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Solothurn Verwaltungsgericht 12.09.2016 VWBES.2016.239

12. September 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,785 Wörter·~9 min·1

Zusammenfassung

Entlassung aus der Ausschaffungshaft

Volltext

Urteil vom 12. September 2016

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Müller

Oberrichter Stöckli

Gerichtsschreiberin Droeser

In Sachen

A.___ vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Clivia Wullimann,

Beschwerdeführer

gegen

1.    Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

2.    Haftgericht,

Beschwerdegegner

betreffend     Entlassung aus der Ausschaffungshaft

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. A.___ ist senegalesischer Staatsangehöriger. Infolge Heirat mit einer Schweizerin wurde ihm im Januar 2003 eine erste Aufenthaltsbewilligung und, nach erfolgter Trennung und einer zweiten Heirat, im Dezember 2006 erneut eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Aus der zweiten Ehe ging ein gemeinsamer Sohn hervor. Im Jahr 2010 trennte sich das Ehepaar, worauf das Migrationsamt den Beschwerdeführer am 1. Juli 2015 aus der Schweiz weg wies. Eine gegen diese Wegweisung beim Verwaltungsgericht erhobene Beschwerde wurde am 26. August 2015 abgewiesen. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 30. Oktober 2015 nicht ein. Das Migrationsamt setzte daraufhin A.___ im November 2015 erneut Frist zur Ausreise bis am 29. Dezember 2015. Kurz vor Ablauf dieser Frist hielt sich A.___ in der Psychiatrischen Klinik [...]auf und tauchte anschliessend unter. Am 22. Januar 2016 meldete er sich beim Migrationsamt und wurde gleichentags in Ausschaffungshaft versetzt. Seine Hafterstehungsfähigkeit wurde am 3. Februar 2016 gutachterlich bestätigt.

2. Mit Urteil vom 29. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde von A.___ gegen die Ausschaffungshaft ab. Ein erster Vollzug der Ausschaffung scheiterte am 6. April 2016 am Widerstand des Betroffenen. Mit Verfügung vom 20. April 2016 ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft für sechs Monate an. Vom 21. bis 22. April 2016 verbüsste A.___ eine eintägige Ersatzfreiheitsstrafe. Mit Entscheid vom 22. April 2016 genehmigte das Haftgericht die Ausschaffungshaft vom 22. April 2016 bis 21. Oktober 2016. Die dagegen beim Verwaltungsgericht am 26. April 2016 erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid vom 17. Mai 2016 abgewiesen. Dagegen erhob A.___ am 6. Juni 2016 beim Bundesgericht Beschwerde. Dieses hiess die Beschwerde am 30. Juni 2016 in dem Sinne gut, als A.___ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und, unter Berücksichtigung einer allfälligen Beschwerdeergänzung, der Fall neu zu beurteilen sei.

3. Mit Schreiben 7. Juni 2016 teilte A.___ dem Verwaltungsgericht sinngemäss mit, dass seine Gesundheit nicht stabil sei und er Einsicht in sämtliche ihn betreffende Verfahren wolle. Zudem benötige er einen Anwalt. Das Verwaltungsgericht überwies dieses Schreiben zuständigkeitshalber dem Haftgericht, welches das Schreiben als Haftentlassungsgesuch entgegen nahm. Mit Verfügung vom 17. Juni 2016 wies das Haftgericht das Haftentlassungsgesuch von A.___ ab. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) am 25. Juni 2016 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem sinngemässen Begehren, ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Mit Stellungnahmen vom 12. und 15. Juli 2016 beantragten sowohl das Haftgericht wie auch das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 22. August 2016 beantragte Rechtsanwältin Clivia Wullimann in der Beschwerdeergänzung die unverzügliche Entlassung des Beschwerdeführers aus der Ausschaffungshaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

II.

1.1 Aufgrund des Bundesgerichtsurteils vom 30. Juni 2016 wäre sowieso nochmals über die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft zu befinden gewesen. Nachdem inzwischen ein neuer Entscheid des Haftgerichts ergangen ist, rechtfertigt es sich, nun letztere Verfügung zu prüfen, zumal der Beschwerdeführer jetzt anwaltlich vertreten ist.

1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den neuerlichen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wird ein Gesuch um Entlassung aus der Ausschaffungshaft nach der richterlichen Haftüberprüfung eingereicht, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Ausschaffungshaft immer noch gegeben sind oder ob ein Haftbeendigungsgrund im Sinne von Art. 80 Abs. 6 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (Ausländergesetz, AuG, SR 142.2) eingetreten ist. Die Haft wird nach Art. 80 Abs. 6 AuG beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist (lit. a), einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. b) oder die inhaftierte Person eine freiheitsentziehende Strafe oder Massnahme antritt (lit. c).

2.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, aufgrund seiner Gesundheit sei die Haft weder verhältnismässig und zumutbar noch mit den Grundrechten der Bundesverfassung sowie der EMRK-Bestimmungen vereinbar. Es sei aktenkundig, dass er an einer mittelschweren bis schweren depressiven Symptomatik mit phasenweise psychotischer sowie suizidaler Symptomatik leide und durch die bestehenden pharmakotherapeutischen Massnahmen schwer zu behandeln sei. Der Bericht über die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2016 sei inzwischen längst überholt und gebe nicht den aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wieder, wie dies dem Bericht des Inselspitals vom 26. Mai 2016 sowie dem Austrittsberichts der psychiatrischen Dienste vom 6. Juni 2016 zu entnehmen sei. Auch der behandelnde Psychiater des Beschwerdeführers komme zum Ergebnis, dass beim Vollzug der Ausweisung mit einer weiteren Dekompensation des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und mit einer vitalen Bedrohung gerechnet werden müsse. Beim Beschwerdeführer sei angezeigt und erforderlich, dass die Behandlung an einem geeigneten Ort stattfinde und dieser entsprechend dort untergebracht werde. Das Untersuchungsgefängnis sei für Insassen mit schwerwiegenden psychischen Beschwerden nicht zumutbar.

2.2 Es ist mit dem Beschwerdeführer zwar darin einig zu gehen, dass seit dem Gutachten über die Hafterstehungsfähigkeit vom 3. Februar 2016 sieben Monate vergangen sind, jedoch verkennt dieser, dass sich seither weder an der Diagnose noch an der Medikation etwas geändert hat. Bereits vor seiner Inhaftierung litt der Beschwerdeführer an einer ausgeprägten, mittel bis schwergradigen depressiven Symptomatik mit phasenweise psychotischer sowie suizidaler Symptomatik (vgl. ärztliches Zeugnis vom 8. Dezember 2015). Im Gutachten vom 3. Februar 2016 wurden ebenfalls chronische psychische Problematiken beschrieben, wobei auch eine Suchtproblematik und eine Persönlichkeitsakzentuierung, sowie eine erhebliche psychische Belastung aufgrund der angedrohten Ausweisung, genannt wurden. Zur gleichen Diagnose kommen das Inselspital Bern sowie die Psychiatrischen Dienste Solothurn (vgl. Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Mai 2016, Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016). Die Medikation des Beschwerdeführers ist ebenfalls unverändert: Valium (Diazepam), Haldol und Remeron (vgl. Gutachten und ärztlicher Bericht / Übermittlung von Kontraindikation vom 3. Februar 2016, Kurzbericht des Inselspitals Bern vom 3. Juni 2016, Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016). Inwiefern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers vorliegen soll, ist nicht ersichtlich. Auch das Schreiben des Inselspitals Bern vom 26. Mai 2016, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergänzung verweist, vermag nichts an der Hafterstehungsfähigkeit zu ändern, da dieses vor dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Dienste Solothurn vom 6. Juni 2016 ergangen ist, welcher die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers mit der Rückverlegung in das Untersuchungsgefängnis bejahte (vgl. dazu auch das Telefax des Migrationsamtes vom 3. Juni 2016 an die Psychiatrischen Dienste Solothurn, worin diese gebeten wurden, den Beschwerdeführer sobald hafterstehungsfähig wieder ins Untersuchungsgefängnis zu verlegen und das Migrationsamt betreffend Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf dem Laufenden zu halten). Zum Vorfall vom 30. Mai 2016, bei dem sich der Beschwerdeführer oberflächliche Schnittwunden am linken Unterarm mit einer zerbrochenen Neonröhre zufügte, ist zu erwähnen, dass im Gutachten vom 3. Februar 2016 festgehalten wurde, im Fall des Vollzuges der Ausschaffung sei gut vorstellbar, dass der Beschwerdeführer in demonstrativer Art und Weise selbst-, allenfalls auch fremdgefährdende Handlungen begehen könnte, um so zu versuchen, die Rückkehr abzuwenden. Dies lasse sich aber nicht psychiatrisch «behandeln» und sei auch kein Grund, die Hafterstehungsfähigkeit zu verneinen. Die Hafterstehungsfähigkeit sei des Beschwerdeführers ist deshalb nach wie vor gegeben.

3. Wie bereits mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2016 (VWBES.2016.71) festgehalten wurde, ist der Beschwerdeführer rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Sein Verhalten lässt darauf schliessen, dass er sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Zwei Tage vor Ablauf der letzten Ausreisefrist tauchte der Beschwerdeführer unter und war für die Behörden nicht mehr verfügbar, bis er sich am 22. Januar 2016 am Schalter des Migrationsamtes meldete. Am 6. April 2016 hätte er einen begleiteten Linienflug nach Senegal antreten und die Ausschaffungshaft damit beenden können. Er widersetzte sich der Rückführung jedoch derart vehement, dass diese abgebrochen werden musste. Damit hat er unmissverständlich klar gemacht, dass er keineswegs gewillt ist, in sein Heimatland Senegal zurückzukehren. Dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft für eine geordnete Ausschaffung zur Verfügung halten würde, ist somit nicht zu erwarten. Der Beschwerdeführer wehrt sich konsequent gegen jegliche behördliche Anordnung. Der Beschwerdeführer verkennt, dass er mit seiner hartnäckigen Weigerung, das Land freiwillig zu verlassen, klar die Haftgründe von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG erfüllt (Verletzung der Mitwirkungspflichten und Untertauchensgefahr).

Der Beschwerdeführer ist im Besitze gültiger Reisepapiere und kann somit in sein Heimatland ausreisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich zwar, insbesondere aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschwerdeführers, als schwierig, aber nicht als undurchführbar. Im Rahmen eines Sonderfluges, welcher bereits am 7. April 2016 angemeldet wurde, wird es möglich sein, den Beschwerdeführer in sein Heimatland zurückzuschaffen. Gemäss Migrationsamt sollte dieser Flug im 4. Quartal 2016 stattfinden können. Der Vollzug scheiterte bisher allein am renitenten Verhalten des Beschwerdeführers. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme können, wie bereits im Urteil vom 29. März 2016 festgestellt, auch in seinem Heimatland behandelt werden und stehen einer Ausreise grundsätzlich nicht entgegen.

Damit ist festzuhalten, dass sämtliche Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Ausschaffungshaft nach wie vor gegeben und die Haft für den Beschwerdeführer sowohl verhältnismässig wie auch zumutbar ist. Das Haftentlassungsgesuch ist somit abzuweisen.

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Beschwerdeverfahren sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.

5. Nach § 160 Abs. 1 Gebührentarif (GT, BGS 615.11) setzt der Richter die Kosten der berufsmässigen Vertretung und die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände nach dem Aufwand fest, welcher für eine sorgfältige und pflichtgemässe Vertretung erforderlich ist. Er gibt den Parteien vor dem Entscheid Gelegenheit zur Einreichung einer Honorarnote. Wird keine detaillierte Honorarnote eingereicht, schätzt er den Aufwand nach pflichtgemässem Ermessen. Der Stundenansatz für die Bestimmung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeistände beträgt 180 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer (§ 160 Abs. 3 GT). Da trotz telefonischer Nachfrage vom 5. September 2016 keine Honorarnote eingereicht wurde, wird der Aufwand von Rechtanwältin Clivia Wullimann geschätzt und die Entschädigung an sie auf CHF 1‘500.00 (inkl. Spesen und MWST) festgesetzt. Vorbehalten bleibt auch dafür der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Kosten erhoben.

3.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A.___, Rechtsanwältin Clivia Wullimann, wird auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 ZPO).

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                Droeser

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