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Solothurn Verwaltungsgericht 13.08.2015 VWBES.2015.289 (Behinderung oder Fremdsprachigkeit)

13. August 2015·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,295 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Untersagung des Privatunterrichts (Homeschooling)

Volltext

Art. 19 und 62 BV, 104 und 108 KV, §§ 20 und 50 VSG. Unterricht zu Hause durch die Eltern. In einer plurikulturellen Gesellschaft hat die Schule einen zentralen integrativen Auftrag. «Homeschooling» schmälert die Integration. Einzelunterricht sollte nur bewilligt werden, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spricht. Wenn Eltern ihre Kinder selber unterrichten wollen, müssen sie über eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verfügen.

Sachverhalt:

Die Eltern E. stellten das Gesuch, ihre Tochter Anne (geb. 2011) zu Hause unterrichten zu dürfen. Das Departement für Bildung und Kultur lehnte das Gesuch ab. Anne wurde nicht von der Schulpflicht an der öffentlichen Schule befreit. Es wurde bestimmt, sie habe ab Schuljahr 2015/2016 den Unterricht an der öffentlichen Schule ihrer Wohngemeinde oder an einer anerkannten Privatschule zu besuchen. Dagegen liessen die Eltern Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Departementalverfügung sei aufzuheben. Es sei den Eltern zu erlauben, ihre Tochter privat zu unterrichten. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um zu fordern, dass ein patentierter Lehrer den Unterricht erteilen müsse. Ein eigenes Kind zu unterrichten, sei etwas völlig anderes, als eine Klasse mit fremden Kindern zu unterrichten. Es handle sich um einen Formalismus, der am Thema vorbeigehe. In öffentlichen Schulen werde auch nicht immer ein Lehrdiplom verlangt (§ 50 VSG). Die Eltern würden über eine gute Ausbildung verfügen. Sie hätten zudem eine «Schooling Academy» absolviert. Sie könnten bei Bedarf auf die Hilfe erfahrener Lehrer zurückgreifen. Andere Kantone würden elterlichen Privatunterricht ohne Lehrerqualifikation zulassen. Es gebe kein Bildungsmonopol des Staates. Lehrer würden immer mehr zu Coaches. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Die Rechtslage in der Schweiz ist sehr heterogen, wie sich dem Dossier «Privatunterricht» der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom Mai 2014 entnehmen lässt. Eine Zusammenfassung findet sich in der NZZ vom 20. Oktober 2012: «In den meisten Kantonen unterliegt das «Homeschooling» einer Bewilligungspflicht, in den Kantonen Aargau, Graubünden, Jura, Neuenburg, Waadt und Zürich besteht Meldepflicht. Einige Kantone, Zürich zum Beispiel, setzen eine Lehrerausbildung voraus. Andere verhindern «Homeschooling» praktisch durch sehr hohe Auflagen. Als liberal gelten die Westschweiz, Bern, Aargau und Appenzell Ausserrhoden.» Insgesamt werden in der Schweiz aber nur ca. 500 Kinder zu Hause unterrichtet.

3. Art. 19 Bundesverfassung (BV, SR 101) gewährleitet einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Der Unterricht muss jene Lerninhalte vermitteln, die für eine gleichberechtigte Teilnahme am heutigen gesellschaftlichen Leben erforderlich sind. Die Schule soll einen Menschen auf ein selbstverantwortliches Leben im modernen Alltag vorbereiten. Der Grundschulunterricht untersteht staatlicher Leitung oder jedenfalls staatlicher Aufsicht. Damit soll sichergestellt werden, dass der Unterricht seine zentralen Funktionen tatsächlich erfüllt. Die Bundesverfassung statuiert kein staatliches Monopol, schliesst ein Monopol aber auch nicht aus (Art. 62 BV). Wenn ein Kanton den Privatunterricht durch die Eltern gestattet, muss auch dieser Unterricht den Anforderungen des «ausreichenden» Unterrichts genügen. Dies wird regelmässig dann nicht der Fall sein, wenn mit dem Privatunterricht eine soziale Isolation des Kindes einhergeht. Das Recht auf Grundschulbildung wurde von Anfang an von einer Pflicht begleitet, die Schule auch zu besuchen. In einer plurikulturellen Gesellschaft hat die Schule einen zentralen integrativen Auftrag. «Homeschooling» schmälert die Integration (Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundeverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2014, Art. 19 BV N 18 und 23, Art. 62 BV N 21; Jörg Paul Müller / Markus Schefer: Grundrechte in der Schweiz, Bern 2008, S. 782 ff.)

4. Art. 104 Abs. 3 KV (Kantonsverfassung, BGS 111.1) erklärt den Schulbesuch für obligatorisch. Nach Art. 108 Abs. 2 KV ist privater Unterricht bewilligungspflichtig und steht unter der Aufsicht des Kantons. Nach § 3bis des Volksschulgesetzes (VSG, BGS 413.111) gehört der Kindergarten zur Regelschule. Nach § 20 VSG kann das Departement einen Schüler von der Schulpflicht befreien, wenn er einen der Volksschule gleichwertigen Unterricht in einer anderen öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Schule besucht, ein Angebot im Rahmen der vertikalen Durchlässigkeit im Berufsbildungswesen in Anspruch nimmt oder eine gleichwertige Bildung erfährt. Nach einer Befreiung von der Schulpflicht tragen die Eltern die Verantwortung für die genügende Grundbildung des Kindes. Die Bestimmung wurde 2012 neu gefasst. Die Revision sagt aber nichts zum Privatunterricht aus. Man wollte hochbegabten Kindern ermöglichen, die Schule schneller zu absolvieren und durchschnittlich begabte Kinder sollten vom letzten Schuljahr dispensiert werden können, wenn eine der Volksschule gleichwertige und für die Weiterentwicklung der Betroffenen günstige Anschlusslösung vorhanden ist (RRB 2011/2347, S. 7).

5. Die Lehre erwähnt die Gefahr, dass Privatunterricht Mängel aufweisen könnte. Allerdings könne dieser Gefahr durch regelmässige Kontrolle begegnet werden. Schwerer wiege die Isolierung des Kindes. Der Einzelunterricht solle von einer Bewilligung abhängen. Diese sei nur zu erteilen, wenn die besondere Situation des Kindes (Behinderung oder Fremdsprachigkeit) für einen Unterricht ausserhalb der Schule spreche. Als Privatunterricht gelte auch ein Unterricht durch die Eltern. Diese müssten natürlich über die entsprechende Lehrbefähigung und -bewilligung verfügen (Herbert Plotke: Schweizerisches Schulrecht, Bern 2003, S. 476 f.).

6. Es ist vom Grundsatz auszugehen, dass der Kanton dafür zu sorgen hat, dass ein Kind ausreichenden Unterricht erhält. Es liegt im Interesse der Unterrichtsqualität und damit im öffentlichen Interesse, dass schulpflichtige Kinder durch Fachpersonen unterrichtet werden. Dass dafür eine entsprechende Ausbildung verlangt wird, ist eine im Interesse der Qualität geeignete und erforderliche Massnahme. Wenn Eltern ihre Kinder selber unterrichten, ist es selbstverständlich, dass sie über eine entsprechende Lehrbefähigung verfügen müssen. Wohl gäbe es andere Mittel, um die Qualität sicherzustellen, zum Beispiel durch periodische Kontrollen oder Prüfungen. Dies würde jedoch dem Staat als Aufsichtsbehörde einen zu grossen Aufwand bereiten und gäbe nur bedingt Aufschluss über die Fähigkeiten einer unterrichtenden Person (Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2010.00068). Nach dem Verwaltungsgericht St. Gallen besteht kein (klagbarer) Anspruch auf «Homeschooling». Ein Kind, das mit privatem Einzelunterricht beschult werden soll, wird nur sozialisiert, wenn es ausserhalb des Verwandten- und Bekanntenkreises der Eltern regelmässig und in bedeutendem Umfang Erfahrungen im Umgang mit anderen Kindern und Erwachsenen sammeln kann (Urteil B 2010/77 vom 24. August 2010).

7. Anne ist in keiner besonderen Situation. Sie ist namentlich nicht behindert. Ihr Wohnort T. ist mit 3.6 km2 Fläche die kleinste Gemeinde des Bezirks, zählt nur 39 Haushaltungen und 91 Einwohner. Davon sind ca. 20 Personen 0-19-jährig. Es ist zu befürchten, dass Anne sozial isoliert und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt würde, würde sie ausschliesslich zu Hause unterrichtet. Schulen sind in dem Dörfchen keine vorhanden. Es wird die Primarschule im benachbarten Dorf und die Kreisschule benutzt. Für alle Schüler von T. stellt sich das Problem des Schulwegs. Indessen besteht zwischen T. und dem Nachbardorf eine direkte Busverbindung. Die Fahrtzeit dauert ca. zehn Minuten.

8. Wohl sind die Beschwerdeführer gebildet. Es ist aber durch nichts belegt, dass sie die Aufgaben einer Kleinkindererzieherin bewältigen können. Auch ein gebildeter Mensch kann nicht alles unterrichten. So könnte es zum Beispiel sein, dass ein Gymnasiallehrer für Physik seinem Sprössling keinen Unterricht in Frühfranzösisch erteilen kann. Die Beschwerdeführer besuchen Kurse an einer «Schooling Academy». Diese Schule ist aber vom Kanton nicht anerkannt. Teilnehmer erhalten zum Abschluss bloss ein Zertifikat, keine Lehrbefähigung. Wenn die Vorinstanz für Privatunterricht eine Lehrbefähigung für die entsprechende Schulstufe verlangt, ist dies nicht zu beanstanden.

7. Auch § 50 Abs. 3 VSG, auf den sich die Beschwerdeführer berufen, setzt immer ein Lehrdiplom voraus. Es besteht einzig die Möglichkeit, Personen mit vorhandenen, aber (noch) nicht anerkannten Diplomen für vier Jahre befristet anzustellen.

8. Das Solothurnische Recht verbietet den Privatunterricht zwar nicht, es fördert ihn aber auch nicht speziell. Die Verantwortung für einen ausreichenden, qualitativ hochstehenden Unterricht sowie für die rechtsgleiche Behandlung der Eltern und Kinder liegt beim Departement, auch für die Kindergartenstufe. Das Verwaltungsgericht belässt der Vorinstanz einen weiten Beurteilungsspielraum. Primär entscheidet das Departement, mit welcher geeigneten Massnahme das Ziel erreicht werden soll, selbst wenn dem Verwaltungsgericht umfassende Prüfungsbefugnis zukommt (vgl. § 67bis Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; SOG 1985 Nr. 34). Soweit darum das Departement gestützt auf § 50 VSG einen staatlich ausgestellten oder staatlich anerkannten Ausweis über den erfolgreichen Ausbildungsabschluss als Lehrperson bzw. eine Gleichwertigkeitsanerkennung verlangt, ist es in diesem Vorgehen zu schützen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. August 2015 (VWBES.2015.289)

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