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Solothurn Verwaltungsgericht 23.03.2012 VWBES.2011.165

23. März 2012·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,363 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Altersentlastung

Volltext

SOG 2012 Nr. 32

§§ 352 ff. GAV. Altersentlastung von Lehrpersonen.

Sachverhalt:

D. erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Regierungsratsbeschluss, in welchem ihre Beschwerde gegen die Einwohnergemeinde O. um die Berechnung der Altersentlastung als Kindergärtnerin abgewiesen worden war. Der Beschwerdeführerin, welche seit 1974 als Kindergärtnerin in O. arbeitet, steht seit dem Schuljahr 2010/2011 ein Anspruch auf Altersentlastung gemäss § 359 Gesamtarbeitsvertrag vom 25. Oktober 2004 (GAV, BGS 126.3) zu. Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für die Altersentlastung erfüllt. Strittig ist, ob die zu gewährende Entlastung drei Wochenlektionen à 60 Minuten ausmache, oder ob lediglich ein Zeitguthaben von 2,25 Stunden als Entlastung zu entlöhnen sei. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Die Bestimmungen zum Unterrichtspensum und zur Altersentlastung im Gesamtarbeitsvertrag (GAV, BGS 126.3, Normative Bestimmungen, Besonderer Teil VIII. Volksschule und Kindergarten) lauten wie folgt:

«§ 352 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der Lehrpersonen an der Volksschule

1          Zur Erreichung der vollen Entlöhnung ist ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen. Eine Lektion umfasst 45 Minuten.

2          Lehrpersonen mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 1/29 des Lohns einer Lehrperson im Vollpensum.

3          Über die Unterrichtsverpflichtung hinaus sind zwei Lektionen pro Woche für gemeinsame Aktivitäten der Lehrerschaft vorzusehen (Konferenzen, Projektarbeit usw.).»

«§ 353 GAV Wöchentliches Unterrichtspensum der Kindergärtnerinnen und Kindergärtner

1          Das Pflichtpensum des Kindergärtners und der Kindergärtnerin beträgt wenigstens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion 60 Minuten umfasst. Zum Pflichtpensum gehört zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtags.

2          Kindergärtnerinnen und Kindergärtner mit Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Vollpensum. Zum Pflichtpensum eines Kindergärtners oder einer Kindergärtnerin mit Teilpensum gehört zusätzlich eine Präsenzzeit im Sinne von Absatz 1.

3          Zählt die Kindergartenabteilung 7 bis 15 Kinder, so umfasst das Pensum wenigstens 9 Stunden 40 Minuten, zusätzlich eine Präsenzzeit von jeweils 15 Minuten zu Beginn jedes Unterrichtshalbtags.»

«§ 359 GAV Grundsatz

Die Altersentlastung wird allen Lehrpersonen gewährt, deren Pensum unter Einbezug der an anderen Schulen erteilten Lektionen sowie der Wahrnehmung weiterer schulischer Funktionen mindestens 23 Lektionen (für Kindergartenlehrpersonen 15,5 Lektionen) beträgt und in den letzten 4 Jahren vor der Gesuchseinreichung durchschnittlich mindestens 23 bzw. 15,5 Lektionen betrug.»

«§ 360 GAV Dauer und Umfang

Die Altersentlastung beträgt ab 58. Altersjahr 3 Wochenlektionen.»

b) Die Beschwerdeführerin macht geltend, nach dem klaren Wortlaut von § 360 GAV betrage die Altersentlastung drei Wochenlektionen. Interpretationsspielraum gebe es keinen. Eine Änderung des GAV sei nie rechtsgültig beschlossen worden; insbesondere sei der Beschluss der GAV-Kommission vom 18. Januar 2005 nicht verbindlich.

c) Die Einwohnergemeinde O. macht gestützt auf die Empfehlung des Departements für Bildung und Kultur vom 24. Juni 2010 geltend, die Bestimmung von § 360 GAV sei nach ständiger Praxis teleologisch in dem Sinne auszulegen, dass für die Kindergärtnerinnen eine den drei Lektionen der Volksschullehrkräfte entsprechende Zeit von 2.25 Stunden als Altersentlastung zu gewähren sei. Der Regierungsrat gelangte in seinem Beschwerdeentscheid im Wesentlichen unter Hinweis auf den Beschluss der GAVKO (GAV-Kommission) vom 18. Januar 2005 zum gleichen Ergebnis. (…)

3. Gemäss § 9 GAV wird eine GAVKO eingesetzt, welche paritätisch zusammengesetzt ist und unter anderem die Anwendung des GAV überwacht und Streitigkeiten behandelt (Auslegung und Anwendung des GAV). Die GAVKO nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: die Überwachung des Vollzugs und der Anwendung der Bestimmungen des GAV (§ 10 lit. a), die Auslegung strittiger Bestimmungen des GAV, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben (§ 10 lit. b) sowie die Vorbereitung von Änderungen und Weiterentwicklungen des GAV (§ 10 lit. c).

4.a) Die Bestimmung zur Altersentlastung der Lehrpersonen an Volksschule und Kindergarten (§ 360 GAV) wurde bereits unmittelbar nach Inkrafttreten des GAV an der ersten Sitzung der GAVKO vom 11. Januar 2005 diskutiert und ihre Bedeutung zur Diskussion gestellt, wie im angefochtenen Entscheid (RRB 2011/907, S. 4) unwidersprochen dargestellt ist. In der Folge fasste die GAVKO an der zweiten Sitzung vom 18. Januar 2005 folgenden Beschluss:

«Ab 1. Februar 2005 gilt die Altersentlastung für Kindergärtner/Kindergärtnerinnen von drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) unter gleichzeitiger Verpflichtung der Kindergärtner/innen an den schulischen Nebenleistungen teilzunehmen. Sie sind den Volksschullehrpersonen gleichgestellt. Das Departement für Bildung und Kultur informiert über das Amt für Volksschulen und Kindergarten die Gemeinden.»

b) Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, selber Mitglied der GAVKO, war an diesem Beschluss mitbeteiligt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die GAVKO offensichtlich und zu Recht davon ausgegangen, sie nehme in Anwendung von § 10 lit. b GAV bloss eine Auslegung der strittigen Bestimmung von § 360 GAV vor. Im Beschluss selber ist ebenso wie in der vorangegangenen Diskussion mit keinem Wort angedeutet, dass zu Handen der Sozialpartner eine Änderung des GAV vorbereitet werden soll (§ 10 lit. c GAV). Es ist im Übrigen unbestritten, dass der GAV in diesem Punkt nicht formell abgeändert worden ist, sodass die Ausführungen zur fehlenden Formgültigkeit der angeblichen Änderung ins Leere stossen.

5. Zu prüfen bleibt die Behauptung, der klare Wortlaut von § 360 GAV schliesse jede Auslegungsbedürftigkeit aus und es bleibe kein Raum für eine teleologische Auslegung.

a) Der von § 360 GAV verwendete Ausdruck «drei Wochenlektionen» lässt aus sich heraus keinen Rückschluss auf die Dauer einer einzelnen Wochenlektion zu; die Lektionsdauer ist darin in keiner Weise angesprochen. Dies bedeutet, dass für die Ermittlung der Lektionsdauer im Sinne von § 360 GAV auf weitere Bestimmungen Bezug genommen werden muss. Anders ausgedrückt: Die Bestimmung muss entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ausgelegt werden.

b) Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen gelten die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1). Auszugehen ist vom Wortlaut, es kann aber von diesem abgewichen werden, wenn es ernsthafte Gründe für die Annahme gibt, dass dieser nicht dem wirklichen Willen des Gesetzgebers entspricht. Unzulässig ist hingegen, den klaren und eindeutigen Wortsinn durch eine verfassungskonforme Interpretation beiseitezuschieben (BGE 137 I 40 E. 2). Sind hingegen mehrere Interpretationen möglich, ist nach dem wirklichen Sinn der Norm zu suchen, wobei keine bestimmte Methode der Auslegung Priorität hat. Bei der Auslegung von normativen Bestimmungen in Gesamtarbeitsverträgen ist zudem der Wille der Vertragsparteien ebenfalls zur Auslegung beizuziehen (vgl. z.B. BGE 126 III 284 E. 2.3.1).

c) § 352 GAV hält fest, dass zur Erreichung der vollen Entlöhnung für Lehrpersonen der Volksschule ein Pflichtpensum von 29 Lektionen zu erfüllen ist, wobei eine Lektion 45 Minuten umfasse. Das Pflichtpensum der Kindergartenlehrkräfte beträgt demgegenüber gemäss § 353 GAV mindestens 19 ¼ Lektionen, wobei eine Lektion hier 60 Minuten umfasst; Kindergärtnerinnen im Teilpensum erhalten pro Jahreslektion 4/77 des Lohns der Kindergärtnerinnen im Vollpensum. Dass die Lektionsdauer nicht mit der Arbeitszeit gleichgesetzt werden kann, ist unbestritten. Die unterschiedliche Anzahl und Dauer der Lektionen ist begründet in den unterschiedlichen Präsenz-, Unterrichts- und Vorbereitungsformen in Schule und Kindergarten. Die genannten Bestimmungen definieren jedoch für die unterschiedlichen, aber dennoch verwandten Tätigkeitsbereiche, was als Vollpensum gelten und Anspruch auf entsprechende Entlöhnung geben soll; sie schaffen damit eine gewisse Vergleichbarkeit. Ein Vollpensum liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine ganze Arbeitszeit vollumfänglich (nicht Teilzeit) für eine Tätigkeit einsetzt. Ein Vollpensum der einen Lehrkräfte – eben zur Erreichung der vollen Entlöhnung – entspricht vom Grundsatz her einem Vollpensum im verwandten Tätigkeitsbereich. Die Altersentlastung soll vom Grundgedanken her jenen Volksschul- und Kindergartenlehrkräften zugutekommen, welche im gleichen zeitlichen Umfang tätig sind. Die in den §§ 352 und 353 GAV zum Ausdruck gelangende Vergleichbarkeit und Proportionalität wird in § 359 GAV weitergeführt, welcher die grundsätzliche Anspruchsvoraussetzung definiert. Auch hier wird daher die Relation zur vollzeitlichen Tätigkeit hergestellt. Die Entlastung wird somit nicht nach Lektionen, sondern zeitlicher Beanspruchung gewährt. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb die beiden Lehrkräftegruppen unterschiedlich zu behandeln wären. Die Entlastung hat daher insgesamt im selben (arbeits-) zeitlichen Umfang zu erfolgen. Eine überproportionale Entlastung der Kindergärtnerinnen entspricht weder Sinn und Geist des GAV noch war eine solche gewollt. Im Gegenteil: Sogar im Beschluss der GAVKO vom 18. Januar 2005, welcher den klaren Willen der Vertragsparteien des GAV wiedergibt, wie die Bestimmung zu verstehen sei, wird auf die explizit angestrebte Gleichstellung von Volksschullehrpersonen und Kindergärtnerinnen hingewiesen. Der von der GAVKO vorgenommene Auslegungsbeschluss, dass die Altersentlastung auch für Kindergärtnerinnen drei Lektionen à 45 Minuten (entspricht 2 ¼ Std.) betragen soll, entlastet die Kindergärtnerinnen noch immer leicht überproportional. Eine noch grössere Bevorteilung führte zu einer rechtlich nicht mehr haltbaren verfassungswidrigen Ungleichbehandlung, umso mehr, als neuerdings der Kindergarten Teil der Volksschule wird (Zustimmung zum HarmoS-Konkordat vom 26. September 2010 mit Wirksamkeit ab 1. August 2012, vgl. auch hängige Revision des Volksschulgesetzes, Botschaft und Entwurf des Regierungsrats vom 15. November 2011).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. März 2012 (VWBES.2011.165)

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