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Solothurn Verwaltungsgericht 18.09.2006 VWBES.2006.254

18. September 2006·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·913 Wörter·~5 min·2

Zusammenfassung

Führerausweisentzug

Volltext

SOG 2006 Nr. 26

Art. 16 Abs. 2 und 16a SVG, Art. 2 lit. a OBG, Ziff. 308 Anhang 1 zur OBV. Abgrenzung des Missachtens eines Stoppsignals als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG vom Rollstopp, der mit einer Ordnungsbusse geahndet wird. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, ist zumindest als leichte Widerhandlung zu qualifizieren. Ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG liegt nicht vor.

Sachverhalt:

Am 27. April 2006 missachtete X. ein Stoppsignal. Das Departement des Innern (Departement) verfügte einen Führerausweisentzug von einem Monat. Die Staatsanwaltschaft bestrafte X. mittels Strafverfügung in Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) mit einer Busse von Fr. 250.--. Gegen den Entscheid des Departements erhob X. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei kein Führerausweisentzug auszusprechen. Als Begründung führte er an, er habe durch sein Verhalten niemanden gefährdet, behindert oder gestört. Er habe die Kreuzung nicht überquert, sondern sei nach rechts abgebogen. Er sei einfach nicht ganz stillgestanden, habe also einen Rollstopp gemacht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2.a) Aus den Akten geht die dem Beschwerdeführer vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend hervor. Sie wird denn auch grundsätzlich nicht bestritten, der Führerausweisentzug von einem Monat wird aber als ungerechtfertigt betrachtet.

b) Der Führerausweis wird entzogen oder eine Verwarnung wird ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen, durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat der Beschwerdeführer niemanden konkret gefährdet oder behindert, es befand sich kein weiteres Fahrzeug im Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist demnach grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Die Übertretungen, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind, sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) aufgelistet. Gemäss Ziffer 308 wird “nicht vollständiges Anhalten bei Stoppsignalen (Rollstopp)” mit einer Busse von Fr. 60.-- geahndet. Der Begriff des Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher definiert. Klar sind lediglich die Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber eben doch nicht vollständig – zum Stehen bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo der Fahrzeuglenker hingegen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur unwesentlich vermindert und ohne erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein Rollstopp zu verneinen und es liegt ein Überfahren des Stoppsignals ohne wesentliche Verzögerung vor. Zwischen diesen beiden Extremfällen ist die Abgrenzung auslegungsbedürftig und einem gewissen Ermessen anheim gestellt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Stopp abgebremst und das Fahrzeug mit 10–15 km/h über den Stopp rollen lassen; er sei einfach nicht ganz still gestanden. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit von 10–15 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist, kann vorliegend offen gelassen werden: Gemäss der Strafanzeige überfuhr der Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche Verzögerung mit einer Geschwindigkeit von ca. 20–30 km/h. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend wären. Gewiss ist eine präzise Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr schwierig, doch ist davon auszugehen, dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr zu tun haben, zu unterschieden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten hat oder ohne wesentliche Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Es ist demnach auf die Angaben der Polizei abzustellen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h auszugehen ist. Diese Geschwindigkeit überschreitet klar ein “nicht vollständiges Anhalten”. Es liegt somit kein Rollstopp vor und das Ordnungsbussenverfahren ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art. 16a SVG vorzugehen.

c) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist auszusprechen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Es braucht keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden – eingetreten zu sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine Gefährdung. Doch braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen Verkehrsteilnehmers) vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2250). Stoppsignale werden gerade wegen eines erhöhten Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen Kreuzungen angebracht. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, birgt per se eine abstrakte Gefahr und ist (zumindest, je nach den konkreten Umständen) als leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren. Damit steht auch fest, dass kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.

d) Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers muss als getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister (ADMAS) enthält zahlreiche Eintragungen. (...)

Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führeraus­weisentzug für die Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch. Daran vermag auch die vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Entzugsempfindlichkeit nichts zu ändern.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2006 (VWBES.2006.254)

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