SOG 2010 Nr. 19
§ 13 VRG. Die Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden kann nur einem beschränkten Behördenkreis zustehen, zu welchem einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter) und anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden – insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen – gehören (E. 1).
§ 12 Abs. 2 VRG und § 55 SG. Soweit sich eine Gemeinde ausschliesslich darauf beruft, zur Bezahlung von zusätzlichen Sozialhilfegeldern verpflichtet worden zu sein, fehlt ihr ein besonders schutzwürdiges kommunales Interesse, da sie aufgrund des Lastenausgleichs nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde im Kanton (E. 2).
Sachverhalt:
Das Departement des Innern hiess die Beschwerde einer Sozialhilfeempfängerin gegen eine Leistungskürzung des Mietzinses wegen Überschreitens der Mietzinsrichtlinien um CHF 170.00 gut. Dagegen reichte die Sozialhilfekommission der Gemeinde X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Wenig später reichte die Sozialhilfekommission eine Bestätigung der Gemeinderatskommission nach, mit welcher diese den Leiter Rechts- und Personaldienst zur Beschwerdeerhebung resp. zur Bestätigung der vorsorglich erhobenen Beschwerde legitimierte. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Aus den Erwägungen:
1. Die Beschwerde wurde von der Sozialhilfekommission erhoben. Sie wurde vom Präsidenten und der Aktuarin der Kommission unterzeichnet. Es stellt sich daher zunächst die Frage, ob die Kommission zur Beschwerde berechtigt ist und eine gültige Beschwerde vorliegt.
a) Die Sozialhilfekommission ist eine Behörde der Einwohnergemeinde. Sie ist nicht selbständig rechtsfähig und damit nicht parteifähig. Sie kann daher nicht als Partei in einem gerichtlichen Verfahren auftreten und Parteirechte wahrnehmen, auch wenn sie im Beschwerdeverfahren vor dem Departement als Vorinstanz eine parteiähnliche Rolle wahrnimmt (BGE 134 II 45; BGE 123 II 542). Ihre Legitimation zur Beschwerde ergibt sich auch nicht aus einem Spezialgesetz. Die Sozialhilfekommission ist damit nicht zur Beschwerde in eigenem Namen befugt.
b) Gemäss § 13 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) ist zur Vertretung der Gemeinden der Gemeinderat befugt. Er kann diese Befugnis generell oder im Einzelfall an ein anderes Gemeindeorgan delegieren. Die Gemeinden können in der Gemeindeordnung oder in einem allgemein-verbindlichen Reglement eine andere Ordnung vorschreiben.
Die Gemeindeordnung von X. sieht vor, dass die Gemeinderatskommission für die Entscheidung über die Einreichung von Rechtsmitteln zuständig ist. Die Gemeindeordnung sieht nicht vor, dass eine andere Kommission im Namen der Gemeinde Beschwerde erheben kann.
Eine Delegation der Beschwerdebefugnis an die Sozialhilfekommission, generell oder im Einzelfall, wird nicht geltend gemacht. Damit steht fest, dass die Sozialhilfekommission grundsätzlich nicht befugt ist, für die Gemeinde X. Beschwerde zu führen.
c) Die Sozialhilfekommission hat in ihrer Beschwerde vom 26. März 2010 allerdings dargelegt, dass sie nicht zuständig zur Beschwerdeerhebung ist, sondern die Gemeinderatskommission, welche darüber an ihrer nächsten Sitzung befinden werde. Sie hat sich damit als Vertreterin ohne (vorgängig erteilte) Vollmacht zu erkennen gegeben. Die Gemeinderatskommission hat dann am 22. April 2010 beschlossen, dem Leiter Rechts- und Personaldienst die Kompetenz zu erteilen, gegen die Verfügung des Departements «Beschwerde zu erheben, resp. die vorsorglich eingereichte Beschwerde zu bestätigen». Es wäre nun wohl überspitzt formalistisch, auf die Beschwerde nicht einzutreten, weil die Vollmachterteilung nicht (auch) an die Sozialhilfekommission erfolgte und damit deren Handeln nachträglich legitimierte, sondern (nur) an den Leiter Rechtsdienst, der dann seinerseits mit Eingabe vom 5. Mai 2010 «Beschwerde» erhob bzw. die vorsorglich eingereichte Beschwerde vom 26. März 2010 bestätigte.
Die Befugnis zur «vorsorglichen» Beschwerdeerhebung durch Behörden, die weder nach Gemeindeordnung noch durch generelle Delegation oder (vorgängige) Vollmacht im Einzelfall dazu berechtigt sind, aber nachträglich vom zuständigen Organ legitimiert werden können, muss aber die Ausnahme bleiben und kann nur einem beschränkten Kreis zustehen. Zu diesem Behördenkreis gehören einerseits die zentrale Verwaltung der Gemeinde (Gemeindepräsidium, Gemeindeschreiber, Verwalter), anderseits die bisher im Verfahren (als Vorinstanz) beteiligten Behörden, insbesondere die vom Gemeinderat gewählten ständigen Kommissionen. Es bedarf wohl keiner weiteren Ausführungen dazu, dass die von einer Kommission vorsorglich eingereichte Beschwerde von einer unterschriftsberechtigten Person zu erfolgen hat und nachträglich so schnell als möglich vom zuständigen Organ durch nachträgliche Vollmacht zu legitimieren ist.
d) Die Beschwerde ist daher als rechtzeitig und von der zuständigen Behörde erhoben zu betrachten. Sie ist im Übrigen zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]; § 159 Sozialgesetz [SG, BGS 831.1]).
2.a) Zu prüfen ist weiter, ob die Einwohnergemeinde X. überhaupt zur Beschwerde legitimiert ist. Gemäss § 12 Abs. 2 VRG sind Gemeinden zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.
b) Nach der Praxis des Bundesgerichts zur Beschwerdelegitimation der Gemeinwesen (nach dem Bundesgesetz über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]) kann sich eine Gemeinde für ihre Legitimation nicht nur auf die Gemeindeautonomie, sondern auch auf das allgemeine Beschwerderecht berufen, wenn sie durch den angefochtenen Hoheitsakt gleich oder ähnlich wie ein Privater betroffen oder in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 2C_444/2008 vom 9. März 2009). Letzteres kann unter anderem bei vermögensrechtlichen Interessen der Fall sein – etwa als Subventionsempfänger, als Gläubiger von Kausalabgaben, als lohnzahlungspflichtiger öffentlicher Arbeitgeber oder als Erbringer von Fürsorgeleistungen –, aber auch bei Eingriffen in spezifische eigene öffentliche Sachanliegen. Das allgemeine Interesse an der richtigen Rechtsanwendung verschafft indessen keine Beschwerdebefugnis im Sinne dieser Regelung; insbesondere ist die im Rechtsmittelverfahren unterlegene Vorinstanz nicht berechtigt, gegen den sie desavouierenden Entscheid an das Bundesgericht zu gelangen. Zur Begründung des allgemeinen Beschwerderechts genügt auch nicht jedes beliebige, mit der Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe direkt oder indirekt verbundene finanzielle Interesse des Gemeinwesens (BGE 134 II 45).
Im Entscheid BGE 2P.240/1995 vom 22. Januar 1996 (publiziert in ZBl 1997 S. 414), auf welchen im soeben zitierten Entscheid verwiesen wird, hat das Bundesgericht im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Sozialhilfeleistungen die Legitimation der Gemeinde bejaht, namentlich «wenn es um Eingriffe in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geht, indem die Gemeinde als Verfügungsadressatin zu finanziellen Leistungen verpflichtet wird (BGE 118 Ib 614)».
Die Legitimationsvoraussetzungen nach solothurnischem Recht (§ 12 Abs. 2 VRG) entsprechen vollständig denjenigen des Bundesrechts, sodass die entsprechende Praxis grundsätzlich auch für das kantonale Recht übernommen werden kann.
c) Die Einwohnergemeinde X. ist durch die Vorinstanz verpflichtet worden, zusätzliche Sozialhilfeleistungen auszubezahlen. Diese So-zialhilfeleistungen fallen jedoch nach § 55 Abs. 1 lit. f SG vollständig unter den Lastenausgleich, ebenso die Verwaltungskosten, da die entsprechenden Voraussetzungen von § 55 Abs. 4 SG erfüllt sind. Das bedeutet, dass die Gemeinde X. nicht (allein) für die zusätzlichen Kosten von CHF 170.00 monatlich aufkommen muss, sondern diese im Verhältnis der Einwohnerzahl auf die Gesamtheit der Einwohnergemeinden verteilt werden. Von daher ist klar, dass die Gemeinde X. von der angefochtenen Verfügung nicht mehr betroffen ist als jede andere Gemeinde des Kantons Solothurn. Im Unterschied zur Regelung, wie sie vor dem vollständigen Einbezug der Leistungen in den Lastenausgleich bestand, muss deshalb das besondere schutzwürdige kommunale Interesse und damit die Beschwerdelegitimation der Gemeinde verneint werden.
d) Die Gemeinde X. beruft sich für ihre Legitimation nicht auf die Gemeindeautonomie, sodass nicht zu prüfen ist, ob sie aus diesem Grund zur Beschwerde befugt gewesen wäre, ob sie über Autonomie verfügt und ob ihre Autonomie allenfalls verletzt wurde.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. Juli 2010 (VWBES.2010.91)