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Solothurn Verwaltungsgericht 30.05.2012 VWBES.2012.100

30. Mai 2012·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,174 Wörter·~6 min·2

Zusammenfassung

Opferhilfe

Volltext

SOG 2012 Nr. 30

Art. 14 Abs. 1 aOHG. Subsidiarität der Opferhilfe. Die finanzielle Opferhilfe richtet Leistungen aus, wenn der an sich haftpflichtige Straftäter nicht bezahlen kann. Opferhilferechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung setzen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger voraus. Im Umfang des Verzichts auf die Zivilansprüche gegen den Schädiger müssen auch opferhilferechtliche Ansprüche verneint werden. Wer als Opfer vergleichsweise auf Leistungen verzichtet, diese aber als Opferhilfe gegenüber dem Kanton geltend macht, handelt rechtsmissbräuchlich.

Sachverhalt:

Im August 2003 wurde X. von ihrem damaligen Freund, mit dem sie zusammen in Y. wohnte, während Stunden misshandelt, was zu einer Intervention durch die Polizei führte. Der Notfallarzt veranlasste eine fürsorgerische Freiheitsentziehung. Nach ihrer Rückkehr in die gemeinsame Wohnung setzte ihr ehemaliger Freund die Misshandlungen fort, versuchte zudem, X. von der Umwelt zu isolieren und schloss sie in der Wohnung ein. Im März 2004 konnte sie sich befreien und gelangte in die Kantonale Psychiatrische Klinik. Am 22. Juli 2010 stellte X. beim Amt für soziale Sicherheit einen vorsorglichen Antrag auf Gewährung von Opferhilfe.

Am 19. August 2010 erstattete X. gegen ihren damaligen Freund eine Strafanzeige wegen versuchten Mordes, versuchter Tötung, schwerer und einfacher Körperverletzung, Gefährdung des Lebens, qualifizierter Freiheitsberaubung, Nötigung und Drohung. Sie behielt sich die Geltendmachung von Zivilansprüchen vor. X. stellte am 19. August 2010 zudem ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung. Am 23. August 2011 schlossen X. und ihr ehemaliger Freund bei der Staatsanwaltschaft einen Vergleich. Danach ist sich der Täter bewusst, sich nicht korrekt verhalten zu haben und entschuldigt sich insbesondere für die Vorkommnisse vom August 2003 bis März 2004. Er verpflichtet sich im Vergleich, sich therapieren zu lassen und unterzieht sich freiwillig der Bewährungshilfe. Gemäss dem Vergleich verspricht er, das Opfer und dessen Familie in Ruhe zu lassen; ebenso wenig tritt das Opfer mit dem Täter und dessen Familie in Kontakt. Nach Ziff. 6 des Vergleichs verzichtet das Opfer wegen der angespannten finanziellen Lage des Täters auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung. Das Opfer erklärt ausserdem sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung. Bezüglich der nicht rechtsgenüglich nachgewiesenen und verjährten Tatbestände erfolgte eine Einstellungsverfügung und zum Vorwurf der vorsätzlichen schweren Körperverletzung eine Verfahrenseinstellung gemäss Art. 53 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0).

In ihrem Schreiben vom 26. August 2011 an das Amt für soziale Sicherheit teilte X. den Abschluss des Vergleichs mit. Sie führte aus, dass im Vergleich wegen der prekären finanziellen Situation ihres ehemaligen Freunds auf Schadenersatz und Genugtuung verzichtet worden sei und forderte eine Genugtuung in der Höhe von CHF 20'000.00. Am 6. März 2012 verfügte das Departement des Innern unter anderem, dass X. keine Genugtuung ausgerichtet wird. Gegen diese Verfügung des Departements des Innern reichte X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Gemäss Art. 48 des am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen revidierten Bundesgesetzes über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz [OHG, SR 312.5]) gilt das bisherige Recht für Ansprüche auf Entschädigung oder Genugtuung für Straftaten, die vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes verübt worden sind. Da die Straftaten zwischen August 2003 und März 2004 verübt wurden, gelangt das Opferhilfegesetz vom 4. Oktober 1991 (aOHG) zur Anwendung.

Die Beschwerdeführerin ist unbestrittenermassen Opfer einer Straftat im Sinn von Art. 2 Abs. 1 aOHG geworden und daher grundsätzlich berechtigt, die im Opferhilfegesetz vorgesehene Hilfe zu beanspruchen. Dazu gehört insbesondere finanzielle Opferhilfe in Form einer Entschädigung und einer Genugtuung (Art. 11 ff. aOHG). (…)

4.a) Die Beschwerdeführerin schloss am 23. August 2011 in Anwesenheit ihres Rechtsanwalts mit ihrem ehemaligen Partner gestützt auf Art. 53 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) und Art. 316 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) einen Vergleich. Nach Art. 53 StGB, der unter der Marginale «Wiedergutmachung» steht, sieht die zuständige Behörde von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn der Täter den Schaden gedeckt oder alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um das von ihm bewirkte Unglück auszugleichen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe (Art. 42 StGB) erfüllt sind und das Interesse der Öffentlichkeit und des Geschädigten an der Strafverfolgung gering sind.

b) Im vorliegenden Fall bejahte die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügung vom 29. August 2011, dass die Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt sind.

Gemäss Ziffer 6 des Vergleichs verzichtet die Beschwerdeführerin gegenüber ihrem ehemaligen Freund aufgrund der angespannten finanziellen Situation auf die Geltendmachung eines Schadenersatzes und einer Genugtuung.

5.a) Der Sinn der finanziellen Opferhilfe besteht darin, in den Fällen, in denen der an sich haftpflichtige Straftäter keine Leistungen erbringt, diese auszurichten. Dabei haftet der Staat nicht aus seiner eigenen Verantwortlichkeit, sondern ihn kann nur eine Pflicht zur Schadensübernahme treffen. Aus diesem Grund setzt der Anspruch auf opferrechtliche Entschädigung und Genugtuung den Bestand von Zivilforderungen gemäss Art. 41 ff. Obligationenrecht (OR, SR 220) voraus. Die finanzielle Opferhilfe deckt keine über die Ansprüche gegen den Täter hinausgehende Schäden ab (BGE 133 II 361).

b) Aus der Zielsetzung des Opferhilfegesetzes folgt der Grundsatz der Subsidiarität der Opferhilfe. Nach diesem Grundsatz wird finanzielle Opferhilfe nur dann gewährt, wenn der Straftäter oder eine andere verpflichtete Person oder Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 14 Abs. 1 aOHG).

c) Im vorliegenden Fall schloss die Beschwerdeführerin am 23. August 2011 mit dem Schädiger einen Vergleich, der unter anderem ihre zivilrechtlichen Ansprüche zum Gegenstand hatte. Der Vergleich ist ein Vertrag über eine streitige oder ungewisse Forderung, bestehend in einem Erlass seitens des Gläubigers und in der Zusicherung einer Gegenleistung seitens des Schuldners (BGE 130 III 49). Die Beschwerdeführerin verzichtete im Vergleich vom 23. August 2011 explizit auf die Geltendmachung von Schadenersatz und Genugtuung. Als Gegenleistung erhielt sie unter anderem eine Entschuldigung und die Verpflichtung zu einem Kontaktverbot seitens ihres damaligen Freunds. Infolge des Abschlusses des Vergleichs hat die Beschwerdeführerin keine zivilrechtlichen Forderungen mehr gegenüber ihrem ehemaligen Freund.

d) Opferhilferechtliche Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung setzen zivilrechtliche Ansprüche gegen den Schädiger voraus. Der Staat leistet opferhilferechtliche Entschädigung und Genugtuung anstelle des primär haftpflichtigen Straftäters. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung müssen folglich im Umfang des Verzichts auf die Zivilansprüche gegen den Schädiger auch opferhilferechtliche Ansprüche verneint werden (BGE 1C_256/2009). Im soeben zitierten Bundesgerichtsentscheid wurde sogar das Gesuch des um Opferhilfe Ersuchenden auf unentgeltliche Rechtshilfe wegen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abgewiesen. Andernfalls müsste das Gemeinwesen leisten ohne auf den Straftäter Rückgriff nehmen zu können.

Im Urteil 1C_210/2010 führte das Bundesgericht sogar aus, dass derjenige, der als Opfer auf Leistungen – im beurteilten Fall gegenüber einer regressverpflichteten Versicherung – durch einen Vergleich verzichtet, diese aber als Opferhilfe gegenüber dem Kanton geltend macht, sich diesem gegenüber illoyal verhält und rechtsmissbräuchlich handelt; er verstosse zudem auch gegen das für Private im Verkehr mit dem Staat geltende Gebot des Handelns nach Treu und Glauben, was keinen Rechtsschutz finde.

6. Die Beschwerdeführerin führte unter Art. 3 ihrer Beschwerdeschrift aus, dass der Verzicht auf die Geltendmachung der Adhäsionsansprüche keine Auswirkungen auf den Bestand der opferrechtlichen Ansprüche habe.

Bei ihrer Argumentation übersieht sie, dass sie auf ihre allfälligen  Zivilforderungen verzichtete und es nach dem im Vergleich vereinbarten Verzicht irrelevant ist, welches Verfahren sie hätte einschlagen sollen, um allenfalls gemäss dem Opferhilfegesetz entschädigt werden zu können.

7. Zusammenfassend sei deshalb festgehalten, dass die Ansprüche auf opferhilferechtliche Genugtuung abgewiesen werden, weil die Beschwerdeführerin vergleichsweise auf ihre Zivilforderungen verzichtet hat.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Mai 2012 (VWBES.2012.100)

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