Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 11.02.2014 VWBES.2013.407 (als Teil einer Betriebseinheit)

11. Februar 2014·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,193 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Perimeterbeiträge (Stundung)

Volltext

SOG 2014 Nr. 22

§ 23 Abs. 1 GBV. Die Stundung von Perimeterbeiträgen für Landwirtschaftsland ist dadurch begründet, dass landwirtschaftlichem Land, das ausserhalb der Bauzone liegt und das landwirtschaftlich (als Teil einer Betriebseinheit) genutzt wird, einerseits durch die Erschliessung in der Regel kein dem Bauland vergleichbarer Vorteil zukommt, weil dieses Land nicht auf eine Erschliessung durch Strassen angewiesen ist, und vor allem, weil dieses Land nicht mit Hypotheken gleich belastet werden kann wie ein Baugrundstück, und die Landwirte nicht dazu gezwungen werden sollen, wegen einer Erschliessung bzw. den dafür dem Gemeinwesen geschuldeten Beiträgen das Land übermässig belasten oder verkaufen zu müssen. Schuldner der Perimeterbeiträge ist diejenige Person, der diese gestundet wurden; zumindest solange kein Pfandrecht auf dem Grundstück eingetragen ist.

Sachverhalt:

Im Jahr 1978 stundete die Gemeinde F. Perimeterbeiträge, welche für ein in Miteigentum stehendes landwirtschaftliches Grundstück entstanden waren. Nachdem das Grundstück an einen anderen Landwirt verpachtet worden war und die beiden Miteigentumsanteile an diesem Grundstück nach dem Tod der Miteigentümer auf verschiedene Rechtsnachfolger (Erben und Beschenkte) übergegangen waren, stellte die Einwohnergemeinde F. im Jahr 2013 die Beiträge einem der Beschenkten in Rechnung. Die Einwohnergemeinde F. und die kantonale Schätzungskommission wiesen die dagegen erhobenen Rechtsmittel ab. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2.1 Am 1. November 1980 ist die kantonale Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) in Kraft getreten. Diese regelt in den Übergangsbestimmungen unter § 54, dass für die Bezahlung von bisher gestundeten Beiträgen das alte Recht gelte. Die den vorliegenden Fall betreffenden Perimeterbeiträge wurden am 5. Mai 1978 bzw. bereits am 28. Juni 1976 und somit vor Inkrafttreten der GBV gestundet, womit das damals geltende Recht und nicht die GBV anwendbar ist. Das Perimeterreglement der Einwohnergemeinde F. von 1972, welches zu dieser Zeit (1978) Geltung hatte, enthielt unter Art. 18 eine «Besondere Regelung für Landwirte» und regelte dort Folgendes:

1.  Innerhalb der Bauzonen werden die Beiträge gemäss Art. 5 bis 8 sofort fällig. In besonderen Härtefällen, wenn lebensfähige landwirtschaftliche Heimwesen zur Aufgabe ihrer Existenz gezwungen würden, kann Art. 15 zur Anwendung kommen.

2.  Für Grundstücke ausserhalb der Bauzone (in der sog. Landwirtschaftszone) kann der Beitrag zinslos bis zur Einzonung, resp. Veräusserung des Grundstückes oder bis zur Auflösung der Betriebseinheit gestundet werden, wenn die betroffenen Grundstücke zu einer Wirtschaftseinheit gehören und vom Eigentümer oder von einem Pächter bewirtschaftet werden.

3.  (…)

4.  Für landwirtschaftliche Grundstücke, die zu einer Wirtschaftseinheit gehören und vom Eigentümer oder einem Pächter bewirtschaftet werden, wird der Minderwert, der unmittelbare Schaden und die Entschädigung des Landes dem Grundeigentümer ausbezahlt, auch wenn ihm sein Beitrag gestundet wird.

2.2 Unstreitig ist, dass das Grundstück Nr. 65 nach wie vor nicht eingezont ist. Die Einwohnergemeinde F. ist aber der Meinung, die gestundeten Beiträge seien nun zur Bezahlung fällig, da die landwirtschaftliche Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit aufgelöst und die Selbstbewirtschaftung aufgegeben worden sei. Die Weiterbewirtschaftung durch einen Pächter habe darauf keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, mit der Verpachtung der Grundstücke an einen Landwirt und der weiteren landwirtschaftlichen Nutzung sei die Wirtschaftseinheit weiterhin gegeben und landwirtschaftlicher Natur, womit kein Grund für die Aufhebung der Stundung gegeben sei. Andernfalls würde der Teilsatz «oder von einem Pächter bewirtschaftet» gar keinen Sinn ergeben.

2.3 Aus der Tatsache, dass das alte Perimeterreglement besondere Bestimmungen für Landwirtschaftsland enthielt, und aus der Formulierung der in Art. 18 enthaltenen Bestimmungen lässt sich schliessen, dass Perimeterbeiträge auf Landwirtschaftsland deshalb gestundet wurden, weil landwirtschaftlichem Land, das ausserhalb der Bauzone lag und das landwirtschaftlich (als Teil einer Betriebseinheit) genutzt wurde, einerseits durch die Erschliessung in der Regel kein dem Bauland vergleichbarer Vorteil zukam, weil dieses Land nicht auf eine Erschliessung durch Strassen angewiesen war, und vor allem, weil dieses Land nicht mit Hypotheken gleich belastet werden konnte wie ein Baugrundstück, und man die Landwirte nicht zwingen wollte, wegen einer Erschliessung bzw. den dafür dem Gemeinwesen geschuldeten Beiträgen das Land übermässig belasten oder verkaufen zu müssen. Genau dieselben Gründe führten auch zur heute geltenden Bestimmung von § 23 GBV, die sogar noch einen Schritt weiter geht, und die Beitragspflicht erst mit der Einzonung oder der Überbauung entstehen lässt. Die dritte in Art. 18 des alten Perimeterreglements genannte Variante, wonach die Stundung auch wegfällt, wenn die Betriebseinheit, zu welcher das Grundstück gehörte, aufgelöst wird und es nicht mehr durch den Eigentümer oder einen Pächter bewirtschaftet wird, ist im neuen Recht nicht mehr enthalten.

2.4 Die Interpretation der Bestimmung entsprechend der Auslegung durch den Beschwerdeführer liegt auf der Hand. Solange das Grundstück als Teil eines Betriebes durch einen Pächter weiter bewirtschaftet wird, liegt kein Auflösungsgrund im Sinne des alten Perimeterreglementes der Gemeinde F. vor. Der blosse Übergang in der Bewirtschaftung vom Eigentümer auf einen Pächter stellt keinen Wechsel dar, welchen der Gesetzgeber zum Anlass für die Aufhebung der Stundung nehmen wollte. Solange das Grundstück – durch den Eigentümer oder einen Pächter – als Teil eines Betriebes landwirtschaftlich bewirtschaftet wird, dauert die Stundung an.

Nach den unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers wurden die landwirtschaftlichen Grundstücke, welche zum landwirtschaftlichen Betrieb von O. gehörten, 1997 alle an den Landwirt W. verpachtet. Die Betriebseinheit besteht mit der Verpachtung sämtlicher Grundstücke an den gleichen Landwirt weiter und das Land wird durch einen Pächter weiterbewirtschaftet. Auch die Weitervererbung des Miteigentumsanteils von M. im Jahr 2001 hatte auf das Weiterbestehen der Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit keinen Einfluss. Die Betriebs- bzw. Wirtschaftseinheit besteht bis heute weiter.

2.5 Der Wechsel in der Bewirtschaftung per 1997 hatte deshalb für die Stundung des Perimeterbeitrages keine Bedeutung, die Frage der Verjährung – welche wohl nach Ablauf von zehn Jahren zu bejahen gewesen wäre – stellt sich nicht. (…)

4.1 Letztlich entscheidend ist jedoch ganz etwas Anderes. Der Miteigentumsanteil an GB F. Nr. 65 wurde 2013 schenkungsweise zur Hälfte an den Beschwerdeführer übertragen. Diese Schenkung stellt eine Veräusserung dar, welche einen Grund für die Aufhebung der Stundung bildet.

4.2 Den Tatbestand der Veräusserung als Grund für die Aufhebung der Stundung aufzuführen, macht auch deshalb Sinn, weil Schuldner der Perimeterbeiträge diejenige Person ist, der diese gestundet wurden. Überträgt diese Person das Grundstück (freiwillig) an eine andere Person, so bedeutet das, dass sie nicht mehr auf das Grundstück bzw. dessen Bewirtschaftung angewiesen ist. In diesem Moment sollen die ihr gestundeten Perimeterbeiträge zur Bezahlung fällig werden und das Gemeinwesen zu seinem Geld kommen. Die gestundete Beitragsforderung geht nicht auf den Erwerber über, und der neue Eigentümer braucht sich um die gestundete Forderung nicht zu kümmern, jedenfalls solange kein Pfandrecht auf dem Grundstück eingetragen ist.

4.3 Aus dem Umstand, dass die (Perimeter-)Schuld aber mit der Veräusserung nicht an den beschenkten Beschwerdeführer übergegangen ist, sondern bei seinem Vater und O. geblieben ist, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht Schuldner der Forderung ist, womit seine Beschwerde gutzuheissen ist.

5. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass aus dem Umstand, dass nur ein Miteigentumsanteil veräussert worden ist und der andere Teil, welcher O. gehörte, bisher nicht veräussert wurde, nicht geschlossen werden darf, dass nur die Hälfte der geschuldeten Perimeterbeiträge nun fällig geworden wäre. Für öffentlich-rechtliche Abgaben, welche an das ganze Miteigentumsobjekt anknüpfen, haften die Miteigentümer nämlich solidarisch (vgl. Christoph Brunner / Jürg Wichtermann in: Heinrich Honsell et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch II, Basel / Zürich / Bern 2011, Art. 649 ZGB N 5), womit die gesamte Forderung bei einem einzigen Miteigentümer geltend gemacht werden kann, welcher dann allenfalls auf die anderen Miteigentümer Rückgriff nehmen kann.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Februar 2014 (VWBES.2013.407)

VWBES.2013.407 — Solothurn Verwaltungsgericht 11.02.2014 VWBES.2013.407 (als Teil einer Betriebseinheit) — Swissrulings