Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 07.02.2017 VWBES.2016.196

7. Februar 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·3,488 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Erschliessungsplan Oltnerstrasse Obergösgen

Volltext

Verwaltungsgericht

Urteil vom 7. Februar 2017

Es wirken mit:

Vizepräsident Stöckli

Oberrichter Kamber

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiber Schaad

In Sachen

A.___ vertreten durch Advokat Roman Zeller,

Beschwerdeführer

gegen

Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,

Beschwerdegegner

betreffend     Erschliessungsplan Ortszentrum Obergösgen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn legte im November 2015 die Erschliessungspläne zur Sanierung der Kantonsstrassen (Knotenanlagen und Strassenraum) im Ortszentrum von Obergösgen öffentlich auf. Bei den Verzweigungen der Oltner- bzw. Aarauerstrasse mit der Lostorfer- bzw. der Schachenstrasse sollen neu zwei Kreiselanlagen erstellt werden; zudem werden die Bushaltestellen und die Fussgängerübergänge verschoben.

2. Im Genehmigungsentscheid vom 24. Mai 2016 wies der Regierungsrat mit RRB Nr. [...] die gegen die Pläne eingegangenen Einsprachen, soweit diese aufrecht erhalten wurden, grösstenteils ab. Das gilt auch für die von A.___, Eigentümer des Grundstücks GB Obergösgen Nr. [...], erhobene Einsprache.

3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2016 verlangte A.___, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und auf den Bau der beiden Kreisel sowie die Aufhebung der Ein- und Ausfahrt vom Kirchweg in die Aarauerstrasse sei zu verzichten. Daneben stellte er verschiedene Eventualanträge zum geplanten Projekt, die er in der nachgereichten Beschwerdebegründung ausführlich begründete.

4. Das Bau- und Justizdepartement verlangte namens des Regierungsrats in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2016, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

5. In weiteren umfangreichen Stellungnahmen vom 19. August 2016, vom 9. September und vom 10. Oktober blieben die Parteien bei ihren Anträgen.

6. Am 21. November 2016 führte das Verwaltungsgericht eine Instruktionsverhandlung mit Augenschein und Parteibefragung durch (vgl. separates Protokoll vom 22. November 2016 mit Fotografien 1 – 27).

II.

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§§ 49 und 50 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist als betroffener Grundeigentümer und unterlegener Einsprecher durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.1 Nach § 68 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) kann der Regierungsrat in kantonalen Nutzungsplänen u.a. Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie Wanderwege festlegen (lit. c). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über Nutzungspläne der Einwohnergemeinden mit den Besonderheiten, dass das Bau- und Justizdepartement die Pläne nach Anhören der Einwohnergemeinden in den Gemeinden und beim Departement auflegt und der Regierungsrat über Einsprachen und die Genehmigung des Planes entscheidet (§ 69 PBG). Nach § 18 PBG überprüft der Regierungsrat im Genehmigungverfahren die Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit und auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Plänen widersprechen, weist er zurück. Allfällige Änderungen kann der Regierungsrat selber beschliessen, wenn deren Inhalt eindeutig bestimmbar ist und die Änderungen der Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler dienen.

2.2 Das kantonale Recht sieht wenigstens ein Rechtsmittel vor gegen Verfügungen und Nutzungspläne, die sich auf das RPG und seine kantonalen und eidgenössischen Ausführungsbestimmungen stützen (Art. 33 Abs. 2 RPG). Es gewährleistet die volle Überprüfung durch wenigstens eine Beschwerdebehörde (Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG). Mit der Pflicht zur vollen Überprüfung wird indessen nicht ausgeschlossen, dass sich die Rechtsmittelinstanz eine gewisse Zurückhaltung auferlegt, wenn der unteren Instanz im Zusammenhang mit der Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe oder bei der Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder Ermessensbereich zusteht (BGE 132 II 408 E. 4.3 S. 416 mit Hinweisen). Vielmehr wird dies in Art. 2 Abs. 3 RPG von übergeordneten gegenüber nachgeordneten Behörden ausdrücklich verlangt. Die Rechtsmittelinstanzen sollen insbesondere bei Planüberprüfungen nicht ihr Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (Heinz Aemisegger/Stephan Haag, Praxiskommentar zum Rechtsschutz in der Raumplanung, Zürich 2010, Rz. 73 zu Art. 33).

2.3 Für das vorliegende Verfahren bedeutet dies, dass der Regierungsrat zu prüfen hatte, ob die ihm zur Genehmigung vorgelegte Planung recht- und nicht offensichtlich unzweckmässig sei. Das Verwaltungsgericht hat dies zu überprüfen, wobei es sich bei seiner Prüfungsbefugnis Zurückhaltung aufzuerlegen hat, soweit es um ausgesprochenes Planungsermessen geht.

3. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerdebegründung geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei im Verfahren dadurch schwerwiegend verletzt worden, dass keine saubere Interessenabwägung durchgeführt worden sei. Zudem sei ihm eine vollständige Akteneinsicht verweigert worden. Aufgrund des formellen Charakters des Gehörsanspruchs ist diese Rüge vorab zu prüfen, führt doch deren Gutheissung unter Umständen zu einer sofortigen Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

3.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) wie durch Art. 18 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) gewährleistete Grundsatz des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern können. Die Behörde muss die Vorbringen der Parteien tatsächlich hören, prüfen und in der Entscheidfindung berücksichtigen. Die Begründung muss deshalb zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht oder die Behörde hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. (vgl. z.B. BGE 136 I 229 E. 5.2 f. S. 236 f. mit Hinweisen).

3.2 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 136 V 117 E. 4.2.2.2 S. 126 f.; 133 I 201 E. 2.2 S. 204 f.).

3.3 Im angefochtenen Entscheid sind die Gründe, welche zur Abweisung der Einsprache des Beschwerdeführers führten, zu jedem seiner Anträge im Einzelnen schriftlich dargelegt. Zudem war das Projekt dem Einsprecher schon zuvor anlässlich einer Einigungsverhandlung mündlich erläutert worden. Bereits im Mitwirkungsverfahren hatte er schliesslich eine Eingabe gemacht, auf welche im (Anhang zum) technischen Bericht zum Projekt eingegangen wurde. Zum Hauptantrag sind im Regierungsratbeschluss die Überlegungen festgehalten, die dazu führten, dass gegen das private Interesse des Beschwerdeführers am Beibehalten der Ausfahrt auf die Aarauerstrasse entschieden wurde: es ging darum, die in langen Abklärungen durch Kanton und Gemeinde evaluierte Bestvariante umzusetzen. Von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Begründung kann keine Rede sein, von einer schwerwiegenden Verletzung schon gar nicht.

3.4 In welche Akten dem Beschwerdeführer konkret wann und von wem die Einsicht verweigert worden sein soll, wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Erst in der Stellungnahme vom 19. August 2016 wird behauptet, es sei keine umfassende Einsicht gewährt worden. Der technische Bericht sei nicht mehr aktuell und verweise auf Unterlagen, die sich nicht im Dossier befänden. Auf welchen technischen Bericht sich diese Aussage bezieht, ist unklar. Der technische Bericht zum Ausführungsprojekt vom 23. Oktober 2015, der öffentlich auflag, ist aktuell und kann nicht gemeint sein. Ein allfälliger älterer Bericht – z.B. derjenige zum Vorprojekt oder zur Variantenwahl –  ist nicht massgebend, Grundlagendokumente dazu sind es ohnehin nicht. Die Rüge, das vollständige Dossier nicht erhalten zu haben, auf das sich der angefochtene Entscheid stütze, geht demnach jedenfalls fehl. In den Auflageakten, die dem Beschwerdeführer bekannt waren, befand sich ausser dem technischen Bericht von 2015 kein weiterer Bericht. Dass dieser technische Bericht sich auf weitere Unterlagen und Abklärungen stützt, ist selbstverständlich und geht aus den Angaben zu den Grundlagen auf S. 5 dieses Berichts hervor. Diese Grundlagen gehörten nie zum eigentlichen Dossier. Im Übrigen sind der grösste Teil dieser Dokumente öffentlich zugängliche Pläne und Studien, waren oder sind einsehbar in der Gemeinde oder online abrufbar, wie z.B. die Verkehrszählungen. Wenn der Beschwerdeführer Einsicht in einzelne dieser Grundlagen erhalten wollte, konnte er dies tun; dass ihm die Einsichtnahme in irgendeines dieser Grundlagendokumente verweigert worden wäre, wird nicht behauptet. Soweit der Beschwerdeführer den technischen Bericht aus dem Jahr 2011 zum Projekt Umgestaltungsmassnahmen (Variantenuntersuchung, Verkehrssimulation) meint, den das BJD auf sein Verlangen in der Beschwerdeschrift zu den Akten gegeben hat, so stützt er seine StelIungnahme ja explizit darauf und bezeichnet ihn als Teil der (verwaltungsgerichtlichen) Verfahrensakten. Dort aufgeführte Grundlagen gehören definitiv nicht zu den Akten des Erschliessungsplanverfahrens, auf die sich der Regierungsratsbeschluss stützt. Von Geheimakten kann also keine Rede sein, die Rüge ist haltlos, das rechtliche Gehör nicht verletzt.

4. Der Beschwerdeführer macht inhaltlich geltend, durch die neue Erschliessungsplanung werde die Eigentumsgarantie verletzt. Es fehle am öffentlichen Interesse an der Grundrechtseinschränkung, die mit der Strassenumgestaltung einhergehe.

4.1 Wie oben (Erw. 3.3) schon erwähnt, liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Umgestaltung des Strassenraumes vor. Dass die Kantonsstrasse erneuerungsbedürftig ist, ist unbestritten. In einem langen Evalutationsprozess, in welchem die Gemeinde und auch deren Angehörige einbezogen waren, wurden die Bedürfnisse des Individualverkehrs und des öffentlichen Verkehrs für die nächsten Jahrzehnte abgeschätzt, die spezielle örtliche Zentrumssituation mit der Kirche berücksichtigt, Verbesserungen der Verkehrssicherheit angestrebt und unter Einbezug der Kostenfrage der Variantenentscheid für die Variante mit zwei Kreiseln getroffen (vgl. technischer Bericht vom 23. Oktober 2015). Sämtliche dieser Teilinteressen sind öffentliche Interessen, die bei einem Strassenausbau zu berücksichtigen sind. Wenn dieses öffentliche Interesse erfordert, dass ein von der Gemeinde aus gesehen nicht notwendiger Anschluss einer Gemeindestrasse an das übergeordnete Kantonsstrassennetz aufgehoben wird, besteht somit auch an dieser Aufhebung ein öffentliches Interesse.

4.2 Der Beschwerdeführer muss gemäss Landerwerbsplan 10 m2 seiner landwirtschaftlichen Hofparzelle entlang der Aarauerstrasse abtreten, und zwar einen ganz schmalen Spickel, der bei der Einmündung des Kirchwegs etwa einen Meter in der Breite misst und bis etwa zur Mitte der Anstossfläche seines Grundstücks auf Null ausläuft. Das Grundstück verliert durch diese Enteignung praktisch nichts an Wert und der Landwirtschaftsbetrieb wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Entgegen der in der Beschwerde aufgestellten Behauptung verliert der Beschwerdeführer auch keine direkte Einfahrt in die Aarauerstrasse. Über eine solche verfügte er nie. Seine von ihm vor Jahren verbreiterte Zufahrt führte immer in den Kirchweg, und dieser dann seinerseits in die Aarauerstrasse. Die Enteignung beruht auf einer gesetzlichen Grundlage, nämlich dem aufgelegten und genehmigten Erschliessungsplan. Notwendig wird sie, weil die Zufahrt zum Kreisel eine etwas breitere Fahrbahn erfordert, damit die Einfahrt für grössere Fahrzeuge überhaupt möglich wird, und deshalb das nordseitige Trottoir leicht nach Norden verschoben werden muss, eben im angegebenen Ausmass der Landabtretung. Da das Projekt im öffentlichen Interesse liegt (vgl. oben Erw. 4.1) liegt damit auch die Enteignung im öffentlichen Interesse. Eine derart geringfügige Landabtretung im Zusammenhang mit einem Strassenumbau verletzt das Verhältnismässigkeitsgebot, welches bei jeder Enteignung zu wahren ist, offensichtlich nicht.

4.3 Der Beschwerdeführer meint wohl auch nicht die erforderliche Landabtretung, wenn er von fehlender Verhältnismässigkeit und gesetzlicher Grundlage spricht. Er meint offensichtlich, dass durch das aufgelegte Erschliessungsprojekt die bisher bestehende Möglichkeit, von seinem Hof über den Kirchweg Ost direkt in die Aarauerstrasse bzw. von dieser zu seinem Hof zu fahren, wegen der Schliessung der Ein- und Ausfahrt des Kirchwegs Ost in die Aarauerstrasse wegfällt. Er befürchtet, dass wegen des nicht so breiten Kirchwegs die Zufahrt zu seinem Hof für Lastwagen und grosse Landwirtschaftsmaschinen erschwert oder sogar verunmöglicht wird.

Dazu ist einmal festzuhalten, dass die Ausfahrt aus dem Kirchweg Ost in die Aarauerstrasse, wie sich am Augenschein gezeigt hat, auch im heutigen Zustand nicht rechtskonform ist, da die notwendige Sichtweite in Richtung Westen wegen der hohen Stützmauer nicht gegeben ist. Weil nach der heute geltenden Rechtslage auf dem Trottoir nicht nur mit Fussgängern, sondern auch mit fahrzeugähnlichen Geräten und Rollstühlen, die sich schneller fortbewegen, jederzeit zu rechnen ist, wird eine eingehaltene Knotensichtweite bzw. Sichtberme immer wichtiger. Bei einer rechtskonformen Verkehrsabwicklung besteht das Problem, dass die Zu- oder Wegfahrt über den Kirchweg in die Lostorferstrasse notwendig ist, also auch heute schon. Und bei jeglicher Umgestaltung des Knotens – auch bei einer Lichtsignalanlage – wären die aktuell geltenden Vorschriften auch hinsichtlich der Knotensichtweiten einzuhalten, sodass die Einfahrt in der heutigen Form jedenfalls nicht weiter toleriert werden könnte.

Wie der vom Beschwerdeführer verlangte Augenschein und die dabei demonstrierte Fahrt mit einem grossen Traktor mit zwei Anhängern gezeigt hat, ist selbst mit dieser aussergewöhnlichen Fahrzeugkombination eine Zufahrt von der Lostorferstrasse her über den im letzten Teil bloss zwischen 3.5 und 4 Metern breiten Kirchweg zum Hof des Beschwerdeführers möglich, wenn auch nur knapp und unter Ausnützung der gesamten Strassenbreite. Dass die Zufahrt für einen grossen Lastwagen (oder Sattelschlepper) mit Anhänger nicht oder nur unter Inanspruchnahme des (zu diesem Zweck asphaltierten Teils des) Nachbargrundstücks möglich ist, ist nicht entscheidend, da die gesetzlich geforderte Erschliessung eines Grundstücks nicht zwingend eine Zufahrt für derartige Fahrzeuge bis zur Grundstücksgrenze oder bis auf das Grundstück selber umfasst. Gerade in Dorfkernen oder auch z.B. im Altstadtbereich einer Stadt wie Olten, Aarau oder Solothurn ist selbstverständlich und gerichtsnotorisch, dass nicht jedes überbaute Grundstück direkt mit solchen Fahrzeugen problemlos anfahrbar ist, auch nicht, wenn es sich dabei um einen Gewerbebetrieb handelt.

Wie die bei den Unterlagen liegende Skizze (KFB Pfister AG vom 11. Juli 2016) zeigt, ist die Zufahrt für einen gewöhnlichen Lastwagen vom Typ A von der Lostorferstrasse her möglich, wenn auch nur so, dass der Überhang des Fahrzeuges in der Kurve über den zu diesem Zweck asphaltierten Teil des Nachbargrundstücks – eines stillgelegten Landwirtschaftsbetriebs, dessen Gebäude zur Zeit teilweise vom Beschwerdeführer genutzt wird – ausschwenkt. Allerdings funktioniert dies nur, wenn auf dem Kirchweg Ost (im Bereich der Liegenschaft Nr. 11) keine Fahrzeuge parkiert sind. Wie der Beschwerdeführer aber selber sagt, kommt das Parkieren eigentlich nur bei Beerdigungen vor, und diese finden ja in Obergösgen nicht täglich statt, sondern bei einer Bevölkerungszahl von ca. 2‘250 Einwohnern vielleicht zweibis dreimal pro Monat während etwa zwei Stunden. Sollte daraus tatsächlich ein Problem entstehen, wird die Gemeinde ein Parkverbot in Erwägung ziehen müssen.

4.4 Der durch das Schliessen der Ausfahrt des Kirchwegs auf die Aarauerstrasse für den Beschwerdeführer tatsächlich entstehende Nachteil, dass er nämlich je nach Herkunftsort oder anzufahrendem Ziel einen kurzen Umweg von etwa 30 bis 100 Metern in Kauf zu nehmen hat, kann keine Unverhältnismässigkeit begründen.

4.5 Schliesslich darf auch berücksichtigt werden, dass ausser dem Beschwerdeführer und allenfalls seinem direkten Nachbarn auf Grund der örtlichen Situation niemand sonst ein besonderes Interesse am Weiterbestehen der Ein- und Ausfahrt des Kirchwegs Ost in die Aarauerstrasse hat.

4.6 Von einer Verletzung der Eigentumsgarantie mangels öffentlichen Interesses oder Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes kann also nicht die Rede sein, die entsprechende Rüge ist unbegründet.

5. Das unter Erwägung 4 eben Ausgeführte gilt auch für die Rüge des unzulässigen Eingriffs in die Wirtschaftsfreiheit.

6. Bei seinen weiteren zahlreichen Einwendungen gegen die Bewertung der Zwei-Kreisel-Variante als Bestvariante in den Stellungnahmen vom 19. August und 10. Oktober 2016 übersieht oder übergeht der Beschwerdeführer die Tatsache, dass er (in naher Zukunft) jedenfalls mit all seinen Fahrzeugen auf die Zufahrt via Lostorferstrasse angewiesen ist, da eine rechtskonforme Ausfahrt auf die Aarauerstrasse auch bei einer Variante mit einer oder zwei Lichtsignalanlagen wegen der nicht eigehaltenen Knotensichtweite nicht (mehr) zulässig ist (vgl. oben Erw. 4.3). Zudem wurde anlässlich des Augenscheins durch eine Demonstration die Behauptung widerlegt, dass eine Zufahrt über den Kirchweg von der Lostorferstrasse her für einen Traktor mit Anhänger(n) nicht möglich sei. Es erübrigt sich deshalb, auf alle einzelnen Einwendungen gegen die Datenerhebung für den technischen Bericht und die vorangegangenen Variantenuntersuchungen einzugehen.

Immerhin ist festzuhalten, dass die Einwendungen sich zum grössten Teil auf unvollständige Zitate aus dem technischen Bericht von 2011 zur Variantenwahl stützen. So z.B. die Behauptungen in Ziff. 12 der Stellungnahme vom 19. August 2016, wo von einer abnehmenden Verkehrsbelastung die Rede ist, was dem Bericht widerspricht, wo dargelegt wird, dass sich die Verkehrsprognose auf die konkrete Datenerhebung aus dem Jahr 2006 mittels Videoaufnahme stützt, da die Verkehrszählung 2010 wegen Baustellen nicht die tatsächliche Lage wiederzugeben vermochte, und diese Zahl mittels der für die ERO (Entlastung Region Olten) erstellten Verkehrsprognose hochgerechnet wurde. Die entsprechenden Unterlagen befinden sich im Anhang A des Berichts 2011. Das gleiche gilt für die Behauptung, die Lichtsignalanlagen seien den Kreiseln überlegen, spätestens ab dem Jahr 2023: Im Bericht 2011 (Ziff. 5 Beurteilung der Simulationsresultate, Ziff. 6 Beurteilung der Verkehrsqualität nach VSS-Norm, Ziff. 7 Verkehrstechnische Beurteilung der Varianten) ist im Einzelnen dargelegt, welche Vor- und Nachteile aus den verschiedenen Varianten zu erwarten sind und aus welchen Gründen sie verkehrstechnisch wie bewertet wurden. Ebenso ist in den folgenden Kapiteln dargelegt, wie die Kosten verglichen wurden (Ziff. 8), wie die Gesamtbeurteilung der verschiedenen Varianten lautet (Ziff. 9) und welche Empfehlungen daraus abgeleitet wurden (Ziff. 10), also aus welchen Gründen die Zwei-Kreisel-Variante als empfohlene Bestvariante aus den Abklärungen hervorging.

Weshalb die Kreiselvariante beim Schachenkreisel nicht nach Süden verschoben und damit die Ausfahrt des Kirchwegs Ost in die Aarauerstrasse erhalten bzw. in den neuen Kreisel geführte werden kann, ergab sich am Augenschein und ist im Grunde schon aus den Plänen ersichtlich: Damit die Durchfahrt aus Richtung Aarau nicht ohne wesentliche Richtungsänderung möglich ist, müsste einerseits die entsprechende Zufahrt wesentlich nach Süden abgelenkt werden, was zur Folge hätte, dass neben der Parzelle Nr. 59 der Einwohnergemeinde auch das südseitige Gebäude Nr. 10 auf GB Nr. 62 enteignet und abgebrochen werden müsste. Da nach den anzuwendenden Normen zudem die Fussgänger um den Kreisel herumgeführt werden müssen, und die entsprechenden Fussgängerübergänge nicht direkt am Kreisel, sondern einige Meter dahinter zu erstellen sind, müsste zudem nordseits praktisch das ganze private Grundstück Nr. 46 enteignet werden, damit der Kirchweg Ost so verlegt werden könnte, dass eine Kreiselzufahrt mit Fussgängerübergang möglich ist.

7. Der Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher abzuweisen. Die Genehmigung der aufgelegten Pläne erweist sich in den gerügten und zu überprüfenden Punkten weder als rechtswidrig noch als offensichtlich unzulässig.

8. Was die Eventualanträge des Beschwerdeführers betrifft, so ist darüber wie folgt zu entscheiden:

8.1 Die Höhe der Mauer, die der Aarauerstrasse entlang gebaut wird, wird im Detail- oder Ausführungsprojekt noch exakt an die örtliche Situation angepasst. Wie dem Beschwerdeführer bereits vorher und auch anlässlich des Augenscheins zugesichert wurde, wird die normgerechte Befahrbarkeit der Zufahrt durch entsprechende Festlegung von Längs- und Quergefälle bei der Ausführung vom Kanton gewährleistet. Ob die Mauer nun durchgehend auf einer Höhe von 391.70 m ü. M. verläuft oder beim Treppenaufgang abgestuft wird, beeinflusst die Erschliessung des Grundstücks des Beschwerdeführers in keiner Weise. Es kann im Übrigen auf die entsprechende Begründung im angefochtenen Entscheid (S. 3 f.) verwiesen werden.

8.2 Weshalb das Areal des Kirchwegs, das im Eigentum der Gemeinde steht, nicht dem Eigentum des Beschwerdeführers zugeschlagen wird, soweit es im letzten Bereich nur noch diesem dient, wurde im Verfahren ebenfalls bereits erläutert: Im dortigen Bereich der Strasse verlaufen Werkleitungen der Gemeinde. Ein Anspruch auf Eigentumsübertragung besteht nicht, ein Nachteil für den Beschwerdeführer ist nicht ersichtlich. Dass der Kanton für die Entwässerung für schwere Lasten aufkommt, ist im angefochtenen Entscheid (S. 4 unten) festgehalten, auf den im Übrigen verwiesen werden kann.

8.3 Ein Verzicht auf die Fusswegverbindung von der Aarauerstrasse in den Kirchweg kommt für die Gemeinde nicht in Frage, wie sich aus den Projektunterlagen ergibt. Aus dem neu geplanten Treppenaufgang mit Rampe neben dem bestehenden Kirchweg entstehen dem Beschwerdeführer keinerlei Nachteile; gegenteils hat er auf dem letzten Teilstück des Kirchwegs Ost nicht mehr mit Fussgängern und andern Verkehrsteilnehmern zu rechnen, da dieses Teilstück nur noch ihm bzw. seinem Grundstück dient.

8.4 Auch für den Eventualantrag, dass entlang des Kirchwegs ein Parkverbot zu errichten und (irgendwo in der Nähe) weitere Parkfelder zu errichten seien, kann zur Begründung, weshalb der Antrag nicht gutgeheissen bzw. darauf nicht eingetreten werden kann, auf die Begründung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden: Der Kirchweg liegt ausserhalb der Anstosslänge an das Grundstück des Beschwerdeführers nicht im Projektperimeter, und Parkplätze für die Kirchgemeinde bzw. Friedhofbesucher sind von der Gemeinde in einem separaten Verfahren zu beschliessen oder zu errichten. Immerhin ist bereits oben (in Erwägung 4.3 am Ende) dargelegt, dass die Einwohnergemeinde Obergösgen bei tatsächlich auftretenden Problemen bei der Hofzufahrt wegen parkierender Fahrzeuge eine Verkehrsmassnahme zu prüfen haben wird.

8.5 Den Eventualantrag zur Verschiebung der Bushaltestelle auf der Oltnerstrasse begründet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdebegründung gar nicht. Insbesondere setzt er sich mit keinem Wort mit der Begründung im angefochtenen Entscheid auseinander. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

8.6 Die Beschwerde erweist sich somit auch hinsichtlich der gestellten Eventualanträge als unbegründet.

9. Was schliesslich den Subeventualantrag angeht, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen, so wird dieser ausschliesslich damit begründet, dass die Variante einer leichten Verschiebung des Kreisels nach Süden nicht geprüft worden sei. Das trifft nicht zu, wie oben (in Erwägung 6 letzter Absatz) bereits dargelegt, und der Antrag erweist sich als unbegründet, weshalb er abzuweisen ist.

10. Die Beschwerde erweist sich somit als vollständig unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer kommt wegen Unterliegens nicht in Betracht, der Kanton hat seinerseits zu Recht keine geltend gemacht.

Demnach wird erkannt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Vizepräsident                                                             Der Gerichtsschreiber

Stöckli                                                                               Schaad

VWBES.2016.196 — Solothurn Verwaltungsgericht 07.02.2017 VWBES.2016.196 — Swissrulings