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Solothurn Verwaltungsgericht 09.05.2003 VWBES.2003.23 (VSS)

9. Mai 2003·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·701 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Erschliessungsplan

Volltext

SOG 2003 Nr. 18 

Art. 19 Abs. 1 RPG. Die erschliessungsmässigen Anforderungen an Verkehrsanlagen ergeben sich aus den technischen Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS). Verkehrssicherheit. Ausstattung von Sammelstrassen mit Gehsteigen.

Sachverhalt:

Das Bau- und Justizdepartement legte dem Regierungsrat einen Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Es geht um den Ausbau des Trottoirs zweier Kantonsstrassen. U. stellte in ihrer Einsprache denn Sinn der Anlage grundsätzlich in Frage und beantragte, auf den Ausbau sei zu verzichten. Sie wies auch auf die knappe Bautiefe ihres Grundstücks hin und war nicht bereit, Land für den späteren Ausbau abzutreten. H. und Mitunterzeichner waren der Auffassung, die bisherige Strasse genüge ohne Trottoirausbau für den Ortsverkehr. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab und genehmigte den Erschliessungsplan. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobenen Beschwerden der Anwohner ab.

Aus den Erwägungen:

3. Baugebiete können nur überbaut werden, wenn sie erschlossen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die vorgesehene Nutzung hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG, BGE 121 I 65 f.). Die Erschliessungsanforderungen an die Grundstücke gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG basieren namentlich auf verkehrs-, gesundheits- und feuerpolizeilichen Überlegungen. Die Verkehrsanlagen müssen die Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Sanität, Feuerwehr, Kehrichtabfuhr, etc.) und der Benützer gewährleisten. Damit eine Zufahrt als hinreichend gelten kann, ist als erstes zu verlangen, dass die Sicherheit der Automobilisten und der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist, namentlich der Fussgänger. Für die Sicherheit der Fussgänger kann mit verkehrsberuhigenden Massnahmen, Wohnstrassen und eben Gehsteigen gesorgt werden (André Jomini in: Heinz Aemisegger et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 19 und 24 zu Art. 19).

4. Es ist zu prüfen, ob der Kanton bei der Planung der verkehrsmässigen Erschlies-sung die Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts beachtet und eine willkürliche Behandlung der betroffenen Grundeigentümer vermieden hat. Gemäss Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erfolgt die Prüfung anhand einer Interessenabwägung. Wie eine hinreichende verkehrsmässige Erschliessung zu gestalten ist, ergibt sich indes vorweg aus den technischen Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute (VSS).

Der W.-weg bzw. die L.-strasse dienen nicht bloss der Erschliessung eines Wohnquartiers. Es handelt sich um eine Kantonsstrasse, um die Verbindung über X. nach Y. (vgl. Kantonsstrassenverzeichnis vom 17. Mai 2000; § 3 Abs. 1 lit. c des Strassengesetzes, BGS 725.11).

Im gültigen kommunalen Strassenkategorienplan vom 20. März 1979 ist sie bloss als Sammelstrasse eingetragen. Eine neuere Planung existiert noch nicht. Weil die Strasse (als Kantonsstrasse) drei Ortschaften verbindet, wäre es denkbar, sie höher, nämlich als sogenannte zwischenörtliche Verbindungsstrasse (SN über Strassentypen Nr. 640 040 b, S. 3) einzustufen. Bei Sammelstrassen stehen die Anforderungen der Verkehrssicherheit im Vordergrund. Für die Führung der Fussgänger sind durchgehende Gehwege anzuordnen. Fussgängerübergänge sind zu sichern. Dies besagt die VSS-Norm 640 044 über die Projektierung von Sammelstrassen. Auch Verbindungsstrassen sind innerhalb besiedelter Gebiete wie Sammelstrassen auszubauen (SN 640 043).

Eine Erschliessung, die nach anerkannten Regeln geplant wird, ist hinreichend und damit rechtmässig. Kanton und Gemeinde streben generell an, Sammelstrassen innerorts mindestens einseitig mit einem Gehweg auszustatten. Es besteht kein Anlass, in diesem Einzelfall davon abzuweichen. Ohne Trottoir ist es an verschiedenen Stellen für Fussgänger nicht ungefährlich, die Strasse zu benützen. Ob das Ziel, Verkehrssicherheit für Fussgänger zu gewährleisten, allenfalls auch mit einer anderen Massnahme als dem Bau eines Gehsteigs erreicht werden könnte, namentlich mit einer Temporeduktion oder einer Verkehrsberuhigung, ist eine Frage, die sich der Prüfung des Verwaltungsgerichts in diesem Verfahren entzieht. Immerhin sei angemerkt, dass es inadäquat, allenfalls gar rechtswidrig wäre, den Verkehr auf einer Kantonsstrasse erheblich zu beruhigen. Auch die Lage der Fussgängerstreifen ist in diesem Verfahren nicht zu untersuchen. Der Plan hat diesbezüglich bloss orientierenden Inhalt.

5. Es liegt auf der Hand, dass der Wert der Restparzelle vermindert wird, wenn ein Eigentümer einen Streifen zu öffentlichem Strassenareal abtreten muss. Diesen Minderwert zu bemessen und eine Entschädigung dafür festzulegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darum kann es erst gehen, wenn der Erschliessungsplan auch umgesetzt wird. Durch den angefochtenen Plan geht, was die Baulinien anbelangt, auch noch keine Ausnützungsziffer verloren. Einzig das projektierte Trottoirareal gehört nicht mehr zur anrechenbaren Landfläche (vgl. Anhang III zur KBV, BGS 711.611.3). Dafür kann in diesem Verfahren allerdings keine Entschädigung gesprochen werden. Ob eine Liegenschaft intern verkehrsmässig auf eine Kantonsstrasse erschlossen werden darf, ist im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 09. Mai 2003 (VWBES.2003.23)

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