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Solothurn Verwaltungsgericht 27.02.2012 VWBES.2012.20

27. Februar 2012·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,612 Wörter·~8 min·2

Zusammenfassung

Alimentenbevorschussung

Volltext

SOG 2012 Nr. 29

§ 96 Abs. 1 lit. c SG. Alimentenbevorschussung. Einkommensgrenze, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, in einer Partnerschaft lebt. Von einer Partnerschaft ist auszugehen, wenn ein gefestigtes Konkubinat oder eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft besteht. In Anlehnung an die Rechtsprechung im Familienrecht gilt ein Konkubinat jedenfalls als gefestigt, wenn es länger als fünf Jahre gedauert hat.

Sachverhalt:

A.B. wurde am 2. Februar 2004 als Sohn von C.B. und Y.Z. geboren. Die Vaterschaft von Y.Z. wurde gerichtlich festgestellt und Y.Z. verpflichtet, an den Unterhalt seines Sohns A. monatlich vorauszahlbare Unterhaltsbeiträge von CHF 350.00 bis zum vollendeten 7. Altersjahr und von CHF 400.00 ab dem 7. Altersjahr zu bezahlen. Am 17. August 2005 unterzeichnete C.B. einen Inkassoauftrag und ein Gesuch um Bevorschussung von Unterhaltsbeiträgen beim zuständigen Oberamt. C.B. lebt seit mehreren Jahren mit U.V. zusammen. Das Oberamt erkundigte sich jeweils mit einem Fragebogen über ihre finanziellen Verhältnisse, um zu prüfen, ob die Berechtigung zur Alimentenbevorschussung weiterhin bestehe. Im Fragebogen 2010 gab C.B. an, seit 1. April 2007 im Konkubinat mit U.V. zu leben. Im Fragebogen 2012 erklärte sie, seit 2006 mit U.V. im Konkubinat zu leben. Am 16. Dezember 2011 wurde C.B. schriftlich eröffnet, dass die Einkommenslimite von CHF 44‘000.00 nach Abzug der Alimente um CHF 20‘828.00 überschritten sei. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement des Innern am 16. Januar 2012, die Alimentenbevorschussung für A.B. entfalle ab 1. Januar 2012 und C.B. habe den für den Monat Oktober 2011 bevorschussten Betrag von CHF 424.00 zurückzuerstatten. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Einkommen eines allfälligen Konkubinatspartners sei bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens ebenfalls zu berücksichtigen. Gegen diesen Entscheid reichte C.B. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein.

Im Zusammenhang mit der Erstellung der Vernehmlassung wurde beim Departement des Innern festgestellt, dass aufgrund der definitiven Staatssteuerveranlagungen 2010 von C.B. und U.V. die Voraussetzungen für die Alimentenbevorschussung für das Jahr 2012 trotzdem erfüllt waren. Es wurde eine entsprechende neue Verfügung erlassen. An der Rückerstattung des für Oktober 2011 bevorschussten Betrags von CHF 424.00 wurde jedoch festgehalten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

Aus den Erwägungen:

2.a) Das Departement des Innern hat eine neue Verfügung erlassen und den angefochtenen Entscheid betreffend Alimentenbevorschussung für das Jahr 2012 zurückgenommen. Damit ist die Beschwerde von C.B. in diesem Punkt gegenstandslos geworden.

b) Zu prüfen bleibt, ob die Rückforderung des für Oktober 2011 bevorschussten Betrags gerechtfertigt sei.

Nach § 95 Abs. 1 Sozialgesetz (SG, BGS 831.1) besteht Anspruch auf Bevorschussung für Kinder, die nicht mit beiden Eltern zusammenwohnen. Nach § 96 Abs. 1 SG werden Vorschüsse nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen

des anspruchsberechtigten Kindes CHF 14'000.00 nicht übersteigt;

des Elternteils oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente CHF 44'000.00 nicht übersteigt;

des Elternteils, bei dem das Kind lebt, und jenes der Partnerin oder des Partners des Elternteils, nach Abzug der bevorschussten Alimente zusammen CHF 44'000.00 nicht übersteigt, und nach dem Steuergesetz für den Elternteil der Familientarif zur Anwendung gelangt.

c) Bis zur Aufhebung des Alimentenbevorschussungsgesetzes per Ende 2007 waren einzig die finanziellen Mittel des anspruchsberechtigten Kinds oder das steuerbare Einkommen des Elternteils oder bei dessen Wiederverheiratung der Familie, bei der das Kind lebte, massgebend. Mit der Einführung des Sozialgesetzes ist nach § 96 Abs. 1 lit. c SG unter bestimmten Voraussetzungen neu auch das Einkommen der Partnerin bzw. des Partners des Elternteils in die Berechnung der Einkommensgrenze einzubeziehen. Gemäss interner Weisung vom 18. Juli 2008 verlangt das Departement des Innern das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats. Als gefestigtes Konkubinat gelte die Dauer von fünf Jahren (Anlehnung an die Grundsätze im Scheidungsrecht) oder ein gemeinsames Kind.

3.a) Es ist zu prüfen, wie § 96 Abs. 1 lit. c SG auszulegen ist und ob die Weisungen der Oberämter dem Gesetz entsprechen.

Der Begriff der Partnerin oder des Partners ist im Sozialgesetz nicht definiert. Partner bedeutet im Allgemeinen eine Person, welche in einem nahen und engen Verhältnis zu einer andern Person steht, sei dies nun privat oder geschäftlich. Vom Wortlaut her ist damit die Bedeutung des Begriffs nicht klar.

Vom Aufbau des Gesetzes her ist klar, dass es um die persönliche Beziehung zwischen dem Elternteil und einer Person geht, mit welcher jener partnerschaftlich verbunden zusammen lebt, aber nicht verheiratet ist. Für (wieder) verheiratete (Ehe-)Partner kommt § 96 Abs. 1 lit. b SG zur Anwendung, für weitere Partner eben lit. c. Ob nun (nur) eingetragene Partner im Sinne des Partnerschaftsgesetzes gemeint seien oder auch Konkubinatspartner oder allenfalls weitere Partner, ist damit aber noch nicht klar.

Aus der Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass im ursprünglichen Entwurf des Departements des Innern zum Sozialgesetz vom April 2004 der damalige § 109 unter dem Marginale «Anspruchsgrenze» wie folgt lautete:

«1        Vorschüsse werden nur geleistet, wenn das jährliche, steuerbare Einkommen

des anspruchsberechtigten Kindes CHF 12'000.00 nicht übersteigt;

des Elternteils oder seines Konkubinatspartners oder bei Wiederverheiratung seiner Familie, bei der das Kind lebt, nach Abzug der bevorschussten Alimente CHF 40'000.00 nicht übersteigt.»

Im Entwurf des Regierungsrats vom 12. Juli 2005 ist dann bereits die Gesetz gewordene Formulierung enthalten, mit Ausnahme der Höhe der Einkommensgrenze. Aus den Materialien (Botschaft und Entwurf zum Sozialgesetz des Regierungsrats an den Kantonsrat vom 12.7.2005, RRB 2005/1617; Protokoll des Kantonsrats vom 30.1.2007 S. 684 ff., RG 119/2005) geht nicht hervor, weshalb es zur geänderten Formulierung kam. Immerhin ist klar, dass in dieser Zeit im eidgenössischen Parlament das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft (PartG, SR 211.231) beraten und am 18. Juni 2004 verabschiedet wurde, welches auf den 1. Januar 2007 in Kraft trat. Es liegt nahe, dass diesem neuen Bundesgesetz in der Formulierung Rechnung getragen werden wollte. Aus der Entstehungsgeschichte lässt sich daher schliessen, dass sowohl Konkubinatspartnerinnen und -partner wie auch gleichgeschlechtliche eingetragene Partnerinnen und Partner gemeint sind.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn der Gesetzesvorschrift, welche einerseits dem Kind, welches Kinderalimente zu gut hat, garantieren will, dass es bzw. sein Elternteil, bei welchem es lebt, diese auch erhält, diese Garantie aber auf die Existenzsicherung bei wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen beschränken und nur subsidiär leisten will, wie sich aus § 94 SG ergibt und in § 95 Abs. 1 und § 96 Abs. 1 SG konkretisiert wird. Bei Wiederverheiratung des Elternteils soll die gesetzliche Unterstützungspflicht unter Ehegatten an Stelle der subsidiären Hilfe mittels Alimentenbevorschussung durch den Staat treten (§ 1 lit. b SG). Bei gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerinnen und Partnern soll aufgrund der Unterstützungspflicht unter den Partnern, die sich ebenfalls direkt aus dem Gesetz ergibt (Art. 12 f. PartG), dasselbe gelten. Bei Konkubinatsverhältnissen zwischen nicht verheirateten Eltern gemeinsamer Kindern sollen die Kinder gar nie Anspruch auf Bevorschussung haben (§ 95 Abs. 1 SG). Und ebenso soll bei Konkubinatsverhältnissen mit nicht gemeinsamen Kindern die Bevorschussungspflicht entfallen, jedenfalls wenn diese Verhältnisse den Status einer Partnerschaft erreichen.

b) Ein Konkubinat ist eine auf Dauer ausgerichtete, nach dem Willen der Partner aber jederzeit formlos auflösbare und ihrem Inhalt nach nicht im Voraus festgelegte Wohn-, Tisch- und Geschlechtsgemeinschaft von Mann und Frau (BGE 109 II 15). Dass eine solche Gemeinschaft nicht per se und ab Beginn genügt, um als Partnerschaft im Sinne von § 96 Abs. 1 lit. c SG zu gelten, mit der Folge, dass das Recht auf Alimentenbevorschussung durch den Staat wegfällt, erscheint klar und wird auch nicht behauptet. In der Praxis hat sich im Zusammenhang mit der ähnlichen Rechtsfrage, ab welchem Zeitpunkt ein Unterhaltsbeitrag vom geschiedenen Partner wegfalle, wenn der Unterhaltsberechtigte im Konkubinat lebt, der Begriff des gefestigten Konkubinats als Voraussetzung für das Entfallen der Unterstützungspflicht durchgesetzt.

c) Nach der Rechtsprechung zum Ehe- bzw. Scheidungsrecht liegt ein gefestigtes Konkubinat dann vor, wenn eine Lebensgemeinschaft den Partnern ähnliche Vorteile wie eine Ehe verschafft. Dies wird angenommen bei dauerhaften und ausschliesslichen Zweierbeziehungen, die so eng sind, dass sich die Partner die Treue halten und Beistand leisten, wie wenn sie im Sinne von Art. 159 Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) dazu verpflichtet wären. Bei einem Konkubinat, das länger als fünf Jahre gedauert hat, besteht eine Tatsachenvermutung, dass es sich um ein qualifiziertes Konkubinat handelt (BGE 116 II 396; BGE 114 II 298; BGE 109 II 190; SOG 1992 Nr. 6).

d) Umstritten ist im vorliegenden Fall, ob das Konkubinat schon fünf Jahre gedauert habe. Die Beschwerdeführerin machte verschiedene Angaben dazu, seit welchem Datum das Konkubinat mit U.V. besteht. Einmal nannte sie das Jahr 2006, einmal April 2007 und einmal April 2008.

Gemäss den Angaben der Einwohnergemeinde O. zog U.V. am 9. September 2006 zu C.B. an die X.-Strasse in O., lebte vom 1. April 2007 bis 31. März 2008 in einer eigenen Wohnung an der Y.-Gasse in O. und wohnt seit 1. April 2008 mit C.B. zusammen am Z.-Weg in O. Fraglich ist, ob das Jahr, in welchem C.B. und U.V. nicht in einer gemeinsamen Wohnung gelebt haben, an der Konkubinatsdauer von fünf Jahren etwas änderte bzw. ob es sich deswegen nicht um eine Partnerschaft im Sinne des Sozialgesetzes handle.

Die Beschwerdeführerin macht keine Angaben dazu, warum während eines Jahres getrennte Haushalte geführt wurden. Sie hat weder bei der Vorinstanz noch im Verwaltungsgerichtsverfahren geltend gemacht, sie habe sich während längerer Zeit von U.V. getrennt. Dass C.B. und U.V. während eines Jahres getrennt wohnten, hat für sich alleine in keiner Weise zu bedeuten, dass die Beziehung während dieser Zeit nicht gelebt wurde. Beziehungskrisen gibt es in jeder Partnerschaft, und es geht nicht an, letztlich zu prüfen, ob während der Dauer eines mehrjährigen Konkubinats dieses für ein paar Monate nicht oder anders als üblich gelebt wurde. Das wäre auch gar nicht beweis- und überprüfbar. Es ist daher im vorliegenden Fall von einem fünfjährigen und damit gefestigten Konkubinat auszugehen. Dieses gefestigte Konkubinat entspricht einer Partnerschaft im Sinne von § 96 Abs. 1 lit. c SG.

e) Damit kann offen bleiben, ob nicht im Sinne der bisherigen Rechtsprechung zur Sozialhilfe bei der Alimentenbevorschussung ebenfalls bereits bei einer Dauer von zwei Jahren von einem gefestigten Konkubinatsverhältnis auszugehen wäre (Verwaltungsgerichtsurteile vom 2. Juni 2003 i.S. A.G. und vom 21. Januar 2005 i.S. S.S.; GER 1999 Nr. 6).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. Februar 2012 (VWBES.2012.20)

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