Verwaltungsgericht
Urteil vom 4. Oktober 2016
Es wirken mit:
Präsidentin Scherrer Reber
Oberrichter Stöckli
Oberrichterin Jeger
Gerichtsschreiber Schaad
In Sachen
1. A.___
2. B.___ vertreten durch Advokat Dieter Roth,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 14. März 2011 reiste A.___ unter seinem früheren Namen alias C.___ illegal in die Schweiz ein. Am 23. März 2011 wurde er in den Kosovo zurückgeführt und mit einer Einreisesperre bis 22. März 2013 belegt. Daraufhin liess er seinen Nachnamen von alias C.___ auf seinen heutigen Namen ändern und reiste unter diesem schon am 14. Juli 2011 wieder illegal in die Schweiz ein. Fünf Tage später erfolgte die neuerliche Rückführung in den Kosovo. Und am 4. September 2013 verhängte der Kanton Genf ein Einreiseverbot in die Schweiz gegen ihn bis am 3. September 2015.
2. Am 6. März 2015 heiratete A.___ die Schweizerin B.___. Am 24. April 2015 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn der Visumsantrag der Schweizer Vertretung in Pristina ein. Das Familiennachzugsgesuch der Ehefrau folgte am 20. Mai 2015 bei der Einwohnerkontrolle Wohnort D.___. Zur weiteren Sachverhaltsabklärung wurden A.___ und seine Frau am 27. Juli 2015 je zu einem persönlichen Gespräch eingeladen. Trotz diverser Indizien konnte eine Scheinehe damals nicht nachgewiesen werden, weshalb das Familiennachzugsgesuch am 29. Oktober 2015 gutgeheissen und A.___ am 18. November 2015 die Aufenthaltsbewilligung bis 31. Oktober 2016 erteilt wurde.
3. Am 28. Januar 2016 teilte die Einwohnergemeinde Wohnort D.___ dem Migrationsamt schriftlich mit, es hätten sich weitere Hinweise ergeben, die auf eine Scheinehe zwischen A.___ und B.___ schliessen liessen. Zur weiteren Abklärung wurden die Akten der Sozialregion [...] einverlangt.
4. Mit Schreiben vom 4. März 2016 teilte das Migrationsamt A.___ im Rahmen der Gehörsgewährung mit, es werde in Erwägung gezogen, seine Aufenthaltsbewilligung wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens bzw. dem Eingehen einer Scheinehe zu widerrufen und ihn aus der Schweiz wegzuweisen.
5. In ihrer Stellungnahme vom 15. März 2016 widersprachen A.___ und B.___ dem Vorhalt, wonach sie eine Scheinehe geschlossen hätten. Dies sei bereits bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs mehrfach dargelegt worden. Insbesondere habe B.___ schon damals gesagt, sie führe keine Beziehung mit E.___ bzw. habe auch nie eine geführt. Hinzu komme, dass sie von ihrem Ehemann schwanger gewesen sei, das Kind aber wegen der psychischen Belastung durch die ungerechtfertigten Anschuldigungen in der siebten oder achten Woche verloren habe. Dazu reichte B.___ eine Bestätigung des Katholischen Klinikums K.___ vom 6. März 2016 ein. Die Sache mit der Sozialregion könne sie sich nicht erklären, sie habe dort angegeben, verheiratet zu sein. A.___ arbeite seit März bei der Firma [...] in Wohnort D.___. Zudem seien sie auf Wohnungssuche.
6. Dessen ungeachtet gelangte das Migrationsamt zum Schluss, A.___ und B.___ hätten mit widersprüchlichen und falschen Angaben versucht, die Behörde zu täuschen. Die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen und bis heute nicht gelebt worden. Infolgedessen widerrief das Amt die Aufenthaltsbewilligung von A.___ am 26. April 2016 namens des Departements des Innern (DdI) und wies diesen aus der Schweiz weg. Dazu wurde ihm eine Frist gesetzt bis 31. Juli 2016.
7. Mit Eingabe vom 17. Mai 2016 gelangten A.___ und B.___ ans Verwaltungsgericht und beantragten die Aufhebung der erwähnten Verfügung. Auf den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung sei zu verzichten und die verfügte Wegweisung sei aufzuheben. Gleichzeitig ersuchten sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Im Wesentlichen beharrten sie darauf, ein Liebesverhältnis zu haben und bestritten den Vorwurf der Scheinehe nachdrücklich.
8. Das Verwaltungsgericht erteilte der Beschwerde am 18. Mai 2016 die aufschiebende Wirkung.
9. Nach Eingang der einlässlichen Beschwerdebegründung schloss das Migrationsamt am 4. Juli 2016 namens des DdI auf Abweisung der Beschwerde.
10. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 18. August 2016 sinngemäss und im Wesentlichen an ihren bisher gestellten Anträgen und deren Begründung fest.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ und B.___ sind beide durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Beschwerdeführer beantragten in ihrer Eingabe vom 13. Juni 2016, das Verfahren sei zu sistieren, da die Beschwerdeführerin wieder schwanger sei. Das Verfahren sei darum auszusetzen, bis die Vaterschaft des Beschwerdeführers festgestellt werden könne. Über diesen Antrag ist bis anhin nicht formell befunden worden. In der Replik vom 18. August 2016 hielten die Beschwerdeführer an den bisherigen Begehren und den Begründungen fest. Davon ausgenommen wurden Verfahrensanträge, welche «in der Zwischenzeit umgesetzt worden» seien. Unter Ziff. 6 wurde dann aber ausgeführt: « […] Es zeigt sich auch darin, dass die Beschwerdeführerin seither zweimal schwanger geworden ist. Leider verlor sie beide Male die Leibesfrucht […]». Davon ausgehend, dass die Beschwerdeführerin leider eine zweite Fehlgeburt erlitten hat, erübrigt sich ein Entscheid über das Sistierungsgesuch. Er wäre aber mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen abzuweisen, da auch ein Kind kein Beweis für eine tatsächlich gelebte Ehegemeinschaft ist.
2.1 Ausländische Ehegatten haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, soweit sie mit dem niederlassungsberechtigten oder dem schweizerischen Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 bzw. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG; SR 142.20]) bzw. - bei fortbestehender Ehegemeinschaft - ein wichtiger Grund für ihr Getrenntleben vorliegt (Art. 49 AuG). Durch das Gesetz nicht geschützt sind fiktive Beziehungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a AuG). Für die Annahme, es liege eine Umgehungsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise darauf, dass zumindest einer der Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft führen will, sondern die Ehe ausschliesslich aus zuwanderungsrechtlichen Überlegungen eingegangen ist (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a S. 57; Urteil 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.2 Indizien hierfür können unter anderem darin liegen, dass der ausländischen Person die Wegweisung drohte, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte oder ihr diese nicht verlängert würde. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen sowie die Tatsache, dass die Ehegatten nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben. Dasselbe gilt, wenn für die Heirat etwa eine Bezahlung vereinbart wurde oder wenn ein erheblicher Altersunterschied zwischen den Ehepartnern besteht. Dass die Begründung einer wirklichen Lebensgemeinschaft gewollt war, ergibt sich nach der Rechtsprechung nicht notwendigerweise schon daraus, dass die Ehegatten während einer gewissen Zeit zusammengelebt und (angeblich) intime Beziehungen unterhalten haben; ein derartiges Verhalten kann auch nur dazu dienen, den wahren Aufenthaltszweck den Behörden gegenüber zu vertuschen (BGE 128 II 145 E. 3.1 S. 152 f.; 122 II 289 E. 2b S. 295 mit Hinweisen; Urteil 2C_1033/2014 vom 29. April 2015 E. 2.2).
2.3. Eine Umgehungsehe liegt umgekehrt jedoch nicht bereits dann vor, wenn ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss auch eine Rolle gespielt haben. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung einer gemeinsamen Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung bei einem der Ehepartner fehlt (vgl. BGE 121 II 97 E. 3b S. 101 f. mit Hinweisen; 2C_1008/2015 vom 20. Juni 2016 E. 3.3; Urteil 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4). Grundsätzlich ist es an der Migrationsbehörde, die Umgehungsehe nachzuweisen. Dass eine solche vorliegt, darf wegen des damit verbundenen Eingriffs in die Ehefreiheit nicht leichthin angenommen werden (vgl. die Urteile 2C_153/2015 vom 15. März 2016 E. 5.3 [hierzu Spescha/Priuli, Bundesgericht weist Rechtsmissbrauchsargument im Migrationskontext energisch in die Schranken, in: dRSK, publiziert am 20. Mai 2016] und 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3.2). Die Behörden müssen den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflichten der Parteien relativiert (vgl. Art. 90 AuG). Diese kommen naturgemäss insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit einem vernünftigen Aufwand erstellt werden können (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365). Im vorliegenden Zusammenhang gelten die entsprechenden Pflichten umso strenger, je mehr Indizien vorliegen, welche gemeinhin darauf schliessen lassen, dass in erster Linie die ausländerrechtliche Gesetzgebung umgangen werden soll. In diesem Fall darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und klar belegen, dass den allgemeinen Hinweisen zum Trotz der Beziehung ein echter Ehewille zugrunde liegt (vgl. etwa die Urteile 2C_1033/ 2014 vom 29. April 2015 E. 2.3 und 2C_177/2013 vom 6. Juni 2013 E. 3.4).
2.4 Aus dem Umstand, dass die Behörde zunächst – allenfalls trotz gewisser Zweifel – die Bewilligung verlängert oder erteilt hat, lässt sich nicht ableiten, damit sei das Vorliegen einer Scheinehe bis zum Ablauf der Bewilligung rechtskräftig verneint worden. Eine nachträgliche Prüfung bleibt weiterhin möglich. Geht es um den Widerruf einer bereits bestehenden Bewilligung, ist dazu erforderlich, dass neue Tatsachen vorliegen, die der Behörde im Zeitpunkt der Erteilung noch nicht bekannt waren (Urteile 2C_740/2015, 2C_752/2015 des Bundesgerichts vom 10. Februar 2016 E. 3.3, mit Hinweis auf 2C_999/2011 vom 11. Juli 2012 E. 3.2; 2C_911/2011 vom 3. Mai 2012 E. 4.2).
3.1 Das Migrationsamt nennt verschiedene Indizien, die aus seiner Sicht auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Beschwerdeführer schliessen lassen.
3.1.1 Erwähnenswert erachtet die Vorinstanz den Umstand, dass sich die Ehepartner zum Zeitpunkt des Kennenlernens, der Heirat und der Gesuchsprüfung nur schwer verständigen konnten. So verstand die Beschwerdeführerin bei der Befragung vom 27. Juli 2015 einfache, telefonisch von der Botschaftsangestellten in Pristina formulierte Fragen auf Albanisch weitgehend nicht und konnte keine der Fragen auf Albanisch beantworten (act. 163). Der Beschwerdeführer hingegen sprach anlässlich der Befragung nur gebrochen Deutsch (act. 178). Wie die Kommunikation zwischen den beiden in den vorhergehenden drei Jahren funktioniert haben soll, ist schwer nachzuvollziehen, hatten sie vor einer Eheschliessung doch grundlegende Themen zu besprechen. Die beiden erklärten, sie hätten ihre Gespräche bzw. Textnachrichten mittels «Google Translator» übersetzt. Dass damit kein halbwegs flüssiges Gespräch möglich ist, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Daran ändern die später eingereichten SMS-Nachrichten nichts (act. 191 bis 253), im Gegenteil, sie zeigen deutlich, wie schwierig die Verständigung zwischen den beiden ist.
3.1.2 Weiter wertet das Migrationsamt die Angaben zu den Umständen des Kennenlernens und des ersten persönlichen Treffens als Hinweis auf rechtsmissbräuchliches Verhalten. Die Eheleute erklärten übereinstimmend, sich im Jahr 2012 im Internet kennengelernt zu haben (er gab an, es sei im März gewesen, sie nannte den Monat Juni). Keiner der beiden konnte aber bei den getrennten Befragungen vom 27. Juli 2015 die Internetplattform benennen, über welche die Kontaktaufnahme stattgefunden haben soll. Unterschiedlich waren auch die Angaben, wer von ihnen zuerst geschrieben habe (er behauptete, den ersten Schritt gemacht zu haben [act. 177], sie sagte aus, sie habe die Initiative ergriffen [act. 162]). Ist letzteres noch nachvollziehbar, erstaunt doch, dass sie sich nicht mehr an das Chatportal erinnern konnten, über welches sie sich angeblich kennengelernt hatten. Auch gab die Beschwerdeführerin an, sie hätten sich auf Deutsch und Albanisch unterhalten (act. 162), während er angab, sie hätten sich deutsch und etwas englisch geschrieben (act. 177). Der Zeitpunkt des ersten Treffens war strittig, die Beschwerdeführerin nannte den Dezember 2012, der Beschwerdeführer August oder September desselben Jahres. Immerhin gingen sie beide davon aus, es habe nach sechs Monaten in Annemasse/Frankreich (sie nannte «Almas», dürfte aber dasselbe gemeint haben) stattgefunden. Allerdings gab die Ehefrau an, sie sei mit dem Cousin des Beschwerdeführers, Cousin G.___, an die französische Grenze gefahren. Das Migrationsamt führt dazu aus, Cousin G.___ sei damals weder in der Schweiz angemeldet gewesen, noch habe er über ein gültiges Touristenvisum für den Schengenraum verfügt. Damit konfrontiert, korrigierte die Beschwerdeführerin ihre Aussage mit Schreiben vom 8. September 2015 und gab an, sie sei von F.___ (dem Bruder von Cousin G.___) zum Treffen begleitet worden (act. 188). Dass die Vorinstanz dies als Schutzbehauptung wertet, ist nicht zu beanstanden. Auch die übrigen Bedenken des Migrationsamt zu diesem Themenkreis sind nachvollziehbar: So war die Beschwerdeführerin offenbar zweimal im Kosovo (12. November 2014 und 4. März 2015). Begleitet wurde sie jeweils von der Frau von Cousin G.___, H.___. Der Beschwerdeführer und seine heutige Frau sollen dabei jeweils im Hotel gewohnt haben. Daraus schloss das Migrationsamt, es habe sich nur um kurze Aufenthalte gehandelt. Offenbar sei der Beschwerdeführer nicht gewillt gewesen, seine künftige Frau seinen Eltern, bei denen er gewohnt habe, oder anderen Verwandten vorzustellen. Über die Wohnsituation ihres Ehemannes im Kosovo wusste die Beschwerdeführerin tatsächlich nicht Bescheid. Während er angab, in einem zweistöckigen Haus mit drei Schlafzimmern und zwei Wohnzimmern zu wohnen (act. 175), erklärte sie, er lebe dort in einer Mietwohnung mit zwei Zimmern (act. 160). Nachgeschoben präzisierte die Beschwerdeführerin diese Aussage im Schreiben vom 8. September 2015 dahingehend, dass sich diese Wohnung im Elternhaus ihres Mannes befinde. Es habe sie niemand danach gefragt, wo sich die Wohnung befinde, sonst hätte sie das auch gesagt (act. 187). Selbst wenn dies eine mögliche Erklärung sein mag, muten auch diese Unstimmigkeiten eher seltsam an, bieten aber noch keinen schlüssigen Hinweis auf eine Umgehungsehe.
3.1.3 Zudem fehlten – wie die Vorinstanz richtig darlegt – weitere wesentliche Kenntnisse über den jeweiligen Partner. Der Beschwerdeführer kannte das Geburtsdatum seiner Partnerin nicht (er hielt sie für drei Jahre älter), während sie seinen früheren Namen nicht wusste und keine Kenntnis von seinen früheren Aufenthalten in der Schweiz und den danach verhängten Einreiseverboten hatte. Auch diese beiden Faktoren fallen isoliert betrachtet nicht schwer ins Gewicht. Erstaunlicher ist, dass die Beschwerdeführerin weder die Namen ihrer Schwiegereltern noch der Geschwister ihres Mannes kannte, obwohl sie ihn zweimal im Kosovo besucht hatte und nun in der Beschwerde vorbringt, sie sei den Eltern nicht nur vorgestellt, sondern mit ihnen bekannt gemacht worden. Weiter gab sie an, ihr Mann habe drei Brüder und eine Schwester, während er nur seine Schwester erwähnte und seinen in der Schweiz lebenden Bruder verschwieg (act. 159 und 174). Auch er kannte die Namen ihrer beiden Schwestern nicht. Dass derartige Kenntnisse nach über dreijähriger Beziehung und einer Hochzeit fehlten, ist schwer verständlich. Als die Beschwerdeführerin vom Migrationsamt mit Schreiben vom 28. August 2015 auf diese diversen Unstimmigkeiten angesprochen wurde, zeigte sie wiederum dasselbe Verhaltensmuster wie oben geschildert: Sie korrigierte sofort ihre Aussagen und behauptete, vom Bruder zu wissen, aber keinen Kontakt zu ihm zu haben. Diese nachgeschobenen Erklärungen sind nicht sehr glaubhaft.
3.1.4 In etliche Widersprüche verstrickten sich die Beschwerdeführer sodann im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu Cousin G.___ und H.___. Die Beschwerdeführerin gab an, bei ersterem handle es sich um einen Cousin ihres Mannes und dessen Frau (act. 161-162), während der Beschwerdeführer behauptete, mit den beiden nicht verwandt zu sein. Cousin G.___ habe er nur flüchtig aus dem Kosovo gekannt; dessen Frau hat er offenbar erstmals als Begleitung der Beschwerdeführerin bei deren zweiten Besuch im Kosovo kennengelernt (act. 177). Gemäss eigenen Angaben wohnte die Beschwerdeführerin im Herbst 2015 bereits seit 1.5 Jahren bei den beiden (act. 187). Der Beschwerdeführer gab im Juli 2015 an, seine Frau wohne seit vier bis fünf Monaten dort in Wohnort D.___, er sei sich nicht sicher (act. 176). Auf die Frage, ob er denn auch E.___ kenne, gab der Beschwerdeführer an, dies sei vielleicht der Sohn von H.___, was auch richtig ist. Auf Vorhalt, anlässlich einer Polizeikontrolle im Jahr 2014 (act. 153/154) sei E.___ als Freund der Beschwerdeführerin bezeichnet worden, regte sich der Beschwerdeführer ziemlich auf (act. 175) und gab an, davon nichts zu wissen. Im erwähnten Polizeibericht vom 5. Februar 2014 zu einer Hausdurchsuchung in Ort 2 wurde zur Rolle der Beschwerdeführerin vermerkt: «War als Freundin von E.___ bei der Hausdurchsuchung vom 21. Januar 2014 anwesend». Aber auch die Beschwerdeführerin behauptete, nie eine Beziehung mit ihm geführt zu haben (act. 160). In ihrem Schreiben vom 8. September 2015 verwahrte sie sich nochmals gegen diesen Vorhalt. Immerhin war sie ja gemäss ihren Angaben damals bereits in einer Beziehung mit dem Beschwerdeführer.
3.1.5 Ganz generell sorgen die unterschiedlichen Angaben zur Verwandtschaft bzw familiären Situation für Verwirrung. So gab der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 27. Juli 2015 an, es würden nur weit entfernte Cousins von ihm in der Schweiz leben, zu denen er aber keinen Kontakt habe. Gemäss den Aussagen seiner Frau im Juli 2015 lebt aber nicht nur der (angebliche) Cousin G.___ in der Schweiz, sondern auch die I.___. Diese wohne in J.___. In der Beschwerdeschrift wird nun nachgeschoben, I.___ sei die Ehefrau von F.___, dem Bruder von Cousin G.___. Nicht erklärbar bleibt, warum der Beschwerdeführer 2015 seinen in der Schweiz lebenden Bruder weder gegenüber den Behörden noch gegenüber seiner Frau erwähnt hat. In einer polizeilichen Einvernahme am 19. März 2011 hatte er diese Angaben noch gemacht. Zudem sagte er aus, er habe in der Schweiz keine Freunde (act. 176), wohingegen sie ausführte, er habe Freunde in der Schweiz, sie kenne diese aber nicht (act. 161).
3.1.6 Insgesamt genügten die vorgängig aufgezeigten Ungereimtheiten dem Migrationsamt damals nicht, um zweifelsfrei von einer Scheinehe auszugehen. Inzwischen sind jedoch neue Tatsachen aktenkundig:
3.2.1 Im Formular «Anmeldung für nichterwerbstätige Sozialhilfebeziehende» gab die Beschwerdeführerin zum Zivilstand an «led.». Die Vollständig- und Richtigkeit dieser Angaben bestätigte sie unterschriftlich am 15. Januar 2016, dies obwohl sie seit 6. März 2015 mit dem Beschwerdeführer verheiratet ist. Selbst wenn sie das restliche Formular nicht selber ausgefüllt haben sollte (dies tat wahrscheinlich H.___, denn die Schrift findet sich in den Akten mehrfach, etwa act. 152 und 115), weil sie anlässlich dieses Termins krank war: Die Unterschrift dürfte mit grösster Wahrscheinlichkeit von ihr stammen, wenn man das Schriftbild mit demjenigen auf dem Protokoll vom 27. Juli 2015 vergleicht (act. 158). Insbesondere der Buchstabe «B» zeigt denselben Schreibfluss (ebenso act. 113 und act. 185 [von ihr unterzeichneter Brief]). Auch die Einwilligung zur Einholung von Auskünften, welche die Beschwerdeführerin gegenüber dem Zweckverband der Sozialregion [...] am 1. Dezember 2014 abgab, zeigt dasselbe Schriftbild.
3.2.2 Einer Aktennotiz (act. 280) der Sozialen Dienste [...] vom 23. Dezember 2014 lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin damals mit E.___ und H.___ zum Erstgespräch erschien und angab, sie wohne bei ihrem Freund, seiner Mutter und deren Mann. Vom Beschwerdeführer war damals keine Rede, obwohl sie gemäss eigenen Angaben seit 2012 mit diesem eine Beziehung führte und ihn keine drei Monate nach dem fraglichen Gespräch heiratete. Wiederum trat sie unter ihrem ledigen Namen auf. Zu einem Gespräch am 15. Januar 2016, bei dem es um ihre Nothilfe ging, erschien die Beschwerdeführerin wegen Krankheit zwar nicht bei den Sozialen Diensten, indes kamen E.___ und H.___ zur Besprechung. Letztere fragte gar, ob etwas an die Verhütungskosten der Beschwerdeführerin gezahlt werde. Wenn letztere nun vorbringen lässt, sie sei bei dem Gespräch gar nicht dabei gewesen und den Eindruck erwecken will, es sei vor den Sozialbehörden gar nicht um sie gegangen, ist dies unbehelflich. Die Ehe mit dem Beschwerdeführer blieb weiter unerwähnt, ebenso der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile auch in der Wohnung in Wohnort D.___ lebte.
3.2.3 Die zuständige Sozialarbeiterin teilte dem Migrationsamt am 16. Februar 2016 denn auch mit, die Beschwerdeführerin habe bis heute nicht gemeldet, dass sie verheiratet sei. Die Sozialarbeiterin sei immer davon ausgegangen, E.___ und die Beschwerdeführerin seien ein Paar. Die beiden seien seit dem ersten Tag immer zusammen erschienen. Die Mutter von E.___ sei auch immer dabei gewesen (act. 273). Anscheinend wurde die Sozialbehörde erst durch den Anruf eines Sachbearbeiters der AHV-Zweigstelle am 26. Januar 2016 auf die Heirat der Beschwerdeführerin aufmerksam gemacht (act. 277). In der Folge wurde Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin und E.___ erstattet wegen Betrugs, Widerhandlung gegen das Sozialgesetz und Verletzung der Auskunftspflicht.
3.2.4 Damit kann aber auch als erstellt gelten, dass die Erklärung der Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 8. September 2015, wonach sie nie eine Beziehung mit E.___ geführt habe, falsch war. Vor den Sozialbehörden sind die beiden offenkundig stets als Paar aufgetreten und auch aus dem Polizeibericht vom 5. Februar 2014 ergibt sich nichts anderes. In dieses Bild passt, dass sich H.___ und E.___ gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle Wohnort D.___ seit Februar 2016 in K.___ aufhalten (siehe auch der Polizeirapport vom 23. Juni 2016 zur Strafanzeige) und dass die Beschwerdeführerin am 4. und 6. März 2016 in K.___ beim Arzt war. Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, E.___ sei erheblich jünger als sie – es handelt sich lediglich um einen Altersunterschied von drei Jahren. Hätte das Migrationsamt schon bei der Prüfung des Familiennachzugsgesuchs von der Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und E.___ Kenntnis gehabt, hätte es dem Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden kaum die Aufenthaltsbewilligung erteilt.
3.3 Unter Berücksichtigung all dieser Umstände gelangte das Migrationsamt zum Schluss, die Beschwerdeführer hätten versucht, die Behörde mit den widersprüchlichen und falschen Angaben zu täuschen. Die eheliche Gemeinschaft sei nie aufgenommen worden und werde bis heute nicht gelebt. Die eingereichten Fotos, welche die beiden bei der Unterschrift der Dokumente auf dem Standesamt zeigten, würden diesen Verdacht auch nicht ausräumen. Weitere gemeinsame Fotos gebe es nicht, da diese angeblich beim Hochladen vom Handy auf den Computer verloren gegangen seien. Dies erscheine unglaubwürdig, zumal die Beschwerdeführerin mehrfach erwähnt habe, der Beschwerdeführer besitze noch gemeinsame Fotos, welche dieser aber nie nachgereicht habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin tatsächlich schwanger gewesen sei, werde der Verdacht der Scheinehe damit nicht ausgeräumt. Die Vaterschaft des Beschwerdeführers sei nicht bestätigt. Hinzu komme, dass dieser seit mehreren Jahren versuche, in der Schweiz zu leben und trotz Einreiseverbot illegal und unter neuem Namen wieder eingereist sei. Die Heirat mit der Beschwerdeführerin sei für ihn die einzige Möglichkeit gewesen, eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Dieses Verhalten sei rechtsmissbräuchlich.
3.4 Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Das Gesamtbild der Lebens- und Wohnsituation sämtlicher Beteiligter legt nahe, dass die Ehe einzig zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung eingegangen wurde. Genügten den involvierten Instanzen bis anhin die Indizien für die Annahme einer sogenannten Scheinehe mit nicht, lässt der jetzt bekannte Sachverhalt keinen anderen Schluss zu. Nach und nach sind neue Tatsachen ans Licht gekommen. Daran ändert der Umstand, dass die Beschwerdeführerin offenbar zweimal schwanger war, nichts. Selbst wenn der Beschwerdeführer der Kindsvater gewesen sein sollte, zeigt insbesondere das Verhalten der Beschwerdeführerin vor den Sozialbehörden, dass nie ein Wille zur Aufnahme einer echten ehelichen Gemeinschaft bestanden hat. Die Beschwerdeführerin lebt offenkundig seit Jahren in einer Beziehung mit E.___. Den Beschwerdeführern fehlen elementare Kenntnisse zur familiären Situation des jeweils anderen, und die unterschiedlichen Aussagen bezüglich ihres Kennenlernens und ihrer gegenseitigen Wohnsituation vor der Eheschliessung lassen auf eine arrangierte Ehe schliessen. Das rechtsmissbräuchliche Verhalten liegt auf der Hand.
Damit sind die Voraussetzungen für einen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 62 lit. a AuG erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob dieser Widerruf verhältnismässig ist.
4. Der Beschwerdeführer kam erstmals 2011 illegal in die Schweiz, wurde nach wenigen Tagen in den Kosovo zurückgeführt, reiste knapp vier Monate später unter neuem Namen wieder ein, wurde wiederum in seine Heimat zurückgeführt und dann im Jahr 2013 vom Kanton Genf bis 3. September 2015 mit einem Einreiseverbot belegt. Bis zur Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs war er demnach (jedenfalls soweit dies aus den Akten ersichtlich ist) nur kurze Zeit in der Schweiz. Er wird darum keine Mühe haben, sich im Kosovo wieder einzugliedern, wo seine Eltern und seine Schwester wohnen und er selber bis zu seinem 29. Lebensjahr auch gelebt hat. Die Wohnsituation in der Schweiz ist dagegen bis heute nicht befriedigend gelöst; im Zeitpunkt der Replikeingabe war er nach wie vor auf Wohnungssuche, er gibt als Wohnadresse diejenige von Cousin G.___ und H.___ in Wohnort D.___ an. Zwar hat er mittlerweile offenbar Arbeit in einer Gartenbau AG gefunden, dies ändert aber nichts daran, dass die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung verhältnismässig ist. Dem Beschwerdeführer wird es ein Leichtes sein, im Kosovo wieder Fuss zu fassen.
5. Die Ausreisefrist ist mittlerweile abgelaufen und ist darum neu zu setzen. Angebracht scheinen 60 Tage nach Rechtskraft dieses Entscheids.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat die Schweiz innert von 60 Tagen seit Rechtskraft dieses Entscheids zu verlassen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1‘500.00 festzusetzen sind und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind. Parteientschädigung ist zufolge Unterliegens keine auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ hat die Schweiz innert 60 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils zu verlassen.
3. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1‘500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Scherrer Reber Schaad