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Solothurn Verwaltungsgericht 28.05.2013 VWBES.2013.61

28. Mai 2013·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,033 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Annullierung des Führerausweises auf Probe

Volltext

SOG 2013 Nr. 26

Art. 15a Abs. 4 und 5 SVG. Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Die Sperrfrist bis zur Erteilung eines neuen Lernfahrausweises beginnt erst zu laufen, wenn die Administrativbehörde über die zweite Widerhandlung entschieden hat oder ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt.

Sachverhalt:

Am 29. März 2011 missachtete A. das Vortrittsrecht beim Abbiegen nach links und kollidierte mit einem korrekt entgegenkommenden Fahrzeug. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 des Departements des Innern (DdI) wurde A. der Führerausweis auf Probe wegen mittelschwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) für die Dauer eines Monats entzogen und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Am 8. August 2011 überschritt A. auf der Autostrasse die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 26 km/h. Mit Verfügung vom 14. September 2011 wurde A. das rechtliche Gehör zum Vorfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG erteilt.

Anlässlich einer Verkehrskontrolle vom 14. November 2012 wurde festgestellt, dass die zwei vorderen Reifen des von A. gefahrenen Fahrzeugs über eine ungenügende Profiltiefe verfügten. Mit Verfügung vom 22. November 2012 des DdI wurde A. das rechtliche Gehör zum Vorfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe gemäss Art. 15a Abs. 4 SVG gewährt. Ausserdem wurde festgehalten, dass das Verfahren betreffend den Vorfall vom 8. August 2011 weiterhin sistiert bleibe, bis ein rechtskräftiger Entscheid der Strafbehörde vorliege.

Mit Eingabe vom 19. Dezember 2012 teilte A. mit, dass die Einsprache im Vorfall vom 8. August 2011 zurückgezogen werde, weshalb der Strafbefehl vom 22. September 2011 in Rechtskraft erwachse. Die Sperrfrist betrage ein Jahr ab dem 8. August 2011 und sei bereits abgelaufen, weil die mittelschwere Widerhandlung vom 8. August 2011 diejenige Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften gewesen sei, welche zum zweiten Führerausweisentzug führe. Die leichte Widerhandlung vom 14. November 2012 stelle nicht die eigentliche Grundlage für den Verfall des Führerausweises auf Probe dar.

Mit Verfügung vom 11. Januar 2013 des DdI wurde der Führerausweis auf Probe annulliert und angeordnet, dass ein neuer Lernfahrausweis frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung, d.h. ab 14. November 2013 und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden könne, das die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei. Zur Begründung wurde angegeben, der Führerausweis auf Probe verfalle laut Art. 15a Abs. 4 SVG mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führe.

Gegen diesen Entscheid reichte A. am 21. Januar 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Nach Art. 15a Abs. 1 SVG wird der erstmals erworbene Führerausweis für Motorräder und Motorwagen zunächst auf Probe erteilt, wobei die Probezeit drei Jahre beträgt. Wird dem Inhaber der Ausweis auf Probe wegen einer Widerhandlung entzogen, so wird die Probezeit um ein Jahr verlängert. Dauert der Entzug über die Probezeit hinaus, so beginnt die Verlängerung mit der Rückgabe des Führerausweises (Abs. 3). Der Führerausweis auf Probe verfällt mit der zweiten Widerhandlung, die zum Entzug des Ausweises führt (Abs. 4). Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ein Jahr nach Begehung der Widerhandlung und nur aufgrund eines verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, das die Eignung bejaht. Diese Frist wird um ein Jahr verlängert, wenn die betroffene Person während dieser Zeit ein Motorrad oder einen Motorwagen geführt hat (Abs. 5). Nach erneutem Bestehen der Führerprüfung wird ein neuer Führerausweis auf Probe erteilt (Abs. 6).

Der Zweck der Einführung des Führerausweises auf Probe liegt in der strengen Ahndung und Prävention von Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Neulenker und damit in der Erhöhung der Verkehrssicherheit. Der Gesetzgeber erwartet von einem Inhaber eines Führerausweises auf Probe, dem nach einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schon einmal der Führerausweis entzogen wurde, ein besonderes Mass an Verantwortungsbewusstsein und ein sorgfältiges künftiges Fahrverhalten (Botschaft des Bundesrats [BBl] 1999, S. 4473 ff.; Urteile des Bundesgerichts 1C_542/2009 und 1C_202/2011).

4.1 Unbestritten ist, dass die erneuten Widerhandlungen von A. gegen die Strassenverkehrsvorschriften vom 8. August 2011 sowie vom 14. November 2012 gestützt auf Art. 15a Abs. 4 SVG zur Annullierung des Führerausweises auf Probe führen. Strittig hingegen ist, ab wann die Sperrfrist bis zur Erteilung eines neuen Lernfahrausweises zu laufen beginnt.

4.2 Gestützt auf den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission St. Gallen macht der Rechtsvertreter von A. insbesondere geltend, dass die Berechnung der Sperrfrist im vorliegenden Fall ab der zweiten Widerhandlung vom 8. August 2011 zu laufen beginne und nicht erst mit der Dritten vom 14. November 2012. Die Sperrfrist sei somit bereits abgelaufen, weshalb A. ein neuer Lernfahrausweis unmittelbar nach Einreichung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, welches die Eignung bejahe und nicht älter als drei Monate sei, erteilt werden könne (IV-2010/124 vom 28.4.2011).

4.3 Eine zweite Widerhandlung, mit welcher der Führerausweis auf Probe verfällt, steht erst als Widerhandlung fest, wenn entweder die Administrativbehörde so entschieden hat oder ein rechtskräftiges Strafurteil vorliegt. Da im vorliegenden Fall die Widerhandlung vom 8. August 2011 bestritten war und das entsprechende Verfahren von der Administrativbehörde am 17. Oktober 2011 sistiert wurde, stand sie bis zum Rückzug der Einsprache im Strafverfahren im Dezember 2012 nicht als Widerhandlung fest, weshalb die Widerhandlung vom 14. November 2012 als zweite Widerhandlung, die zur Annullation des Führerausweises auf Probe führt, betrachtet werden muss, da diese unbestritten geblieben war. Ab diesem Datum ist die Jahresfrist zu berechnen.

Auch würde es Art. 15a Abs. 5 und 6 SVG aushöhlen und dem Willen des Gesetzgebers widersprechen, wenn man, wie im vorliegenden Fall, durch die Sistierung des Administrativverfahrens bis zum Vorliegen eines allfälligen strafrechtlichen Urteils betreffend die zweite Widerhandlung vom 8. August 2011 dem Verfall und der Annullierung des Führerausweises auf Probe mit dem Ablauf der Warterespektive Sperrfrist von einem Jahr entgehen könnte. Es wäre nämlich für den Betroffenen ein Leichtes, bei der notorischen Belastung der Strafbehörden das Strafverfahren der zweiten Widerhandlung in die Länge zu ziehen, bis die Wartefrist abgelaufen ist, um dann geltend zu machen, sie dürfe nicht mehr angeordnet werden.

Die Sperrfrist ist somit noch nicht abgelaufen und die angefochtene Verfügung ist zu schützen. Der Führerausweis auf Probe bleibt annulliert. Ein neuer Lernfahrausweis kann frühestens ab dem 14. November 2013 und nur aufgrund eines positiven verkehrspsychologischen Gutachtens erteilt werden, welches nicht älter als drei Monate ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. Mai 2013 (VWBES.2013.61)

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