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Solothurn Verwaltungsgericht 31.03.2009 VWBES.2008.403

31. März 2009·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·915 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Baubewilligung, Pferdehaltung

Volltext

SOG 2009 Nr. 16

§ 30 PBG. Die Haltung von fünf Pferden ist in der Wohnzone einer ländlichen Gemeinde nicht zonenkonform. Die FAT-Richtlinien 1995 gelten nur für die bäuerliche Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur Wohnzone.

Sachverhalt:

Im März 2003 hat die Baukommission W. festgestellt, dass ein Aussenstall für vier Pferde in der Wohnzone E2 zonenkonform sei. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) hat die Beschwerden gegen den Entscheid am 4. September 2003 abgewiesen und die Zonenkonformität des Pferdestalles bejaht. Im September 2006 ersuchte K. die Baukommission W. darum, ihr die Haltung eines fünften Pferdes im bestehenden und bewilligten Pferdestall an der X-Strasse zu bewilligen. Mit Entscheid vom 2. Oktober 2006 hielt die Baukommission W. fest, aufgrund der rechtskräftigen Baubewilligung dürften höchstens vier Pferde im Stall der K. gehalten werden. Dies sei zudem im Grundbuch angemerkt. Die Baukommission W. beschloss deshalb, der Bestand von fünf Pferden sei auf vier zu reduzieren. Dieser Entscheid wurde vom BJD am 13. August 2007 aufgehoben und zur Publikation und zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die Baukommission W. hat das Baugesuch zur Haltung eines fünften Pferdes am 7. Februar 2008 erneut abgewiesen und die vier gegen das Baugesuch eingereichten Einsprachen gutgeheissen. Im Wesentlichen begründete die Kommission ihren Entscheid mit dem Hinweis, dass die Haltung von fünf Pferden in einer Wohnzone das zulässige Mass an Immissionen überschreite. Die Haltung von fünf Pferden sei vorliegend nicht zonenkonform.

Dagegen führte K. Verwaltungsbeschwerde, welche das BJD am 27. November 2008 abwies. K. erhob gegen diesen Entscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragte, die Departementalverfügung sei aufzuheben und ihr sei die Haltung eines fünften Pferdes zu bewilligen; dies allenfalls unter Auflagen. Die Verhältnisse hätten sich seit 2003 verändert. Bauernbetriebe und Grosstierhaltung würden zum Dorf gehören. In solchen Gegenden sei mit Immissionen zu rechnen. Ein Pferdestall würde dazu nur marginal beitragen. In analoger Anwendung der FAT-Richtlinien wäre selbst die Haltung von 6 Pferden noch zulässig. Der Abstand liege bei 13 m und damit oberhalb der gesetzlichen Schranken. Im Quartier werde nicht nur gewohnt. Gegenüber der Liegenschaft der Beschwerdeführerin befinde sich eine Baufirma. Ein Augenschein hätte hier Klarheit geschaffen.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

3. Die FAT-Richtlinien 1995 gelten nur für die bäuerliche Tierhaltung und bestimmen die Mindestabstände zur Wohnzone. Sie liefern unter 4 GB (Geruchsbelastung), was jeweils einer stattlichen Anzahl Tiere entspricht, unbrauchbare Resultate. Sie innerhalb der Wohnzone analog anzuwenden, wäre sachfremd. Im Allgemeinen darf doch davon ausgegangen werden, dass eine Privatperson im Einfamilienhausquartier nur einige wenige Tiere als Hobby hält. Der Tierbestand ist nicht auf Erwerb ausgerichtet und dient der Freizeitgestaltung. Die Anzahl Tiere ist deutlich geringer als bei einem Landwirt. Die hobby­mässige Haltung von grösseren Tierbeständen in Wohnquartieren beeinträchtigt die Wohnhygiene. Dies gilt nicht nur für Pferde, sondern zum Beispiel auch für Schafe oder klassische Haustiere wie Hunde. Wohnnutzung bedeutet Erholung, Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. Dies bedingt eine Umgebung, die frei ist von Immissionen wie Lärm, Gerüchen, Ungeziefer, Staub, die das mit dem Wohnen selbst verbundene Mass übersteigen. Kaum jemand wird sich als Bewohner neben einem Nachbarn wohlfühlen, der ein ganzes Rudel Hunde, Dutzende von Kaninchen bzw. Hühnern oder aber eine Herde Schafe oder Pferde hält.

4. Zu prüfen bleibt die Zonenkonformität der Erhöhung des Tierbestandes auf fünf: In der Einfamilienhauszone sind Wohnungen sowie nicht störende Gewerbe und Dienstleistungsbetriebe zulässig (§§ 30 PBG [Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1], 2 ZR). Wo dürfen welche Bauten und Anlagen für die Pferdehaltung erstellt werden? Um die Beantwortung dieser Frage zu erleichtern, hat das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) im Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) zusammen mit einer breit zusammengesetzten Arbeitsgruppe eine Wegleitung erarbeitet: «Pferd und Raumplanung». Der Richtlinie lässt sich Folgendes entnehmen: Bauten und Anlagen für Pferde sind mit Immissionen verbunden (Lärm, Geruch, Ungeziefer, Staub usw.). Es muss deshalb im Einzelfall abgeklärt werden, ob das Bauvorhaben mit dem Zweck der in Frage stehenden Zone vereinbar ist oder nicht. Je nach Art der Zone kann es sich als zonenkonform oder zonenwidrig erweisen. Bauten und Anlagen für Hobby- und Freizeitaktivitäten haben ihren Platz jedenfalls nicht in der Landwirtschaftszone, sondern in der Bauzone oder in einer Spezialzone. Eine hobbymässige Pferdehaltung ist in der Bauzone möglich.

Die Durchsicht der Judikatur ergibt Folgendes: Mit Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 4. September 2003 wurde die Haltung von vier Pferden als zonenkonform eingestuft. Carmen Walker Späh führt in PBG 2004, S. 24 ff. aus, eine Pferdehaltung sei in der Wohnzone zonenkonform, wenn sie rein privaten Zwecken, also der eigenen Freizeitbetätigung diene. Die publizierte Rechtsprechung im Kanton Zürich gestatte die Haltung von bis zu zwei Pferden in der Wohnzone (vgl. z.B. BEZ 1988, Nr. 32: zwei Ponys). Bei dieser geringen Anzahl Pferde müssten die konkreten Umstände des Falles nicht mehr besonders geklärt werden. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau anerkennt das hobbymässige Halten von Haustieren wie Hunden, Katzen oder Kaninchen, aber auch von einzelnen Pferden, als Bestandteil der reinen Wohnnutzung, jedoch immer unter der Voraussetzung, dass die Tierhaltung nach Art und Umfang mit dem Wohnzweck noch vereinbart werden kann (AGVE 2001, S. 302). Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hält die Haltung von 2 bis 4 Pferden in einer Wohnzone für zulässig (BVR 1994, S. 253). In seinem Entscheid vom 28. Januar 2002 (1P.570/2001) hat das Bundesgericht die für die Haltung von zwei Pferden in einer Wohnzone in Flims erteilte Baubewilligung geschützt.

Die publizierte Judikatur hat in einer Wohnzone bisher nie mehr als vier Pferde bewilligt. Dies ist schon sehr grosszügig. Das Halten von mehreren Pferden gehört nicht zum Wohnen. Es beeinträchtigt die Wohnhygiene. Fünf Pferde sind in einem reinen Einfamilienhausquartier nicht zonenkonform.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2009 (VWBES.2008.403)

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