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Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2015 VWBES.2015.190

28. Mai 2015·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·262 Wörter·~1 min·1

Zusammenfassung

Submissionsverfahren

Volltext

§ 30 Abs. 3 SubG. Im Submissionsverfahren besteht keine Beschwerdemöglichkeit ans Verwaltungsgericht, wenn der Schwellenwert für das Einladungsverfahren nicht erreicht ist.

Sachverhalt:

Die Einwohnergemeinde O. führte ein Vergabeverfahren durch. Drei Offerenten reichten ihre Angebote ein. Nach der Prüfung der Offerten vergab die Einwohnergemeinde O. den Auftrag an die Zuschlagsempfängerin. Der Zuschlag an die Zuschlagsempfängerin und die Absagen an die beiden anderen Offerenten wurden mit Rechtsmittelbelehrung eröffnet. Die H. AG erhob gegen die Absage Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht verzichtete darauf, eine Vernehmlassung einzuholen und trat auf die Beschwerde nicht ein.

Aus den Erwägungen:

1.1 Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz in Submissionssachen. Die H. AG ist als nicht berücksichtigte eingeladene Anbieterin durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert, da der Zuschlag an einen Dritten erfolgte.

1.2 Nun wurde aber per 1. März 2015 § 30 des kantonalen Submissionsgesetzes (SubG, BGS 721.54) geändert. Dessen neuer Abs. 3 lautet: «Bei Beschaffungen, deren Gesamtwert den Schwellenwert für das Einladungsverfahren nach § 14 Abs. 1 SubG nicht erreicht, kann nicht Beschwerde erhoben werden.» Nach § 1 des Submissionsreglements der Einwohnergemeinde O. richtet sich die Vergabe von öffentlichen Aufträgen nach der kantonalen Submissionsgesetzgebung. Eigene tiefere Schwellenwerte existieren somit nicht. Der Schwellenwert nach § 14 Abs. 1 lit. b SubG liegt für Aufträge des Baunebengewerbes und bei Dienstleistungen bei CHF 150‘000.00.

1.3 Nach telefonischer Auskunft bei der Einwohnergemeinde O., beträgt die Vergabesumme rund CHF 84‘000.00. Damit liegt der Gesamtwert der Vergabe deutlich unterhalb des massgebenden Schwellenwertes. Entsprechend kann seit Inkrafttreten der Änderung des Submissionsgesetzes vom 1. März 2015 gegen eine solche Vergabe keine Beschwerde erhoben werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2015 (VWBES.2015.190)

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