SOG 2006 Nr. 28
§§ 10 ff. JPV. Schriftliche Rechtsanwaltsprüfung im Fach Straf- und Strafprozessrecht. Bezieht sich die Prüfungsaufgabe auf einen realen Fall, in dem die Expertin Parteivertreterin ist, ist diese deshalb nicht befangen. Die Lösungen anderer Prüflinge sind nur zurückhaltend beizuziehen. Fehlüberlegungen und Nichterkennen von Rechtsfragen können nicht mit Zeitnot und Prüfungsdruck entschuldigt werden.
Sachverhalt:
V. absolvierte im Rahmen seiner Anwaltsprüfung im September 2005 die schriftliche Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozessrecht. Die Juristische Prüfungskommission (nachfolgend: Kommission genannt) eröffnete ihm, die schriftliche Prüfungsarbeit sei als ungenügend beurteilt worden. Weil er im gleichen Fach bereits im April 2005 eine ungenügende schriftliche Arbeit abgeliefert hatte, beschied ihm die Kommission gleichzeitig, er sei für weitere Prüfungen nicht mehr zugelassen. V. liess am 7. November 2005 durch seinen Anwalt gegen diesen Kommissionsentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Er verlangt, die Prüfung sei in Aufhebung des Entscheids der Kommission zumindest als genügend zu erklären und er sei zu den mündlichen Prüfungen zuzulassen. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Kommission in rechtsverletzender Weise ihr Ermessen unterschreite. Er habe hinreichend belegt, dass er im geprüften Fach über die notwendigen fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge. Entgegen der Beurteilung durch die Kommission sei es nicht so, dass er seine Aufgabe nicht erfüllt habe; er habe sich bloss nicht sklavisch an die Aufgabenstellung gehalten. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
1. Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen vom 10. Mai 2000 (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) wird die Anwaltsprüfung von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen. § 7 Abs. 3 AnwG ermächtigt den Regierungsrat u.a., die Prüfung in einer Verordnung zu regeln. Gestützt darauf hat er am 4. Juli 2000 die Juristische Prüfungsverordnung (JPV, BGS 128.213) erlassen. Nach § 21 JPV kann gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission beim Verwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. V. ist durch den Entscheid der Kommission beschwert. Das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz, die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.
2. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 52 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich geltend gemacht werden: die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit. a), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b). Nach § 52 Abs. 3 GO kann gegen Entscheide der Juristischen Prüfungskommission Unangemessenheit indes nicht geltend gemacht werden.
3. Der Bund regelt im Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und gewährleistet die Freizügigkeit. Das Recht der Kantone, im Rahmen des Bundesrechts die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen, bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Art. 7 BGFA regelt summarisch die fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister. Nach Abs. 1 lit. b setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Abschluss eines Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus.
Die solothurnische Anwaltsprüfung besteht aus schriftlichen Arbeiten und einem mündlichen Examen (§ 10 Abs. 1 JPV), zu dem nur zugelassen wird, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens das Prädikat “genügend” erhalten hat (§ 12 Abs. 1 JPV). Die Kommission bewertet die Leistungen mit den Prädikaten sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend, wobei Abstufungen möglich sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit dem Prädikat “ungenügend” können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV). Die schriftlichen Anwaltsprüfungen umfassen die Abfassung eines Urteils, einer Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes in den Fächern Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht sowie Staats- oder Verwaltungsrecht, mit Einschluss prozessrechtlicher Fragen; pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur Verfügung (§ 15 Abs. 1 und 2 JPV).
4. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die Prüfungsexpertin sei befangen gewesen, weil sie im real existierenden Fall, welcher der Prüfungsaufgabe zu Grunde liegt und der noch anhängig ist, als Parteivertreterin auftritt. Der Beschwerdeführer verweist auf § 8 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit § 90 lit. d (richtig wohl § 92 lit. d) GO.
Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe des Gesetzes über die Gerichtsorganisation auch für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Gemäss § 92 lit. d GO ist jemand von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er in der gleichen Sache bereits als Parteivertreter tätig war. Zwar war die Prüfungsexpertin bereits als Parteivertreterin tätig. Es ist aber mitnichten “die gleiche Sache”: Der hängige Strafprozess wird nur als Prüfungsstoff benutzt. Die Prüfungsexpertin ist in keiner Weise an ihre Haltung als Parteivertreterin gebunden, noch wird eine solche Bindung von ihr erwartet. Es liegt kein Ausstandsgrund vor.
5. Der Beschwerdeführer verlangte in einer Eingabe vom 18. November 2005 Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Beurteilungsblätter aller Kandidaten, die dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe zu lösen hatten. Der Präsident wies den Antrag am 21. November 2005 ab unter Hinweis auf BGE 121 I 225 ff. (dazu auch schon BJM 1982, S. 327 f.). Der Beschwerdeführer hat danach keine weiteren Gründe mehr vorgebracht, die zu einem andern Entscheid führen müssten. Das Akteneinsichtsrecht findet seine Grenzen an öffentlichen Interessen und an berechtigten Geheimhaltungsinteressen Dritter (dazu etwa BGE 119 Ib 20). Zwar liesse sich dem Geheimhaltungsinteresse von Mitkandidaten und Mitkandidatinnen dadurch Rechnung tragen, dass dem Beschwerdeführer anonymisierte Kopien der Prüfungsarbeiten ausgehändigt würden. Herbert Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 2005, S. 695) will daher das Recht auf Akteneinsicht dahingehend erweitern, als die Lösungen Dritter zahlenmässig in einem zumutbaren Mass anonymisiert zur Einsicht zur Verfügung zu stellen seien. Es kann aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein, gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 192). Wohl fliesst in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung der andern Kandidaten ein. Dieser unwillkürlich gezogene Quervergleich bildet indes nicht die eigentliche, hauptsächliche Grundlage für die Qualifikation einer einzelnen Arbeit. Die Leistungen anderer Kandidierender könnten bloss insoweit von Bedeutung sein, als geltend gemacht wird, bei der schriftlichen Aufgabe seien übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. dazu VPB 61.31 E. 6; nach dem ursprünglichen Bewertungsmassstab hätte keiner von 536 Kandidaten die höhere Fachprüfung für Bücherexperten bestanden). Vorliegend trifft dies nicht zu, nachdem vier von sechs Prüflingen den Anforderungen genügten. Dafür, dass der Beschwerdeführer gegenüber diesen vier andern Kandidierenden rechtsungleich behandelt worden wäre, vermag er auch nicht ansatzweise Anhalts- oder Verdachtsmomente vorzubringen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen erlauben es, die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen, so dass auf den Beizug anderer Prüfungslösungen verzichtet werden kann. Dass vier von sechs Kandidaten zumindest genügende Leistungen erbracht haben, belegt auch, dass die gestellten Aufgaben entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig umfangreich waren.
6.a) Es bleibt zu prüfen, ob die Prüfungsleistungen des Beschwerdeführers von der Prüfungskommission zu Recht als ungenügend bewertet wurden. Dabei ist die vorne erwähnte beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts zu beachten.
Dem Kandidaten wurden zwei Aufgaben gestellt: (…)
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfungsarbeit des Beschwerdeführers einige gute Elemente und Lösungsansätze aufweist. Daneben hat er aber gravierende Fehlüberlegungen gemacht, Rechtsfragen nicht erkannt und die ihm gestellten Aufgaben teilweise falsch oder unzureichend gelöst, wobei sich die punktuelle Bewertung durch die Prüfungskommission auch nicht in jeder Hinsicht als stichhaltig erweist. Es kann nun aber nicht die Aufgabe des Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Prüfungskommission die Notengebung nach eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Kandidat hat im Bereich des formellen und materiellen Strafrechts die Anforderungen auch bei der zweiten schriftlichen Prüfung nicht hinreichend erfüllt. Das Ungenügen lässt sich nicht entscheidend darauf zurückführen und gleichzeitig damit entschuldigen, dass die Aufgabenstellung schwierig gewesen sei und Zeitdruck bestanden habe. Das entspricht der üblichen Prüfungssituation. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des Umstands, dass nicht eigentlich ein “Sachverhalt” präsentiert wurde, sondern zwei höchst widersprüchliche Schilderungen des Geschehensablaufs. Damit umzugehen, hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2006 (VWBES.2005.361)