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Solothurn Verwaltungsgericht 30.07.2013 VWBES.2013.245

30. Juli 2013·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,156 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Einteilung in die 6. Klasse der Primarschule

Volltext

SOG 2013 Nr. 30

§ 1 und 2 Übertrittsreglement Dornach, § 26 Abs. 4 BL-VO BBZ. Rechtsgrundlage zum Übertritt von Schülerinnen und Schüler aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft. Keine Ermessensüberschreitung bei Bildung von Pools und Gewichtungen zur Festlegung der Schulnote.

Sachverhalt:

Mit Verfügung wurde B. der sechsten Klasse der Primarschule zugewiesen. Die beim Departement für Bildung und Kultur erhobene Beschwerde mit der beantragten Einstufung von B. in die Sekundarstufe I P des Kantons Basel-Landschaft wies das DBK ab. Dagegen erhoben die Eltern von B. beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3.2 Gemäss § 25 Abs. 3 Volksschulgesetz (BGS 413.111) erlässt das Departement für Bildung und Kultur (DBK) die näheren Bestimmungen über die Notengebung und die Bedingungen für die Aufnahme, die Beförderung und den Übertritt in die einzelnen Schularten. Das Reglement zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I (BGS 413.451) hält in § 1 Abs. 3 fest, dass für Schüler aus der Gemeinde Dornach das Reglement über das Empfehlungsverfahren zur Aufnahme von Schülern und Schülerinnen aus Dornach ins Progymnasium im Kanton Basel-Landschaft vom 5. Juli 2007 (BGS 414.116.222) gilt. Dieses Reglement ist jedoch seit dem 1. Februar 2012 ausser Kraft und durch das Reglement zum Übertritt von Schülerinnen und Schülern aus Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft vom 1. Februar 2012 (Übertrittsreglement Dornach, BGS 414.116.223) ersetzt worden. Dieses Reglement legt das Aufnahmeverfahren für Schüler aus der Gemeinde Dornach in die Sekundarschule Niveau P im Kanton Basel-Landschaft fest (§ 1 Abs. 1). Soweit diesem Reglement keine Bestimmungen entnommen werden können, gelten für die Aufnahme die Regelungen des Kantons Basel-Landschaft (§ 1 Abs. 2). Somit sind die Bestimmungen des Übertrittsreglements Dornach anwendbar und eine analoge Anwendung der Bestimmungen des Reglements zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I ausgeschlossen.

4. Nach § 2 Abs. 1 Übertrittsreglement Dornach werden Schüler der fünften Klasse in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen, wenn sie von der abgebenden Schule dafür empfohlen werden. Die Empfehlung wird gemäss § 2 Abs. 2 Übertrittsreglement Dornach abgegeben, wenn der Schüler oder die Schülerin in jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet bezeichnet wird: a) im Unterricht erbrachte Leistung im ersten Semester des laufenden Schuljahres; b) Ergebnisse je einer innerhalb der letzten sechs Monate vor der Beurteilung klassenweise durchgeführten und als solche bezeichneten Vergleichsarbeit in den Fächern Mathematik und Deutsch; c) Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten. § 26 Abs. 4 Verordnung über Beurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt des Kantons Basel-Landschaft (BL-VO BBZ, SGS 640.21) hält fest, dass eine Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik erreicht werden muss. Schüler der fünften Klasse der Primarschule, die von ihrer Schule nicht zur Aufnahme empfohlen werden, können eine vom Kanton Basel-Landschaft durchgeführte Übertrittsprüfung absolvieren. Wer in einer schriftlichen Prüfung in den Fächern Deutsch und Mathematik einen Notendurchschnitt von 5.00 erreicht, hat die Prüfung bestanden und wird in die erste Klasse der Sekundarschule Niveau P aufgenommen (§ 7 Abs. 1 und 4 Übertrittsreglement Dornach).

4.1 Unbestritten ist im vorliegenden Fall die Bewertung einzelner Noten und Arbeiten. Strittig hingegen sind die Notenberechnung respektive die Berechnung des Notendurchschnitts.

4.2 In der Vergleichsarbeit hat B. in den Fächern Deutsch und Mathematik unbestrittenermassen je die Note 5.00 erreicht. Somit ist die eine Voraussetzung gemäss Wortlaut des Übertrittsreglements Dornach «als für die Aufnahme geeignet bezeichnet» erfüllt.

4.3 Zur Berechnung der im Unterricht erbrachten Leistungen im ersten Semester 2012/2013 der fünften Primarschule hat sich die Schulleitung respektive die Klassenlehrperson der Primarschule C. auf die «Notengebung des Mittelstufenteams Dornach, überarbeitet August 2012» gestützt, in welcher die Anzahl Prüfungen/Noten pro Semester und deren Gewichtung festgelegt sind. Vergleicht man nun dieses mit dem dem «PG-Übertritts-Empfehlung 5. Klasse» beigelegten Notenblatt von B. für das erste Semester 2012/2013 der fünften Primarschule, so ist ersichtlich, dass die Anzahl Prüfungen/Noten pro Semester und die Gewichtung genau nach der «Notengebung des Mittelstufenteams Dornach» vorgenommen wurden. Aus den fünf geprüften Bereichen des Fachs Deutsch (Quartalstest, Textgestaltung, Rechtsschreibung, Lese- und Hörverständnis, Grammatik) und aus den drei geprüften Bereichen des Fachs Mathematik (Quartalstest, schriftlicher Test, Kurztest) wurde anschliessend je eine Durchschnittsnote errechnet, welche eine Gesamtdurchschnittsnote ergab. Im vorliegenden Fall wurde bei B. in den Fächern Deutsch und Mathematik die Durchschnittsnote von 5.06 (…) und 4.914 errechnet, was eine Gesamtnotenpunktzahl von 9.974 ergab.

4.4 Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde ihr Ermessen walten lässt, wo das Gesetz ihr keines einräumt oder wo sie statt zweier zulässiger Lösungen eine Dritte wählt. Ermessensmissbrauch bedeutet, dass die Verwaltung zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, ferner wenn sie willkürlich oder rechtsungleich handelt (Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich / St. Gallen 2010, N 463 ff.; BGE 97 I 583). Die Berechnung von Noten ist ein anspruchsvoller Akt, für die den Lehrpersonen entgegen der Meinung des Vertreters der Beschwerdeführer ein Ermessensspielraum im Rahmen fachlicher Grundsätze einzuräumen ist. Inwiefern im vorliegenden Fall eine Ermessensüberschreitung vorliegen soll, ist weder ersichtlich noch festzustellen. Die vorgenommene Bildung von Pools und Gewichtungen bildet eine Möglichkeit, die unterschiedlichen Fachleistungen nach fachdidaktischen Erfordernissen einer Gesamtbewertung zuzuführen. Zudem verweist auch das Merkblatt «Übertritt von der Primarschule in die Sekundarstufe I», welches vom Vertreter der Beschwerdeführer ins Recht gelegt wurde, auf die Berechnung von Durchschnittsund Gesamtdurchschnittsnoten. Auch ist nicht erkennbar, dass die Schüler unterschiedlich beurteilt worden sind. Im Gegenteil: Durch die einheitliche Umsetzung der Beurteilung und der Notengebung wurden alle gleich behandelt, weshalb auch kein Ermessensmissbrauch vorliegt.

4.5 Die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer genannte Broschüre «fördern und fordern» sowie die Praxishilfe bilden lediglich eine Grundlage für die Lehrpersonen für die Ausgestaltung der Beurteilungspraxis im Rahmen eines Ermessensspielraums. Sie sind somit als Wegleitungen und nicht als Reglemente zu verstehen.

4.6 Für B. bestand zudem die Möglichkeit einer Übertrittsprüfung im Kanton Basel-Landschaft. Weshalb von dieser Chance kein Gebrauch gemacht wurde, ist den Akten nicht zu entnehmen. (…)

5. Da die Voraussetzungen für den Übertritt in die Sekundarschule Niveau P kumulativ erfüllt sein müssen («in jedem der folgenden Beurteilungsbereiche als für die Aufnahme geeignet») und es bereits an der Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern Deutsch und Mathematik fehlt, kann die Frage nach der Beurteilung des Arbeits-, Lern- und Sozialverhaltens offen bleiben. (…)

6. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer macht weiter eine Härte geltend und verweist dabei auf § 4 des Reglements zum Übertritt von der Primarstufe in die Sekundarstufe I. Wie bereits unter Erwägung 3.2 ausgeführt, findet dieses Reglement auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Aber auch wenn das Reglement zur Anwendung käme, läge kein Härtefall vor, da weder ein Schulwechsel, Krankheit, schwierige familiäre Verhältnisse oder Fremdsprachigkeit vorliegen. Zudem stand B., wie bereits erwähnt, die Möglichkeit einer Übertrittsprüfung im Kanton Basel-Landschaft offen.

7. Es kann somit zusammenfassend festgehalten werden, dass die durch die Schulleitung respektive der Lehrperson der Primarschule C. vorgenommene Notenberechnung korrekt ist. B. hat mit der erreichten Gesamtnotenpunktzahl von 9.974 die Gesamtnotenpunktzahl von 10.00 in den Fächern Deutsche Sprache und Mathematik knapp nicht erreicht, und die Anforderungen für den Übertritt in die Sekundarschule Niveau P sind somit nicht erfüllt. B. wurde demnach zu Recht in die 6. Klasse der Primarschule C. eingeteilt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Juli 2013 (VWBES.2013.245)

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