SOG 2009 Nr. 21
§ 36 VSG, §§ 37 – 37quinquies VSG. Im Hinblick auf die mit der Änderung des Volksschulgesetzes verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der Regelklasse der separativen Lösung vorzuziehen. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung ist grundsätzlich unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden.
Sachverhalt:
Im Sommer 2008 wurde B., geb. 1995, im Einverständnis der Eltern von der Klassenlehrerin zur Untersuchung beim logopädischen Dienst Z. und beim Schulpsychologischen Dienst zur Abklärung angemeldet. Die Schule, die Eltern und die abklärenden Fachstellen kamen übereinstimmend zum Schluss, dass B. intensive Förderung braucht, um seine Schullaufbahn erfolgreich abschliessen zu können. Der Schulpsychologische Dienst stellte beim Amt für Volksschule und Kindergarten einen Antrag auf einen «mittleren Förderbedarf, Integration in der Primarschule und ab Sommer 2009 in der Oberstufe Z.». Mit Verfügung des Departements für Bildung und Kultur vom 25. November 2008 wurde diesem Antrag teilweise entsprochen. Das Departement hat die Kosten im Bereich Therapie für zwei Lektionen Logopädie wöchentlich übernommen. Gegen diese Verfügung erhob V., sorgeberechtigter Vater, Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, sein Sohn B. sei nicht in eine Klein- oder Werkklasse zu versetzen, sondern mit weiterer zusätzlicher Förderung in der Regelklasse zu fördern. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
6.a) Gemäss § 37quater Abs. 1 Volksschulgesetz (VSG, BGS 413.111) haben Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird. § 37quater Abs. 1 VSG knüpft an den – nicht näher definierten – Begriff einer «Behinderung» an. Der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Anspruchsberechtigung in der Behinderung eines Kindes liegt. Das massgebende Kriterium sei dessen behinderungsbedingte Beeinträchtigung, dem Unterricht im Rahmen der Regelschule nicht folgen zu können. Der Ursprung bzw. die Art der Behinderung sei dabei grundsätzlich unbedeutend.
b) Dem Gutachten vom 4. April 2009 ist zu entnehmen, dass es sich bei der Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) um eine medizinische Diagnose im Sinne einer sozialen Beeinträchtigung mit Sonderschulberechtigung handelt. Die Diagnose sei bereits früh gestellt worden und sei daher als Geburtsgebrechen ausgewiesen worden. Das Gutachten ist stimmig und überzeugt in seiner Argumentation. Es stimmt mit den Einschätzungen des Schulpsychologischen Dienstes und des Logopädischen Dienstes Z. weitgehend überein. Es gibt daher auch keinen Grund an dieser Diagnose zu zweifeln. Dem Gutachten kann weiter entnommen werden, dass es sich bei B. um einen durchschnittlich begabten Schüler mit einer Aufmerksamkeitsschwäche (POS/ADHS), Wahrnehmungsschwierigkeiten und einer Spracherwerbsstörung handelt. Aus dieser Feststellung ist zu schliessen, dass B. grundsätzlich über ausreichende intellektuelle Fähigkeiten zum Besuch der Regelklasse verfügt und die schulischen Schwierigkeiten einzig auf die behinderungsbedingte Beeinträchtigung (POS) zurückzuführen sind.
c) In der Botschaft des Regierungsrates zur Teilrevision des Volksschulgesetzes im Bereich Spezielle Förderung und Sonderpädagogik vom 20. März 2007 (RRB Nr. 2007/459, S. 29) wird weiter erklärt, die Behinderung müsse relativ stark beeinträchtigend oder spezifisch sein, da sonst mit den Instrumenten der spezifischen Förderung (§§ 36 – 36ter VSG) ein Regelschulbesuch ermöglicht werden könnte. Die Formulierung des § 36 VSG verdeutlicht, dass die Volksschule zukünftig individualisierter arbeiten wird und dabei den Bedarf sowohl von überdurchschnittlich leistungsfähigen als auch von schwächeren Kindern abdecken muss. Die Regierung wird den entsprechenden Paragrafen voraussichtlich auf Beginn des Schuljahres 2010/2011 in Kraft setzen (RRB Nr. 2008/688 vom 22. April 2008). Das bedeutet, dass die Möglichkeit der spezifischen Förderung zum heutigen Zeitpunkt noch gar nicht besteht. Demnach ist dem Erfordernis der relativ stark beeinträchtigenden Behinderung noch keine allzu grosse Bedeutung zuzumessen. Angesichts der Umsetzung des neuen Behindertengleichstellungsgesetzes und der damit verbundenen Integrationsbestrebungen darf der Begriff der «Behinderung» ohnehin nicht zu eng ausgelegt werden. Auch andere Kantone neigen eher zu einer weiten Auslegung dieses Begriffs (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2009, B 2008/222 E. 2.2.2).
7.a) Nach § 36 VSG sind nur Schüler, die dem Unterricht der Primar- und Oberschule nicht zu folgen vermögen, in Kleinklassen auszubilden. Schüler, deren schulische Ausbildung wegen Behinderung erschwert ist, haben hingegen ein Anrecht darauf, dass eine integrative Schulungsmöglichkeit in einer Regelkindergarten- oder in einer Regelschulklasse geprüft wird (§ 37quater Abs. 1 VSG). Geht es um die Frage, ob ein Kind in der Regelklasse oder in einer Sonderklasse geschult werden soll, ist nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vorab das Wohl des (behinderten) Kindes massgebend (BGE 130 I 352 E. 6.1.1-3).
b) Sowohl die Klassenlehrerin von B. als auch die Gutachterin gehen davon aus, dass dieser leistungsmässig kein Kleinklässler sei. Diesbezüglich kann dem Gutachten entnommen werden, dass ihm bei angemessener pädagogischer Fördermöglichkeit durchschnittliche Leistungen durchaus möglich seien. Eine Separierung in die Kleinklasse würde demnach nicht seinem vorhandenen Potential entsprechen. Die Gutachterin geht in diesem Zusammenhang sogar von einem Verlust der Motivation und Leistungsbereitschaft aus. Zudem sei die Ablenkbarkeit auch in einer Kleinklasse gross.
c) Demnach handelt es sich bei B. nicht um einen Schüler gemäss § 36 VSG der geltenden Fassung. Er kann grundsätzlich in der Primar- und Oberschule geschult werden. Es wurde kein Vorschlag für die Kleinklasse gemacht, da die Leistungen von B. für die Beschulung in der Regelklasse ausreichen. Es ist davon auszugehen, dass die Einzelförderung die bestmögliche Unterstützung für B. ist. Eine Versetzung in eine Kleinklasse würde nicht seinem intellektuellen Potential entsprechen und würde sich sowohl negativ auf seine schulische Laufbahn als auch auf seine berufliche Zukunft auswirken. Gerade auch im Hinblick auf die mit der Änderung des Volksschulgesetzes verfolgten Ziele ist eine integrative Schulung in der Regelklasse der separativen Lösung vorzuziehen.
d) Eine Kostengutsprache für schulische Heilpädagogik muss nicht zwingend ab Kindergarten oder spätestens ab Schuleintritt erfolgen. Wie bereits erwähnt, ist der Ursprung bzw. die Art der Behinderung grundsätzlich unbedeutend. Massgebend ist einzig das Vorhandensein einer behinderungsbedingten Beeinträchtigung. Eine solche Behinderung kann auch erst nach Schuleintritt auftreten bzw. festgestellt werden. Eine Kostengutsprache ist demnach auch zu einem späteren Zeitpunkt möglich.
9. Vor diesem Hintergrund ist die ausgewiesene Diagnose POS (ADHS und weitere Schwierigkeiten im Wahrnehmungsbereich, Motorik und Verhalten) als eine für den Schulbereich relevante Behinderung im Sinn von § 37quater Abs. 1 VSG zu qualifizieren. Es kann davon ausgegangen werden, dass die integrative Förderung von B. in der Regelklasse dem Kindeswohl entspricht. Nach dem Gesagten besteht ein Anspruch auf Kostenübernahme für schulische Heilpädagogik im Umfang von vier bis acht Lektionen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juni 2009 (VWBES.2009.68)