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Solothurn Verwaltungsgericht 16.08.2013 VWBES.2013.249

16. August 2013·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,895 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Entzug der Haltebewilligung und Euthanasie des Hundes

Volltext

SOG 2013 Nr. 31

§ 5 Hundegesetz. Es ist unverhältnismässig, einen angeblich aggressiven Hund zu euthanasieren, der bisher weder einen Menschen noch ein Tier verletzt hat. Dies jedenfalls dann, wenn sich der Halter einsichtig zeigt und bereit ist, strenge Auflagen zu befolgen.

Sachverhalt:

Im Mai 2013 entzog der Veterinärdienst des Amts für Landwirtschaft B. die Haltebewilligung für die American Staffordshire Terrier Mischlingshündin «Lady». Es wurde verfügt, «Lady» werde umgehend euthanasiert. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Volkswirtschaftsdepartement kostenfällig ab. B. liess Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Der Hauptantrag lautet, es sei auf die Euthanasie zu verzichten und der Beschwerdeführer sei letztmals zu verwarnen. Eventuell sei der Beschwerdeführer aufzufordern, «Lady» innert angemessener Frist nach Mazedonien zu verbringen. Dem weiteren Begehren, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, wurde entsprochen. Weiter wurde verlangt, dem Beschwerdeführer sei, zusätzlich zu der Leinen- und Maulkorbpflicht, die Auflage zu erteilen, mit «Lady» eine private Hundeschule zu besuchen, und er sei überdies zu verpflichten, dem Veterinäramt monatlich einen vom zuständigen Hundetrainer verfassten Bericht über das Verhalten von «Lady» einzureichen, allenfalls dokumentiert mit Videoaufnahmen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Aus den Erwägungen:

2. Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:

2.1 Der Beschwerdeführer hat mit «Lady» einen Welpen-Kurs besucht, bestehend aus insgesamt zwölf Lektionen. Am 26. September 2007 insistierte ein Mitarbeiter des Amts für Landwirtschaft, die Herkunft des Hundes zu erfahren, um unseriöse Händler aufzudecken. Der Halter mache einen korrekten Eindruck und engagiere sich mit seinem Hund. Das einzige Problem sei die unbekannte Herkunft des Tiers.

2.2 In seinem Gutachten vom 7. November 2007 sagt U., die Hündin habe sich etwas unsicher gezeigt. Sie sei aber nicht aggressiv. Nach einer Stunde Training habe sich der Gehorsam verbessert. Die Hündin sei sehr lehrreich (sic!) und motiviert. Der Halter sollte sich intensiv mit der Hundeerziehung befassen. Er sei bestrebt, die Hündin in den Griff zu bekommen. In der Stadt empfehle er, die Hündin an der Leine zu führen. Das Tier war damals ca. sieben Monate alt.

2.3 Am 10. Dezember 2007 wurde die Bewilligung für die Haltung eines bewilligungspflichtigen Hundes ausgestellt.

2.4 Am 20. August 2008 verfasste die Stadtpolizei Olten einen Bericht. Er basiert auf der Meldung einer anonymen Person. Diese Person berichtete angeblich, B. halte einen äusserst aggressiven Hund. Dessen Angaben im Pass seien falsch. Es handle sich um einen Blue Pit Bull, der zum Kampfhund abgerichtet worden sei. Wenn der Hund nicht von seinem Halter geführt werde, sei er kaum zu halten. Wenn er von der Leine gelassen werde, greife er sofort andere Hunde oder sogar Menschen an. Es habe schon mehrere Hundebiss-Fälle gegeben. Am 9. August 2008 habe der Hund auf dem Spielplatz hinter dem Migros einen Schäferhund angegriffen. Der Schäfer habe eine bluttriefende Verletzung am Genick aufgewiesen. Dessen Halter sei bedroht worden, damit er nicht zur Polizei gehe. Daraufhin wurde – nach einer Kontrolle durch den Veterinärdienst am 23. September 2008 – am 26. September 2008 eine Maulkorb- und Leinenpflicht verfügt. Zudem mussten dazu mindestens vier Trainingslektionen absolviert werden.

2.5 In den Akten findet sich weiter ein anonymes Schreiben vom 17. Mai 2013 mit dem Titel «Was ist passiert:» Man habe die Polizei telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass sich ein Hundehalter mit seinem Kampfhund auf dem für Hunde verbotenen Sportplatz des Schulhauses aufhalte. Der Hund sei nicht angeleint gewesen und habe keinen Maulkorb getragen. Er habe den Halter schon mehrmals auf das Verbot aufmerksam gemacht. Der Halter habe auch den Hundekot nie aufgenommen. Der Halter habe zusammen mit seiner Begleitung dort mit dem Kampfhund gespielt. In der Vergangenheit habe sich der Besitzer mit seinem Hund sogar einmal beim Spielplatz aufgehalten. Unterzeichnet ist das Dokument nicht.

2.6 Ein weiteres Schreiben trägt den Titel «Sachverhalt Pol R., Stapo Olten:» Am Mittag des 7. Mai 2013 habe die Patrouille den Auftrag erhalten, beim Sportplatz des Schulhauses eine Kontrolle durchzuführen. Der Beschwerdeführer sei überrascht und etwas nervös gewesen. Die Nervosität habe sich auf den Hund übertragen. Dieser habe immer wieder sehr aggressiv angefangen zu bellen. Einmal habe ein Polizist nach hinten ausweichen müssen, da der Hund nach vorne gestossen sei und massiv zu bellen angefangen habe. Der Hund habe nur durch dreimaliges ruckartiges Ziehen an der Leine in Sitzposition gebracht werden können. Der Beschwerdeführer soll gesagt haben, man solle dem Hund nicht mehr so tief in die Augen schauen. Der Hund habe keinen Maulkorb getragen, weil ihm der Beschwerdeführer kurz vorher etwas zu trinken gegeben habe. Der Beschwerdeführer gab an, nicht gewusst zu haben, dass es verboten sei, sich auf dem Sportplatz aufzuhalten. Er habe schon oft ein Fussballspiel auf diesem Platz gepfiffen. Er habe seinen Hund jeweils mitgenommen. Dies sei nie ein Problem gewesen. Das Schriftstück ist aber kein Polizeirapport. Es trägt keinen Briefkopf der Polizei und ist nicht unterzeichnet.

2.7 In den Akten finden sich neben Kontrollrapporten des Veterinärdiensts vom 16. Mai 2013 auch solche, die weder datiert, noch unterzeichnet sind. Darauf ist nicht näher einzugehen.

2.8 Das anonymisierte und nicht unterzeichnete Gutachten vom 21. Mai 2013 kommt zum Schluss, Lady sei eine unsichere Hündin mit deutlich ausgeprägtem aggressivem Verhalten. Ihre Körperhaltung zeige immer mehrere offensiv aggressive Komponenten, aber zum Teil auch Anzeichen von Unsicherheit. Lady weise aufgrund ihrer Masse, ihrer Unsicherheit und ihrer hohen Aggressionsbereitschaft eine hohe Gefährlichkeit auf. Sie sollte nur von einem Halter mit Hundekenntnis, Integrität und Zuverlässigkeit mit Leine und Maulkorb in der Öffentlichkeit geführt werden. Wenn dies nicht gewährleistet werden könne, empfehle man die Euthanasie der Hündin.

2.9 In den Akten findet sich weiter eine Meldung der Person, die offenbar am 7. Mai 2013 die Polizei gerufen hat (vgl. E. 2.5 hiervor). Die Meldung ist anonymisiert, die Unterschrift unleserlich und datiert vom 20. Mai 2013. Der Verfasser stört sich daran, dass sich der Beschwerdeführer nicht an das Hundeverbot beim Schulhaus hält und dass der Hund offenbar keinen Maulkorb getragen hat. Es sei erneut zu einem «solchen Vorfall» gekommen

2.10 Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer künftig täglich den Trainingsplatz der Hundeschule «Bärli» in D. benutzen darf, damit sich «Lady» austoben kann.

2.11 Der Beschwerdeführer reichte eine Bestätigung nach, wonach er bei U. mit «Lady» mehrere Privatstunden in der Hundeschule besucht hat. «Lady» sei dort auch in Pension mit Rudelanschluss gewesen, was kein Problem dargestellt habe. Dr. med. vet. S. bestätigt, den Hund mehrmals behandelt zu haben. «Lady» habe sich im Warteraum immer sehr unauffällig verhalten. Der Hund habe immer einen Maulkorb getragen. Der Beschwerdeführer sei in der Lage gewesen, den Hund so zu fixieren, dass der Tierarzt ihn klinisch habe untersuchen können.

3. Das Bundesamt für Veterinärwesen hat am 24. Juli 2006 eine Technische Weisung erlassen über die Meldung von Vorfällen, bei denen Hunde erhebliche Verletzungen verursacht oder Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gezeigt haben. Nach dieser Weisung ist jede Hundebissverletzung zu melden, die ärztlich oder tierärztlich versorgt werden muss. Danach beschafft sich die zuständige kantonale Stelle Informationen über Hund und Halter. Schliesslich wird entschieden, welche Massnahmen getroffen oder welche schriftlichen Empfehlungen zuhanden des Hundehalters abgegeben werden. In den Akten finden sich keine ärztlichen Meldungen darüber, dass «Lady» je einen Menschen oder ein anderes Tier gebissen hätte. Insbesondere ist der Vorfall aus dem Jahr 2008, als «Lady» einen Schäferhund gebissen haben soll, nicht dokumentiert.

4.1 Nach § 3 des Hundegesetzes (BGS 614.71) müssen Hunde so gehalten werden, dass sie weder Mensch noch Tier belästigen oder gefährden. Sie sind stets unter Kontrolle zu halten. Der Regierungsrat kann eine Liste von potenziell gefährlichen Hunderassen und ihrer Kreuzungen erlassen. Diese Hunde müssen ausserhalb der Privatsphäre immer an der Leine geführt werden. Nach § 4 Abs. 1 Hundegesetz kann der Regierungsrat die Zucht, den Handel, das Halten und das Verbringen ins Kantonsgebiet von Hunden bestimmter Rassen oder Kreuzungen verbieten oder einer Bewilligungspflicht unterstellen. Entsprechend dürfen nach § 3 Abs. 1 lit. c Hundeverordnung (BGS 614.72) American Staffordshire Terrier und ihre Kreuzungen nur mit Bewilligung gehalten werden.

4.2 Laut § 4 Abs. 3 Hundegesetz wird die Bewilligung erteilt, wenn a) der oder die Gesuchstellende erstens mündig ist, zweitens den Nachweis erbringt, dass er oder sie die erforderlichen Kenntnisse über die Haltung und den Umgang mit Hunden hat, drittens einen einwandfreien Leumund hat und b) der Abstammungsnachweis des Hundes von einem anerkannten schweizerischen Rasseclub anerkannt ist. Erfüllt der Halter die Voraussetzungen gemäss § 4 Abs. 3 des Hundegesetzes nicht, wird durch den Veterinärdienst a) die Bewilligung verweigert oder entzogen und b) der Hund entzogen, bis der Halter die Voraussetzungen erfüllt. Kann er sie nicht erfüllen, wird der Hund weiterplatziert oder, wenn angebracht, euthanasiert.

4.3 Nach § 4 Abs. 4 Hundegesetz kann die zuständige Dienststelle mit der Bewilligung weitere Auflagen an die Ausbildung der oder des Gesuchstellenden und des Hundes sowie Anforderungen an die Haltung festlegen. Halter, Halterinnen und deren Hunde haben eine entsprechende Ausbildung abzuschliessen. Nach § 4 Abs. 6 Hundegesetz bleibt die Anordnung weiterer Massnahmen nach § 5 vorbehalten. Demnach können unter Beizug der Fachorgane die notwendigen Massnahmen angeordnet werden, wenn der Halter seinen Pflichten nicht nachkommt, ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung durch den Hund besteht oder bei diesem Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. Nach § 5 Abs. 2 Hundegesetz sind insbesondere folgende Massnahmen möglich:

Ermahnungen und Verwarnungen aussprechen;

Anordnungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hundes erlassen;

Anordnungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen;

einen Hund unter Beobachtung stellen oder einen Wesenstest des Hundes anordnen;

den Besuch eines Hundehalterkurses oder eines Erziehungskurses für Hunde anordnen;

die vorübergehende Unterbringung in einem Tierheim oder eine andere geeignete Tierhaltung anordnen;

den Hund zur Neuplatzierung entziehen;

in schwerwiegenden Fällen die Kastration oder Sterilisation des Hundes anordnen, die Hundehaltung verbieten oder die kostenpflichtige Euthanasierung des Hundes anordnen;

andere geeignete Massnahmen ergreifen. (…)

4.5 Laut Art. 68 Abs. 2 Tierschutzverordnung (TSchV, SR 455.1) hat die für die Betreuung verantwortliche Person innerhalb eines Jahres nach Erwerb eines Hundes den Sachkundenachweis zu erbringen, dass der Hund in Alltagssituationen kontrolliert geführt werden kann.

5.1 Im Urteil 2C_166/2009 hielt das Bundesgericht die Euthanasie eines Hundes für verhältnismässig, der angeleint unvermittelt eine Velofahrerin angegriffen und diese in den Oberschenkel und in den Oberarm gebissen hatte. Im Urteil 2C_1200/2012 wurde die Einziehung eines Hundes geschützt, der zwei Kinder gebissen hatte, eines ins Gesäss und eines in den Bauch. Im Urteil 2C_724/2008 wurde die Beschlagnahmung eines Hundes geschützt, der zwei andere Tiere gebissen hatte. Im Urteil VB.2007.00263 schützte das Zürcher Verwaltungsgericht die Beschlagnahmung eines Hundes, der an einer Joggerin hochgesprungen war und eine am Boden liegende weinende Frau in die Beine und das Gesicht gestossen hatte. VB.2005.00471 handelt von der Euthanasie eines Rottweilers, der eine Passantin angefallen hatte. Im Verfahren VWBES.2012.373 hat das Verwaltungsgericht Solothurn die Euthanasie eines Rottweiler-Rüden bestätigt, der einen am Boden liegenden Menschen mehrmals in den Hinterkopf gebissen hatte. (…)

6.1 Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung handelt es sich vorliegend um einen Grenzfall: Die Meldung, «Lady» habe im Jahr 2008 einen Schäferhund gebissen, stammt von einer anonymen Person und ist nicht näher belegt. Der Beschwerdeführer ist offenbar einsichtig geworden. Er hat einen Platz gemietet, wo er sich mit Lady in einem abgeschirmten Rahmen aufhalten kann. Er hat angeblich einen besonderen Maulkorb gekauft, der auch zur Nahrungsaufnahme nicht abgenommen zu werden braucht. Er beantragt selber, er sei letztmals zu verwarnen. Er ist bereit, eine strenge Auflage einzugehen.

6.2 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen geeignet und notwendig sind, um ein im öffent­lichen Interesse liegendes Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis stehen zu den Belastungen, die Privaten auferlegt werden. Eine Verwaltungsmassnahme hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreicht (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2010, Rz 581 ff.). Die Euthanasie ist das allerletzte Mittel, um die Gesellschaft vor einem Hund zu schützen. Sie verletzt im vorliegenden Fall das «Übermassverbot». Die zusätzliche Auflage, eine Hundeschule zu besuchen und dies zu dokumentieren, erscheint als ausreichend.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 16. August 2013 (VWBES.2013.249)

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