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Solothurn Verwaltungsgericht 24.04.2009 VWBES.2009.38 (SN 505 261)

24. April 2009·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,402 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Schaden, Schopf

Volltext

SOG 2009 Nr. 24

§ 12 GVG. Die Gebäudeversicherung vergütet nur Schäden aus Elementarereignissen. Schnee auf dem Dach gilt als Elementarereignis, wenn der charakteristische Wert der Schneelast nach SIA Norm (SN 505 261) überschritten wurde. Wind gilt bei einer Geschwindigkeit unter 75 km/h nicht als Elementarereignis.

Sachverhalt:

G. meldete der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) im Dezember 2008 einen Schaden am westlichen, eingestürzten Schopf, der mit Fr. 23'400.00 versichert war. Die SGV lehnte es im Januar 2009 ab, den Schaden zu übernehmen. Der Schaden sei nicht auf ein Sturmereignis, sondern auf Alterung zurückzuführen. Auf den Fotos sei ein massiver Zerfall durch Trockenfäulnis ersichtlich. Dadurch sei die statische Sicherheit nicht mehr gewährleistet gewesen. Schäden, die nicht auf ein Elemantarereignis zurückzuführen seien, sondern durch Alterung, Verwitterung oder Abnützung entstünden, seien nicht ersatzpflichtig. Die Behebung solcher Schäden gehöre zum normalen Gebäudeunterhalt.

Gegen den Entscheid der SGV erhob G. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die SGV habe den ganzen Schaden zu übernehmen, der sich nach der beigelegten Offerte einer Zimmerei auf Fr. 29'083.85 belaufe. Eventuell sei ein Betrag von Fr. 18'442.00 zu übernehmen. Vor dem 20. Dezember 2008 habe es in W. stark geschneit. Das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees habe sich durch die danach folgenden Regenfälle noch erhöht. Schliesslich hätten Regenfälle und heftige Winde am 18./19. Dezember 2008 zum Einsturz der überbelasteten Dachkonstruktion geführt. Schäden, die auf Sturmwind und Schneelast zurückzuführen sind, seien versichert. Im Jahr 2003 habe die SGV den Schopf von sich aus neu eingeschätzt und die Versicherungssumme angehoben. Es seien keine Hinweise auf einen schadhaften Zustand oder auf Mängel angebracht worden. Ohne Unwetter wäre der Schopf nicht eingestürzt. Und man hätte ihn in diesem Frühjahr mit relativ geringen Kosten sanieren können. Deshalb habe man die wichtigen Tragkonstruktionen auch abgestützt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Zu prüfen ist, ob der Einsturz des Schuppens in W. auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist.

§ 12 lit. e Gebäudeversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag, Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen, Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig: Elementarschadenversicherung, Schweizerische Versicherungszeitschrift 21, S. 211 f.). In § 8 der Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS 618.112) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind (nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff «voraussehbar» klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten können, die wegen ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht, bezeichnet wird (BGE 111 II 429). Gemäss einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als Elementarschäden nicht vergütet.

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen, die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen (Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995, S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen Gebäudeversicherungsrecht (GVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.

Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelast- oder Sturmschaden. Bei Sturm ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat. Es wird auch geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als schadensbringendes Ereignis (Jürg Hauswirth/Rudolf Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind. Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen Schneelast geführt haben.

Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm 261, Ziff. 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm 261 ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen 1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.

3. Man weiss nicht genau, an welchem Tag der Schuppen eingestürzt ist. Es wurde ein Kurzgutachten von Meteoschweiz eingeholt. Im fraglichen Zeitraum (zwischen dem 17. und dem 20. Dezember 2008) wurden auf Rünenberg Windspitzen von 33 km/h gemessen; auf Lägern waren es 69 km/h. Um als Elementarereignis anerkannt zu werden, muss es sich aber um einen Wind mit einer Geschwindigkeit von mindestens 75 km/h handeln. Es ist auch in der Umgebung kein weiterer Schaden entstanden. Auf einen Sturm ist der Einsturz des Schuppens folglich nicht zurückzuführen. (Vgl. A. Kleiner: Das Recht der öffentlichen Gebäudeversicherungen, hrsg. vom interkantonalen Rückversicherungsverband, Bern 1978/1979, S. 65).

4. Die höchste Schneehöhe wurde am 18. Dezember 2008 auf der Barmelweid gemessen (40 cm).

Was ein Dach nach den Regeln der Baukunde an Schneelast aushalten muss, ist abhängig von der Meereshöhe und der geografischen Lage. In der Strasse westlich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befindet sich ein Schacht, der im solothurnischen geografischen Informationssystem vermessen ist. Er befindet sich auf 746.9 m.ü.M. In W. ist nach Anhang D der SIA Norm (SN 505 261) für die geografische Lage, mithin die Ermittlung der Bezugshöhe für die Schneelast (h0), weder ein Zuschlag noch ein Abzug zu machen. Der charakteristische Wert der Schneelast (Sk) berechnet sich wie folgt (SIA Norm S. 23):

Sk = [1+ (h0/350)2] * 0.4 kN/m2 folglich

Sk = [1+ (747/350)2] * 0.4 kN/m2 = 2.22 kN/m2

Nasser Altschnee wiegt zwischen 300 und 500 kg/m3 (Wilfried Ertl: Schneekunde, Lawinendienst Kärnten). Sie SIA-Norm (S. 24) rechnet für Nassschnee mit 4.0 kN/m3. 40 cm nasser Altschnee führen folglich zu einem Gewicht auf dem Dach zwischen 120 bis 200 kg/m2. Dem hätte das Dach standhalten müssen, denn die 2.22 kN/m2  der Norm entsprechen 226,38 kg/m2.

5. Wie die Beschwerdeführerin selber einräumt, hat sie die wichtigen Trägerkonstruktionen abgestützt, um den Schuppen im Frühjahr zu relativ geringen Kosten zu sanieren. Sie hat die Baufälligkeit des Schuppens erkannt. Das eingeholte Kurzgutachten des Holzbauers S. kommt aufgrund der vorhandenen Fotografien zu folgenden Feststellungen: Viele Holzteile des eingestürzten Schopfes sowie die Abrissstelle am Rieg der Scheune und deren Schwelle wiesen Fäulnis und Frassbefall auf. Die Faserigkeit der Bruchstellen lasse auf eine Materialschwächung durch Fäulnis und/oder Frassbefall schliessen. Einzelne Balken seien mit Moos befallen, was auf eine direkte Bewitterung resp. ständigen Nässeeintrag schliessen lasse. Zu den Ursachen äussert sich Herr S. wie folgt: Voraussetzung für den Befall von Holz durch Fäulnis sei eine erhöhte Materialfeuchtigkeit. Die Holz zerstörende Weissfäule trete ab ca. 30 % Holzfeuchtigkeit auf. Ein Befall durch Insekten/Holzwürmer sei auch im trockenen Zustand (ca. 9-12 %) möglich, die Wahrscheinlichkeit erhöhe sich jedoch mit zunehmender Materialfeuchtigkeit. Eine fehlende Feuchtigkeitssperre im Schwellenbereich und Nässe durch direkte Bewitterung (bemooster Balken) würden zu erhöhten Holzfeuchtigkeiten führen. Fehlender/schlechter Holzschutz und mangelnder Unterhalt seien Ursache der natürlichen Holzzerstörung durch Pilze und Insekten. In diesem Sinne sei das Objekt baufällig gewesen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 24. April 2009 (VWBES.2009.38)

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