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Solothurn Verwaltungsgericht 10.02.2016 VWBES.2015.410 (zugunsten Dritter)

10. Februar 2016·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,311 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Spitalrechnung

Volltext

SOG 2016 Nr. 19

§ 19 Abs. 2 SpiG. Für Vergütungen von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht gedeckt sind, gilt öffentliches Recht. Mit Unterzeichnung eines Formulars «Bestätigung für Kostenübernahme» durch Dritte kommt ein öffentlich-rechtlicher-Vertrag (zugunsten Dritter) zustande.

Sachverhalt:

A. aus Bosnien/Herzegowina trat am 23. Februar 2015 notfallmässig im Kantonsspital ein, wo er bis am 27. Februar 2015 behandelt wurde. Mit Unterzeichnung des Formulars «Bestätigung für Kostenübernahme» am 23. Februar 2015 bestätigte C. die vollumfängliche Übernahme der Spitalkosten für A. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 forderte die Solothurner Spitäler AG (SoH) bei C. die Zahlung der Spitalkosten für A. in der Höhe von CHF 8‘774.50 ein. Die dagegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Aus den Erwägungen:

2.1 Für die Vergütung von Leistungen, die durch die Sozialversicherung nicht gedeckt sind, gilt gemäss § 19 Abs. 2 Spitalgesetz (SpiG, BGS 817.11) öffentliches Recht. Auf diese Leistungen finden die Tarifbestimmungen der Solothurner Spitäler AG Anwendung. Im Zeitpunkt des hier relevanten Sachverhalts waren demnach die Geschäftsbedingungen 2015 der Solothurner Spitäler AG (vom Verwaltungsrat am 18. November 2014 beschlossen) massgebend (nachfolgend Geschäftsbedingungen).

2.2 A., der im Februar 2015 behandelte Patient, hat seinen Wohnsitz in Bosnien/Herzegowina und konnte bei Spitaleintritt keine Versicherungsdeckung einer anerkannten schweizerischen Krankenversicherung vorweisen. Er galt deshalb grundsätzlich als Selbstzahler. Gemäss Ziff. 5 der Geschäftsbedingungen wird bei Selbstzahlern ein Depot gemäss Kostenvoranschlag oder – bei Allgemeinpatienten ohne Kostengutsprache – in der Höhe von CHF 8‘000.00 erhoben. Der Betrag ist gemäss den Vorgaben der Solothurner Spitäler AG vor oder bei Eintritt in das Spital zu bezahlen und wird ohne Verzinsung in der Abschlussrechnung berücksichtigt. Übersteigen die Behandlungskoten die Höhe des Depots, ist das Spital jederzeit berechtigt, für die nicht gedeckten und künftigen Kosten vom Patienten eine Nachzahlung zu verlangen.

2.3 Vorliegend wurde auf die Erhebung eines solchen Depotbetrags verzichtet, weil C. sich unterschriftlich bereit erklärt hatte, für die gesamten Spitalkosten ihres Bekannten aufzukommen. Da sie selber nicht Bezügerin der erbrachten Arztleistung war, kommt auch keine Sozialversicherung dafür auf. Wie gesehen, gelangt gemäss § 19 Abs. 2 SpiG auf die Vergütung solcher Leistungen öffentliches Recht zur Anwendung. Mit der Unterzeichnung der heute umstrittenen Erklärung dürfte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (zugunsten Dritter) zustande gekommen sein (vgl. E. 4.3 hiernach). Einerseits verpflichtete sich das Spital darin zumindest sinngemäss, den Patienten während seines ambulanten/stationären Aufenthalts medizinisch zu versorgen, andererseits erklärte sich C. bereit, für die daraus entstehenden Kosten aufzukommen und dass diese bei ihr direkt geltend gemacht werden könnten. Die Forderung hat das Spital dann auf dem Verfügungsweg geltend gemacht (siehe dazu Pierre Tschannen et al.: Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2014, § 34 N 7).

3.1 Als verwaltungsrechtlicher Vertrag (gleichbedeutend: öffentlich-rechtlicher Vertrag) gilt die Vereinbarung eines Verwaltungsträgers mit einem anderen Rechtssubjekt über die Regelung konkreter Verwaltungsrechtsverhältnisse (Tschannen et al., a.a.O., § 33 N 2). Schriftlichkeit ist nach überwiegender Auffassung in der Lehre Gültigkeitsvoraussetzung des verwaltungsrechtlichen Vertrags (Urteil des Bundesgerichts 1C_61/2010, zitiert von Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 3 mit Verweis; offen bei Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, RN 1102). Verwaltungsrechtliche Verträge entstehen durch übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien (Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 1). Sie sind wie privatrechtliche grundsätzlich nach dem Vertrauensprinzip auszulegen. Einer Willensäusserung ist derjenige Sinn zu geben, den ihr der Empfänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs bekannt worden oder hätten bekannt sein müssen, in guten Treuen beilegen durfte oder musste. Bei der Auslegung verwaltungsrechtlicher Verträge ist aber besonders zu beachten, dass die Verwaltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen dem öffentlichen Interesse Rechnung zu tragen hat (Häfelin et al., a.a.O., N 1103).

Beim Vorliegen von Willensmängeln (Irrtum, Täuschung, Drohung) finden die Bestimmungen von Art. 23 ff. Schweizerisches Obligationenrecht (OR, SR 220) als subsidiäres öffentliches Recht sinngemäss Anwendung (BGE 132 II 161 E. 3.1 S. 164; Tschannen et al., a.a.O., § 34 N 10; vgl. auch Ingeborg Schwenzer in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, Basel 2015, Vor Art. 23-31 OR N 17).

3.2 Gemäss Art. 23 OR ist der Vertrag für denjenigen unverbindlich, der sich bei dessen Abschluss in einem wesentlichen Irrtum befunden hat. Gemäss Art. 24 Abs. 1 OR ist der Irrtum in folgenden Fällen ein wesentlicher: wenn der Irrende einen andern Vertrag eingehen wollte als denjenigen, für den er seine Zustimmung erklärt hat (Ziff. 1); wenn der Wille des Irrenden auf eine andere Sache oder, wo der Vertrag mit Rücksicht auf eine bestimmte Person abgeschlossen wurde, auf eine andere Person gerichtet war, als er erklärt hat (Ziff. 2); wenn der Irrende eine Leistung von erheblich grösserem Umfange versprochen hat oder eine Gegenleistung von erheblich geringerem Umfange sich hat versprechen lassen, als es sein Wille war (Ziff. 3); wenn der Irrtum einen bestimmten Sachverhalt betraf, der vom Irrenden nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr als eine notwendige Grundlage des Vertrages betrachtet wurde (Ziff. 4). Bezieht sich dagegen der Irrtum nur auf den Beweggrund zum Vertragsabschluss, so ist er laut Art. 24 Abs. 2 OR nicht wesentlich.

Einer der wichtigsten Fälle des Irrtums im Erklärungsakt ist die Unterschrift unter eine nicht gelesene Urkunde. Auf der Basis der Vertrauenstheorie kommt der Vertrag bei einer Unterschrift unter eine nichtgelesene oder nichtverstandene Urkunde mit dem Inhalt der Urkunde zustande. Das Bundesgericht lässt jedoch grundsätzlich eine Anfechtung wegen Erklärungsirrtums zu, ausser wenn ersichtlich ist, «dass der Erklärende im Bewusstsein der Unkenntnis des Inhaltes des Erklärten sich allem, was der Gegner will, unterwirft». Man kann in diesen Fällen schon das Vorliegen eines Erklärungsirrtums verneinen oder die Berufung auf den Irrtum jedenfalls an Art. 25 scheitern lassen. Eine Ausnahme hiervon ist insoweit zu machen, als die Urkunde Bestimmungen enthält, mit denen der Unterzeichnete nicht zu rechnen brauchte; hier bleibt Anfechtung wegen Erklärungsirrtums möglich (vgl. Ingeborg Schwenzer, a.a.O., Art. 24 OR N 3 f.)

Die Berufung auf Irrtum nach Art. 25 Abs. 1 OR ist unstatthaft, wenn sie Treu und Glauben widerspricht.

4.1 Dass C. von der Patientenadministration nicht über die Übernahme der Spitalkosten für A. informiert worden sein soll, erscheint nicht glaubhaft. In den Bemerkungen zur Stellungnahme der Solothurner Spitäler AG vom 8. Januar 2016 hält C. nämlich fest, dass sie A. so gut wie gar nicht kenne und sich daher auch nicht verpflichtet sehe, für die Kosten aufzukommen. Zudem habe sie der Person der Patientenadministration ganz klar gesagt, dass sie die Kosten wegen ihrer finanziellen Situation nicht übernehmen könne. Diese Bemerkung stimmt mit der Stellungnahme der Patientenadministration vom 17. Dezember 2015 überein, in welcher festgehalten wird, dass C. der Patientenadministration mitgeteilt habe, dass sie die Kosten für die Behandlung von A. nicht übernehmen könne. Trotzdem hat sie anschliessend ihre Personalien im Formular «Bestätigung der Kostenübernahme» eigenhändig ausgefüllt. Es erscheint somit als blosse Schutzbehauptung, dass sie dabei nichts von der Kostenübernahme gewusst haben will. Der Inhalt der unterzeichneten Verpflichtung war offensichtlich vorgängig Diskussionsthema zwischen der Sachbearbeiterin der Patientenadministration und C. Daran vermag auch die Behauptung von C., sie habe die Bestätigung der Kostenübernahme ohne ihre Lesebrille nicht lesen können, nichts zu ändern. Es mutet seltsam an, dass C. die Bestätigung zwar ohne Brille ausfüllen, nicht aber lesen konnte.

4.2 Die nun vom Spital geltend gemachte Summe von CHF 8‘774.50 liegt nicht weit über der vom Patienten gemäss Ziff. 5 der Geschäftsbedingungen forderbaren Depotleistung (CHF 8‘000.00). C. könnte sich darum nicht darauf berufen, der Betrag sprenge die zu erwartenden Kosten bei Weitem. Und dem Spital ist nicht vorzuwerfen, es habe durch die Abrede mit C. in rechtswidriger Weise die gemäss § 19 Abs. 2 SpiG massgeblichen Geschäftsbedingungen umgangen.

4.3 Selbst wenn das am 23. Februar 2015 von C. unterzeichnete Dokument nicht als verwaltungsrechtlicher Vertrag, sondern als einseitige Erklärung ihrerseits gegenüber dem Spital zu qualifizieren wäre, gelangen die Regeln über die Willensmängel zur Anwendung. Art. 23-31 OR gelten grundsätzlich für alle Rechtsgeschäfte und rechtsgeschäftsähnlichen Handlungen des hier analog anwendbaren OR, insbesondere auch für einseitige Rechtsgeschäfte (Schwenzer, a.a.O., Vor Art. 23-31 OR N 4).

4.4 In jedem Fall ergibt sich, dass bei C. kein rechtlich relevanter Willensmangel vorlag. Dass sie gezwungen oder getäuscht worden wäre, die Bestätigung zu unterschreiben (Art. 28 ff OR), macht sie zu Recht nicht geltend. Die Verpflichtung zur Kostenübernahme vom 23. Februar 2015 ist damit gültig zustande gekommen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 2016 (VWBES.2015.410)

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