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Solothurn Verwaltungsgericht 08.01.2008 VWBES.2007.378

8. Januar 2008·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·427 Wörter·~2 min·2

Zusammenfassung

Sozialhilfe

Volltext

SOG 2008 Nr. 33

§ 148 Abs. 2 SG. Die Auflage, ein studierender Sozialhilfeempfänger habe monatlich vier Bemühungen um Praktikumsstellen nachzuweisen, ist angemessen, zumal es nicht ausgeschlossen ist, schon auf der Bachelor-Stufe zu einem Praktikum zugelassen zu werden.

Sachverhalt:

X. erhält von der Sozialbehörde Z. sozialhilferechtliche Unterstützung. Als er nach dem Entzug seines Führerausweises seinen Beruf nicht mehr ausüben konnte und an der Universität den Bachelor der Rechtswissenschaft erworben hatte, legte die Sozialbehörde Z. den monatlichen Unterstützungsbeitrag neu fest und machte ihm unter anderem die Auflage, dem Sozialamt monatlich vier Bemühungen um eine Praktikumsstelle unaufgefordert vorzulegen.

Den Beschluss focht X. beim Departement an, das seine Beschwerde jedoch abwies. In der Folge erhob X. Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz verlange von ihm den Nachweis von monatlich vier Praktikumsbewerbungen. Bei allen bisherigen Bewerbungen habe man ihm aber beschieden, es sei ein Masterabschluss erforderlich. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

4.a) (…) Als Beleg reicht X. vor Verwaltungsgericht einzig ein Schreiben eines Advokaturbüros aus dem Kanton A. ein, in dem ihm beschieden wird, dass für das Absolvieren eines Anwaltspraktikums der Master of Law sowie ein vorgängiges Praktikum bei einem Gericht vorausgesetzt würden. Im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hatte er ein Schreiben eingereicht, mit dem ihm der Rechtsdienst Justiz des Kantons Solothurn mitteilte, ein Bachelor-Abschluss einer schweizerischen Universität genüge grundsätzlich für die Zulassung zum Praktikum als Rechtsanwalt; für die Zulassung zur Anwaltsprüfung hingegen werde der Master-Abschluss verlangt. X. stellte in der Folge kein Zulassungsgesuch. Einem Mail des Verwaltungsgerichts des Kantons A. schliesslich ist zu entnehmen, dass für die Absolvierung eines Praktikums bei diesem Gericht der Abschluss des Studiums mit dem Master of Law vorausgesetzt wird.

b) Es mag für eine Person mit Bachelor-Ausbildung verhältnismässig schwierig sein, eine Praktikumsstelle zu finden. Ausgeschlossen ist dies aber keineswegs: Gerade auch die vorne erwähnte Stellungnahme des solothurnischen Rechtsdienstes Justiz belegt dies. In den "Studieninformationen Bachelor-Stufe" der Universität St. Gallen wird das Absolvieren eines Praktikums – beispielsweise zwischen den Prüfungen im Sommer und dem Beginn des Herbstsemesters – dringend empfohlen. Es ist zudem gerichtsnotorisch, dass praktische Erfahrungen die Berufschancen erheblich verbessern. Ein Flyer der Universität St. Gallen "Grosse Bedeutung von Praxiserfahrung" hält u.a. fest, dass rund 20 % der Bachelor-Absolventen zunächst ein Zwischensemester bzw. -jahr einlegen, während dem sie ein Praktikum absolvieren, bevor sie ein Master-Studium aufnehmen (www.csc.unisg.ch).

c) Es erscheint deshalb zumutbar, dass X. in dem von den Vorinstanzen geforderten Ausmass Bemühungen um Praktikumsstellen vorlegt. Nach einer gewissen Zeit und gestützt auf den Nachweis entsprechender erfolgloser Bemühungen um Praktikumsstellen wird die Sozialhilfebehörde Z. eventuell neu zu entscheiden haben, ob an der Auflage weiterhin festzuhalten ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 8. Januar 2008 (VWBES.2007.378)

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