Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 18 Abs. 2 KV, § 24 VRG, § 32 f. Gesundheitsgesetz. Einsichtsrecht in die Krankengeschichte einer verstorbenen Person im Rahmen eines medizinischen Staatshaftungsverfahrens. Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der Heilpersonen sowie für persönliche Angaben von Dritten. Diese Einschränkungen gelten sowohl für Patienten und Patientinnen selbst als auch für Drittpersonen. Die Staatskanzlei verletzte das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht auf Akteneinsicht nicht, indem sie eine Aktenstelle über ein Telefongespräch mit einer Drittperson in der Krankengeschichte der mittlerweile verstorbenen Person geschwärzt hat.
Sachverhalt:
Im März 2013 stellte X. gegen die Solothurner Spitäler AG ein beziffertes Schadenersatzbegehren. Zur Begründung liess X. ausführen, Y. sel., die mittlerweile verstorbene Ehefrau von X., habe sich vom 16. Dezember 2011 bis 23. März 2012 auf der Gerontopsychiatrischen Abteilung der Psychiatrischen Dienste Solothurn befunden. Es werde der Vorwurf erhoben, dass die Patientin während ihres Aufenthalts in verschiedener Hinsicht unter Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht behandelt worden sei. Nachdem die Versicherungsnehmerin der Solothurner Spitäler AG jegliche Haftung ablehnte, reichte X. sein Schadenersatzbegehren bei der Staatskanzlei ein. Im Rahmen des Schriftenwechsels beantragte die Solothurner Spitäler AG die Schwärzung gewisser Aktenstellen. Dem Antrag wurde mit Ausnahme zweier Textstellen entsprochen. Das daraufhin gestellte Gesuch um Offenlegung sämtlicher abgedeckter Stellen lehnte die Staatskanzlei ab. Gegen diese Verfügung wandte sich X. (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung der uneingeschränkten Einsicht in die Eintragung vom 1. März 2012 der Krankengeschichte von Y. sel. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
3. Die Staatskanzlei gewährte dem Beschwerdeführer grundsätzlich Einsicht in die Krankenakte seiner verstorbenen Ehefrau, schwärzte aber gewisse Stellen. Bei der Staatskanzlei beantragte der Beschwerdeführer noch die Offenlegung sämtlicher abgedeckter Stellen der von der Solothurner Spitäler AG eingereichten Urkunden, während er mit der vorliegenden Beschwerde einzig die uneingeschränkte Einsicht in die Eintragung vom 1. März 2012 der Krankengeschichte verlangt. Daher ist nachfolgend zu klären, ob die Vorinstanz durch das Schwärzen dieser einzelnen Aktenstelle das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht und letztlich das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
3.1 Die Einsicht in die Krankengeschichte ist im kantonalen Gesundheitsgesetz (Gesundheitsgesetz, BGS 811.11) geregelt. Diese Sondervorschriften haben daher als «lex specialis» grundsätzlich Vorrang vor der allgemeineren Norm in § 24 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11).
3.2 Gemäss § 32 Gesundheitsgesetz können die Patienten und Patientinnen bzw. ihre Vertreter oder Vertreterinnen ihre Krankengeschichte und deren Unterlagen einsehen oder Kopien davon verlangen (Abs. 1). Das Einsichtsrecht besteht nicht für persönliche Notizen der Heilpersonen sowie für persönliche Angaben von Dritten (Abs. 2).
Das Einsichtsrecht für die nächsten Angehörigen ist in § 33 Gesundheitsgesetz geregelt. Dritten darf Auskunft über die Patienten und Patientinnen nur mit deren Einverständnis erteilt werden (Abs. 1). Sofern aus den Umständen nicht auf einen Geheimhaltungswillen des Patienten oder der Patientin geschlossen werden muss, wird die Zustimmung vermutet für: Auskünfte an die nächsten Angehörigen und an den Lebenspartner oder die Lebenspartnerin (Abs. 2 lit. a); medizinisch notwendige Auskünfte an Heilpersonen, die zuweisen, mitbehandeln, nachbehandeln oder an der Therapie beteiligt sind (Abs. 2 lit. b). Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auskunftspflichten (Abs. 3).
3.3 Vorliegend geht es um das Einsichtsrecht einer Drittperson. Mit dem Tod des Patienten oder der Patientin erlischt das Einsichtsrecht i.S.v. § 32 Abs. 1 Gesundheitsgesetz; es geht nicht auf die Erben über (vgl. dazu ZBl 91/1990, S. 364 ff.). Der Beschwerdeführer als Erbe kann sich somit nur auf das Einsichtsrecht für Dritte gemäss § 33 Gesundheitsgesetz berufen. Allerdings gelten die Einschränkungen von § 32 Abs. 2 Gesundheitsgesetz auch für den Beschwerdeführer.
3.4 Gemäss Wortlaut schliesst § 32 Abs. 2 Gesundheitsgesetz namentlich die Einsicht in persönliche Angaben von Dritten ohne Vorbehalt und ohne Interessenabwägung aus. Unter persönlichen Angaben von Dritten gelten Informationen, welche dem Spital von Aussenstehenden im Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht gemacht werden und damit dem Berufsgeheimnis unterliegen. Diese Auslegung nimmt Rücksicht auf die besondere Stellung von Aussenstehenden – wie etwa Verwandten, Freunden oder Bekannten aus dem sozialen Umfeld –, welche dem behandelnden Arzt Beobachtungen und Informationen mitteilen und auf dessen Schweigepflicht zählen (vgl. BGE 122 I 153 E. 5d).
3.5 In Übereinstimmung mit der Staatskanzlei und der Solothurner Spitäler AG ist festzuhalten, dass es sich bei der abgedeckten Stelle um persönliche Angaben einer Drittperson anlässlich eines Telefongesprächs handelt, welches am 1. März 2012 stattgefunden hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers, wonach es sich bei der abgedeckten Stelle um Notizen über das am 1. März 2012 geführte Gespräch des Beschwerdeführers handeln soll, ist tatsachen- und aktenwidrig. Die Dokumentation des Gesprächs mit Dr. Z. am 1. März 2012 ist vollständig offengelegt. Die Verweigerung der Akteneinsicht für die streitbetroffene Stelle ist nach dem Gesagten gestützt auf § 32 Abs. 2 Gesundheitsgesetz rechtens.
4. Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer allenfalls direkt gestützt auf die Bundesverfassung (BV, SR 101) einen Anspruch auf Einsicht in die streitbetroffene Aktenstelle hat. Das Bundesgericht anerkennt das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und der UNO-Pakt II enthalten keine ausdrückliche Garantie der Akteneinsicht; dieses Recht ist aber als Voraussetzung eines fairen Verfahrens (Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II) anerkannt. Der Gesetzgeber hat die Einsichtsrechte der Verfahrensparteien in den Prozessordnungen konkretisiert (vgl. Regina Kiener / Walter Kälin, Grundrechte, Bern 2013, S. 502). Auf kantonaler Ebene ist der Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 18 Abs. 2 Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) statuiert. Das Akteneinsichtsrecht ist zudem in § 24 VRG konkretisiert.
4.2 Das Geheimhaltungsinteresse und die Interessen der Parteien am Einsichtsrecht sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Wegleitend ist dabei allgemein das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BGE 125 I 257 E. 3b). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip entscheidet sich auch, ob die Einsicht aufgeschoben, eingeschränkt oder gänzlich verweigert werden soll. Die Praxis geht zu Recht davon aus, dass in jedem konkreten Fall eine Interessenabwägung vorzunehmen ist und nicht ganze Kategorien behördlicher Unterlagen von vornherein dem Einsichtsrecht entzogen werden können. Zudem darf gemäss dem Verhältnismässigkeitsprinzip das Einsichtsrecht nicht bezüglich des ganzen Dossiers verweigert werden, wenn sich das Geheimnis lediglich auf einzelne Aktenstücke bezieht. Gegebenenfalls ist – als mildere Massnahme gegenüber der Einsichtsverweigerung – die Einsicht durch Anonymisierung oder Abdeckung von Passagen einzuschränken (vgl. Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich etc. N 504).
4.3 Das Akteneinsichtsrecht darf zunächst einmal verweigert werden, wenn wesentliche öffentliche Interessen in der Abwägung überwiegen und eine Geheimhaltung erfordern. Wesentliche private Interessen – von Gegenparteien oder von Dritten – können ebenfalls gegenüber dem Anspruch auf Akteneinsicht überwiegen. Infrage kommt hier vor allem der Persönlichkeitsschutz. So haben Auskunftserteilende ein Interesse daran, dass ihre Identität nicht bekannt gegeben wird, wobei sie im Falle der blossen Denunziation und des Handelns aus sachfremden Motiven grundsätzlich keinen Schutz verdienen (BGE 122 I 153 E. 6c/bb). Private, welche den Behörden zur Wahrung öffentlicher Interessen Mitteilungen zukommen lassen, haben dagegen Anspruch auf Geheimhaltung ihrer Identität (vgl. zum Ganzen Alfred Kölz / Isabelle Häner / Martin Bertschi, a.a.O., N 507 ff.).
4.4 Die Staatskanzlei nahm in der angefochtenen Verfügung eine Interessenabwägung vor. Sie führte aus, bei allen nicht offengelegten Aktenabschnitten handle es sich um persönliche Angaben von Drittpersonen. Das bedeute, dass bei diesen Aktenabschnitten dem Interesse des Beschwerdeführers die Interessen der auskunftgebenden Drittpersonen entgegenstünden. Weiter bestehe auch ein öffentliches Interesse an der Geheimhaltung von persönlichen Angaben von Drittpersonen. Denn wenn jeder zu befürchten hätte, dass dem Patienten bzw. seinen Angehörigen in alle persönlichen Angaben Einsicht gewährt werden würde, würden weniger Personen bereit sein, solche Auskünfte zu erteilen – was dem Wohl der Patienten nicht förderlich sein würde.
4.5 Der Beschwerdeführer verlangt Akteneinsicht, um im medizinischen Staatshaftungsverfahren vor der Staatskanzlei die Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht zu beweisen. Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, die angebliche Fehlbehandlung seiner verstorbenen Ehefrau aufgrund unsachgemässer Medikation zu beweisen. Die Staatskanzlei führt mehrfach aus, die nicht offengelegten Aktenabschnitte seien für den Gegenstand des Verfahrens nicht relevant. Die Solothurner Spitäler AG führt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2015 zudem aus, der streitbetroffene Aktenabschnitt sei gerade nicht dazu geeignet, dem Beschwerdeführer im Verfahren vor der Staatskanzlei zur Beweisführung hinsichtlich seiner materiellen Rechtsbegehren zu dienen. Damit verkennen die Gegenparteien, dass es dem Beschwerdeführer als Betroffener selbst überlassen ist, die Relevanz der Akten zu beurteilen (vgl. BGE 132 V 387 E. 3.2). Jedenfalls hat der Beschwerdeführer ein gewichtiges, schutzwürdiges Interesse an der umfassenden Akteneinsicht.
4.6 Betreffend das öffentliche Interesse ist folgendes festzuhalten: Der Arzt in einer psychiatrischen Klinik wird für die Anamnese oft auf Angaben von Verwandten, Freunden oder Bekannten aus dem sozialen Umfeld des Patienten angewiesen sein; solche Informationen dürften für die Diagnose und die Anordnung der Therapie in vielen Fällen wertvoll sein. Es muss für den Arzt die Gewähr bestehen, dass sie richtig sind, insbesondere auch in Bezug auf Informationen, die Schwächen des Patienten aufzeigen und ihn in einem wenig vorteilhaften Licht erscheinen lassen oder ihn gar kränken könnten. Solche Informationen sind gerade für den Bereich der Psychiatrie von Bedeutung. Sie könnten indessen oft nicht mehr eingeholt werden, wenn zum vornherein damit gerechnet werden müsste, dass die Angaben und die Identität des Informanten dem Patienten bekanntgegeben würden. Ganz allgemein hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Schutz von Gewährspersonen (vgl. BGE 103 Ia 490 S. 493; BGE 100 Ia 97 S. 102; BGE 95 I 103 E. 3 S. 109; BGE 95 I 439 S. 445 f. sowie ZBl 93/1992 S. 366) und von Drittpersonen (vgl. BGE 112 Ia 97 E. 6 S. 102) Gewicht beigemessen. In dieser Hinsicht besteht demnach ein legitimes öffentliches Interesse, dem Patienten Angaben von ausserhalb der Klinik und die Namen von Auskunftspersonen vorzuenthalten (BGE 122 I 153 E. 6c aa).
4.7 Aus der Sicht der Auskunftspersonen können ebenfalls Interessen an der Ge-heimhaltung geltend gemacht werden. Diese brauchen nicht ohne weiteres und in allen Fällen damit zu rechnen, dass Auskünfte, die sie dem behandelnden (Spital-) Arzt erteilen, Eingang in die Krankengeschichte finden, dem Patienten offengelegt werden und ihnen in der einen oder andern Form einstmals vorgehalten werden. Die Informationen werden nicht aus persönlich übelwollenden Motiven erteilt, auch wenn im Einzelfall Unangenehmes berichtet wird. Die Initiative für eine Auskunftserteilung dürfte oft vom Arzt und nicht von den Drittpersonen ausgehen. Keinen Schutz allerdings verdienen bewusste Denunziation und sachfremde Motive, welche für den Bereich der Psychiatrie denkbar sind, wenn eine Person «abgeschoben» oder «versorgt» werden soll.
4.8 Vorliegend geht es um eine Notiz über ein Telefongespräch mit einer aussenstehenden Drittperson. Die Auskunft der Drittperson gründet nicht auf sachfremden Motiven und ist auch keineswegs Ausdruck einer Böswilligkeit. Die abgedeckte Auskunft der Drittperson erfolgte gegenteils aus durchaus positiven und fürsorgenden Gründen zugunsten der Patientin und des Beschwerdeführers. Es besteht demnach auch ein privates Interesse der Auskunftsperson an der Geheimhaltung der abgedeckten Aktenstelle (vgl. BGE 122 I 153 E. 6c bb).
4.9 Bei einer gesamthaften Abwägung der einander entgegenstehenden Interessen ist zu bedenken, dass dem Beschwerdeführer nur ein relativ kleiner (fünf Zeilen) und unbedeutender Teil der Krankengeschichte vorenthalten wird. Auch ohne diese Angaben ist es dem Beschwerdeführer möglich, seinen Schadenersatzanspruch gegenüber der Solothurner Spitäler AG zu substantiieren. Das private Geheimhaltungsinteresse der Auskunftsperson und das öffentliche Interesse, welches darin besteht, dass der Arzt im Hinblick auf die Therapie des Patienten zuverlässige Angaben von Drittpersonen erhält, überwiegen das Einsichtsinteresse des Beschwerdeführers klar. Im Übrigen kommt auch keine mildere Massnahme in Frage. Demnach hat die Staatskanzlei das aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleitete Recht auf Akteneinsicht nicht verletzt, indem sie die Aktenstelle vom 1. März 2012 über das Telefongespräch mit einer Drittperson in der Krankengeschichte geschwärzt hat.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 25. September 2015 (VWBES.2015.222)