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Solothurn Verwaltungsgericht 13.09.2011 VWBES.2011.61

13. September 2011·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,774 Wörter·~9 min·2

Zusammenfassung

Altersentlastung gemäss GAV

Volltext

SOG 2011 Nr. 35

§ 359 GAV. Anspruch auf Altersentlastung eines Lehrers, der ein Jahr unbezahlten Urlaub bezogen hat.

Sachverhalt:

G. unterrichtet seit vielen Jahren mit unterschiedlichen Pensen an verschiedenen Volksschulen des Kantons. Seit dem Schuljahr 1997/1998 ist er als Heilpädagoge an der Heilpädagogischen Sonderschule der Einwohnergemeinde S. tätig. Im Schuljahr 2009/2010 bezog G. unbezahlten Urlaub. Während seines Urlaubs übernahm er befristet für ein Jahr die Funktion des hauptverantwortlichen Lehrers und Schulleiters an der privaten, vom Staat anerkannten «Freien Volksschule» in B. mit einem Pensum von 36 Wochenlektionen. Für die Zeit ab dem Schuljahr 2010/2011 ersuchte G. die Gemeinde S. um drei Lektionen Altersentlastung. Das Gesuch wurde abgelehnt. G. beschwerte sich beim Regierungsrat. Der Regierungsrat gewährte G. für das Schuljahr 2010/2011 eine Altersentlastung von drei Lektionen. Die Gemeinde S. führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Es ist unbestritten, dass G. altersmässig ab dem Schuljahr 2010/2011 grundsätzlich Anspruch auf Altersentlastung von drei Wochenlektionen hat (§ 360 Gesamtarbeitsvertrag [GAV, BGS 126.3]), weil er im April 2011 das von § 361 GAV geforderte Alter von 58 Jahren erreicht hat.

Im vorliegenden Fall strittig ist jedoch die Auslegung von § 359 GAV, welcher neben dem Erreichen der Altersgrenze weitere Voraussetzungen für die Gewährung einer Altersentlastung definiert. § 359 GAV lautet:

Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen (für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten vier Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw.15.5 Lektionen betrug.

G. hat in den vergangenen Jahren an folgenden Schulen die folgenden Lektionen erteilt und schulische Funktionen wahrgenommen:

2005/2006: 22 Lektionen an der Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2006/2007: 24 Lektionen an der Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2007/2008: 26 Lektionen an der Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2008/2009: 26 Lektionen an der Heilpädagogischen Sonderschule in S.

2009/2010: 36 Lektionen an der privaten «Freien Volksschule S.» in B.

b) Zu beurteilen ist vorab die Frage, welche Bedeutung der Umschreibung «in den letzten vier Jahren vor der Gesuchseinreichung» zukommt und ob auch die an der Privatschule erteilten Lektionen für die Altersentlastung angerechnet werden können.

c) Die Vorinstanz hat unter Annahme einer Lücke im GAV geschlossen, dass das letzte Schuljahr 2009/2010, in welchem unbezahlter Urlaub bezogen worden ist, nicht in die Berechnung der durchschnittlichen Lektionenzahl einfliessen dürfe. Vielmehr sei ein weiteres unmittelbar an den massgebenden Zeitraum angrenzendes Schuljahr in die Berechnung mit einzubeziehen. Bezüglich der Frage, ob die an der Privatschule erteilten Lektionen für die Altersentlastung anzurechnen seien, hielt die Vorinstanz fest, diese habe keine rechtliche Relevanz, da entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin die Treue zum Arbeitgeber keinen Anknüpfungspunkt zur Altersentlastung darstelle.

3. Am 1. Januar 2005 ist der Gesamtarbeitsvertrag (GAV) zwischen dem Kanton, vertreten durch den Regierungsrat und verschiedenen Personalverbänden, unter anderem dem Verband Lehrerinnen und Lehrer (LSO) in Kraft getreten. Dem GAV gingen lange und intensive Verhandlungen voraus, die in verschiedenen, paritätisch zusammen gesetzten Projektgruppen geführt wurden. Wie aus Ziffer 3.3 «Altersentlastung Volksschullehrerschaft» des Schlussberichts der Projektgruppe Arbeitszeit hervor geht, sollte auch Lehrkräften, die an einer Volksschule mindestens ein 80%-Pensum unterrichten, eine Altersentlastung von drei Lektionen gewährt werden. Bis anhin hatten davon nämlich nur die kantonalen Lehrkräfte, d.h. Mittel- und Berufsschullehrer, profitiert. Grund dieser Altersentlastung für Volksschullehrkräfte war eindeutig die Gleichstellung mit ihren durch den Kanton angestellten Berufskollegen einerseits und mit dem übrigen Staatspersonal in der Verwaltung und den Spitälern andererseits, das ab dem 50. Altersjahr Anspruch auf fünf und ab dem 60. Altersjahr Anspruch auf sechs Wochen Ferien hat. Offensichtlich wurde vom Grundsatz her und entsprechend der Zielvorgabe gemäss § 1 lit. d GAV eine Gleichstellung aller Arbeitnehmenden angestrebt. Mit Sicherheit ist nicht, wie die Beschwerdeführerin meint(e), die Treue zum Arbeitgeber Anknüpfungspunkt der Altersentlastung bei Volksschullehrkräften. Zur Abgeltung der Treue zum Arbeitgeber stehen die Treueprämien gemäss §§ 168 ff. GAV (bezahlter Urlaub, Geschenk) zur Verfügung. Zu beachten ist ausserdem, dass der Gesetzgeber nicht jede Lehrkraft in den Genuss der Altersentlastung kommen lassen wollte. Nur diejenigen Lehrerinnen und Lehrer, die ein bestimmtes Pensum unterrichten und damit auch einer gewissen Arbeitsbelastung unterstehen, sollen davon profitieren können. Schliesslich dienen auch die altersbedingten zusätzlichen Ferien bei den übrigen Staatsangestellten der Erholung von der im Alter in der Regel schlechter zu ertragenden Arbeitsbelastung und tragen damit der dadurch verbundenen längeren Erholungszeit Rechnung. Weil Volksschule und Verwaltung komplett ein anderes Ferien-, Pensen- und Tätigkeitsregime haben, war eine gleichartige Lösung bezüglich Ferien resp. Altersentlastung unmöglich. Dies führte zu der Regelung in § 359 GAV mit den dort vorgesehenen Einschränkungen. Eine planwidrige Unvollständigkeit kann weder in der verlangten Anzahl Durchschnittsstunden noch in dem dafür vorgesehenen Zeitraum gesehen werden. Diese Einschränkungen waren vielmehr ausdrücklich gewollt; sie bilden denn auch den einzigen Inhalt der Regelung. Interpretationsbedarf besteht im vorliegenden Fall einzig bei der Umschreibung «in den letzten vier Jahren vor der Gesuchseinreichung» und im Begriff «an anderen Schulen».

4.a) Es steht für das Verwaltungsgericht ausser Zweifel, dass in § 359 GAV mit dem Begriff «Jahr» nur das von August bis Juli dauernde Schuljahr gemeint sein kann. Das ganze Schulsystem, nicht nur an der Volksschule, basiert auf dem Schuljahr und nicht auf dem Kalenderjahr. Im Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.11) wird als Anknüpfungspunkt praktisch nur der Begriff des Schuljahres verwendet. Es kann dazu auf die detaillierte Aufzählung im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Es ist offensichtlich, dass das Schuljahr gemeint ist, denn die Anzahl Lektionen, die für die Altersentlastung massgebend sind, nämlich 23 für Volksschullehrkräfte und 15.5 für Kindergartenlehrpersonen, werden ja für ein ganzes Schuljahr festgelegt.

b) Somit stellt sich die Frage, ob bei den vier massgebenden Jahren gemäss § 359 GAV das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung laufende Jahr auch einbezogen werden muss oder nicht. Die Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, das laufende Jahr, im vorliegenden Fall das Schuljahr 2009/2010, das G. an der Freien Volksschule mit 36 Wochenlektionen absolvierte, sei nicht einzubeziehen, sondern mass­gebend seien die vier effektiv davor liegenden Schuljahre (2005 bis 2009). Einschränkend erwähnt die Vorinstanz, eine gewisse zeitliche Nähe von der Gesuchseinreichung zum Anspruchsbeginn sei unabdingbar und erachtet einen Zeitraum von zwei Jahren für die früheste Gesuchseinreichung als vertretbar. Das würde im vorliegenden Fall bedeuten, dass G. das Gesuch für eine Altersentlastung im Schuljahr 2010/2011 bereits zu Beginn des Schuljahres 2008/2009 hätte stellen können. Die Einwohnergemeinde S. hingegen meint, das bei Gesuchseinreichung laufende Jahr sei mit null Lektionen einzubeziehen, und daher sei die nach § 359 GAV massgebende Lektionenzahl im Durchschnitt nicht erreicht. Die Vorinstanz ihrerseits hält darüber hinaus dafür, auch bei Berücksichtigung des Schuljahres 2009/2010 an der Freien Volksschule wäre der Anspruch auf Altersentlastung gegeben, da in Füllung einer gesetzlichen Lücke, in Berücksichtigung von Sinn und Zweck von § 359 GAV und dem Willen der Vertragsparteien entsprechend ein Schuljahr, in welchem ein unbezahlter Urlaub bezogen wird, für die Berechnung der durchschnittlichen Lektionenzahl nicht einbezogen werden könne. Einer Lehrperson stehe es demnach frei, unmittelbar vor Entstehung des Anspruchs auf Altersentlastung bzw. nach zugestandener Altersentlastung einen unbezahlten Urlaub von einem Schuljahr zu beziehen, ohne den Anspruch auf Altersentlastung zu verlieren.

c) Aus dem Gesetzestext geht tatsächlich nicht klar hervor, welche vier Schuljahre gemeint sind, resp. ob das während der Gesuchs­einreichung laufende Schuljahr bei der Berechnung der durch­schnittlichen Lektionenzahl einzubeziehen sei oder nicht. Auch aus den Materialien lässt sich nichts ableiten. Die Frage kann jedoch, wie sogleich zu zeigen sein wird, offen bleiben. Sie ist für die Beurteilung des vorliegenden Falls nicht relevant. Damit können auch die übrigen, in den Rechtsschriften erwähnten, hier nicht massgebenden Unklarheiten oder Differenzen in der Regelung und Auslegung der Altersentlastung nach GAV (Anzahl Lektionen, Dauer der voran­gehenden Belastung, Frage des Mindestpensums, Frage der Gesuchs­einreichung [offenbar wird in der Praxis entgegen des klaren Gesetzestextes auf die Einreichung eines Gesuchs verzichtet], Zeitpunkt der Gesuchsreinreichung, etc.) dem allfälligen politischen Gesetzesänderungsverfahren überlassen werden. Es sei aber angefügt, dass aus Sicht des Verwaltungsgerichts eine Überprüfung der §§ 359 ff. GAV zur Altersentlastung dringend angezeigt ist, haben sich doch im Verlauf des Verfahrens bei allen Instanzen Fragen ergeben, die nicht ohne weiteres zu beantworten sind.

5. a) Nach § 359 GAV haben Anspruch auf Altersentlastung alle Lehrpersonen, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen die geforderte Intensität von 80% eines Normalpensums (29 * 0,8 = 23,2) erreicht. Damit ist klar ausgedrückt, dass nicht nur die Lektionen an der Schule, die die jeweilige Lehrperson beschäftigt, zählen sollen, sondern eben auch Schulunterricht an andern Schulen. Der Gesetzgeber schränkt den Begriff «andere Schule» nicht zusätzlich ein, spricht beispielsweise nicht von «öffentlicher Schule» oder «dem GAV unterworfener Schule». Es ist klar, dass damit jede andere Schule gemeint ist. Sinn und Zweck der Altersentlastung ist ja der Ausgleich der altersbedingt erhöhten Arbeitsbelastung durch mehr Ferien/Freizeit. Diese Belastung entsteht durch den Schulunterricht, unabhängig davon, ob in einer staatlichen oder in einer Privatschule unterrichtet wird. Somit ist klar, dass unter den Begriff «andere Schule» auch eine Privatschule fällt und G. die Voraussetzungen der Altersentlastung nach GAV erfüllt (durchschnittlich 28 Wochenstunden in den Schuljahren 2006 – 2010). Er hatte im Schuljahr 2009/2010 ein Pensum von 36 Wochenstunden und war gleichzeitig noch Schulleiter der Freien Volksschule. Mit grosser Wahrscheinlichkeit war seine Belastung durch den Schulunterricht in diesem Schuljahr grösser als bei der Heilpädagogischen Sonderschule vor- und nachher. Demzufolge ist eigentlich auch sein Bedarf nach Altersentlastung grösser. Es wäre stossend, dieses Schuljahr bei der Altersentlastung nicht einzubeziehen.

b) Aber auch die weiteren schulischen Funktionen sind nach § 359 GAV anrechenbar. Eine genaue Definition dieses Begriffs lässt sich weder dem GAV noch der Volksschulgesetzgebung entnehmen. Primär wird wohl die Übernahme der Schulleitung gemeint sein. Der Begriff muss aber nach Meinung des Verwaltungsgerichts auch hier in Berücksichtigung des Zwecks der Altersentlastung weit gefasst werden. Diese Frage kann offen bleiben, eine Klärung durch die Vertragspartner des GAV wäre aber, wie erwähnt, wünschenswert.

c) Dies gilt auch für die Frage, ob G. Anspruch auf Altersentlastung ab dem Schuljahr 2010/2011 hätte, wenn er während des Schuljahres 2009/2010 tatsächlich unbezahlte Ferien bezogen, nicht gearbeitet und sich vom Schuldienst erholt hätte. Es ist nämlich unbestritten, dass G. während dieses Schuljahres als Lehrer und Schulleiter gearbeitet hat.

d) Die Beschwerde der Einwohnergemeinde S. erweist sich als unbegründet. Sie ist abzuweisen und der Entscheid des Regierungsrats vom 1. Februar 2011 im Ergebnis zu bestätigen.

6. Im Hinblick auf die allfällige Überarbeitung der Altersentlastung im Rahmen einer Revision des GAV ist kurz das Ergebnis einer Gutheissung der Beschwerde zu streifen. Da G. zuerst das «Nuller»-Schuljahr 2009/2010 kompensieren müsste, würde sich sein Anspruch auf Altersentlastung frühestens auf das Schuljahr 2014/2015 verschieben. Im August 2014 wird G. 61 Jahre und 4 Monate alt sein. Mit einem Pensionsalter von 65 Jahren (bei G. August 2018) müsste er genau auf die Hälfte der möglichen Altersentlastung verzichten, denn sein ordentlicher Anspruch gemäss GAV beginnt im August 2010 mit 57 Jahren und 4 Monaten. Dieses Ergebnis kann nicht Sinn und Zweck der Altersentlastung für Volksschullehrkräfte entsprechen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. September 2011 (VWBES.2011.61)

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