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Solothurn Verwaltungsgericht 01.05.2002 VWBES.2001.83

1. Mai 2002·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·835 Wörter·~4 min·4

Zusammenfassung

Schallschutzmassnahmen; Art. 14 LSV / Lärmschutzverordnung

Volltext

SOG 2002 Nr. 27

Art. 17 USG. Strassenlärm. Erleichterungen von der Sanierungspflicht. Überschreitung des Alarmwertes trotz Sanierung. Schallschutzfenster an Seitenwänden.

Sachverhalt:

Das Stadtbauamt gewährte an einem Gebäude Erleichterungen nach Art. 14 LSV. Da bei allen lärmempfindlichen Räumen der Alarmwert von 70 dB (A) nicht überschritten werde, seien keine weiteren Massnahmen zu treffen. Wenn der Eigentümer von sich aus Schallschutzmassnahmen treffe, bestehe kein Anspruch auf Entschädigung. Der Grundeigentümer erhob dagegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde: Der Strasseninhaber sei zu verpflichten, die Kantonsstrasse mit Massnahmen an der Quelle zu sanieren. Eventuell sei der Strasseninhaber zu verpflichten, die Kosten der vom Grundeigentümer getroffenen Schallschutzmassnahmen an den Fenstern (allenfalls anteilmässig) zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

3. Zu unterscheiden sind Sanierungsmassnahmen im Sinne der Art. 16 ff. USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) und passive Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG: Während Schallschutzmassnahmen eine auf die bestehende Nutzung abgestimmte zumutbare Innenlärmsituation gewährleisten sollen, sind Sanierungsmassnahmen auf die Reduktion des von einer ortsfesten Anlage bewirkten übermässigen Aussenlärms gerichtet.

4. a) Für die Liegenschaft an dieser Strasse gilt die Empfindlichkeitsstufe 3 (ES III) im Sinne von Art. 43 Abs. 1 lit. c LSV (Lärmschutzverordnung, SR 814.41). Die Immissionsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm betragen hier nach Anhang 3 LSV am Tag 65 dB(A) und in der Nacht 55 dB(A). Bei Räumen in Betrieben (Art. 2 Abs. 6 lit. b LSV) gelten nach Art. 42 Abs. 1 LSV um 5 dB(A) höhere Immissionsgrenzwerte. Sie sind bei Tag identisch mit den Alarmwerten, die für sämtliche lärmempfindlichen Räume im Sinne von Art. 2 Abs. 6 LSV - auch für Räume in Betrieben - 70 dB(A) betragen.

b) Nachdem feststeht, dass der Verkehr auf der Aarburgerstrasse zu einer Überschreitung der massgebenden Immissionsgrenzwerte und Alarmwerte  führt, muss die Verkehrsanlage gemäss Art. 16 ff. USG saniert werden. Als Sanierungsmassnahme war nach dem Beschluss des Regierungsrats (Nr. 77/1996) der Einbau eines lärmmindernden Strassenbelags vorgesehen. Am Augenschein hat sich bestätigt, dass bereits ein lärmdämmender Belag eingebaut worden ist. Eine vorzeitige Erneuerung dieses Belages ist nach den Ergebnissen des Augenscheins untragbar und praktisch wirkungslos. Aufgrund der vorliegenden örtlichen Verhältnisse können zur Zeit keine weiteren Sanierungsmassnahmen an der Strasse selbst (wie z.B. Errichtung von Lärmschutzwänden, Verkehrsberuhigungsmassnahmen etc.) ergriffen werden. Wie sich dem technischen Bericht entnehmen lässt, sollten Lärmschutzwände nicht erstellt werden, wenn sie, wie im vorliegenden Fall nur geringe Wirkung hätten. Eine Lärmschutzwand könnte nur für die erste Etage eine Reduktion bringen. Bei Mehrfamilienhäusern in der fraglichen Gegend müsste eine Wand die Höhe von 4 Metern aufweisen, um hinreichend Wirkung zu zeitigen. Dies ist wegen des Ortsbilds nicht zu verantworten (vgl. Technischer Bericht, S. 12). Eine Temporeduktion (von 50 auf 40 km/h) würde bloss eine Lärmreduktion von 1 dB (A) bringen, wäre folglich nicht sehr wirksam. Aufgrund der örtlichen Verhältnisse (gerade, übersichtliche, stark befahrene Zubringerstrasse für die Stadt) erscheint es auch als unrealistisch, das Tempo des Verkehrs zusätzlich herabsetzen zu wollen. Eine Verkleidung eines Werkes, wie der Unterführung, mit schallabsorbierendem Material kommt nicht in Betracht, wenn weder der Inhaber der sanierungsbedürftigen Anlage, noch der Betroffene darüber verfügen können; die Massnahme würde überdies zu kostspielig.

Aus diesem Grund hat der Regierungsrat mit dem Sanierungsprogramm auch Sanierungserleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht und gleichzeitig beschlossen, dass in bezug auf die vom Verkehrslärm übermässig betroffenen Gebäude grundsätzlich ein Anspruch auf Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 20 USG in Form von Schallschutzfenstern besteht. Das daraufhin erarbeitete Fenstersanierungsprogramm sah für die Liegenschaft indessen keine Schallschutzfenster und auch keine "ähnlichen baulichen Massnahmen" im Sinne von Art. 20 Abs. 1 USG vor.

5. a) Da das Sanierungsziel mit dem Sanierungsprogramm nicht erreicht werden konnte, hat der Regierungsrat Erleichterungen im Sinne von Art. 17 USG beansprucht. Dies ist selbst bei einer Anlage zulässig, die zur Überschreitung des Alarmwerts führt, weil der Gesetzgeber ein überwiegendes Interesse am Weiterbetrieb der in Art. 20 Abs. 1 USG genannten bestehenden Anlagen selbst dann anerkennt, wenn die Alarmwerte überschritten sind.

b) Bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen ist die Beanspruchung von Sanierungserleichterungen nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, welche weiteren Massnahmen an der Quelle geeignet sein könnten, eine Reduktion der Lärmemissionen zu bewirken. Die Überschreitung des Alarmwerts ist trotz Sanierung unvermeidbar. Die Eigentümer der betroffenen Gebäude werden verpflichtet, Räume, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, mit Schallschutzfenstern zu versehen. Es geht darum, für die vom unvermeidbaren Lärm betroffenen Personen eine zumutbare Innenlärmsituation herbeizuführen.

c) Das Departement, das die Kosten zu tragen hat, hat sich diesbezüglich der Beschwerde weitgehend unterzogen. Es ist nicht mehr strittig, dass die strassenseitigen Fenster der Liegenschaft bis und mit dem dritten Obergeschoss mit Schallschutzfenstern zu versehen sind. Da die Fenster bereits eingebaut wurden, sind die Kosten der Standardausführung eines Schallschutzfensters zu übernehmen. Die Beschwerde ist eigentlich grösstenteils gegenstandslos geworden. Strittig ist nur noch, inwieweit die Fenster der Seitenfassaden ebenfalls gegen Schall zu isolieren seien. Diesbezüglich erscheint die Praxis des Departements als schlüssig: Wenn es sich nicht um einen Eckraum handelt, der sowohl zur Strasse als auch seitlich ein Fenster aufweist, wird es kaum nötig sein, das seitlich liegende Fenster zu verglasen. Es erscheint auch als begründet, die seitlichen Fenster nur bis zu einer Tiefe von 5 m zu sanieren.

Verwaltungsgericht, Urteil 01. Mai 2002 (VWBES.2001.83)

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