SOG 2001 Nr. 20
§ 14 PBG. Bestehen weder öffentliche noch private Interessen an der Aufrechterhaltung einer noch nicht realisierten Planung, so bewirkt die Gestaltungsplanpflicht eine unzulässige Bausperre. Es bestehen besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht.
Sachverhalt (gekürzt):
1. Der Gemeinderat erliess 1998 im Rahmen der Ortsplanungsrevision für das Gebiet Station X. die Gestaltungsplanpflicht. Betroffen war u.a. die Parzelle GB Nr. 348. Der Erlass dieser Pflicht hatte eine lange Vorgeschichte. Bereits 1988 war eine Planungszone im Bereich der Station X. in Kraft gesetzt worden. Ziel der Planung war es, die Erschliessung der Tramstation zu verbessern, das Parkplatzdefizit zu beheben und die Überbaubarkeit der Parzellen südlich der Bahnlinie zu verbessern. Die Verhandlungen zwischen den Privaten, der Gemeinde und dem Kanton zur Realisierung dieses Vorhabens scheiterten.
2. G. ist Eigentümer der einzigen grösseren unüberbauten Parzelle Nr. 348 im Plangebiet. Während der Planungsarbeiten versuchte er immer wieder, seine Parzelle zu überbauen. Er ersuchte die Baukommission zu prüfen, ob im Rahmen eines Gestaltungsplanes drei anstelle von zwei Einfamilienhäusern gebaut werden könnten. Die Baukommission fragte das Amt für Raumplanung an, ob ein Gestaltungsplan für die Parzelle Nr. 348 möglich wäre. Das Amt erachtete den Vorschlag als problematisch, weil die Fläche zu klein sei, das Projekt in gestalterischer und städtebaulicher Hinsicht ungenügend sei und ein Ausnützungstransport von Land, welches nicht der gleichen Nutzungszone angehöre, nicht möglich sei. Die Baukommission bewilligte den Bau einer Garagenanlage mit der Begründung, dass innerhalb eines Gestaltungsplanes "Bahnhof" alle Bauvorhaben möglich seien, da nur die Verkehrsberuhigung der Tramhaltestelle Gegenstand dieses Planes sei. G. reichte daraufhin ein Baugesuch um Aufstockung der bestehenden Garagen ein. Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung wurde vom Bau- und Justiz-departement aufgehoben mit der Begründung, es liege kein Gestaltungsplan vor.
3. Der Gemeinderat legte nun die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht für das Gebiet Station X. auf: Die verkehrstechnischen Probleme im Bereich der Station seien gelöst worden. Die Ehegatten M. erhoben als Nachbarn gegen die angestrebte Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht Einsprache beim Gemeinderat. Das Rechtsmittel wurde abgewiesen. Der Regierungsrat wies die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, die Parteien hätten sich nicht an die Gestaltungsplanpflicht gehalten. Die Beschwerdeführer gelangen mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Aus den Erwägungen:
2. Die Gemeinde hat das Bauen in einem Zonenplan gemäss § 14 des Planungs- und Baugesetzes (PBG; BGS 711.1) zu regeln. Zudem hat sie Gemeindebauvorschriften gemäss § 133 PBG zu erlassen. Bei der Erarbeitung der Planungen hat sie gemäss Art. 2 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen Beurteilungsspielraum (Leo Schürmann / Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 66). Dieser wird begrenzt durch die Zuständigkeit des Regierungsrates, der die kommunalen Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen überprüft. Pläne, die rechtswidrig oder offensichtlich unzweckmässig sind und Pläne, die übergeordneten Planungen widersprechen, weist er an die Gemeinde zurück (§ 18 Abs. 2 PBG).
3. Der Regierungsrat hat die Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht aufsichtsrechtlich auf seine Recht- und Zweckmässigkeit und die Übereinstimmung mit den übergeordneten Plänen überprüft. Er hat den Beschluss des Gemeinderates genehmigt. Bei der nachfolgenden Beurteilung der materiellen Fragen geht das Überprüfungsrecht des Verwaltungsgerichts weniger weit als dasjenige des Regierungsrates. Das Verwaltungsgericht überprüft Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§ 52 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den notwendigen Beurteilungsspielraum.
4. a) In einem Nutzungsplan oder in Nutzungsvorschriften kann für bestimmte Gebiete oder bestimmte Nutzungen ein Gestaltungsplan vorgeschrieben werden (§ 46 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PGB, BGS 711.1). Die Gestaltungsplanpflicht kann angeordnet werden, wenn dies öffentliche Interessen verlangen. Dies ist denkbar in besonders empfindlichen Gebieten, z.B. in der Umgebung geschützter Objekte oder in geschützten Ortsbildern. Sie ist auch dort denkbar, wo die Festlegung aller für die Überbauung nötigen Planinhalte beim Erlass der Grundordnung (Zonenplan und Baureglement) verfrüht wäre. Die Pflicht kann im privaten Interesse in Gebieten verfügt werden, die sich für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignen (Kant. Amt für Raumplanung: Der Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, Richtlinie zur Ortsplanung, Juni 1994).
b) Die Gestaltungsplanpflicht schränkt die Überbaubarkeit der Parzellen des Plangebietes in dem Sinne ein, dass erst nach Vorliegen eines rechtskräftigen Gestaltungsplanes, der die Interessen aller im Gebiet liegenden Grundeigentümer berücksichtigt, gebaut werden kann. Die Planung dieses Gebiets ist mit dem Erlass der Grundordnung nicht abgeschlossen. Die Grundeigentümer haben vor Einreichung eines Baugesuches einen Gestaltungsplan zu erwirken. Es ist ein Plan zu erlassen, der eine architektonisch und hygienisch gute, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepasste Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen ermöglicht. Die Gestaltungspläne können auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen regeln (§ 44 PBG).
c) Die Gestaltungsplanpflicht kommt einer zeitlich begrenzten Bausperre gleich, deren Dauer nicht absehbar ist. Sie hat ähnliche Wirkungen wie der Erlass einer Planungszone (SOG 1996, Nr. 28). Derartige Zonen können für 3 Jahre, ausnahmsweise für höchstens 5 Jahre bis zum Erlass neuer Nutzungspläne verfügt werden. Im Gestaltungsplanpflichtgebiet haben die Grundeigentümer einen Anspruch darauf, dass die Gemeinde ein Gestaltungsplanverfahren durchführt (GER 1993 Nr. 24). Ist der Gestaltungsplan erlassen worden, kann er nach Anhören der betroffenen Grundeigentümer vom Gemeinderat aufgehoben werden, wenn innert 5 Jahren seit seinem Inkrafttreten nicht in wesentlichem Umfang mit dessen Verwirklichung begonnen wurde (§ 47 PBG).
d) Im vorliegenden Fall wurde mit der Erarbeitung des Gestaltungsplanes nicht einmal begonnen. Zudem ist seit dem Inkrafttreten der Gestaltungsplanpflicht erst kurze Zeit verstrichen. Es stellt sich deshalb die Frage, ob es überhaupt zulässig ist, diese Pflicht nach so kurzer Zeit aufzuheben. Nach den Regeln des Raumplanungsgesetzes sind Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupassen, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (Art. 21 Abs. 2 RPG). Der Anspruch auf Aktualität der Nutzungspläne und das Bedürfnis nach Rechtssicherheit sind abzuwägen. Dies gilt auch für die Gestaltungsplanpflicht. In einer Interessenabwägung ist zu überprüfen, ob erhebliche Umstände geändert haben, die nach einer Anpassung des Planes verlangen (Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Zürich 1999, Art. 21 RPG). In dieser Interessenabwägung gelten nach Lehre und Rechtsprechung folgende Grundregeln: Für eine Änderung müssen besonders gewichtige Gründe vorliegen, wenn es um einen detaillierten Spezialplan geht (Aemisegger et al., a.a.O., N 33 zu Art. 21 RPG), wenn eine neue Planung abgeändert werden soll oder wenn sich die geplanten Änderungen einschneidend auf die Interessen der Grundeigentümer auswirken (BGE 113 Ia 455). Bei den Änderungsgründen haben sachliche Umstände wie Prognosen, wirtschaftliche Entwicklung im Vordergrund zu stehen. Meinungsänderungen der Bevölkerung oder der betroffenen Grundeigentümer allein begründen keine Änderung verlangen (Aemisegger et al., a.a.O., N 40 zu Art. 21).
Die Gründe, die zum Erlass der Pflicht geführt haben, sind auch bei deren Aufhebung relevant. Es sind dies öffentliche oder private Interessen, die für oder gegen die Aufhebung der Pflicht sprechen. Der Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht und dem Bauen nach den Regeln der Grundordnung können raumplanerische Interessen im Wege stehen. Auch die Grundeigentümer können an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht interessiert sein. Es ist denkbar, dass sie ein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden, erweiterten Bauweise haben. Planungen, die sich im nachhinein als Fehler herausstellen, müssen jederzeit abänderbar sein. Somit stellt die Erkenntnis, dass die einer Zone zugeteilte Nutzung nicht realisiert werden kann, immer eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse dar (Thomas Christen: Beständigkeit von Nutzungsplänen, SJZ 1990, S. 225 f.).
Es bleibt im Nachhinein unklar, welche Überbauung des Planareals der Gemeinde vorschwebte. Es handelt sich um kein besonders empfindliches Gebiet in der Umgebung geschützter Objekte oder in einem geschützten Ortsbild. Auch für die Erstellung einer Gesamtüberbauung oder einer verdichteten Bauweise eignete sich das Gebiet nur bedingt, denn es bestand keine Bereitschaft, die bestehenden Hauptgebäude abzubrechen. Für die Planung einer architektonisch und hygienisch guten, der baulichen und landschaftlichen Umgebung angepassten Überbauung, Gestaltung und Erschliessung zusammenhängender Flächen war das Planareal zudem zu klein. Auch für die Erstellung und Benützung gemeinsamer Erschliessungsanlagen ist der Platz im Planungsgebiet nicht vorhanden. Im Nachhinein ist nicht erkennbar, wie ein zukünftiger Gestaltungsplan des Gebietes aussehen könnte. Ein öffentliches Interesse an der Gestaltungsplanpflicht ist heute nicht erkennbar.
Die Grundeigentümer zeigen kein Interesse an einer von der Grundordnung abweichenden Bauweise. Dies gilt auch für die Beschwerdeführer. Sie möchten ihre Parzelle, die überbaut ist, weiterhin unverändert nutzen. Die Grundordnung gemäss Zonenplan lässt auch eine vernünftige Nutzung der übrigen Parzellen zu. Sie sind einzeln erschlossen. Es ist deshalb nicht erkennbar, welches Interesse die Grundeigentümer an der Aufrechterhaltung der Gestaltungsplanpflicht haben.
5. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass an der Pflicht zur Gestaltungsplanung kein öffentliches Interesse besteht. Auch die Grundeigentümer sind daran nicht interessiert. Die Planungspflicht stellt sich deshalb im nachhinein als Fehler heraus. Eine Gestaltungsplanung kann zur Zeit nicht realisiert werden. Die Pflicht dazu führt zu einer Bausperre, die im öffentlichen Interesse nicht begründet werden kann und den Interessen der Privaten entgegensteht. Ein detaillierter Spezialplan wird nicht aufgehoben. Es kann nach der Grundordnung gebaut werden. Die geplanten Änderungen wirken sich nicht negativ auf die Interessen der Grundeigentümer aus. Es liegen deshalb besonders wichtige Gründe für die vorzeitige Aufhebung der Gestaltungsplanpflicht vor. Die Planungspflicht hatte von Anfang an den Charakter einer Planungszone ohne klares Ziel. Derartige Zonen müssen aber, wenn die öffentlichen Interessen daran nicht bestehen, aufgehoben werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 01. März 2001 (VWBES.2000.426)