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Solothurn Verwaltungsgericht 03.07.2008 VWBES.2007.423

3. Juli 2008·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·396 Wörter·~2 min·1

Zusammenfassung

Einschätzung

Volltext

SOG 2008 Nr. 31

§§ 23 f. GVG. Aufgrund neuer technischer Messgeräte sind genauere Messungen des Gebäudevolumens möglich, wodurch es zu Abweichungen zu früheren Messungen kommen kann. Solange diese Abweichungen im Gebäudevolumen aufgrund einer Neuschätzung durch die Gebäudeversicherung im Toleranzbereich liegen, ist eine solche Schätzung nicht zu beanstanden.

Sachverhalt:

Im Anschluss an eine Dachsanierung führte die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) eine neue Schätzung durch, aufgrund welcher ein Neuwert des Gebäudes von Fr. 537'000.-- verfügt wurde. Weiter hielt die Verfügung fest, der Schopf, die Stützmauern und die Treppenanlagen seien in der Gebäudeversicherung nicht inbegriffen. Gegen diese Verfügung der SGV erhoben die Eigentümer Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten, es seien die Stützmauern und Treppenanlagen in die Versicherung aufzunehmen, es seien die Höhe des Wohnhauses auf 10 m und die Fläche des Wohnhauses wie bisher auf 570 m3 festzusetzen. Es sei unverständlich, weshalb das Gebäude seit der letzten Schätzung 40 cm höher und die Kubatur um 23 m3 zugenommen habe. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4. Massgeblich für die Schätzung ist die Schätzerrichtlinie MD412.01 vom 2. Juni 2000, die der Ausmessung der Gebäude bzw. der Ermittlung der Kubatur von Gebäuden nach einheitlichen Grundlagen dient. Als Volumen gilt der umbaute Raum eines Gebäudes, der sich aus der überbauten Fläche multipliziert mit der Gebäudehöhe ergibt; das Ergebnis ist auf 1 m3 zu runden. Die Messweise für die Gebäudehöhe ist je nach Dachart verschieden; sie richtet sich nach den Ausmass-Schemen, die Bestandteil der Richtlinie bilden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und es wird von den Beschwerdeführern auch nicht geltend gemacht, bei der Erstellung des Schätzungsprotokolls am 31. Oktober 2007 sei nicht richtlinienkonform vorgegangen worden.

5. Die Differenz in Bezug auf die ermittelte Höhe bzw. das Volumen entspricht einer Abweichung nach oben von 4 % bzw. 4,03 %. Solche Abweichungen bewegen sich klar innerhalb des Rahmens dessen, was nach den Erfahrungen der letzten Jahre auf die durch neue technische Messgeräte ermöglichten genaueren Messungen zurückzuführen ist. In einem vergleichbaren Fall (VWBES.2007.102, VGE vom 26. September 2007) gelangte der eingesetzte Experte bei seiner Nachmessung sogar zu einem um 8,9 % höheren Volumen gegenüber der angefochtenen Schätzung der SGV. Im vorliegenden Fall drängt sich die Einsetzung eines Experten nicht auf, nachdem die Abweichung gegenüber der 11 Jahre zuvor vorgenommenen Schätzung im Toleranzbereich liegt und eine Expertise von den Beschwerdeführern auch nicht beantragt worden ist. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 3. Juli 2008 (VWBES.2007.423)

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