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Solothurn Verwaltungsgericht 05.04.2005 VWBES.2005.112

5. April 2005·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·694 Wörter·~3 min·3

Zusammenfassung

Verkehrsbeschränkung

Volltext

SOG 2005 Nr. 25

Signalisation an Baustellen auf Kantonsstrassen. Zuständigkeit. Auf Erschliessungsstrassen der Gemeinde ist geringfügiger Mehrverkehr hinzunehmen. Gegebenenfalls sind flankierende Massnahmen zu verfügen.

Sachverhalt:

Das Bau- und Justizdepartement (BJD) publizierte im März 2005 verschiedene Verkehrsbeschränkungen in den Gemeinden Flumenthal und Hubersdorf für die Dauer vom 24. April bis 4. August 2005. Diese standen im Zusammenhang mit Bauarbeiten auf der Kantonsstrasse H5. Gegen die Verkehrsmassnahmen erhob L., Hubersdorf, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, in Ergänzung zu den verfügten Beschränkungen sei auch auf der Schulhausstrasse in Hubersdorf der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern auf den Zubringerdienst zu beschränken. Zur Begründung bringt er vor, dass ein wesentlicher Teil der Verkehrsteilnehmer die Route Balmbergstrasse–Schulhausstrasse–Günsbergstrasse wählen werde. Schulkinder und Anwohner wären durch den Mehrverkehr gefährdet. Die Schulhausstrasse sei eng und unübersichtlich. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

2. Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 lit. d der Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von Baustellen zuständig. Nach § 38 Abs. 2 der Verordnung ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht möglich. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3. Auslöser der befristeten Verkehrsbeschränkungen sind Bauarbeiten an der Kantonsstrasse H5 und an der Hubersdorfstrasse. Die dadurch notwendige Sperrung dieser Strassen erfordert eine Umleitung des Verkehrs. Die im Hinblick darauf angeordneten Verkehrsbeschränkungen werden vom Beschwerdeführer nicht angefochten. Er fordert vielmehr eine weitere Einschränkung des motorisierten Verkehrs, und zwar auf der Schulhausstrasse, weil er befürchtet, zumindest ein Teil des umgeleiteten Verkehrs werde diese Route benützen.

Das BJD sieht während der Bauarbeiten eine grossräumige Signalisierung der Verkehrsbehinderung vor. Die Umleitung soll durch Attiswil sowie über Gemeindestrassen in Flumenthal erfolgen. Mit ein Ziel ist es auch, den Verkehr möglichst auf die Autobahn zu verlegen. Nach dem Plan „Sanierung Umfahrung Flumenthal/Attiswil/Temporäre Verkehrsmassnahmen“ sind nebst Hinweistafeln an verschiedenen Knoten in den betroffenen Gemeinden auf den Umleitungsstrecken Wegweiser nach Ziffer 4.34 bzw. Art. 55 Abs. 2 der Signalisationsver­ordnung (SSV, SR 741.21) vorgesehen. Die teilweise Sperrung der Hubersdorfstrasse wird es mit sich bringen, dass ein Teil der Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrziel in Hubersdorf eine andere Zufahrtsroute wird benützen müssen. Davon wiederum wird tatsächlich ein Teil die Schulhausstrasse benützen bzw. mangels Alternativen benützen müssen, um ein Ziel im Kern des Dorfes aufzusuchen (Anwohner, Besucher, Lieferanten, Zubringer usw.). Der entsprechende, direkt oder indirekt durch Ortsansässige ausgelöste Mehrverkehr ist in Kauf zu nehmen. Welche das Gemeindegebiet von Hubersdorf in der Ost-West- oder West-Ost-Richtung gänzlich querenden Verkehrsteilnehmer zufolge der Umleitung voraussichtlich die Schulhausstrasse benützen werden, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wohl ist diese Route etwas kürzer als jene über Günsbergstrasse–Niederwilstrasse; im westlichen und mittleren Teil ist die Schulhausstrasse zudem gut ausgebaut. Die enge Brücke auf der Hauptstrasse und die unübersichtliche Verzweigung Hauptstrasse–Niederwilstrasse macht diese Route für den Durchgangsverkehr indessen nicht besonders attraktiv. Mit den Wegweisern wird der grossräumige Verkehr zudem nicht über Hubersdorf geleitet. Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird sich der Mehrverkehr auf der Schulhausstrasse in engen Grenzen halten. Er ist für die Dauer der Bauarbeiten zumutbar.

4. In den vom BJD eingereichten Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass sich das beratende Ingenieurbüro und die Kantonspolizei ausdrücklich mit den Auswirkungen auf die Schulhausstrasse befasst hätten. In seiner Vernehmlassung hält das Departement bloss fest, in Hubersdorf seien keine zusätzlichen Verkehrsmassnahmen als notwendig erachtet worden. Sollte sich nach Beginn der Bauarbeiten und der damit verbundenen Sperrung und Umleitung wider Erwarten eine unverhältnismässige Mehrbelastung der Schulhausstrasse in Hubersdorf ergeben, wären durch das Departement kurzfristig zusätzliche (flankierende) Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu signalisieren. In der Vernehmlassung weist das Departement darauf hin, dass es sich bei der Schulhausstrasse um eine Gemeindestrasse handle. Soweit damit allenfalls zum Ausdruck gebracht werden soll, die Gemeinde sei für Massnahmen zuständig, ist dies grundsätzlich zutreffend. Es liegt jedoch im übergeordneten Interesse des Kantons und Bauherrn, bei durch Bauarbeiten auf Kantonsstrassen ausgelösten Umleitungen und damit verbundenen Beschränkungen alle Massnahmen zu koordinieren. In analoger Anwendung der für den Fall des Zusammentreffens von Kantons- und Gemeindestrassen in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr getroffenen Regelung der Zuständigkeit ist das Departement nach der Praxis auch für Verkehrsmassnahmen auf betroffenen Gemeindestrassen zuständig. Davon hat das BJD denn auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem es in Flumenthal, beispielsweise auf Abschnitten mehrerer Gemeindestrassen (Rötistrasse, Rüttistrasse, Jurastrasse), den Verkehr einschränkte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2005 (VWBES.2005.112)

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