Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 06.10.2015 VWBES.2015.354

6. Oktober 2015·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·830 Wörter·~4 min·1

Zusammenfassung

Behandlung ohne Zustimmung

Volltext

Art. 433 und 434 ZGB. Eine Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung muss sich auf einen aktuellen Behandlungsplan stützen. Die Anordnung der Behandlung ohne Zustimmung muss zudem der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson schriftlich mitgeteilt werden.

Sachverhalt:

A. leidet seit Jahren an einer Schizophrenie und war deswegen wiederholt mittels fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen Klinik B. Da A. die vereinbarten Termine zur Depotmedikation nicht wahrnahm, verfügte die Kindesund Erwachsenschutzbehörde C. (nachfolgend KESB genannt) am 16. Juli 2015 die FU von A. in der Psychiatrischen Klinik B. Am 31. Juli 2015 erliess der Chefarzt der Klinik B. eine Verordnung über eine geplante Behandlung ohne Zustimmung im Rahmen einer FU gemäss Art. 434 ZGB.

Mit Beschwerde vom 21. September 2015 beantragte A. die Aufhebung der FU sowie die Einstellung der Depotmedikation gegen seinen Willen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

1.1 Gegen den Entscheid der KESB betreffend FU kann die am Verfahren beteiligte Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben (Art. 450 und 450b Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210, i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). A. hat anlässlich der Instruktionsverhandlung des Verwaltungsgerichts zum Ausdruck gebracht, er wende sich auch gegen die FU. Die Beschwerde ging am 21. September 2015 bei der KESB C. ein. Das Rechtsmittel wurde damit – soweit es sich gegen die Anordnung der FU vom 16. Juli 2015 richtet – verspätet erhoben, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.2 Anlässlich einer FU kann die betroffene oder eine ihr nahestehende Person in folgenden Fällen schriftlich das zuständige Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 ZGB): bei ärztlich angeordneter Unterbringung (Ziffer 1), bei Zurückbehaltung durch die Einrichtung (Ziffer 2), bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung (Ziffer 3), bei Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung (Ziffer 4) und bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit (Ziffer 5). Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids. Bei Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit kann das Gericht jederzeit angerufen werden (Art. 439 Abs. 2 ZGB).

A. setzt sich vor allem gegen die Behandlung in der Klinik zur Wehr. Er bemängelt, dass er gezwungen werde, Medikamente einzunehmen, von welchen er einen Hautausschlag bekomme. Er wolle keine Depotspritze mehr erhalten.

Soweit sich A. gegen die Behandlung ohne Zustimmung wehrt, liegt eine Verordnung über eine Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Juli 2015 vor, mit welcher letztmals eine Medikation angeordnet wurde. Anlässlich der Instruktionsverhandlung teilten A. sowie der stellvertretende Oberarzt mit, dass A. auch nach der Verordnung vom 31. Juli 2015 und auf Weiteres Abilify in Form von Depotspritzen verabreicht werde. Die Eingabe von A. (Posteingang bei der KESB C. am 21. September 2015) ist demnach als rechtzeitig entgegenzunehmen. Auf die Beschwerde ist diesbezüglich einzutreten.

2. Gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB kann der Chefarzt oder die Chefärztin der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn die Zustimmung der betroffenen Person fehlt und ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziffer 1); die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziffer 2); und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziffer 3). Die Anordnung ist der betroffenen Person und ihrer Vertrauensperson verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen (Abs. 2). Jede Behandlung ohne Zustimmung ist zudem unverzüglich der KESB mitzuteilen (§ 125 EG ZGB).

2.1 Damit eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig ist, muss die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden sein und die Unterbringung muss zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein. Weiter muss sich die Behandlung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen. Nur Massnahmen, welche in diesem vorgesehen sind, können angeordnet werden (Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, ZGB I, Basel 2014, Art. 434/435 ZGB N 13 ff.).

2.2 Vorliegend wurde die FU mit Entscheid vom 16. Juli 2015 angeordnet, weshalb grundsätzlich eine Behandlung ohne Zustimmung gestützt auf Art. 434 ZGB zulässig wäre. Jedoch muss sich die Behandlung ohne Zustimmung auf den Behandlungsplan nach Art. 433 ZGB stützen. Vorliegend liegt, trotz mehrmaliger Aufforderung seitens des Gerichts, kein aktueller Behandlungsplan vor. Dieser ist jedoch Voraussetzung für die Behandlung ohne Zustimmung. Eine Behandlung nach Art. 434 ZGB ist nur möglich, wenn diese im Behandlungsplan vorgegeben ist (Geiser / Etzensberger, a.a.O, Art. 433 ZGB N 24). Daran vermag auch der Verweis in der Verordnung über die geplante Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Juli 2015 auf die Weisung der KESB C. vom 10. Dezember 2014 nichts zu ändern. Auch liegt dem Verwaltungsgericht weder eine aktuelle Verordnung über die Behandlung ohne Zustimmung noch eine Bestätigung, ob die Verordnung für die Behandlung ohne Zustimmung vom 31. Juli 2015 immer noch Gültigkeit hat, vor. Der Entscheid vom 31. Juli 2015 wurde zudem keiner Vertrauensperson von A., insbesondere nicht dem Beistand D. mitgeteilt. Somit sind die formellen Voraussetzungen für eine Behandlung ohne Zustimmung nicht erfüllt, auch wenn aus psychiatrischer Sicht die weitere Behandlung mit einem Depotpräparat angezeigt war und ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Oktober 2015 (VWBES.2015.354)

VWBES.2015.354 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.10.2015 VWBES.2015.354 — Swissrulings