Art. 16c Abs. 3 SVG. Entzugsdauer bei Fahren trotz Ausweisentzugs. Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs sind beim Vollzug die Anzahl Tage abzuziehen, die bei der Tatbegehung bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben waren.
Sachverhalt:
Trotz Warnungsentzugs des Führerausweises (Vollzug vom 20. April 2015 bis am 19. Mai 2015) lenkte der Beschwerdeführer in der Zeit vom 20. bis 30. April 2015 mehrmals ein Motorfahrzeug, worauf ihm die zuständige Behörde mit Verfügung vom 21. August 2015 den Führerausweis für die Mindestentzugsdauer von drei Monaten (wegen Fahrens trotz Ausweisentzuges) entzog. Das Verwaltungsgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut und setzte die Dauer des verbleibenden Führerausweisentzugs auf zwei Monate fest.
Aus den Erwägungen:
3.1 Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer durch sein vorliegend administrativmassnahmenrechtlich zu beurteilendes Verhalten – Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs – eine schwere SVG-Widerhandlung im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. f des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) beging, welche einen mindestens dreimonatigen Führerausweisentzug zur Folge hat (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
3.2 Der Beschwerdeführer möchte, dass beim Vollzug des verfügten dreimonatigen Warnungsentzugs die Anzahl Tage, die bei der Tatbegehung bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben sind (20. April 2015 bis 19. Mai 2015), abgezogen werden. Er rügt, die Vorinstanz habe Art. 16c Abs. 3 SVG verletzt, indem sie ihm den Führerausweis mit Verfügung vom 21. August 2015 für die Dauer von drei Monaten entzogen habe, ohne die verbleibende Dauer des bisherigen Entzugs anzurechnen. (…)
4.1 Gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG tritt die Dauer des Ausweisentzugs wegen einer Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs) an die Stelle der noch verbleibenden Dauer des laufenden Entzugs (vgl. BBl 1999 S. 4491; Urteile des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7; 6A.113/2006 vom 30. April 2007 E. 3 und 1C_44/2007 vom 11. Juli 2007). Der neue Ausweisentzug wird also nicht an den noch laufenden Entzug angehängt. Vielmehr wird der bestehende Ausweisentzug durch den neuen Entzug ersetzt, sodass nur noch der zweite verbüsst werden muss. Mit dieser seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Regel hat der Gesetzgeber die entsprechende bundesgerichtliche Praxis zum alten Recht kodifiziert, wonach die Dauer des neuen Warnungsentzuges nicht einfach um die Restdauer des alten Warnungsentzuges im Sinne eines «Nachvollzuges» verlängert werden darf. Das Bundesgericht begründet dies unter sinngemässer Heranziehung der im Strafrecht geltenden Regeln. So könne der Strafrichter eine Strafe nicht deshalb erhöhen, weil er der Auffassung sei, der Beurteilte habe eine frühere Strafe nicht vollständig verbüsst (Bernhard Rütsche / Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli et al. [Hrsg.]: Strassenverkehrsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2014, Art. 16c SVG N 62).
4.2 Auch wenn es nicht von der Hand zu weisen ist, dass – wie von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festgestellt – derjenige Fahrzeuglenker, der unmittelbar nach Abgabe des Führerausweises noch fährt gegenüber demjenigen bevorteilt ist, der kurz vor Ablauf des Entzugs ein Motorfahrzeug lenkt, ist die Rechtsprechung und Lehre zu Art. 16c Abs. 3 SVG klar. Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass von der Dauer des Führerausweisentzuges wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs beim Vollzug die Anzahl Tage abzuziehen sind, die bei der Tatbegehung bis zum Ablauf der früheren Massnahme verblieben waren. Die unbestrittene Mindestentzugsdauer beträgt vorliegend drei Monate. Sie beginnt (und ersetzt damit den damals laufenden Warnungsentzug) an demjenigen Tag, an dem der Beschwerdeführer das Fahrzeug trotz Ausweisentzug geführt hat, mithin am 20. April 2015 (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7; 1C_29/2015 vom 24. April 2015 E. 2.3 und 1C_579/2014 vom 15. Juli 2015 E. 3.1). Die damals verbleibende (und verbüsste) Entzugsdauer vom 20. April 2015 bis am 19. Mai 2015 (ein Monat) ist an die neue, drei Monate dauernde Entzugsdauer anzurechnen, womit der neue Entzug gemäss Art. 16c Abs. 3 SVG noch zwei Monate dauert (vgl. Urteil des BGer 1C_171/2015 vom 28. Oktober 2015 E. 3.7).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. November 2015 (VWBES.2015.333)