Skip to content

Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128

6. Juni 2001·Deutsch·Solothurn·Verwaltungsgericht·HTML·1,415 Wörter·~7 min·2

Zusammenfassung

Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

Volltext

SOG 2001 Nr. 19

Art. 24 RPG, Art. 5 WaG, § 8 Abs. 2 WaG-SO, § 23 WaV-SO. Einfache Erholungseinrichtungen im Wald. Unterstände gelten als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes.

Sachverhalt (gekürzt):

1. Es ist unbestritten, dass am "H." seit 30 Jahren ein Rastplatz besteht. Es ist auch bekannt, dass der Platz in den letzten 20 Jahren mit Sitzgelegenheiten, einer Überdachung und Wänden sukzessive ausgebaut wurde. Für die „J.“ genannte Hütte im Wald wurde nie eine Baubewilligung eingeholt. Im Jahre 1990 reichte der Natur-, Vogelschutz- und Verschönerungsverein (nachstehend: Verein) eine Voranfrage zum Ausbau des Rastplatzes zu einer Schutzhütte ein. Diese wurde vom Bau- und Justizdepartement negativ beantwortet. Gleichwohl wurde die Anlage in den letzten 10 Jahren weiter ausgebaut.

2. Der Verein reichte ein nachträgliches Baugesuch für den überdeckten Feuerplatz ein. Die Publikation ergab keine Einsprachen. Das Bauund Justizdepartement wies das Gesuch ab und verweigerte die nachträgliche Zustimmung zum Bauvorhaben. Die Hütte sei restlos zu entfernen oder es sei ein Baugesuch für ein reduziertes Projekt zur Bewilligung einzureichen. Die Rodungsbewilligung gemäss Art. 5 WaG und die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG würden nicht erteilt.

3. Gegen diese Verfügung erhebt der Verein Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

Aus den Erwägungen:

2. Die Zulässigkeit einer Baute im Wald richtet sich einerseits nach dem Bau- und Planungsrecht, andererseits nach dem Waldrecht. Für forstliche Bauten im Wald ist eine raumplanerische Bewilligung gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) erforderlich. Für zonenkonforme Bauten ist eine ordentliche Baubewilligung nach Art. 22 Abs. 2 RPG zu erteilen. Im Baubewilligungsverfahren ist zu prüfen, ob ein Bauvorhaben zonenkonform ist oder eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erfordert (Art. 11 Bundesgesetz über den Wald, WaG, SR 921.0).

Im Wald dürfen grundsätzlich nur forstbetriebliche Bauten und Anlagen erstellt werden (§ 8 solothurnisches Waldgesetz vom 29. Januar 1995, WaG-SO, BGS 931.11). Nach den waldrechtlichen Bestimmungen ist die forstliche Natur von Bauten und Anlagen dann zu bejahen, wenn sie den Zwecken des Waldes dienen und für seine Bewirtschaftung notwendig sind (Art. 2 Abs. 2 lit. b, Art. 11 und 16 WaG) und Art. 4 und 14 der Waldverordnung (WaV, SR 921.01) sowie allfälliges kantonales Ausführungsrecht (BGE 122 II 274). Die Übereinstimmung von im Wald geplanten Bauten und Anlagen mit der waldrechtlichen Nutzungsordnung weist Parallelen zur Frage der Zonenkonformität von landwirtschaftlichen Bauten in der Landwirtschaftszone auf. Der im Waldareal geltenden Nutzungsordnung entsprechen forstliche Bauten und Anlagen nur, wenn sie für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig und nicht überdimensioniert sind und ausserdem keine überwiegenden öffentlichen Interessen gegen ihre Errichtung vorliegen (BGE 123 II 502). Das "J." hat keinen forstbetrieblichen Zweck. Eine ordentliche Baubewilligung kann deshalb nicht erteilt werden.

3. Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig, wenn für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (Art. 11 WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV). Eine Ausnahmebewilligung für Bauten nach Art. 24 Abs. 1 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b). Standortgebunden ist eine Baute, wenn sie aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach objektiven Massstäben (BGE 121 II 68 ff.).

4. Im Rahmen des Ausnahmebewilligungsverfahrens nach Art. 24 RPG erfahren nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge des Waldes nicht beeinträchtigen, eine forstrechtliche Sonderbehandlung (Stefan Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 280). Sie erfüllen den Rodungstatbestand nicht. Es handelt sich um kleine Bauten, welche der Erholung der Allgemeinheit dienen. Sie dürfen nicht bewohnt sein. Nach Art. 14 Abs. 2 WaV dürfen sie nur im Einvernehmen mit der zuständigen kantonalen Forstbehörde bewilligt werden. Die beiden Bewilligungen müssen koordiniert eröffnet werden (Heinz Aemisegger et al. (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, N 74 zu Art. 18 RPG).

Gemäss § 8 Abs. 2 WaG-SO regelt der Regierungsrat die Voraussetzungen für einfache, offene Erholungseinrichtungen im Wald. Zulässig sind gemäss § 23 WaV-SO einfache, offene Erholungs- und Jagdeinrichtungen. Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von maximal 40 m2 überdachter Fläche (ohne sanitäre Anlagen). Die Zustimmung zur Erstellung solcher Einrichtungen wird erteilt, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt, das Vorhaben keiner zusätzlichen Erschliessung bedarf und der Waldeigentümer damit einverstanden ist.

Das Bau- und Justizdepartement und das Kantonsforstamt sind sich über den Begriff des offenen Unterstandes nicht einig. Das Kantonsforstamt möchte die Baute genehmigen mit der Auflage, dass die Hütte mindestens auf einer Seite offen sein muss. Die Vorinstanz verlangt die vollständige Entfernung sämtlicher vier Seitenwände ab Geschossboden bis zur Dachkonstruktion. Die angemessene Auslegung des Begriffs ergibt sich aus dem Zweck der Bestimmung. Offene Unterstände sollen gebaut werden können, damit sich Erholungsuchende vor der Witterung schützen können. Diese Funktion erfüllt ein Unterstand, der allseits offen ist, nur beschränkt. Insbesondere West- und Ostfassaden verbessern den Witterungsschutz eines Unterstandes massgeblich. Es sollen offene Unterstände genehmigt werden, damit sie von der Bevölkerung genutzt werden können; jedem Wanderer und Jäger soll klar sein, dass er diese Hütte benutzen darf. Die Offenheit der Baute verhindert deren übermässigen Ausbau mit Inneneinrichtungen. Der von der kantonalen Waldgesetzgebung angestrebte Zweck wird auch erfüllt, wenn die Unterstände drei Aussenfassaden aufweisen. Dem Wortlaut der Bestimmung kann nichts anderes entnommen werden. Unterstände mit drei Fassaden sind auch offen. In Übereinstimmung mit der Haltung der forstlichen Behörden gelten deshalb im vorliegenden Zusammenhang Unterstände als offen, wenn mindestens eine Aussenfassade fehlt. Eine entsprechende Regelung kann beispielsweise § 8 der Luzerner Waldverordnung entnommen werden, wonach einfache forstliche Unterstände auf einer Seite offen sein müssen.

5. Zu beurteilen ist vorliegend eine Baute von 36 m2, die vorwiegend der Erholung dient. Sie beeinträchtigt die Bewirtschaftung des Waldes nicht. Sie hat vier Fassaden, ist aber für die Öffentlichkeit zugänglich. Dass es sich nach baulichen Kriterien um einen offenen Unterstand handelt, wird nicht mehr behauptet. Das Gebäude kann folglich als nichtforstliche Kleinbaute im Sinne des Gesetzes nicht bewilligt werden.

Die Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit als formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von Bauteilen verlangt werden kann. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und des Gutglaubensschutzes hat ein Abbruch oder die Abänderung einer bestehenden Baute zu unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt, dass er den für den Eigentü­mer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur Bauausführung ermächtigt - und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Haller/Karlen: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht. Zürich 1999, Rz. 866 ff.; Leo Schürmann/ Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 271 ff., BGE 111 Ib 221).

Die Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall insgesamt nicht mehr geringfügig. Im Zeitraum von Jahrzehnten ist ein geschlossenes Gebäude entstanden, das nicht bewilligungsfähig ist. Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Er war durch die Ablehnung eines Baugesuches vorgewarnt. Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt hat, gegenüber dem Abbruch- oder Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248). Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden öffentlichen und der vom Beschwerde führenden Verein geltend gemachten privaten Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu gewichten.

Zu berücksichtigen ist aber, dass an diesem Standort ein offener Unterstand im Sinne der Erwägungen bewilligt werden kann. Wie es sich am Augenschein gezeigt hat, liegt eine solcher im öffentlichen Interesse, das Vorhaben bedarf keiner zusätzlichen Erschliessung und der Waldeigentümer ist damit einverstanden. Dem Recht ist Genüge getan, wenn die südliche Fassade des Unterstandes entfernt wird. Wie der Augenschein gezeigt hat und wie der Beschwerdeführer bestätigt hat, ist dies ohne grosse bauliche Massnahmen möglich. Ob die Entfernung der geschlossenen Feuerstelle sinnvoll ist, ist fraglich, muss aber im Zusammenhang mit der Bewilligung des offenen Unterstandes entschieden werden. Der Kamin und die Koch- und Ablageeinrichtungen können auch der Allgemeinheit dienen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 06.06.2001 (VWBES.2001.128)

VWBES.2001.128 — Solothurn Verwaltungsgericht 06.06.2001 VWBES.2001.128 — Swissrulings