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Solothurn Verwaltungsgericht 05.01.2017 VWBES.2016.183

5. Januar 2017·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·6,406 Wörter·~32 min·1

Zusammenfassung

erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

Volltext

Verwaltungsgericht    

Urteil vom 5. Januar 2017

Es wirken mit:

Präsidentin Scherrer Reber

Oberrichter Stöckli   

Oberrichter Müller

Gerichtsschreiberin Kaufmann

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___

3.    C.___

Beschwerdeführer und Beschwerdegegner

gegen

1.    KESB Region Solothurn,

Beschwerdegegnerin

2.    D.___ vertreten durch Rechtsanwältin Simona Liechti,

Beschwerdegegnerin und Beschwerdeführerin

betreffend     erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen

zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 gelangten die erwachsenen Nachkommen von D.___ (geb. 1955) an die damals zuständige Vormundschaftsbehörde [...] und gaben an, um das Wohl ihrer Mutter besorgt zu sein, welche ihrer Meinung nach in persön­lichen und administrativen Belangen auf Hilfe angewiesen sei.

2. Bei den darauf folgenden Abklärungen wurde bekannt, dass der 88-jährige Vater von D.___, nachdem diese im Jahr 1989 einen Hirnschlag erlitten hatte, bis anhin sämtliche administrativen und finanziellen Belange für sie erledigt hatte und D.___ gesundheitsbedingt nicht in der Lage war, diese Arbeiten zu beurteilen oder zu überprüfen. D.___ besitzt eine Liegenschaft mit zwei Wohnungen, von welchen sie eine selbst benutzt und eine vermietet ist. Sowohl D.___ als auch ihr Vater zeigten sich damals mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden. Der Vater erklärte aber, vorher noch Renovationsarbeiten mit einem Kostenrahmen von CHF 300‘000.00 am Haus seiner Tochter umsetzen zu wollen.

3. Ende 2013 teilte der Vater von D.___, E.___, dem fallführenden Behördenmitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn mit, die Renovationsarbeiten an der Liegenschaft in [...] seien nun abgeschlossen. Nun sei das von seinem Sohn an D.___ gewährte Darlehen dringend abzusichern, da ohne grundpfandrechtliche Sicherstellung ein Zinssatz von 5 % vereinbart werden müsse. Die Liegenschaft sei bereits mit CHF 600‘000.00 belastet. Zur Sanierung seien nochmals CHF 400‘000.00 notwendig. Damit wäre die Belastung nahezu auf dem Verkehrswert der Liegenschaft. Von den Banken würde D.___ keinen Kredit erhalten, da bereits eine hohe Belastung der Liegenschaft bestehe. Die Renovation sei aber dringend nötig gewesen. Weder er noch seine Tochter seien mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden.

4. Der Hausarzt, Dr. med. F.___, beantwortete mit Schreiben vom 8. November 2013 Fragen zum Gesundheitszustand von D.___ in geistiger Hinsicht und gab insbesondere an, dass diese einfache Tätigkeiten selbst verrichten könne, komplexe Zusammenhänge aber nur teilweise begreife und wohl nicht im Stand sei, unabhängig zu entscheiden und eine Person für die Erledigung ihrer finanziellen und administrativen Angelegenheiten einzusetzen sowie diese zumindest im Grundsatz zu überprüfen.

5. D.___ und ihr Vater wehrten sich gegen die Errichtung einer Beistandschaft und weigerten sich auch, durch die Behörde verlangte Unterlagen einzureichen. Am 10. Oktober 2014 forderte E.___ das fallführende Behördenmitglied der KESB telefonisch und am 11. Oktober 2014 schriftlich auf, nun endlich die Grundpfandverschreibung bei der Amtsschreiberei freizugeben. Es solle ein Schuldbrief im 5. Rang über CHF 500‘000.00 errichtet werden. Gläubiger wäre G.___, Brasilien (ein Bruder von D.___). Offenbar sollte damit ein von G.___ an D.___ gewährtes Darlehen von CHF 340‘000.00 abgesichert werden. Nach Errichtung des Schuldbriefs würde der Darlehenszins von 5 % auf 2,5 % sinken.

Am 8. November 2014 reichte E.___ eine Kopie eines vom 30. September 2014 datierenden Darlehensvertrags zwischen D.___ und ihrem Bruder über CHF 340‘000.00 ein. Dieser war durch D.___ selbst und für den Bruder stellvertretend durch den Vater unterzeichnet. Der Zinssatz war noch nicht festgelegt. Unklar war, ob das Geld bereits ausbezahlt worden und ob es bereits verbraucht war.

6. Mit Abklärungsbericht vom 29. Oktober 2014 teilten die Sozialen Dienste [...] mit, D.___ habe angegeben, die nötige Unterstützung aus ihrem familiären Netz zu erhalten. Sie sei für die Erledigung aller administrativen Angelegenheiten und für jegliche Rechtshandlungen auf eine Vertretung angewiesen. Ihr Gesundheitszustand lasse die selbständige Kontrolle einer Drittperson nicht zu. Es sei deshalb dringend angezeigt, eine Vertretungsbeistandschaft zu errichten. D.___ wünsche als Vertreter ihren Vater. Aus den Akten sei zu entnehmen, dass dieser seine Tochter im Rahmen des Scheidungsverfahrens ungenügend vertreten habe. Bekannt sei auch, dass der Vater die Liegenschaft mit einer zusätzlichen Hypothek ausserordentlich hoch belastet habe. Der Vater habe bestätigt, dass er sich auch die Ernennung einer Sozialarbeiterin als Beiständin vorstellen könnte. Allerdings müsste diese das Amt seinen Vorstellungen entsprechend ausüben. Grundsätzlich wünsche die Familie keine Einmischung durch Drittpersonen. Die Sozialen Dienste schlugen die Wahl von H.___ als vorsorgliche Beiständin von D.___ vor.

7. Am 17. November 2014 reichte E.___ eine Bestätigung von Dr. med. I.___ ein, wonach D.___ trotz ihrer Invalidität die Tragweite ihres Handelns voll abschätzen könne.

Am 22. November 2014 teilte E.___ mit, noch weitere bauliche Massnahmen für CHF 70‘000.00 tätigen zu wollen, welche via private Darlehen durch Eltern und Geschwister von D.___ finanziert werden sollten.

Am 28. November 2014 teilte E.___ mit, man wolle die Angelegenheit familienintern regeln. Er plane, die Renovationsarbeiten im Frühjahr 2015 abzuschliessen und die Vertretung dann an Dritte zu übergeben.

8. Im Sinne von vorsorglichen Massnahmen für die Dauer des Verfahrens ordnete die KESB mit Entscheid vom 5. Februar 2015 für D.___ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an, und setzte H.___, Soziale Dienste [...] als Beiständin ein. Der Beiständin wurde unter anderem die Aufgabe erteilt, die Situation bezüglich Darlehen und Renovationsarbeiten zu klären. Zudem wurde D.___ die Handlungsfähigkeit bezüglich folgender Bereiche eingeschränkt:

Erteilen von Vollmachten Aufnahme von Darlehen Verträge mit einer Vertragssumme über CHF 1‘000.00 Werkverträge und Aufträge betreffend ihr Grundstück Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung ihres Grundstücks Prozessführung

Sämtliche von D.___ erteilten Vollmachten wurden per sofort widerrufen und die Sozialen Dienste [...] wurden mit weiteren Abklärungen beauftragt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde zufolge Rückzugs abgeschrieben.

9. Mit Eingabe vom 11. April 2015 beantragte C.___, Tochter von D.___, die Übernahme der Beistandschaft für ihre Mutter. Sie sei als Betriebsökonomin und in der Immobilienverwaltung tätige Finanzspezialistin geeignet, dieses Amt zu führen und für D.___ sei es das Beste, durch Angehörige betreut zu werden. Ihre Geschwister seien damit einverstanden.

10. Am 31. August 2015 reichte die vorläufig eingesetzte Beiständin ihren Zwischenbericht ein. Darin führte sie aus, D.___ werde sehr gut durch ihre Familie unterstützt und begleitet. Sie sei nach wie vor sehr verärgert über die Massnahme und werde in dieser Haltung durch den Vater sehr aktiv unterstützt. Beide würden die Einmischung des Staates als unangemessen, nicht erforderlich und als Zumutung empfinden. D.___ habe sich deshalb nicht auf eine wirksame Zusammenarbeit mit der Beiständin einlassen können. Es habe nie ein Kontakt ohne den Vater stattfinden können. Es bereite ihm Mühe, die für ihn alltäglichen Arbeiten in die Hände einer aussenstehenden Person (oder eben des Staats) zu geben. D.___ wohne zurzeit in einer für sie idealen, durch den Vater gemieteten Wohnung in [...] BE. Ihr stünden zudem auch zwei Zimmer im Haus der Eltern in [...] BE, sowie die 7-Zimmer-Duplex-Wohnung in [...] zur Verfügung. E.___ habe die Liegenschaft in [...] für rund CHF 300‘000.00 renovieren lassen und plane weitere Investitionen von CHF 70‘000.00. Für seine Bauleitungstätigkeit erwarte er eine finanzielle Abgeltung zu einem «Familienpreis» von CHF 100.00 pro Stunde, worauf die Beiständin aufgrund der knappen finanziellen Situation von D.___ nicht habe eintreten können. Gemäss Angaben der Familie sei die Liegenschaft unter anderem mit einem Darlehen des Bruders von D.___, welcher in Brasilien lebe, mit CHF 340‘000.00 belastet. Beim Abschluss des Darlehensvertrags habe aber E.___ sowohl den Darlehensgeber als auch die Darlehensnehmerin vertreten. Die Beiständin habe ihre Zustimmung dazu nicht geben können, da auch die Zahlung nie belegt worden sei. Bei der Ehescheidung sei D.___ ein Freizügigkeitskapital von netto CHF 185‘000.00 ausbezahlt worden. Gemäss einer Zusammenstellung von E.___ sei dieses Geld aber bereits ausgegeben worden. So seien unter anderem CHF 54‘261.00 an die Schwester von D.___ für die Begleitung des selbständigen Wohnens ausgerichtet worden, E.___ habe CHF 28‘000.00 als persönliche Entschädigung für die Prozessbegleitung in verschiedenen Verfahren (Familienpreis CHF 50.00/Std.) bezogen und an den Bruder von D.___ sei angeblich ein Darlehenszins von CHF 22‘630.00 bezahlt worden. Die Beiständin empfahl eine Vertretung von D.___ betreffend Einkommensund Vermögensverwaltung inklusive Liegenschaftsverwaltung. Wichtig sei, dass D.___ in diese Handlungen miteinbezogen werde, sie aber die Tätigkeiten nicht selbst ausführen und auch nicht kontrollieren könne. Die Vertretungsfunktion müsse durch eine Person wahrgenommen werden, welche das Vertrauen von D.___ geniesse. Die Eignung der Tochter solle geprüft werden. Deren Ernennung setze allerdings voraus, dass sich sowohl D.___ als auch ihr Vater zu einer kooperativen Zusammenarbeit bereit erklärten. Bei der Bewältigung ihres Alltagslebens sei sie auf keine Unterstützung durch Dritte angewiesen, da sie vor allem durch ihre Herkunftsfamilie sehr unterstützt werde.

11. Auf Anfrage teilte das Stadtbauamt [...] am 26. August 2015 mit, dass die wenigsten der durch E.___ vorgesehenen Renovationsarbeiten zwingend erforderlich oder dringlich wären.

12. Mit Schreiben vom 12. und 23. Oktober sowie vom 17. Dezember 2015 äusserten sich D.___ und E.___ ablehnend gegen die vorgesehene Beistandschaft.

13. Die Tochter von D.___, C.___, begrüsste nach Rücksprache mit ihren Geschwistern mit E-Mail vom 10. Februar 2016 den Vorschlag, sie als Beiständin ihrer Mutter einzusetzen und gab an, diese Aufgabe ohne behördliche Hilfe verrichten zu wollen.

14. Mit Schreiben vom 22. und 23. Februar 2016 begrüsste D.___, vertreten durch ihren Vater, den Vorschlag, dass ihre Tochter, C.___, künftig die Liegenschafts- und die Einkommensverwaltung für sie übernehmen würde.

15. Am 28. Februar 2016 teilte E.___ im Auftrag seiner Tochter mit, D.___ werde ihrem Vater wie vorgesehen den Auftrag zum Abschluss der Liegenschaftssanierung erteilen. Anschliessend könne die Einkommens- und Vermögensverwaltung schrittweise übertragen werden.

16. Am 27. April 2016 teilte die Beiständin, H.___, der KESB mit, sie habe Kenntnis erhalten, dass E.___ zurzeit mit dem Liegenschaftsverkauf, allenfalls an den Bruder von D.___, G.___, befasst sei. Auch die Beiständin erachte einen guten Verkauf der Liegenschaft als gangbaren Weg. Offensichtlich könne aber ein solches Geschäft nicht von D.___ selbständig getätigt werden. Sie müsse vertreten werden. Allenfalls könnte dafür eine Mitwirkungsbeistandschaft vorgesehen werden.

17. Am 28. April 2016 erliess die KESB folgenden Entscheid:

1.   Die für D.___ bestehende Vertretungsund Vermögensverwaltungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB in Verbindung mit Art. 395 ZGB wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aufgehoben.

2.   Die Beiständin, H.___, wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides aus ihrem Amt entlassen. Die Entlassung erfolgt unter Vorbehalt der Ablage des Schlussberichtes mit Schlussrechnung.

3.   Die Beiständin wird um Einreichung ihres Schlussberichtes mit Schlussrechnung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides gebeten.

4.   Die Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB beschränkte Handlungsfähigkeit von D.___ wird per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides wieder hergestellt. Vorbehalten bleibt die Einschränkung aufgrund der Mitwirkungsbeistandschaft (Ziff. 3.6 und 3.7 nachstehend).

5.   Die Gebühr für das Verfahren auf Anordnung der vorsorglichen Beistandschaft mit Entscheid vom 05.02.2015 wird auf CHF 1‘000.00 festgesetzt und geht zu Lasten von D.___.

6.   Für D.___ wird im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides eine Mitwirkungsbeistandschaft gemäss Art. 396 ZGB errichtet. Der Zustimmung der Beistandsperson im Sinne von Art. 396 ZGB bedürfen:

·           Veräusserung der Liegenschaft von D.___ in [...].

·           Begründung oder Aufhebung dinglicher Rechte an der Liegenschaft von D.___ in [...].

7.   Zur Mitwirkungsbeiständin wird im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme superprovisorisch per Rechtskraft des vorliegenden Entscheides C.___, ernannt mit der Einladung,

·           Der KESB Region Solothurn mitzuteilen, wenn ein Geschäft im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.6 vor dem Abschluss steht oder durch D.___ durchgeführt wurde.

·           Der KESB Region Solothurn mitzuteilen, wenn sie einem Geschäft im Sinne der vorstehenden Ziff. 3.6 zustimmte.

·           Nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.

·           Mindestens alle 2 Jahre, jedoch erstmals spätestens per 30.04.2017, einen ordentlichen Rechenschaftsbericht einzureichen.

8.   Die Entschädigung der Mitwirkungsbeiständin richtet sich nach §§ 119, 120 EG ZGB und § 35sexies des kantonalen Gebührentarifs.

9.   D.___, C.___ und E.___ werden gebeten, innert 14 Tagen ab Zustellung des vorliegenden Entscheides zur Anordnung der Mitwirkungsbeistandschaft und zur Wahl von C.___ zur Mitwirkungsbeiständin (gemäss den vorstehenden Ziffern 3.6 bis 3.8) Stellung zu nehmen.

10.   C.___, wird im Sinne von Art. 392 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB für die Zeit ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheids beauftragt,

·           Die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive deren vermieteten Teile und das zugehörige Liegenschaftskonto zu verwalten. Entsprechend wird C.___ ermächtigt, über Einnahmen und Ausgaben zu dieser Liegenschaft und insbesondere auch über das entsprechende Liegenschaftskonto zu verfügen.

·           Zu prüfen, welche baulichen Massnahmen bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig sind und gegebenenfalls die notwendigen baulichen Massnahmen und die Finanzierung dieser baulichen Massnahmen zu organisieren.

·           Der KESB Region Solothurn Bericht über die Durchführung dieses Auftrags abzulegen. Dies hat so oft als nötig zu erfolgen, jedoch erstmals spätestens per 30.04.2017.

·           Bei der Ausführung dieses Auftrags sind die wohlverstandenen Interessen von D.___ zu vertreten.

11.   C.___ wird als Person bezeichnet, welcher durch die Bank in das Liegenschaftskonto zum [...] Einblick zu geben ist (Art. 392 Ziff. 3 ZGB).

12.   Die Entschädigung der Beauftragten wird analog der für Beistandspersonen geltenden Bestimmungen bemessen und richtet sich somit nach §§ 119, 120 EG ZGB und § 35sexies des kantonalen Gebührentarifs. Die Entschädigung wird durch die KESB Region Solothurn erstmals nach Ablage des Berichts per 30.04.2017 zu Lasten des Vermögens von D.___ festgesetzt werden.

Begründet wurde der Entscheid insbesondere damit, dass die Massnahmen aufgrund des dadurch ausgelösten hohen Leidensdrucks bei D.___ als unverhältnismässig erschienen seien, weshalb mildere Massnahmen anzuordnen seien.

18. Gegen diesen Entscheid erhoben die Kinder von D.___, A.___, B.___ und C.___, am 23. Mai 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht, welche am 7. Juni 2016 verbessert wurde. Sinngemäss wurde die Aufhebung der Mitwirkungsbeistandschaft und die Weiterführung der Vertretungsbeistandschaft wie bisher durch H.___ beantragt.

19. Am 26. bzw. 29. Mai 2016 erhob auch E.___ Beschwerde gegen den Entscheid und gab an, im Namen seiner Tochter zu handeln. Eine weitere Beschwerde vom 3. Juni 2016 wurde durch D.___ unterzeichnet. Mit Urteil vom 16. Juni 2016 trat das Verwaltungsgericht auf diese Beschwerden nicht ein.

20. Mit Stellungnahme vom 27. Juni 2016 bestätigte die vorsorglich eingesetzte Beiständin, H.___, dass die Aufhebung der Beistandschaft dem grossen Wunsch von D.___ entspreche.

21. Am 30. Juni 2016 beantragte die KESB, das Verfahren sei zu sistieren, bis rechtskräftig über die superprovisorisch angeordneten vorsorglichen Massnahmen entschieden sei. Eventualiter sei die Frist zur Vernehmlassung zu erstrecken.

22. Mit Eingabe vom 8. Juli 2016, welche durch E.___ geschrieben und durch D.___ unterzeichnet wurde, wurde beantragt, das Verfahren nicht zu sistieren und die Ernennung von C.___ als Beiständin im Verbund mit der Behörde (KESB) sofort aufzuheben. Es solle keine behördliche Beistandschaft errichtet werden.

23. Mit Verfügung vom 13. Juli 2016 wurde das Verfahren sistiert.

24. Mit Entscheid der KESB vom 11. August 2016 wurde die superprovisorisch errichtete Mitwirkungsbeistandschaft mit Einsetzung von C.___ gemäss Ziffer 3.6 und 3.7 des Entscheids vom 28. April 2016 bestätigt. Zudem wurde die Mitwirkungsbeistandschaft per Rechtskraft des Entscheids vom 28. April 2016 wie folgt erweitert:

·      Der Zustimmung der Beistandsperson im Sinne von Art. 396 ZGB bedürfen zusätzlich: Aufnahme oder Gewährung von Darlehen jeglicher Art oder von Geschäften, die abgeschlossen werden, um den gleichen Zweck zu erfüllen wie Darlehen.

25. Auch gegen diesen Entscheid erhoben die drei erwachsenen Nachkommen von D.___, A.___, B.___ und C.___ am 9. September 2016 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und gaben an, sie seien nach wie vor der Meinung, dass eine Vertretungsbeistandschaft notwendig sei.

26. Am 22. September 2016 zeigte Rechtsanwältin Simona Liechti ihre Vertretung von D.___ an.

27. Am 24. September 2016 erhob auch D.___, handelnd durch ihren «Sekretär» E.___, Beschwerde gegen den Entscheid vom 11. August 2016 und stellte folgende Rechtsbegehren:

1.   Es sei die Entscheidung der Beschwerdegegnerin vom 11.08.2016 i.V. mit dem Entscheid vom 28.04.2016 und 05.02.2015 aufzuheben.

2.   Es soll meine Handlungsfähigkeit, bezogen auf das bestehende Umfeld, ohne irgendwelche behördlich angeordnete Auflage bescheinigt werden.

3.   Es soll die Gültigkeit des zwischen mir und meinem Bruder mündlich abgeschlossenen Darlehensvertrags festgestellt werden.

4.   Es sei der Schaden, welcher mir infolge fehlerhafter Fallführung durch den Beschwerdegegner entstanden ist, ermittelt und die Entschädigung an mich festgelegt werden.

5.   Eventualiter: Sollte wider Erwarten die Mitwirkungsbeistandschaft nicht aufgehoben werden, sind und ist:

a)  meine Kinder als Beistand/in infolge Interessenskonflikts auszuschliessen.

b)  die Generalvollmacht meines Vaters bezogen auf die Prozessbegleitung anzuordnen.

28. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 beantragte D.___, vertreten durch Rechtsanwältin Simona Liechti, dass sie an der Verhandlung durch ihren Vater, E.___, begleitet werden dürfe. Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, werde eventualiter beantragt, dass sie selbst von der Verhandlung dispensiert werde. Mit Verfügung vom 3. November 2016 wurde der Antrag auf Teilnahme von E.___ abgewiesen und D.___ das Erscheinen freigestellt.

29. Am 28. November 2016 fand eine Instruktionsverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführer A.___, B.___ und C.___, sowie die Verfahrensbeiständin von D.___, Rechtsanwältin Simona Liechti, [...] als Vertreter der KESB und die vorsorglich eingesetzte Beiständin, H.___ teilnahmen.

II.

1.1 Die Beschwerden von A.___, B.___ und C.___ vom 23. Mai 2016 gegen den Entscheid vom 28. April 2016 sowie vom 9. September 2016 gegen den Entscheid vom 11. August 2016 sind frist- und formgerecht erhoben worden. Sie sind zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___, B.___ und C.___ sind als direkte Nachkommen und nahestehende Personen von D.___ durch die angefochtenen Entscheide beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf ihre Beschwerden ist einzutreten.

1.2 Auf die Beschwerde von D.___ vom 24. September 2016 gegen den Entscheid vom 11. August 2016 kann nicht eingetreten werden, da ihre Handlungsfähigkeit in Bezug auf die Prozessführung mit Entscheid vom 5. Februar 2015 eingeschränkt wurde. In Ziffer 3.4 des vorliegend angefochtenen Entscheids vom 28. April 2016 wurde ihre Handlungsfähigkeit erst «mit Rechtskraft» dieses Entscheids wiederhergestellt. Zur Führung des vorliegenden Prozesses ist D.___ deshalb nicht handlungsfähig, weshalb auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden kann (Art. 59 i.V.m. Art. 67 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Dabei ist zudem auch höchst fraglich, inwiefern die Beschwerde durch D.___ erhoben wurde und inwiefern E.___ dabei federführend war.

1.3 Soweit E.___ bzw. D.___ im Verlaufe des Verfahrens diverse Anträge per Fax-Eingaben gestellt haben, kann darauf nicht eingetreten werden, da Eingaben an das Gericht in Papierform einzureichen sind. Fax-Eingaben genügen den formellen Anforderungen nicht (Art. 130 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

2.1 Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

Wo die Interessenwahrung ausschliesslich bei bevollmächtigten Personen liegt, ist eine vormundschaftliche Hilfe laut der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann entbehrlich, wenn der hilfsbedürftige Vollmachtgeber jederzeit in der Lage ist, die von ihm eingesetzten Personen wenigstens grundsätzlich zu kontrollieren und zu überwachen und nötigenfalls auch zu ersetzen (vgl. BGE 134 III 385 E. 4.2 S. 389 mit Hinweisen).

2.2 Mit ärztlichem Attest vom 28. Januar 2013 gab Dr. med. F.___ an, er betreue D.___ seit 3 bis 4 Jahren als Hausarzt. Er bestätige, dass D.___ zur Einkommens- und Vermögensverwaltung nach einem Hirninfarkt 1989 auf professionelle Hilfe angewiesen sei. Die Errichtung einer Beistandschaft sei allenfalls zu erwägen.

Auf Fragen der KESB antwortete Dr. F.___ am 8. November 2013, im Vordergrund stehe die Aphasie [Sprachlosigkeit/Sprachstörung], welche die Patientin im Alltag hindere. Inwieweit sie Zusammenhänge begreife, sei unklar. Sie sei fähig, einfache Tätigkeiten zu verrichten, wie z.B. Einkaufen, zur Post gehen usw. Sie sei wahrscheinlich nicht im Stande, selbständig (ohne behördliche Hilfe) genügend sorgfältig eine Person auszuwählen, resp. zu beauftragen, welche ihr das Finanzielle und Administrative regle. Sie scheine nicht in der Lage zu sein, die Tätigkeiten eines solchen Vermögensverwalters stichprobenweise auf Richtigkeit und Zweckmässigkeit zu kontrollieren. Komplexe Zusammenhänge verstehe sie nur teilweise. Eine freie, unabhängige resp. willenseigene Entscheidungsfähigkeit bezweifle er. Sie sei wahrscheinlich nicht fähig zu entscheiden, wer mit der Massnahme beauftragt werden solle.

In den Akten befindet sich zudem ein durch E.___ an die KESB gefaxtes Arztzeugnis von Dr. med. I.___, in welchem dieser bestätigt, D.___ bestens zu kennen. Aufgrund dieser Tatsache und dem Studium diverser auf sie bezogener ärztlicher Diagnosen und Befunde, wie auch einer Visitation in seiner Praxis bestätige er, dass die Patientin trotz ihrer Invalidität die Tragweite ihres Handelns voll abschätzen könne. Dieses Arztzeugnis, welches den Angaben von Dr. F.___ diametral widerspricht, datiert vom 14. Oktober 2013, ist jedoch nicht unterzeichnet und hat deshalb keinen Beweiswert. Zudem steht es auch im Widerspruch mit sämtlichen während des Verfahrens gemachten Feststellungen.

D.___ gab gegenüber der abklärenden Person der Sozialen Dienste [...] am 10. Januar 2013 selbst an, seit ihrem Hirnschlag verstehe sie nichts mehr von Zahlen. Auch E.___ berichtete gegenüber dem fallführenden Behördenmitglied der KESB am 17. Oktober 2013, dass seine Tochter mit Zahlen gar nichts anfangen und nicht 2 + 2 zusammenzählen könne. Am 28. November 2014 teilte er zudem mit, es sei offensichtlich, dass seine Tochter in allen Lebenslagen infolge ihrer Invalidität auf Hilfe angewiesen sei. Diese Hilfe erhalte sie durch ihren Vater. Gemäss dem Entscheid der KESB stellten sowohl die abklärende Person der Sozialen Dienste als auch das fallführende Behördenmitglied der KESB mehrfach fest, dass D.___ nicht in der Lage ist, die Richtigkeit und Angemessenheit der Arbeit ihres Vaters zu überprüfen, dass sie ihm jedoch uneingeschränkt vertraue. Auch das Verwaltungsgericht konnte sich bereits an einer Instruktionsverhandlung vom 16. Juni 2015 einen persönlichen Eindruck von D.___ verschaffen.

Aufgrund der gut nachvollziehbaren und in sich stimmigen Angaben der Fachperson, Dr. med. F.___, welcher D.___ über mehrere Jahre als Hausarzt behandelt hat und sie dadurch gut kennt, und den damit übereinstimmenden, über die Abklärungszeit von mehreren Jahren gewonnenen Eindrücken der Abklärungsperson, des fallführenden Behördenmitglieds der KESB sowie des Verwaltungsgerichts, und nicht zuletzt auch aufgrund von Angaben von D.___ und E.___ selbst, ist offensichtlich, dass D.___ aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht dazu in der Lage ist, ihre finanziellen und administrativen Belange selbst zu regeln oder die Handlungen ihres durch sie selbst bevollmächtigten Vaters auch nur im Grundsatz zu überprüfen. Auch wäre es ihr insbesondere aus Loyalitätsgründen auch kaum möglich, ihrem Vater die Vollmacht wieder zu entziehen und andere Personen mit den Aufgaben zu betrauen. Eine aus einem Schwächezustand hervorgerufene Schutzbedürftigkeit gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB liegt somit bei D.___ klar vor, womit die Voraussetzungen zur Anordnung einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme gegeben sind.

3.1 Das Erwachsenenschutzrecht kennt verschiedene Arten von Beistandschaften. Für die Dauer des Verfahrens errichtete die KESB vorsorglich eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung und schränkte die Handlungsfähigkeit von D.___ in mehreren Bereichen ein. Als Beiständin wurde die Leiterin der Sozialen Dienste [...], H.___, eingesetzt. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft dann errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Bei der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, hat die Erwachsenenschutzbehörde die Vermögenswerte zu bestimmen, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

Mit den vorliegend angefochtenen Entscheiden hob die KESB die vorsorglich angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Rechtskraft des Entscheids wieder auf, stellte die vorsorglich eingeschränkte Handlungsfähigkeit wieder her und errichtete eine Mitwirkungsbeistandschaft. Eine solche wird errichtet, wenn bestimmte Handlungen der hilfsbedürftigen Person zu deren Schutz der Zustimmung des Beistands oder der Beiständin bedürfen (Art. 396 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person wird von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt (Abs. 2). Für D.___ wurde die Zustimmung der Beistandsperson für folgende Bereiche verlangt:

Veräusserung der Liegenschaft von D.___ in [...]; Begründung und Aufhebung dinglicher Rechte an der Liegenschaft in [...]; Aufnahme und Gewährung von Darlehen jeglicher Art oder von Geschäften, die abgeschlossen werden, um den gleichen Zweck zu erfüllen wie Darlehen.

Als Beiständin wurde eine der Töchter von D.___, C.___, eingesetzt. Dieser wurde zudem nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB der Auftrag erteilt, die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive deren vermieteten Teile und das zugehörige Liegenschaftskonto zu verwalten und zu prüfen, welche baulichen Massnahmen bezüglich dieser Liegenschaft nötig seien und gegebenenfalls die notwendigen baulichen Massnahmen und die Finanzierung dieser baulichen Massnahmen zu organisieren. Entsprechend wurde sie ermächtigt, über Einnahmen und Ausgaben zu dieser Liegenschaft und insbesondere über das entsprechende Liegenschaftskonto zu verfügen und sie wurde nach Art. 392 Ziff. 3 ZGB als Person bezeichnet, welcher durch die Bank in das Liegenschaftskonto Einblick zu geben ist. Aufträge nach Art. 392 ZGB können im Sinne einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme dann erteilt werden, wenn die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig erscheint.

Die KESB begründete ihren Entscheid insbesondere damit, dass nicht damit gerechnet werden könne, dass D.___ eine Beistandschaft je werde akzeptieren können. Zwar möge die vehemente Ablehnung der Beistandschaft damit zu tun haben, dass ihr Vater die Beistandschaft unbedingt ablehne. Dennoch zeige sich im Ergebnis, dass D.___ unter der Beistandschaft ganz erheblich leide. Der Nutzen der Beistandschaft würde im Wesentlichen im Schutz des noch bestehenden Vermögens liegen, welches weitgehend aus der Liegenschaft bestehe. Zudem könnte das Abschliessen von Darlehen zulasten von D.___ verhindert werden. Somit würde D.___ zwar in ihrem materiellen Wohlstand geschützt, doch würde ihr mit der Beistandschaft eine seelische Last auferlegt, die es ihr wohl verunmöglichen würde, diesen Wohlstand zu geniessen. Ihr Vater habe zudem versprochen, sie in materieller Hinsicht nicht fallen zu lassen, sondern für sie zu sorgen. Setze der Vater oder andere Familienmitglieder dieses Versprechen um, werde D.___ nicht in materielle Not geraten. Die Fortführung der angeordneten Vertretungsbeistandschaft wäre daher unverhältnismässig. Es sei ausreichend, für gewisse Teilbereiche eine Mitwirkungsbeistandschaft zu errichten und die Beiständin mit Aufgaben wie insbesondere der Liegenschaftsverwaltung zu betrauen.

3.2.1 Die als Mitwirkungsbeiständin eingesetzte C.___ erhob gegen diesen Entscheid zusammen mit ihren Geschwistern am 23. Mai 2016 Beschwerde. Die Beschwerdeführer gaben an, für ihre Mutter sorgen zu wollen, damit es ihr gut gehe. Sie seien der Meinung, dass eine Lösung innerhalb der Familie das Beste für ihre Mutter wäre. Leider hätten sie gemerkt, dass eine Vertretungsbeistandschaft zurzeit nötig sei. Erst aus dem Entscheid hätten sie erfahren, wie ihr Grossvater mit den Einkünften und dem Vermögen ihrer Mutter umgehe. Die Mutter müsse vor weiteren Fehlhandlungen geschützt werden. Sie könnten nicht nachvollziehen, dass der Grossvater von den Einkünften ihrer Mutter einen wesentlichen Teil für sich selbst und für ihre Tante erwirtschaftet habe. Handle man jetzt nicht, würden das ungültige Darlehen und die Schulden ihrer Mutter noch weiter ansteigen. Leider handle der Grossvater im eigenen Interesse und nehme auf die Bedürfnisse ihrer Mutter keine Rücksicht. Diese sei nicht in der Lage, die Handlungen des Grossvaters zu beurteilen oder kontrollieren. Sie hätten auch gemerkt, dass der Grossvater nicht dazu bereit sei, die administrative Verwaltung an C.___ oder an eine Drittperson zu übergeben. Auch H.___ könne bestätigen, dass eine Zusammenarbeit mit E.___ fast nicht möglich sei. Auch wenn das Vermögen, respektive das Haus, durch den Beschluss der KESB geschützt wäre, wäre E.___ immer noch in der Lage, im Namen von D.___ folgenschwere Verträge abzuschliessen, ohne dass diese sich den Auswirkungen bewusst wäre. Sie beantragten deshalb, dass die vorsorglich errichtete Vertretungsbeistandschaft für die nächste Zeit fortgesetzt werde und der Entscheid später neu beurteilt werde. Sie bedauerten es ausserordentlich, diesen Weg einschlagen zu müssen, doch sei es für sie wichtig, die Mutter vor weiteren Fehlhandlungen zu schützen.

3.2.2 Die bisherige Beiständin, H.___, gab in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2016 an, dass die Aufhebung der Beistandschaft dem grossen Wunsch von D.___ entspreche. Sie wünsche eine Begleitung und Unterstützung ausschliesslich durch das familiäre Umfeld. D.___ könne sich in keiner Weise auf eine Zusammenarbeit mit ihr einlassen. Unbestritten sei, dass ihre Haltung stark durch die Haltung ihres Vaters beeinflusst sei. Sie begrüsse den Entscheid der KESB, sämtliche Fragestellungen rund um die Liegenschaft der Tochter, C.___ zu übertragen. Aufgrund der Haltung von D.___ und dem Umstand, dass E.___ immer wieder Leistungen für seine Tochter erbringe, sei es für eine aussenstehende Person praktisch unmöglich, die Einkommens- und Vermögensverwaltung umzusetzen. D.___ sei nicht in der Lage, Handlungen Dritter zu kontrollieren, könne aber durchaus ihre Meinung und Wünsche zum Ausdruck bringen.

3.2.3 Die Beschwerdeführer bestätigten ihre Vorbringen in ihrer 2. Beschwerde vom 9. September 2016 gegen die definitive Anordnung der Mitwirkungsbeistandschaft. Die durch die Mutter gewünschte familieninterne Regelung werde momentan durch das obstruktive Verhalten des Vaters resp. Grossvaters, E.___, verhindert und unmöglich gemacht. Es sei zwingend notwendig, dass ihre Mutter vor weiteren Fehlhandlungen geschützt werde. Diese vertraue ihrem Vater blind und bedingungslos. Würde der Entscheid der KESB rechtskräftig, würde E.___ weiterhin das Einkommen und Vermögen ihrer Mutter verwalten und auch für diese Verträge abschliessen, was es zu verhindern gelte. Es reiche nicht aus, wenn nur die Liegenschaft geschützt werde. Das «Leiden» von D.___ werde durch die Fehlhandlungen des Grossvaters deutlich grösser sein als das «Leiden» in der jetzigen Situation.

3.2.4 D.___ liess in ihrer Beschwerde vom 24. September 2016, welche als Stellungnahme zu behandeln ist, vertreten durch ihren Vater, E.___, vorbringen, sie werde durch ihren Vater hinreichend vertreten und wolle, dass dieser sie mindestens bis zur Fertigstellung der Sanierung der Liegenschaft unterstütze. Sollte dies nicht möglich sein, wolle sie, dass jemand aus ihrem herkunftsfamiliären Umfeld als Vertretungsbeistand eingesetzt werde, ohne behördliche Begleitung.

3.2.5 Anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. November 2016 wurde klar, dass D.___ durch die Mitwirkungsbeistandschaft nicht genügend geschützt werden kann. Die Beschwerdeführer waren klar der Meinung, dass das Leiden ihrer Mutter später viel grösser sein werde, wenn sie aufgrund des Handelns ihres Vaters einmal kein Geld mehr haben werde, als es jetzt durch die Errichtung einer behördlichen Massnahme sei. Sowohl der Vertreter der KESB als auch die vorsorglich eingesetzte Beiständin teilten diese Meinung nach eingehender Diskussion. Einzig die Prozessbeiständin von D.___ konnte aufgrund der durch D.___ und E.___ erhaltenen Instruktionen dieser Meinung nicht zustimmen.

3.3 Ohne Zweifel haben E.___ und seine Familie D.___ seit ihrem Hirnschlag im Jahr 1989 in persönlicher Hinsicht stets sehr gut betreut und unterstützt, sodass es ihr möglich ist, in weiten Bereichen ein eigenständiges Leben zu führen. In finanzieller Hinsicht hat sich jedoch gezeigt, dass E.___ als Bevollmächtigter von D.___ mit deren Geld teils unvorsichtig umgegangen ist, sie beispielsweise im Scheidungsverfahren unzureichend vertreten hat, indem er im Jahr 2011 zusammen mit ihrem Ehemann eine Scheidungskonvention ausgearbeitet hat, hinter welcher der anwaltliche Vertreter von D.___ nicht stehen konnte, da er die Interessen seiner Mandantin dadurch nicht gewahrt sah und schlussendlich das Mandat vor der Gerichtsverhandlung niederlegte. Mit der Konvention verzichtete D.___ auf nachehelichen Unterhalt. Das bei der Scheidung erhaltene Freizügigkeitsguthaben verteilte E.___ zu grossen Teilen zwischen sich und den Geschwistern von D.___. So nahm er CHF 28‘000.00 für sich in Anspruch als persönliche Entschädigung für die Prozessbegleitung. Weiter liess der Vater von D.___ ihre Liegenschaft für CHF 300‘000.00 renovieren, wozu er einen Darlehensvertrag zwischen D.___ und ihrem in Brasilien lebenden Bruder abschloss, wobei er jedoch in unzulässiger Weise beide Parteien vertrat. Zudem enthielt der Darlehensvertrag weder Angaben zur Höhe des Darlehens noch zum geltenden Zinssatz, weshalb das Darlehen nicht gültig zustande kam. Der von ihm später angegebene Zinssatz von 5 % bzw. 2,5 %, sobald ein Schuldbrief eingetragen werden könne, ist denn – angesichts der zurzeit tiefen Hypothekarzinsen – auch hoch bemessen. Unklar ist auch, ob das Geld überhaupt je geflossen ist. Für seine Bauleitungstätigkeit verlangte er einen Stundenansatz von CHF 100.00 pro Stunde, welcher jedoch die inzwischen eingesetzte Beiständin aufgrund der knappen finanziellen Situation von D.___ nicht zustimmte. Auch will E.___ weitere Renovationen an der Liegenschaft für CHF 70‘000.00 vornehmen lassen, wozu das Stadtbauamt angab, dass die meisten dieser Renovationen nicht unbedingt notwendig seien. Gemäss Angaben der Beiständin könnten aus der Liegenschaft auch weit höhere Mieteinnahmen gezogen werden, doch vermiete E.___ die Wohnung zu einem zu tiefen Mietzins. Und letztlich ist E.___ nun offenbar auch bestrebt, die Liegenschaft von D.___ an deren in Brasilien lebenden Bruder zu verkaufen, unter Verrechnung des offensichtlich nicht gültig zustande gekommenen Darlehens.

Aus all dem zeigt sich, dass E.___ die finanziellen Interessen seiner Tochter ungenügend vertritt. Aufgrund ihrer durch den Hirnschlag eingeschränkten Urteilsfähigkeit ist es D.___ jedoch nicht möglich, dieses Fehlverhalten zu erkennen. Vielmehr vertraut sie ihrem Vater 100%-ig und ist überzeugt davon, dass ihr Vater nur in ihrem besten Interesse handelt. Würde nun bloss bezüglich Verkauf und Belastung der Liegenschaft und Aufnahme von Darlehen eine Mitwirkungsbeistandschaft errichtet, und die Handlungsfähigkeit von D.___ nicht weiter eingeschränkt, so wäre es E.___ auch weiterhin möglich, im Namen seiner Tochter Verträge abzuschliessen und Verpflichtungen einzugehen. Die KESB bringt zwar vor, D.___ wäre nicht urteilsfähig für weitreichende Geschäfte und könnte ihrem Vater dafür deshalb keine Vollmacht mehr erteilen, doch würde dies E.___ mit Bestimmtheit nicht davon abhalten, weiterhin für seine Tochter Rechtshandlungen vorzunehmen, welche er dieser zur Unterschrift vorlegt, wie er es auch bis anhin schon getan hat. Auch wenn diese Geschäfte an einem Mangel leiden würden, müsste dieser Mangel jeweils erst bewiesen und die Geschäfte rückgängig gemacht werden. Wie anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 28. November 2016 allen Anwesenden bewusst wurde, ist eine Mitwirkungsbeistandschaft nicht geeignet, um die finanziellen Interessen von D.___ genügend schützen zu können. Auch wenn bei dieser ein Leidensdruck entsteht, wenn ihre Handlungsfähigkeit erneut eingeschränkt wird, so würde sie weit mehr darunter leiden, wenn sie plötzlich kein Geld mehr hätte und sich in ihrem Lebensstandard stark einschränken müsste. Die Vor­instanz gibt zwar an, E.___ habe versprochen, seine Tochter in materieller Hinsicht nicht fallen zu lassen, sondern für sie zu sorgen, doch ist dieser bereits 92-jährig, weshalb diese Absicherung als zeitlich begrenzt angesehen werden muss. Unter diesen Umständen ist die mit Entscheiden vom 28. April und 11. August 2016 errichtete Mitwirkungsbeistandschaft aufzuheben und stattdessen die mit vorsorglichem Entscheid vom 5. Februar 2015 angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung unter Einschränkung der Handlungsfähigkeit von D.___ zum definitiven Entscheid zu erheben.

3.4 Auch wenn C.___ in fachlicher Hinsicht auf jeden Fall geeignet wäre, die Beistandschaft für ihre Mutter zu führen, sie zusammen mit ihren Geschwistern gerne für ihre Mutter sorgen möchte und es D.___ sicher auch in persönlicher Hinsicht begrüssen würde, wenn jemand aus der Familie das Mandat übernehmen würde, so erscheint dies zurzeit jedoch nicht sinnvoll, da D.___ in einen massiven Loyalitätskonflikt geraten würde, wenn ihre Tochter und ihr Vater in den sie betreffenden Geschäften zukünftig unterschiedliche Interessen vertreten würden. Sinnvoller erscheint momentan die Einsetzung einer neutralen, professionellen Mandatsperson, wobei H.___ anlässlich der Instruktionsverhandlung erklärte, das Mandat in Zukunft aufgrund des grossen Aufwands an eine andere Person abgeben zu müssen. Vorläufig erscheint sie jedenfalls geeignet, das Mandat für D.___ weiterzuführen.

4. Die Beschwerden von A.___, B.___ und C.___ erweisen sich somit als begründet, sie sind gutzuheissen und die Entscheide der KESB vom 28. April 2016 sowie vom 11. August 2016 sind aufzuheben. Stattdessen ist der im Sinne von vorsorglichen Massnahmen getroffene Entscheid vom 5. Februar 2015 in folgenden Teilen zu bestätigen:

3.1      […]

3.2      Für D.___ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

3.2.1     sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

3.2.2     sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

3.2.3     die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive deren vermietete Teile zu verwalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.

3.2.4     Prüfung, welche baulichen Massnahmen bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig und dringlich sind und gegebenenfalls Organisation und Finanzierung der notwendigen und dringlichen baulichen Massnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.

3.2.5     […]

3.3      Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wird die Handlungsfähigkeit von D.___ bezüglich der folgenden Bereiche eingeschränkt:

3.3.1     Erteilen von Vollmachten;

3.3.2     Aufnahme von Darlehen;

3.3.3     Verträge mit einer Vertragssumme über CHF 1‘000.00;

3.3.4     Werkverträge und Aufträge betreffend ihr Grundstück;

3.3.5     Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung ihres Grundstücks;

3.3.6     Prozessführung.

3.4      Der Beiständin wird im Sinne von Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von D.___ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.

3.5      Zur Beiständin wird H.___, [...] ernannt mit der Einladung,

3.5.1     nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.5.2     mindestens alle zwei Jahre einen ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

3.6      […]

3.7      […]

3.8      Sämtliche von D.___ erteilten Vollmachten werden per sofort widerrufen.

3.9      Die Entschädigung der Beiständin richtet sich nach den Bestimmungen gemäss §§ 119, 120 EG ZGB und § 88 des kantonalen Gebührentarifs.

3.10    […]

3.11    […]

3.12    […]

5. Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Bei Nichteintreten und bei Klagerückzug gilt die klagende Partei, bei Anerkennung der Klage die beklagte Partei als unterliegend. Die nach Art. 69 Abs. 1 ZPO vertretene Person hat die Kosten für die Vertretung selbst zu bezahlen (Botschaft ZPO, S. 7280; Stephanie Hrubesch-Millauer in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 69 ZPO N 14). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 131 I 217, 221 E.2.5 = Pra 9/2006 Nr. 112) hat der Staat in diesem öffentlich-rechtlichen Verhältnis nach Art. 69 ZPO den eingesetzten Vertreter entweder selbst zu entschädigen oder zumindest subsidiär die Bezahlung zu garantieren (E. Staehelin/Schweizer in: Kommentar ZPO, Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Art. 69 N 17). Weil die Beschwerdeführerin nicht vermögenslos und selbst in der Lage ist, ihre Parteikosten zu tragen, entfällt zur Zeit eine gerichtliche Regelung der selben (Hrubesch-Millauer, a.a.O., wonach nach Art. 69 Abs. 1 ZPO die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege massgebend sind). Somit hat D.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche inkl. Entscheidgebühr auf CHF 1‘200.00 festzusetzen sind, sowie die Kosten für ihre Vertretung durch Rechtsanwältin Simona Liechti zu bezahlen.

Demnach wird erkannt:

1.    Auf die Beschwerde vom 24. September 2016 von D.___ wird nicht eingetreten.

2.    Die Beschwerden von A.___, C.___ und B.___ vom 23. Mai 2016 und 9. September 2016 werden gutgeheissen: Die Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 28. April 2016 und 11. August 2016 werden aufgehoben.

3.    Der im Sinne von vorsorglichen Massnahmen getroffene Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 5. Februar 2015 wird wie folgt definitiv bestätigt:

3.1   Für D.___ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet mit den Aufgabenbereichen,

3.1.1  sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

3.1.2  sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

3.1.3  die Liegenschaft von D.___ in [...] inklusive deren vermietete Teile zu verwalten. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das Substitutionsrecht eingeräumt.

3.1.4  Prüfung, welche baulichen Massnahmen bezüglich der Liegenschaft von D.___ in [...] nötig und dringlich sind und gegebenenfalls Organisation und Finanzierung der notwendigen und dringlichen baulichen Massnahmen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe wird der Beiständin das Substitu­tionsrecht eingeräumt.

3.2   Im Sinne von Art. 394 Abs. 2 ZGB wird die Handlungsfähigkeit von D.___ bezüglich der folgenden Bereiche eingeschränkt:

3.2.1  Erteilen von Vollmachten;

3.2.2  Aufnahme von Darlehen;

3.2.3  Verträge mit einer Vertragssumme über CHF 1‘000.00;

3.2.4  Werkverträge und Aufträge betreffend ihr Grundstück;

3.2.5  Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung ihres Grundstücks;

3.2.6  Prozessführung.

3.3   Der Beiständin wird im Sinne von Art. 391 Abs. 3 ZGB die Befugnis erteilt, soweit erforderlich die Post von D.___ zu öffnen und ihre Wohnräume zu betreten.

3.4   Zur Beiständin wird H.___, [...] ernannt mit der Einladung,

3.4.1  nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.4.2  mindestens alle zwei Jahre einen ordentlichen Rechenschaftsbericht mit Rechnung und Belegen einzureichen.

3.5   Sämtliche von D.___ erteilten Vollmachten werden per sofort widerrufen.

3.6   Die Entschädigung der Beiständin richtet sich nach den Bestimmungen gemäss §§ 119, 120 EG ZGB und § 88 des kantonalen Gebührentarifs.

4.    D.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘200.00 zu tragen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Scherrer Reber                                                                 Kaufmann