychische Instabilität (inkl. Verzweiflung, Suizidalität, Aggression und Gewalt), welche sich erst seit einigen Monaten verbessert habe. Zwar seien seine Anstrengungen zur Stabilisierung seiner Psyche und der Paarbeziehung bewundernswert, doch würde eine Zunahme der Stressbelastung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu seiner erneuten psychischen Dekompensation führen. Hinzu kämen die Instabilität der Eltern-Paarbeziehung und die dysfunktionale Beziehungsdynamik. Die Bedürfnisse des Kindsvaters stünden sehr stark im Mittelpunkt und die Kindsmutter könne sich ihm gegenüber nicht positionieren. In der Paartherapie versuchten die Eltern, ihre Rollen zu klären und Mann und Frau zu sein statt Vater und Tochter. Zwar hätte die Kindsmutter die Möglichkeit, ihre Kinder zusätzlich einmal wöchentlich bei der Pflegefamilie zu besuchen, doch nehme sie diese Möglichkeit nicht wahr, da der Kindsvater nicht mitkommen dürfe und sie es diesem gegenüber als unfair empfinde. Sie stelle die Bedürfnisse ihres Partners über diejenigen der Kinder. Sie sei sehr weltfremd aufgewachsen und scheine gewohnt zu sein, die Anweisungen eines «starken Anderen» auszuführen. Sie weise Einschränkungen in ihrer Feinfühligkeit auf und zeige ihren Kindern gegenüber ein ambivalentes Bindungsverhalten. Sie verharmlose die Erkrankung des Kindsvaters, sein instabiles psychisches Zustandsbild und die Instabilität der Elternbeziehung. Die Rückplatzierung von einem oder beiden Kindern würde die elterlichen Ressourcen und die elterliche Paarbeziehung mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit überlasten und die Kindsmutter könnte die Mädchen zu wenig schützen. Dadurch kämen die emotionalen Bedürfnisse der Kinder mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit zu kurz und die Familie würde erneut auseinanderbrechen. Den Kindern dürfe nicht die Verantwortung für das Lebensglück der bedürftigen Eltern aufgebürdet werden. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht bestünden bei den Pflegeeltern deutlich bessere Entwicklungsperspektiven. Die Paarbeziehung sei von einem ständigen Auf und Ab gekennzeichnet gewesen und die Eltern hätten sich zweimal für eine Wiederaufnahme der Paarbeziehung entschieden und damit eine Platzierung der Kinder in Kauf genommen. Beide Elternteile seien mit ihren persönlichen Problemen und Befindlichkeiten derart stark beschäftigt, dass sie den kindlichen Bedürfnissen zu wenig Raum geben könnten. Eine Entscheidung bezüglich ihres Lebensmittelpunkts müsse für die Kinder jetzt getroffen werden, da sie durch die Ungewissheit überfordert würden. Insbesondere D.___ sei aufgrund ihrer emotionalen Störung des Kindsalters mit Überängstlichkeit (ICD-10 F93.8) unbedingt auf Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen und stelle deutlich erhöhte Erziehungsanforderungen. Auch die emotional robuster wirkende F.___ weise aktuell eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) auf und sei auf diese Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen. Die gesunde Entwicklung der Kinder dürfe nicht mit leichtfertigen Entscheidungen oder «Versuchen» gefährdet werden. Aufgrund der sich vertiefenden Geschwisterbeziehung seien die Mädchen nicht voneinander zu trennen. Aus kinder- und jugendpsychiatrischer Sicht entspreche daher eine Langzeitplatzierung beider Kinder in der Pflegefamilie [...] mit gleichzeitigen regelmässigen Besuchskontakten zu den Eltern einer optimalen Betreuungssituation, welche beiden Mädchen günstige Entwicklungsperspektiven eröffne. Eine Fortführung der aktuellen Platzierung sei daher klar angezeigt. Unter einer systemischen Perspektive sollte man möglichst die Therapeuten der Eltern in den weiteren Prozess mit einbeziehen. Es gelte, den Eltern begreiflich zu machen, dass, wenn sie weiter einen Konfrontationskurs fahren würden, dies die Beziehung zu ihren Kindern eher belasten als fördern werde. Die Eltern könnten für ihre Kinder am besten im Rahmen der sie nicht überfordernden Besuche da sein. Aus gutachterlicher Sicht sei es nicht sinnvoll, den Kindseltern weitere Hoffnung auf eine Rückplatzierung ihrer Kinder zu machen.
3.2 Die Vorinstanz begründete den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts damit, dass die Kindsmutter bei beiden Kindern die Bedürfnisse des Kindsvaters über diejenigen der Töchter gestellt habe, zweimal unmittelbar zu ihm zurückgekehrt sei und dadurch zweimal die Fremdplatzierung zugelassen habe. Gerade im Bereich der Bedürftigkeit des Partners würde die mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter mit grosser Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass sie ihren Töchtern in Konfliktsituationen mit dem Kindsvater nicht genügend Stabilität und Sicherheit bieten könnte. Durch die absolvierten Therapien könnten die im Gutachten genannten Problembereiche wohl abgeschwächt, jedoch nicht soweit beseitigt werden, dass eine Rückplatzierung angezeigt wäre. Vielmehr bestünde die Wahrscheinlichkeit, dass durch die erhöhte Belastungssituation alte Muster verstärkt zum Tragen kämen.
3.3 Im vorliegenden Verfahren äusserten sich die Parteien wie folgt:
Zur Begründung ihrer Beschwerde vom 15. Juli 2016 betreffend Rückplatzierung gaben die Kindseltern im Wesentlichen an, beim Gutachten handle es sich nicht um ein Erziehungsfähigkeitsgutachten, sondern um ein Zuteilungsgutachten. Sei die Erziehungsfähigkeit der leiblichen Eltern gegeben, bestehe kein Grund, ihnen die Kinder wegzunehmen und zu sagen, bei der Akademikerfamilie seien sie besser aufgehoben. Der körperliche und psychische Zustand des Kindsvaters habe sich inzwischen erheblich verbessert, da er seine Probleme erkannt und massiv daran gearbeitet habe. Er besuche regelmässig eine Therapie, sei weder depressiv noch suizidal und habe der Kindsmutter gegenüber eine neue Wertschätzung aufgebaut. Auch die Kindsmutter habe Fortschritte gemacht und besuche eine Therapie. Die Kinder fühlten sich sehr wohl bei ihren leiblichen Eltern und die Entwicklungsdefizite könnten nicht durch sie verursacht sein, da die Eltern ja bloss ein Besuchsrecht von 1 ½ Stunden pro Woche hätten. Dass die Kindsmutter den Kindsvater liebe und mit ihm zusammen sein wolle, stelle keinen Grund dar, um ihr die Kinder vorzuenthalten. Sie habe eine Lehre im Pflegebereich abgeschlossen, weshalb sie nicht als geradezu geistig unterbemittelt dargestellt werden könne. Der Kindsvater sei den Kindern gegenüber nie handgreiflich geworden und werde bei einer Rückführung alles daran setzen, um seine Kinder nicht noch einmal zu verlieren. Der Umstand, dass er die gemeinsame elterliche Sorge für seine ältere Tochter aus einer früheren Beziehung habe, zeige auf, dass er erziehungsfähig sei.
Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 29. August 2016 erklärte die Kindsmutter, im Oktober ihr drittes Kind zu erwarten. Zurzeit finde einmal wöchentlich im Gebäude der Institution Kompass in Olten während 1 ½ Stunden ein Besuchsrecht statt. Sie und ihr Ehemann wünschten sich eine Erweiterung des Besuchsrechts und sie wollten die Kinder auch zu sich nach Hause nehmen dürfen. Mit dem Gutachten seien sie nicht einverstanden. Sie sei das älteste von 14 Geschwistern und deshalb mit der Kinderpflege gut vertraut. Die Pflegeeltern verhielten sich den leiblichen Eltern gegenüber nicht respektvoll, indem sie kein Mitspracherecht zur Erziehung ihrer eigenen Kinder erhielten. Bei den Florida-Ferien sei ihre Meinung einfach übergangen worden und die Kinder würden durch solche Ferien in weit entfernte Länder unnötigen Gefahren ausgesetzt. Der Kindsvater gab zu, Fehler gemacht zu haben, doch nun hätten sie viel an sich gearbeitet und wollten noch eine Chance. Seine gesundheitliche Situation habe sich seit einem Monat erheblich verbessert und es bestehe noch viel Potenzial nach oben. Er werde nun über eine Magensonde ernährt und nicht mehr über den Port, wodurch er eine höhere Lebensqualität habe und an Gewicht zunehme. Die Vertreterin der KESB gab an, das Gutachten befürworte klar eine vorsichtige, schrittweise Ausdehnung des Besuchsrechts ab dem Zeitpunkt, wenn sich die Kinder verbal dazu äussern könnten. Auch sei es wichtig, die Ausdehnung des Besuchsrechts vorsichtig anzugehen. Seit Erstellung des Gutachtens sei das Verhältnis zwischen den Pflegeeltern und den leiblichen Eltern schwierig, was unbedingt zum Wohl der Kinder verbessert werden müsse. Die KESB habe erst heute von der 3. Schwangerschaft erfahren. Es werde geprüft werden müssen, ob auch für das dritte Kind flankierende Kindesschutzmassnahmen getroffen werden müssten. Die Verfahrensbeiständin der Kinder gab im Wesentlichen an, sie habe mit der Beiständin Rücksprache gehalten. Es bestünden grosse Bedenken, ob die Eltern zu drei Kindern würden schauen können. Das dritte Kind könne aber auch eine Chance sein, indem die Eltern würden zeigen können, ob und wie sie dieses betreuen könnten. Aus ihrer Sicht sei das Gutachten schlüssig. Für sie sei klar, dass es momentan bei den Eltern noch nicht gehen würde. Auch sie habe von den Spannungen zwischen den leiblichen Eltern und den Pflegeeltern Kenntnis erhalten, was sich unbedingt verbessern müsse, damit die Kinder nicht in einen Loyalitätskonflikt gerieten. Der Vertreter der Beschwerdeführer führte sinngemäss aus, je länger man warte, umso schwieriger werde es sein, die Kinder zurückzuplatzieren. Plötzlich heisse es dann, jetzt sei es den Kindern nicht mehr zumutbar, sie von den Pflegeeltern wegzunehmen. Es sei zu wenig passiert, um den Beschwerdeführern die Kinder für immer wegzunehmen.
Mit Eingabe vom 20. September 2016 brachten die Beschwerdeführer vor, dem Kindsvater gehe es inzwischen physisch und psychisch so gut, dass eine Rückfallgefahr nicht mehr gegeben sei, weshalb sich die Verweigerung der Kindesrückführung nicht mehr rechtfertige. Es frage sich, ob ein Jugendforensiker die richtige Person zur Erstellung des Gutachtens gewesen sei. Dieser habe sich nur auf die Vergangenheit konzentriert und die Gegenwart unberücksichtigt gelassen. Massgeblich wäre die Beurteilung der Zukunftsperspektiven. Die Kindseltern hätten ihre Hausaufgaben bezüglich Erziehungsfähigkeit gemacht und würden im Bedarfsfall auch sofort Unterstützung annehmen, weshalb nun die sofortige Rückplatzierung angezeigt sei.
Die Beiständin der Kinder gab am 12. Oktober 2016 im Wesentlichen an, seit der Platzierung der Kinder beschränke sich ihre Zusammenarbeit mit den Kindseltern auf die begleiteten Besuche. Die Kindseltern würden die Besuche regelmässig gemeinsam wahrnehmen. Sie fänden Zugang zu ihren Töchtern, interessierten sich für deren Entwicklung und verhielten sich ihnen gegenüber liebevoll. Es habe auch Momente gegeben, in welchen sich der Kindsvater emotional sehr bewegt gefühlt habe und sich vorübergehend räumlich zurückgezogen habe. Die Pflegemutter begleite die beiden Mädchen stets zu den Besuchen und ziehe sich dann nach einer kurzen Angewöhnungsphase in einen anderen Raum zurück. Insbesondere D.___ versichere sich immer wieder, dass die Pflegemutter noch da sei und sie habe auch teilweise mit Schlafstörungen auf die Besuche reagiert. Seit Eröffnung des Gutachtens bestünden Spannungen zwischen den beiden Elternpaaren und die Kindseltern hätten den Pflegeeltern ihr bisheriges Vertrauen entzogen. Bei den Besuchen sei zeitweise eine feindselige Atmosphäre entstanden. Ein erneuter Beziehungsabbruch könnte auf das Bindungsbedürfnis von D.___ und F.___ und für ihre Entwicklung fatale Folgen haben. Der weitere Aufenthalt bei den bisherigen Pflegeeltern sei daher unbedingt zu schützen.
Mit Stellungnahme vom 7. November 2016 reichten die Beschwerdeführer einen aktuellen Arztbericht zu den Akten, wonach sich die gesundheitliche Situation des Kindsvaters langfristig verbessert habe und er auch wieder verantwortungsvolle Aufgaben wie die Kinderbetreuung wahrnehmen könne. Die Beschwerdeführer gaben an, aufgrund dieser Änderung sei das Gutachten komplett überholt. Die neue Situation wirke sich auch äusserst positiv auf die Paarbeziehung des Ehepaares aus. Bereits seit über einem Jahr verlaufe die Paarbeziehung vorwiegend harmonisch und es sei nie wieder zu ernsthaften Auseinandersetzungen gekommen. Lasse sich die Erziehungsfähigkeit den Eltern nicht mehr absprechen, bestehe auch kein Grund mehr für die Fremdplatzierung. Je länger gewartet werde, umso schwieriger werde die Rückplatzierung für die Kinder sein. Es sei schlicht nicht nachvollziehbar, dass nicht einmal das Besuchsrecht ausgedehnt werde, nachdem sich die Eltern an sämtliche Regeln hielten und eine gute Beziehung zu ihren Kindern hätten. Die Beschwerdeführer hätten ihre Kinder am 25. September 2016 taufen lassen, das Fest selbst organisiert und auch das Festessen selbst finanziert. Es sei für sie wie eine Ohrfeige gewesen, als die Pflegemutter das Fest mit den Mädchen um 13:30 Uhr vorzeitig verlassen habe. Einmal mehr habe der Pflegevater an einem derart wichtigen Anlass für die Mädchen nicht einmal teilgenommen. Faktisch würden die Mädchen alleine durch die Pflegemutter betreut, welche nun auch noch ein Au-Pair-Mädchen anstellen wolle, während sich die leiblichen Eltern beide ganztägig um die Kinder kümmern könnten. Die Beiständin habe dem Taufpaten, C.___, verboten, F.___ an ihrem Geburtstag zu besuchen und ihm generell mitgeteilt, von Besuchen bei der Pflegefamilie Abstand zu nehmen. Es sei, als wolle man die Kinder vom ganzen Umfeld der leiblichen Eltern komplett abschotten. Nicht nur die Taufpaten sondern auch die Grosseltern würden die Kinder gerne sehen wollen. Alle Beteiligten würden sich bloss auf das überholte Gutachten stützen und keine neuen Inhalte einbringen.
Mit Stellungnahme ebenfalls vom 7. November 2016 verwies die Kindsvertreterin insbesondere auf das Gutachten, welches bei der Kindsmutter eine mittelgradig bis deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit und beim Kindsvater eine deutlich eingeschränkte Erziehungsfähigkeit feststelle.
3.4 Mit dem vorliegend angefochtenen Entscheid wurde dem Beschwerdeführer das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend D.___ und F.___ entzogen, das er kurz zuvor aufgrund der Heirat mit der Kindsmutter erlangt hatte. Gleichzeitig wurde verfügt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht bleibe der Kindsmutter entzogen. Die Kindseltern beantragen nun die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Rückplatzierung ihrer Kinder. Es ist deshalb zu prüfen, ob nach wie vor eine Kindswohlgefährdung besteht, welcher nicht anders begegnet werden kann als durch die Fremdplatzierung.
3.4.1 Die Beschwerdeführer bemängeln die Ergebnisse des Gutachtens und sind der Meinung, ein Jugendforensiker sei nicht geeignet, ein solches Erziehungsfähigkeitsgutachten anzufertigen. Diese Argumentation stösst klar ins Leere. Das Gutachten wurde durch eine ausgewiesene Fachperson erstellt, welcher über einen Facharzttitel für Kinderund Jugendpsychiatrie und -psychotherapie verfügt. Es gibt deshalb keine Gründe an der Person des Gutachters, welche auch Jugendforensiker ist, zu zweifeln. Dr. med. [...] verfügt zudem über grosse Erfahrung auf seinem Fachgebiet und hat bereits eine Vielzahl solcher Gutachten erstellt. Das Gutachten fasst die Situation zutreffend zusammen. Durch die Befragung einer Vielzahl von Personen wurden die Familienverhältnisse denn auch von diversen Seiten beleuchtet. Die Schlüsse, die der Gutachter aus seinen Beobachtungen zieht, sind nachvollziehbar und überzeugen. Ausser den Beschwerdeführern zweifelt denn auch niemand der involvierten Personen an dessen Richtigkeit. In Bezug auf F.___ und D.___ beurteilte der Gutachter die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter als mittelgradig bis deutlich eingeschränkt und beim Kindsvater als deutlich eingeschränkt. Die Beschwerdeführer können deshalb nicht behaupten, sie seien voll erziehungsfähig, weshalb sich ein Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht rechtfertige. Der Umstand, dass dem Beschwerdeführer bei der Scheidung von seiner vorherigen Ehefrau die gemeinsame elterliche Sorge für deren gemeinsame Tochter zugeteilt wurde, sagt nichts über seine Erziehungsfähigkeit aus, denn die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei verheirateten Paaren entspricht heute dem Grundsatz.
3.4.2 Weiter erklären die Beschwerdeführer, die Situation habe sich heute geändert. Der Gesundheitszustand des Kindsvaters habe sich deutlich verbessert, er sei physisch und psychisch stabil und eine Rückfallgefahr bestehe nicht mehr. Durch einen Arztbericht werde bestätigt, dass es ihm möglich sei, auch verantwortungsvolle Aufgaben wie die Kinderbetreuung, wahrzunehmen. Die Kindseltern hätten zudem durch den regelmässigen Besuch von Therapien an sich und ihrer Beziehung gearbeitet, weshalb ihre Beziehung nun seit über einem Jahr vorwiegend harmonisch verlaufe. Die Fremdplatzierung beider Kinder war nötig geworden, weil der Kindsvater gegenüber der Kindsmutter physische und psychische Gewalt ausgeübt hatte und die Kindsmutter nicht über die nötigen Ressourcen verfügte, um ihre Mutterrolle wahrnehmen und die Kinder genügend schützen zu können. Bei beiden Kindern hatte sie die Bedürfnisse des Kindsvaters über diejenigen der Kinder gestellt und war zu diesem zurückgekehrt im Wissen darum, dass ihre Kinder dann fremdplatziert würden. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts war zu diesem Zeitpunkt sicher gerechtfertigt.
3.5 Eine Rückgabe der Kinder kann nur dann erfolgen, wenn sich die Verhältnisse derart geändert haben, dass die Kinder nicht mehr gefährdet erscheinen und diese neue Situation eine gewisse Stabilität aufweist, sodass ein erneuter Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts möglichst vermieden werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_478/2008 E. 4.2 und 5C.27/2002 E. 4b). Klar ist, dass die Kinder nicht von jetzt auf gleich abrupt von ihren zurzeit nächsten Bezugspersonen, den Pflegeeltern, entfernt und zu den leiblichen Eltern rückplatziert werden könnten. Wenn schon, dann müsste die Rückplatzierung langsam in die Wege geleitet und die Kinder mit einer kontinuierlichen Ausdehnung der Besuche von den Pflegeeltern abgewöhnt und an die leiblichen Eltern angewöhnt werden. Ein solches Unterfangen kann aber nur dann in Frage kommen, wenn auch eine klar überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass es jetzt bei den leiblichen Eltern klappt. Müssten die Kinder nach einer Wegnahme von ihren Pflegeeltern später auch wieder von ihren leiblichen Eltern entfernt werden, wenn die Situation bei diesen wegen Überforderung erneut eskalieren würde, würde eine solche mehrfache Entwurzelung der gesunden Entwicklung der Kinder erheblich schaden, ihr Sicherheitsgefühl stark beeinträchtigen und mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer ausgeprägten Bindungsstörung führen. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, dass jetzt alles besser sei, doch können diese Behauptungen allein nicht ausreichen, um eine sofortige Rückplatzierung der Kinder zu rechtfertigen; auch der eingereichte Arztbericht reicht dazu nicht aus. Es müsste aufgezeigt werden können, dass sich die Situation bei den Kindseltern tatsächlich dauerhaft gebessert hat und diese zukünftig das Wohl ihrer Kinder sowie deren Betreuung und Erziehung würden verlässlich sicherstellen können. Die gedeihliche Entwicklung der Kinder darf nicht fahrlässig aufs Spiel gesetzt werden. Die Beschwerdeführer verfügen bis anhin aber lediglich über ein begleitetes Besuchsrecht während 1,5 Stunden pro Woche in einer neutralen Institution. Sie hatten bisher nicht die Gelegenheit, um sich bewähren und aufzeigen zu können, dass sie der Betreuung und Erziehung ihrer Kinder im täglichen Umgang gewachsen wären. Offenbar wurde die Situation bisher auch noch nicht als derart stabil eingeschätzt, dass sich eine Ausdehnung der Besuche oder Reduktion der Begleitung gerechtfertigt hätte. Die Beschwerdeführer wurden nun aber im Oktober Eltern eines dritten Kindes. Dadurch werden sie nun genügend Gelegenheit haben, um sich zu bewähren und aufzeigen zu können, dass sich ihre Situation tatsächlich zum Positiven verändert hat und sie der Aufgabe der Betreuung und Erziehung ihres Kindes gewachsen sind. Zurzeit sind Abklärungen durch die Sozialregion [...] im Gang, welche aufzeigen werden, ob die Kindseltern dieser Aufgabe tatsächlich nun gewachsen sind. Solange diesbezüglich aber noch keine Ergebnisse vorliegen, rechtfertigt sich eine Rückplatzierung der Kinder nicht. Der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist aufrecht zu halten und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
4.1 Wie unter Erwägung 3.4.1 aufgezeigt, ist das Gutachten von Dr. med. [...] in keiner Weise zu beanstanden, weshalb keine Gründe bestehen ein neues Gutachten einzuholen, wie die Beschwerdeführer eventualiter beantragen.
4.2 Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer zudem die Anordnung von Auflagen, wobei jedoch nicht gesagt wird, welcher Art diese denn sein sollen. Jedenfalls rechtfertigt sich eine Rückplatzierung zum jetzigen Zeitpunkt auch unter Auflagen nicht. Offenbar geht es den Beschwerdeführern bei der eventuellen Beantragung von Auflagen darum zu wissen, welche Anforderungen sie erfüllen müssen, um ihre Kinder zu sich zurück in Obhut nehmen zu können. Zurzeit besteht die Aufgabe der Beschwerdeführer auf jeden Fall darin, gute und verlässliche Eltern für ihre drei Kinder zu sein. Gemäss dem Gutachter sollte aber den Eltern keine Hoffnung für eine Rückplatzierung gemacht werden.
4.3 Bei einer Kinderschutzmassnahme wie dem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts mit Fremdplatzierung wird ohnehin periodisch überprüft, ob sich diese Massnahme weiterhin rechtfertigt, und es ist Aufgabe der Beiständin, Anträge an die KESB zu stellen, wenn sich die Situation ändern sollte. Es wird deshalb auch künftig, wie von den Beschwerdeführern beantragt, sorgfältig geprüft werden, ob eine Rückführung der Kinder zu ihren leiblichen Eltern gerechtfertigt erscheint, wie von den Beschwerdeführern eventualiter beantragt.
5. Weiter beantragen die Beschwerdeführer eventualiter die Ausdehnung des Besuchsrechts auf mindesten vier Tage pro Monat, unbegleitet.
5.1 Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Was angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur in Bezug auf den Einzelfall bestimmen. Oberste Richtschnur muss dabei stets das Kindswohl sein und allfällige Interessen der Eltern haben dahinter zurückzustehen. Folgende Umstände können bei der Regelung des Besuchsrechts in Betracht zu ziehen sein: Alter des Kindes, Persönlichkeit und Bedürfnisse des Kindes und des Besuchsberechtigten, Beziehung des Kindes zum Besuchsberechtigten, Beziehung der Eltern untereinander, zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, Gesundheitszustand der Beteiligten, Geschwister, Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte, Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2014, Art. 273 ZGB N 10 mit Hinweisen).
5.2 Zurzeit haben die Beschwerdeführer wöchentlich ein begleitetes Besuchsrecht von 1 ½ Stunden, welches in den Räumlichkeiten der Institution Kompass stattfindet. Gemäss dem Gutachter sei es sinnvoll, bei einem positiven Verlauf die Besuche auszudehnen. Dabei sei eine sorgfältige zeitliche Ausdehnung in kleinen Schritten denkbar sowie auch eine zunehmende Reduktion der Begleitung/Kontrolle. Das Tempo dieses Prozesses sollte aber zurückhaltend, sorgsam und an die Bedürfnisse und Reaktionen der Kinder angepasst werden. Eine signifikante Ausdehnung (Ortswechsel, gänzlicher Verzicht der Begleitung usw.) sollte erst dann erfolgen, wenn sich die Kinder verbal besser ausdrücken könnten, damit man ihre Erlebnisweisen und Reaktionen besser einschätzen könne. Bei Anzeichen von Belastung und Überforderung bei den Kindern sollte man die Zeitdauer der Besuche reduzieren und die Begleitung intensivieren.
Die Beiständin empfahl in ihrer Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 für die Gestaltung des Besuchsrechts an den Empfehlungen des Gutachters festzuhalten sowie eine Neubeurteilung der Besuchsregelung frühestens vorzunehmen, wenn das Geschwister von D.___ und F.___ sechs Monate alt sei und damit Erfahrungen zur neuen Familiensituation vorlägen.
Auch die Verfahrensbeiständin der Kinder verwies auf das Gutachten, welches eine allfällige, in kleinen Schritten vorzunehmende Ausdehnung des Besuchsrechts erst ab dem Zeitpunkt befürworte, ab welchem sich die Kinder verbal mitteilen könnten. Im Zeitpunkt der Geburt des dritten Kindes, wodurch das Familiengefüge stark verändert werde, erscheine eine Ausdehnung des Besuchsrechts noch weniger angezeigt. Es müsse zuerst abgewartet werden, wie die neue Situation von den Eltern gehandhabt werde und welche zeitlichen Ressourcen ihnen verblieben. Dabei werde sich auch zeigen, inwiefern sich die Situation des Kindsvaters geändert habe und ob und wie er sich in der Kinderbetreuung bewähre. Eine Ausweitung des Besuchsrechts zu den beiden Töchtern könne erst beurteilt werden, wenn die neue Situation genügend beurteilt werden könne.
5.3 B.___ und A.___ sind die Eltern von D.___ und F.___ und haben deshalb Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt zu ihren Kindern. Den Kindern muss klar sein, wer ihre Eltern sind und es darf nicht zugelassen werden, dass die Kinder von ihren Eltern entfremdet werden. Es ist jedoch nicht sinnvoll, wenn die Eltern einen Konfrontationskurs fahren, sondern es ist eine positive Zusammenarbeit aller Beteiligten für das Wohl der Kinder anzustreben. Zurzeit sind F.___ und D.___ zwei und drei Jahre alt. Bei beiden Kindern diagnostizierte der Gutachter bereits psychische Auffälligkeiten und wies darauf hin, dass die Kinder unbedingt auf Stabilität und Verlässlichkeit angewiesen seien. Klar ist, dass in Zukunft eine Ausdehnung der Besuche versucht werden sollte. Gemäss dem Gutachter sei eine Ausdehnung der Besuche bei positivem Verlauf sinnvoll, eine signifikante Ausdehnung (Ortswechsel, gänzlicher Verzicht der Begleitung usw.) sollte aber erst dann erfolgen, wenn sich die Kinder verbal besser ausdrücken könnten, damit man ihre Erlebnisweisen und Reaktionen besser einschätzen könne. Eine Ausdehnung auf wöchentlich stattfindende ganztätige Besuche ohne Begleitung, wie von den Beschwerdeführern beantragt wird, würde die Kinder zurzeit auf jeden Fall noch überfordern und mangels Erfahrungswerten ist auch nicht klar, ob die Kindseltern eine hinreichende Fürsorge und Betreuung ihrer Kinder sicherstellen könnten. Die beantragte Ausdehnung auf mindestens vier unbegleitete Besuchstage pro Monat ist deshalb abzuweisen. Hingegen wird laut dem Gutachten vom 1. März 2016 eine sorgfältige zeitliche Ausdehnung in kleinen Schritten mit einer zunehmenden Reduktion der Begleitung/Kontrolle bei positivem Verlauf empfohlen, weshalb es auch im Sinne einer positiven Zusammenarbeit mit den Kindseltern sinnvoll erscheint, in Bälde damit zu beginnen.
6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben B.___ und A.___ grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, wozu auch die Entschädigung der Kindsvertreterin gehört. Rechtsanwältin Claudia Ziegler wurde im Verfahren der KESB nicht entschädigt, weshalb sie im vorliegenden Verfahren ausnahmsweise auch für ihre Aufwendungen vor der KESB zu entschädigen ist. In ihrer Kostennote vom 11. November 2016 macht sie einen Aufwand von 20.54 Stunden geltend, welcher angemessen erscheint und praxisgemäss nach dem UP-Tarif von CHF 180.00 zu entschädigen ist. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Claudia Ziegler ist demgemäss auf CHF 4‘017.40 (Aufwand: CHF 3‘697.20, Auslagen: CHF 22.60, MWST: CHF 297.60) und die Verfahrenskosten insgesamt auf CHF 6‘000.00 festzusetzen.
6.2 Die Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangt. Gemäss § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Die finanzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführer ist aufgrund ihrer Abhängigkeit von der Sozialhilfe erwiesen. Durch den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung ihrer Kinder wird zudem besonders stark in ihre Rechte eingegriffen, weshalb nicht leichthin von Aussichtslosigkeit des Prozesses ausgegangen werden darf. In ihrer Situation hätte sicher auch eine Person, die den Prozess selbst hätte bezahlen müssen, Beschwerde geführt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen, womit der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6‘000.00 zu tragen hat. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates für die Dauer von zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. B.___ und A.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 6‘000.00 (inkl. Entschädigung der Kindsvertreterin Rechtsanwältin Claudia Ziegler von CHF 4‘017.40) zu bezahlen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt sie der Kanton Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staats während zehn Jahren, sobald B.___ und A.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO)
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Scherrer Reber Kaufmann
Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 5A_15/2017 vom 12. Mai 2017 bestätigt.