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Solothurn Verwaltungsgericht 10.06.2015 VWBES.2015.154

10. Juni 2015·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,313 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Weisung (ambulante Massnahmen)

Volltext

Art. 437 Abs. 2 ZGB, § 126 Abs. 2 EG ZGB. Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 126 Abs. 2 EG ZGB, wonach die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann, stellt keine klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation dar.

Sachverhalt:

A. leidet seit Jahren an einer Schizophrenie und war deswegen wiederholt freiwillig oder mittels fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen Klinik B. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) C. erteilte mit Entscheid vom 31. Juli 2013 A. die Weisung einer ambulanten medizinischen Behandlung. Die Weisung wurde bis 31. Juli 2015 befristet. Nach einer erneuten Einweisung per FU am 19. Februar 2015 verfügte die KESB C. am 7. April 2015 in Abänderung des Entscheides vom 31. Juli 2013 folgende Weisungen für die Dauer von zwei Jahren: «Ambulante Behandlung im Ambulatorium Olten mit regelmässigen Terminen, regelmässige neuroleptische Depot-Medikation (zzt. Risperdal Consta) durch das Ambulatorium Olten und zweimal wöchentliche Besuche durch die Spitex.»

Mit Beschwerde vom 15. April 2015 beantragte A. die selbständige orale Einnahme der Medikamente. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.1 Nach Art. 437 Abs. 1 Schweizerische Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) regeln die Kantone die Nachbetreuung nach einer fürsorgerischen Unterbringung. Sie können nach Abs. 2 auch ambulante Massnahmen vorsehen. Nach § 126 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind. Betreuungsbedürftigen Personen können für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen, sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen, sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten. Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.

Die KESB hat vorliegend gestützt auf Art. 437 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 126 Abs. 2 EG ZGB eine regelmässige neuroleptische Depot-Medikation (zzt. Risperdal Consta) durch das Ambulatorium Olten verfügt.

2.2. Als Zwangsbehandlung gilt in erster Linie der Fall, in dem einem Betroffenen gegen seinen Willen unter Anwendung physischer Gewalt Medikamente verabreicht werden. Von einer Zwangsbehandlung ist ferner auszugehen, wenn der Patient unter dem Druck bevorstehenden unmittelbaren Zwangs in die ärztliche Behandlung einwilligt (Urteil 5P.366/2002 vom 26. November 2002 E. 4) oder nach einer tatsächlich vorgenommenen zwangsweisen Verabreichung von Medikamenten diese im weiteren Verlauf des Aufenthalts «ohne Druck» bzw. «freiwillig» einnimmt (Urteil 5A_353/2012 vom 19. Juni 2012 E. 3.4.1). Von einer Zwangsbehandlung ist auch vorliegend auszugehen, in dem die medikamentöse Behandlung von der Erwachsenenschutzbehörde nach der Entlassung von A. aus der fürsorgerischen Unterbringung (Art. 426 ZGB) angeordnet und diese verpflichtet worden ist, sich dieser Behandlung zu unterziehen: Verweigert sie nämlich die angeordnete Behandlung, muss sie mit einer erneuten Einweisung in eine Einrichtung rechnen.

2.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die medikamentöse Zwangsbehandlung einen schweren Eingriff in die körperliche und geistige Integrität, mithin eine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) dar und betrifft die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5 S. 10; 130 I 16 E. 3 S. 18). Weil es sich auch bei ambulanter Zwangsbehandlung und anderer Zwangsmassnahmen um einen Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit handelt, muss das kantonale Recht den dafür notwendigen Anforderungen genügen. Ein solcher Eingriff setzt eine gesetzliche Grundlage voraus, er muss durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt werden und überdies verhältnismässig sein. In jedem Fall bedarf es für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung aber einer klaren gesetzlichen Grundlage im Sinne des Gebotes der hinreichenden Normbestimmtheit (vgl. Thomas Geiser / Mario Etzensberger in: Thomas Geiser / Ruth E. Reusser [Hrsg.]: Basler Kommentar, Erwachsenenschutz, Basel 2012, Art. 437 ZGB N 11).

3. Es stellt sich demnach die Frage, ob die Bestimmung von § 126 Abs. 2 lit. a EG ZGB, wonach die KESB die Weisung einer ambulanten ärztlichen Behandlung anordnen kann, eine klare gesetzliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung resp. -medikation darstellt.

3.1 Vor dem Inkrafttreten des neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrechts am 1. Januar 2013 war im alten Recht lange kontrovers, ob die Bestimmungen über die Fürsorgerische Freiheitsentziehung (FFE) auch eine Rechtsgrundlage für eine Behandlung ohne oder gar gegen den Willen der betroffenen Person enthielten. Ausgangspunkt war und ist dabei nach wie vor, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre der ärztliche Heileingriff, selbst wenn er lege artis ausgeführt wird, eine Verletzung der Persönlichkeit des Patienten darstellt und damit der Rechtfertigung bedarf, um nicht rechtswidrig zu sein. Bei der Zwangsbehandlung entfällt begriffsnotwendig die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund. Soweit es nicht um dringliche Sofortmassnahmen geht, welche der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder der Abwendung einer unmittelbaren Gefahr dienen, lassen sich regelmässig weder die Polizeigüter noch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse an der Zwangsbehandlung ausmachen. Die Rechtfertigung kann sich somit nur aus einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung ergeben. In konstanter Rechtsprechung hatte das Bundesgericht dann aber festgehalten, dass die Bestimmungen über die FFE dafür keine Rechtsgrundlage darstellten. Eine Zwangsbehandlung war somit nur möglich, wenn und soweit das kantonale Recht dafür eine ausreichende Rechtsgrundlage bot. Die diesbezüglichen kantonalen Regelungen waren äusserst unterschiedlich. Von daher war unbestritten, dass eine Vereinheitlichung mit der Revision des Erwachsenenschutzrechts erfolgen musste. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen finden sich nunmehr in den Art. 433 bis 436 ZGB (vgl. Thomas Geiser / Mario Etzensberger, a.a.O., vor Art. 426 bis 439 ZGB N 11).

3.2 Fehlt die Zustimmung der betroffenen Person, so kann nach Art 434 Abs. 1 ZGB die Chefärztin oder der Chefarzt der Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen schriftlich anordnen, wenn ohne Behandlung der betroffenen Person ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist (Ziff. 1), die betroffene Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist (Ziff. 2) und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Ziff. 3). Nach Art. 435 ZGB können in einer Notfallsituation die zum Schutz der betroffenen Person oder Dritter unerlässlichen medizinischen Massnahmen sofort ergriffen werden (Abs. 1).

Mit der Anordnung der Behandlung wird die betroffene Person verpflichtet, sich dieser Behandlung zu unterziehen. Die mit der Behandlung verbundenen Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person sind, soweit sie durch den Behandlungsplan und die Anordnung erfasst werden, rechtmässig. Die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung entfällt. Soweit in der schriftlichen Anordnung nicht anderes festgehalten wird, enthält sie auch die Ermächtigung des Klinikpersonals die für die Durchsetzung der angeordneten Behandlung notwendigen Zwangsmassnahmen vorzunehmen. Es müssen immer alle Möglichkeiten versucht werden, den Patienten dazu zu bringen, sich ohne physischen Zwang der Behandlung zu unterziehen (vgl. Thomas Geiser / Mario Etzensberger, a.a.O., Art. 434/435 ZGB N 25 f.).

4. Wie soeben dargelegt, weist das ZGB in den Bestimmungen zur FU in Art. 434 ZGB eine spezielle gesetzliche Grundlage zur Behandlung ohne Zustimmung resp. zur Zwangsmedikation auf. Braucht es bereits bei einem stationären Aufenthalt für die Zwangsmedikation eine spezielle gesetzliche Regelung, so ist diese bei einer ambulanten Zwangsbehandlung umso mehr unerlässlich. Zwar kann die Verpflichtung gemäss § 126 EG ZGB, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen (lit. a) bzw. sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b) auch die Einnahme von Medikamenten nach ärztlicher Weisung und unter ärztlicher Kontrolle zur Folge haben. Eine von der Behörde direkt angeordnete (Zwangs-)Medikation ist jedoch nach der derzeitigen Rechtslage im Kanton Solothurn ausgeschlossen, werden doch Zwangsmassnahmen in der Bestimmung nicht ausdrücklich genannt. Im Unterschied dazu etwa kennt der Kanton Aargau eine explizite Ermächtigung zur Behandlung gegen den Willen der betroffenen Person, zu welcher sich der Entscheid des Bundesgerichts 5A_666/2013 vom 7. Oktober 2013 äussert. Mangels klarer gesetzlicher Grundlage ist aufgrund von § 126 EG ZGB eine Zwangsmedikation demnach vorliegend ausgeschlossen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom10. Juni 2015 (VWBES.2015.154)

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