Steuergericht
Urteil vom 1. Juli 2024
Es wirken mit:
Präsident: Müller
Richter: Bobst, Kellerhals
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2023.49; BST.2023.44
X
v.d. Y
gegen
Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein
betreffend Staats- und Bundessteuer 2021
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1. Mit der Steuererklärung 2021 reichte X (nachfolgend Rekurrentin) das Inventar über den Vermögensnachlass ihres verstorbenen Ehemannes Z sel. ein. Dem Inventar konnte entnommen werden, dass die Rekurrentin gegenüber ihrem Ehemann eine Forderung von CHF 223'585 hatte. Begründet wurde diese Forderung mit Arbeiten und Investitionen in die Eigengutsliegenschaft des Ehemannes.
In der definitiven Veranlagung wurde der Rekurrentin der Forderungsbetrag von CHF 223'585 als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit aufgerechnet. Berücksichtigt wurden auch Aufwendungen CHF 70'585, so dass noch ein steuerbares Einkommen von CHF 153'000 verblieb. Da die entsprechenden Leistungen über mehrere Jahre erbracht wur-den, wurde das satzbestimmende Einkommen auf CHF 13'909 (1/11) reduziert.
2. Mit Schreiben vom 17. Juni 2022 liess die Rekurrentin Einsprache erheben. Dabei stellte sie den Antrag, auf die Aufrechnung von CHF 153'000 als Einkommen abzusehen. Weiter hielt sie fest, dass die selbständige Erwerbstätigkeit von der unselbständigen Erwerbstätigkeit, der Ausübung eines Hobbys und der Verwaltung des Privatvermögens abzugrenzen sei. Die Tätigkeit im Garten sei keine selbständige Erwerbstätigkeit, sondern steuerfreie Liebhaberei. Die Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit seien nicht erfüllt. Die Erwähnung der Forderung im Testament des verstorbenen Ehemannes sei eine Erbteilungsvorschrift, evtl. ein Vermächtnis. Es sei darum gegangen, die Ehefrau gegenüber dem Sohn aus erster Ehe des Erblassers, der auf den Pflichtteil gesetzt wurde, zu bevorzugen. Damit sei es ihr möglich gewesen, die eheliche Liegenschaft in A zu halten. Selbst wenn von einer selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen werden sollte, müssten die effektiven Investitionen von CHF 67'156 in Abzug gebracht werden. Da die Gewinnmarge nur 3.2 % betrage, müssten zusätzliche angemessene Abzüge gewährt werden. Forderungen vor dem Jahr 2017 seien verjährt.
3. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 wurde die Einsprache abgewiesen. Festgehalten wurde, dass diverse Kriterien der selbständigen Erwerbstätigkeit wie Teilnahme am Wirtschaftsverkehr, Planmässigkeit, Gewinnerzielungsabsicht, Rechnung auf eigenes Risiko nicht erfüllt seien. Die Einsprache sei daher in diesem Punkt gutzuheissen. Gemäss Einkommensgeneralklausel seien aber sämtliche einmaligen oder wiederkehrenden Einkünfte steuerbar. Die Forderung von CHF 223'585 umfasse Arbeiten im Garten und bezahlte Investitionen in den Garten, den Pool etc. Der Stundenansatz habe CHF 85 betragen. Somit könne nicht mehr von normaler Haushaltsarbeit oder Arbeit im Rahmen der Beistandspflicht im Konkubinat gesprochen werden. Der zugesprochene Betrag sei daher als Einkommen steuerbar. Vom Forderungsbetrag von CHF 223'585 könnten die Ausgaben von CHF 67'156 abzogen wer-den. Nicht abgezogen werden könnten die Sozialversicherungsbeiträge. Diese seien vom Arbeitgeber zu bezahlen. Abgezogen werden könnten zusätzliche Gewinnungskosten von CHF 6'429 (Berufskleider, Fahrtkosten usw.), so dass ein steuerbares Einkommen von CHF 150'000 verbleibe. Die erwähnte Gewinnmarge sei mangels Vergleichbarkeit nicht relevant. Der Betrag sei während 12 Jahren geleistet worden, weshalb das satzbestimmende Einkommen CHF 12'500 betrage. Die Verjährung spiele keine Rolle, weil der Zeitpunkt des Einkommenszuflusses und nicht derjenige der Arbeitstätigkeit entscheidend sei.
4. Mit Schreiben vom 3. November 2023 liess die Rekurrentin Rekurs und Beschwerde erheben. Formell wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Materiell wurde beantragt, die Verfügung (Einspracheentscheid) vom 3. Oktober 2023 aufzuheben und auf die Aufrechnung von Einkünften zu verzichten. Eigene Haushaltarbeiten seien kein steuerbares Einkommen. Eigenarbeiten müssten zu einer objektiven Wertvermehrung führen, was namentlich beim Swimm-Spa nicht der Fall sei. Hier seien nur steuerneutrale Rückzahlungen an eine Drittfirma erfolgt. Auch die Gartenarbeiten seien nicht wertvermehrend. Die Arbeiten seien als Rechtsgeschäft von Todes wegen anzusehen. Der Vermögenszugang würde allenfalls der Erbschaftssteuer unterliegen. Ehegatten seien aber von der Steuerpflicht befreit. Die Rekurrentin habe den Ehegatten am 28. Oktober 2021 geheiratet. Das Ehepaar bilde eine einfache Gesellschaft, weshalb jeder Gesellschafter einen Beitrag zu leisten habe. Die Gesellschaft werde mit dem Tode eines Ehegatten liquidiert. Die steuerrechtlichen Folgen seien über die Erbschaftssteuer zu lösen.
5. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2023 beantragte die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein die Abweisung des Rekurses und der Beschwerde unter Kostenfolge. Vorliegend könnte nicht von Eigenleistungen ausgegangen werden, weil die Liegenschaft im Alleineigentum des Erblassers gestanden habe. Gemäss Inventar sei von einer Forderung der Ehefrau für Arbeiten und Investitionen und nicht von einem güter- oder erbrechtlichen Vermögensanfall auszugehen. Ein Arbeitsvertrag gelte als abgeschlossen, wenn ein Arbeitgeber Arbeit auf Zeit entgegennehme. Entscheidend sei, ob für die Arbeit Lohn erwartet werden könne. Arbeiten des Konkubinatspartners würden als Arbeit gelten, wenn der Einsatz die allgemeine Beistandspflicht übersteige. Auch die Ausgleichskasse hat mit E-Mail vom 29. September 2023 bestätigt, dass von Arbeit auszugehen sei. Bei einem erbrechtlichen Vermögensanfall seien keine Sozialversicherungsabgaben geschuldet.
6. Mit Replik vom 9. Februar 2024 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest. Noch einmal wurde mit Hinweis auf den Untersuchungsgrundsatz auf den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung hingewiesen. Konkubinatspartner könnten eine einfache Gesellschaft bilden. Eine Abfindungsklausel, welche den Wert des Abfindungsanspruchs im Gesellschaftsvertrag bestimme, sei ein Rechtsgeschäft von Todes wegen. Die Verpflichtung sei erst mit dem Tode des Erblassers entstanden. Hier sei die einfache Gesellschaft aufgelöst worden. Der Betrag von CHF 223'585 sei als Nachlasspassivum verbucht worden. Dass der Betrag im Inventar als "Forderung der Ehefrau" bezeichnet worden sei, sei rechtlich nicht relevant. Ein Arbeitsvertrag habe nicht vorgelegen. Es fehle am Subordinationsverhältnis. Im Konkubinat seien die Gesellschafter gleichberechtigt. In der Mitteilung an die Ausgleichs-kasse habe der Hinweis gefehlt, dass die fragliche Formulierung in einem Testament gestan-den habe. Wer in einer eheähnlichen Gesellschaft lebe und Kost und Logis sowie maximal ein Taschengeld erhalte, sei beitragsrechtlich nicht erwerbstätig.
7. Mit Duplik vom 19. Februar 2024 hielt die Veranlagungsbehörde Dorneck-Thierstein fest, dass die zivilrechtliche Qualifikation als einfache Gesellschaft steuerrechtlich nicht von Bedeutung sei. Auch nicht relevant sei, dass der Rechtsgrund für den Mittelzufluss im Erbrecht liegen solle. Entscheidend sei die tatsächliche Absicht. Ausdrücklich sei eine entgeltliche Abgeltung von Arbeiten beabsichtigt gewesen. Ein Stundensatz von CHF 85 könne nicht mehr als "sozialübliche" Arbeit oder einem Taschengeld angesehen werden. Ein Subordinationsverhältnis sei gegeben, weil die Arbeiten nur aufgrund eines Auftrags des sachenrechtlichen Alleineigentümers möglich sei.
8. Mit Schreiben vom 18. März 2024 hielt die Rekurrentin fest, dass die Veranlagungsbehörde eingeräumt habe, dass der Rechtsgrund des Mittelzuflusses im Erbrecht liege. Damit würde der Mittelzufluss der Erbschaftssteuer unterliegen. Was dieser Steuer unterliege, könne nicht auch noch der Einkommenssteuer unterliegen. Dass die Rekurrentin in einem Subordinationsverhältnis gestanden haben soll, sei an Kuriosität kaum zu überbieten. Die Arbeiten der Rekurrentin seien unabhängig vom Stundensatz als sozialüblich anzusehen.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss § 160 Abs. 1 StG (Steuergesetz, BGS 614.11) kann ein Steuerpflichtiger gegen den Einspracheentscheid über die Veranlagung beim Kantonalen Steuergericht Rekurs erheben. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels der Beschwerde ergibt sich auf Art. 140 Abs. 1 DBG (Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, SR 642.11) i.V.m. § 4 der kantonalen Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrentin ist daher grundsätzlich zur Einlegung der entsprechenden Rechtsmittel legitimiert und das angerufene Gericht ist sachlich zuständig. Rekurs und Beschwerde sind innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, einzureichen. Der Einspracheentscheid datiert vom 3. Oktober 2023. Er wurde am 4. Oktober 2023 zugestellt. Am 3. November 2023 wurde die Rechtsschrift der Post übergeben. Rekurs und Beschwerde wurden fristgerecht erhoben. Es ist darauf einzutreten.
2. Die Regelungen zur Einkommenssteuer unterscheiden sich im Bereich der Staatssteuer nicht von denjenigen im Bereich der direkten Bundessteuer. Rekurs und Beschwerde können daher gemeinsam behandelt werden. Sofern notwendig wird ausdrücklich auf allfällige Unterschiede hingewiesen.
3. Beantragt wurde vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Weder der Bundesverfassung noch der EMRK kann ein Anspruch auf eine mündliche Verhandlung entnommen werden (BGE 134 I 140 E. 5.3; Richner et al., Handbuch zum DBG, 4. A., Art. 142 N 10; Zweifel et al., Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, 2. A., § 24 N 45). Auch aus den Steuergesetzen (DBG, StHG, StG) kann ein solcher Anspruch nicht konstruiert werden. Der Antrag auf mündliche Verhandlung gilt nach herrschender Rechtsprechung als Beweisantrag. Das Gericht kann aber auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 131 I 153 E. 3; 134 I 140 E. 5.3). Vorliegend ergibt sich der Sachverhalt hinreichend aus den von den Parteien eingereichten Akten. Demzufolge ist der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen.
4.1 Gemäss Art. 16 Abs. 1 DBG und Art. 7 Abs. 1 StHG (Steuerharmonisierungsgesetz, SR 642.14) bzw. § 21 Abs. 1 StG unterliegen der Einkommenssteuer sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte. Verwirklicht wird damit das Prinzip der Gesamtreineinkommenssteuer (Richner et al., a.a.O., Art. 16 N 1). Gestützt auf die Einkommensgeneralklausel werden somit sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen besteuert (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 7 StHG N 4). Laut Reinvermögenstheorie wird das Einkommen als Gesamtheit derjenigen Wirtschaftsgüter definiert, welche einem Individuum während bestimmten Zeitabschnitten zufliessen, und die es ohne Schmälerung seines Vermögens zur Befriedigung seiner persönlichen Bedürfnisse und für seine laufende Wirtschaft verwenden kann (Reich/Weidmann, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 16 DBG N 7, mit weiteren Hinweisen zu Literatur und Praxis).
4.2 Vorliegend hat Z sel., der verstorbene Ehemann der Rekurrentin, in seinem Testament vom … 2021 festgehalten, dass der Rekurrentin für Arbeiten im Garten seines Hauses und für die von ihr bezahlten Investitionen in diesen Garten eine Forderung von CHF 223'585 zusteht. Gemäss der Auflistung der Arbeiten und Investitionen im Testament des Erblassers, wurden durch die Rekurrentin Investitionen von CHF 51'645 geleistet, während im Einspracheverfahren CHF 67'156.10 geltend gemacht wurden. Die dazugehörigen Belege wurden im Einspracheverfahren eingereicht, wobei unklar und unbelegt ist, wer die Ausgaben im Endeffekt bezahlt hat. Die eigentlichen Gartenarbeiten der Rekurrentin wurden mit CHF 85 pro Stunde honoriert. Rückerstattungen des Erblassers für getätigte Ausgaben der Rekurrentin können nicht als Arbeitsentgelt angesehen werden. Die Vorinstanz hat Ausgaben von CHF 67'156 zum Abzug zugelassen. Damit hat sie auch Ausgaben zugelassen, die erst nachträglich im Einspracheverfahren von der Rekurrentin erwähnt und belegt worden waren.
4.3 Weiter hat die Vorinstanz ohne Beleg einen Betrag von CHF 6'429 für weitere, nicht belegte, mit der Gartenarbeit verbundene Ausgaben (Kleider, Fahrspesen etc.) zum Abzug zugelassen. Die Höhe dieses Betrags erscheint angemessen. Sie wurde von der Rekurrentin auch nicht konkret bemängelt.
4.4 Aus der Gartenarbeitstätigkeit verbleibt somit ein Entgelt von CHF 150'000, welches nach Ansicht der Vorinstanz besteuert werden soll. Ausgehend von der in E. 4.1 hiervor erwähnten Reinvermögenstheorie stellt dieses Entgelt im Grundsatz zweifellos steuerbares Einkommen dar, sofern es nicht ausnahmsweise von der Besteuerung ausgenommen worden sein sollte.
4.5 Ob die Arbeiten wertvermehrend oder werterhaltend waren, ist für die Einkommenssteuer der Rekurrentin nicht relevant. Ob allenfalls werterhaltende Arbeiten im Rahmen der Besteuerung des Erblassers abzugsberechtigt sein könnten, muss hier nicht geprüft werden.
5.1 Nach Ansicht der Rekurrentin stellt der Zufluss kein Einkommen dar, weil die Tätigkeiten der Rekurrentin Eigenleistungen seien und eigene Haushaltsarbeiten kein steuerpflichtiges Einkommen darstellen würden.
5.2 Eigenleistungen oder Eigenarbeiten sind Arbeiten der steuerpflichtigen Person zugunsten der eigenen Person oder zugunsten der mit ihr zusammen veranlagten Person. Arbeiten für Dritte (ausserhalb des genannten Personenkreises) sind schon begrifflich keine Eigenarbeiten (Richner et al., a.a.O., Art. 16 DBG N 14 f.). Vorliegend kann wörtlich nicht von Eigenarbeiten gesprochen werden, weil die Rekurrentin die Arbeiten für ihren damaligen Konkubinatspartner getätigt hat. Das entsprechende Testament mit der betragsmässigen Fixierung der Forderung der Rekurrentin war einen Tag nach der Eheschliessung erstellt worden. Auch wenn Konkubinatspartner keine rechtlich verbindliche Beistandspflicht wie Ehepaare haben (vgl. Art. 159 Abs. 3 ZGB; Richner et al., a.a.O., Art. 16 N 81), muss dem Wertewandel und den gesellschaftlichen Realitäten Rechnung getragen werden. Inzwischen dürfte es rechtlich unbestritten sein, dass sich auch Konkubinatspartner gegenseitig Beistand schulden, zumindest wenn von einer gewissen Stabilität des Konkubinats ausgegangen werden kann (vgl. im Sozialversicherungsrecht BGE 125 V 205). Dementsprechend sind Naturalleistungen eines Konkubinatspartners für Haushaltarbeiten, Pflegeleistungen, Verwaltungstätigkeiten oder Gartenarbeiten nicht steuerbar (zur Nichtbesteuerung von Haushaltsarbeit bei Ehepaaren vgl. BGE 117 Ib 1).
5.3 Vorliegend geht es aber nicht um Eigenarbeiten, welche durch Naturalleistungen (Kosten und Logis) abgegolten worden sind, sondern es geht um spezifische Gartenarbeiten eines Konkubinatspartners, die vom andern Konkubinatspartner im Stundenlohn abgegolten wurden. Bei einer Entschädigung im Umfang von CHF 150'000 kann nicht mehr von einer sozialüblichen Tätigkeit im Rahmen der Beistandspflicht ausgegangen werden, selbst wenn sie über mehrere Jahre geleistet worden ist.
6.1 Die Rekurrentin hält weiter fest, dass sie mit dem Erblasser zusammen eine einfache Gesellschaft gebildet hätte. Bei der einfachen Gesellschaft müsse jeder Gesellschafter seinen Beitrag leisten. Die einfache Gesellschaft werde mit dem Tode des Ehemannes aufgelöst. Die Abfindungsklausel sei ein Rechtsgeschäft von Todes wegen. Die steuerrechtlichen Folgen der Abfindung seien über die Erbschaftssteuer zu lösen.
6.2 Ein Konkubinat kann als einfache Gesellschaft qualifiziert werden, wenn die Partner ihre eigene Rechtsstellung einem gemeinsamen Zweck unterordnen, um so einen Beitrag an die Gesellschaft zu leisten. Nicht jedes Konkubinat stellt aber automatisch eine einfache Gesellschaft dar. Behalten die Partner weiterhin eine starke Selbständigkeit, bleibt für die Annahme einer einfachen Gesellschaft kein Raum (Urteil Bundesgericht BGer vom 19. Dezember 2007, 4A_383/2007 E. 4.1; vgl. auch BGer vom 12. Oktober 2007, 4C_195/2006 E. 2.4).
6.3 Ob die Rekurrentin und der Erblasser eine einfache Gesellschaft gebildet haben, kann den Akten nicht entnommen werden. In Ziff. 2 der Replik hält die Rekurrentin fest, dass der Erblasser seine Liegenschaft der Gesellschaft zum Gebrauch überlassen habe und sie als Gegenleistung Unterhaltsarbeiten und Investitionen erbracht habe. Diese nicht unübliche Arbeitsteilung eines Paares führt aber nicht automatisch zur Annahme einer einfachen Gesellschaft. Nicht ersichtlich wird zudem aus dieser Aussage, warum die Rekurrentin mit CHF 150'000 entschädigt werden müsste, wenn ihre Arbeiten eine Gegenleistung für Gebrauch der Wohnung darstellen sollten. Gerade der Umstand, dass die Rekurrentin entschädigt werden soll, zeigt auf, dass ihre Arbeiten über die adäquaten gegenseitigen Leistungen eines Konkubinatspaares hinausgegangen sein mussten.
6.4 Selbst wenn hier von einer einfachen Gesellschaft ausgegangen werden müsste, ist festzuhalten, dass auch in der einfachen Gesellschaft Arbeitsentgelte ausbezahlt werden können (Richner et al., a.a.O., Art. 10 N 25). Gewinne aus der einfachen Gesellschaft werden im Sinne einer transparenten Besteuerung auf Stufe Gesellschafter besteuert (Art. 10 Abs. 1 DBG; § 15 Abs. 1 StG; Hunziker/Mayer-Knobel, in: Zweifel/Beusch [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, 4. A., Art. 10 DBG N 2 f.; Simonek, Unternehmenssteuerrecht, § 2 N 5). Sämtliche Einnahmen eines Gesellschafters aus einer einfachen Gesellschaft (Gewinne, Arbeitsentgelte usw.) müssen aber letztlich als steuerbares Einkommen angesehen werden (Hunziker/Mayer-Knobel, a.a.O., Art. 10 DBG N 5). Der Umstand, dass das Konkubinat zwischen der Rekurrentin und dem Erblasser als einfache Gesellschaft gewertet werden könnte, hat letztlich auf die Besteuerung der ausbezahlten Entschädigung keinen Einfluss.
7.1 Zu prüfen ist der Einwand der Rekurrentin, dass es sich bei der Forderung gegenüber dem Erblasser um ein Rechtsgeschäft von Todes wegen handelt. Besteuert werden dürfe dies auf Stufe Kanton nur mit der Erbschaftssteuer. Auf Stufe Bund sei der Vermögensanfall steuerfrei.
7.2 In seinem Testament vom … 2021 hat der Erblasser festgehalten, dass er seiner Ehefrau für Arbeiten im Garten und von ihr bezahlte Investitionen in den Garten einen Betrag von CHF 223'585 schulde. Bei diesem Betrag handelt es sich somit um eine Erblasserschuld, für welche die Erben solidarisch haften (Art. 603 Abs. 1 ZGB). Erblasserschulden werden in der Regel vor der Erbteilung beglichen (Art. 610 Abs. 3 ZGB).
7.3 Das Steuerobjekt der Erbschaftssteuer wird in § 223 StG umschreiben. Demnach unterliegen alle Vermögensübergänge kraft gesetzlichen Erbrechts oder aufgrund einer Verfügung von Todes wegen der Erbschaftssteuer. Dazu gehören insbesondere die Erbeinsetzung, das Vermächtnis, der Erbvertrag, die Schenkung und die Stiftungserrichtung, die Nacherbeneinsetzung und die Verschollenerklärung. Auch wenn die einzelnen Rechtsgründe im Gesetz nicht abschliessend aufgezählt werden (Marti, Nachlasstaxe, Erbschaftsund Schenkungssteuer des Kantons Solothurn, § 223 N 3), wird ersichtlich, dass Schulden des Erblassers ihren Rechtsgrund nicht im Erbrecht, sondern in der entsprechenden vertraglichen Beziehung zwischen dem Erblasser und seinem Gläubiger haben. Der Erbengläubiger ist daher nicht Steuersubjekt der Erbschaftssteuer (§ 224 StG). Für die Bemessung der Erbschaftssteuer ist der Nettonachlass massgebend. Die Passiven, wozu auch die Erblasserschulden gehören, sind von den Aktiven abzuziehen (§ 221 Abs. 1 StG i.V.m. § 227 StG). Die vom Erblasser be-zahlte Entschädigung von CH 223'585 wurde daher zu Recht nicht der Erbschaftssteuer un-terstellt. Dabei spielte der Umstand, dass die Rekurrentin als Ehefrau im Gegensatz zur Kon-kubinatspartnerin von der Erbschaftssteuer befreit ist (§ 225 Abs. 1 lit. a StG), keine Rolle. Auch wenn die Rekurrentin den Erblasser nicht geheiratet hätte, hätte die bezahlte Leistung nicht mit der Erbschaftssteuer belastet werden dürfen.
7.4 Wie ein Erblassergläubiger den Empfang seiner Leistung versteuern muss (Einkommenssteuer, Gewinnsteuer usw.), ergibt sich aus dem Rechtsgrund dieser Leistung. Vorliegend ist aufgrund der Höhe der bezahlten Entschädigung und auch aufgrund des Umstands, dass über die Leistungen Buch geführt wurde, offensichtlich, dass sich der Erblasser verpflichtet fühlte, die Leistungen der Rekurrentin zu entschädigen.
7.5 Ob die Rekurrentin ihre Leistungen nun im Rahmen eines Arbeitsvertrags (Art. 319 ff. OR), eines Auftrags (Art. 394 ff. OR) oder allenfalls sogar im Rahmen einer Geschäftsführung ohne Auftrag (Art. 419 ff. OR) geleistet hat, spielt letztlich steuerrechtlich keine Rolle, da sämtliche wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen der Einkommenssteuer unterliegen (Art. 16 Abs. 1 DBG, Art. 7 Abs. 1 StHG und § 21 Abs. 1 StG).
8. Der Einsprache der Rekurrentin kann entnommen werden, dass mit den Formulierungen im Testament beabsichtigt war, der Rekurrentin einen möglichst hohen Betrag zukommen zu lassen, um ihr den Verbleib in der Liegenschaft in A zu ermöglichen. Der Sohn des Erblassers wurde dabei auf den Pflichtteil gesetzt. Allein mit erbrechtlichen Zuwendungen (Erbeinsetzung, Vermächtnis) wäre es wegen des Pflichtteils des Sohnes nicht möglich gewesen, der Rekurrentin einen so hohen Betrag zukommen zu lassen. Das vom Erblasser gewählte Vorgehen ist legitim, soweit effektiv entsprechende Arbeiten durch die Rekurrentin zu Lebzeiten des Erblassers geleistet worden waren. Wäre die fragliche Klausel als Vermächtnis anzusehen, was die Rekurrentin eventualiter in Erwägung zieht, wäre der Pflichtteil des Sohnes verletzt worden, was zu einer Herabsetzung (Art. 527 ZGB) geführt hätte. Im Inventar wurde die Klausel nicht als Vermächtnis, sondern als Erblasserschuld behandelt. An diese erbrechtliche Qualifikation ist auch das Steuerrecht gebunden.
9. Der Rekurs und die Beschwerde erweisen sich damit als unbegründet und sind abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Rekurrentin aufzuerlegen (Art. 144 Abs. 1 DBG bzw. § 163 Abs. 1 StG). In Anwendung von § 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) beträgt diese CHF 3'150 (Grundgebühr: CHF 1'500; Zuschlag: CHF 1'650). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen.
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Demnach wird erkannt:
1. Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von CHF 3'150 werden der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 6004 Luzern) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin oder ihres Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Vertreter der Rekurrentin/ Beschwerdeführerin (eingeschrieben)
- VB Dorneck-Thierstein (mit Steuerakten)
- KStA, Rechtsdienst
- Finanzdepartement
- Gemeindesteuerregisterführer der EG …
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: