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Solothurn Steuergericht 02.11.2020 SGSTA.2020.22

2. November 2020·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,553 Wörter·~8 min·1

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 2. November 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         D. S. Müller, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2020.22; BST.2020.17

A. + B. Y

v.d.

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuern 2017 und 2018

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.1 Mit Datum vom 26. September 2018 reichten die Steuerpflichtigen A und B Y die Steuererklärung 2017 ein und am 23. April 2019 diejenige für das Jahr 2018. Am 26. April 2019 eröffnete die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen die definitive Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 und am 23. Mai 2019 diejenige der Staats- und Bundessteuer 2018. Darin wurde jeweils eine Aufrechnung von CHF 44'950 vorgenommen für geldwerte Leistungen aus der z gmbh in Liquidation aufgrund einer steueramtlichen Meldung der Abteilung juristische Personen. Am 29. Mai 2019 erhoben die Steuerpflichtigen Einsprache gegen diese Aufrechnungen. Mit Entscheid vom 26. August 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Gegen diesen Einspracheentscheid gelangten die Steuerpflichtigen am 26. September 2019 mit Rekurs und Beschwerde an das Kantonale Steuergericht. Mit Urteil vom 30. März 2020 wurden die Rechtsmittel gutgeheissen und die Sache an die VB zurückgewiesen zur materiellen Überprüfung.

1.2 Mit Verfügung vom 18. Mai 2020 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache erneut ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, starke Indizien würden für geldwerte Leistungen sprechen. Die Steuerpflichtigen könnten keinen Gegenbeweis dafür erbringen, dass die diesbezüglichen Aufrechnungen nicht gerechtfertigt seien. Sie hätten auf die Aufforderung der VB hin keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Aufgrund der vorliegenden Unterlagen hielt die VB an ihrem Entscheid fest.

2.1 Mit Rekurs und Beschwerde des Rechtsvertreters vom 19. Juni 2020 gelangten die Steuerpflichtigen (nachfolgend Rekurrenten) an das Kantonale Steuergericht. Sie beantragten die ersatzlose Streichung der Aufrechnungen von CHF 44'950 für geldwerte Leistungen der Z GmbH in Liquidation für die Jahre 2017 und 2018; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der VB. Zur Begründung wurde vor allem festgehalten, dass der Rekurrent nicht Alleingesellschafter gewesen sei. Bis 20. Dezember 2017 gehörten 50 % der Stammanteile X. Die Aufrechnung sei daher mindestens um 50 % zu reduzieren. Die Aufrechnung sei aber ohnehin unbegründet: Die Mitarbeiterakquise sei ausgewiesen. Die diesbezügliche Aufrechnung von CHF 1'000 sei genauso willkürlich wie diejenige von CHF 15'000 bezüglich der Ausgaben für die Mitarbeiterpflege. Willkürlich sei auch die Aufrechnung von CHF 3'500 bei der Position Kundenakquise. Weiter sei der Personalaufwand von CHF 7'817.17 ausgewiesen. Die Kosten der Reisespesen seien bei 200 Mitarbeitern ebenfalls gerechtfertigt. Die Fahrzeugkosten seien allesamt ausgewiesen wie auch die Benzinkosten. Alle Mitarbeiter seien im Aussendienst tätig gewesen. Sodann seien die Leasinggebühren der Fahrzeuge belegt. Die Bussen seien als Aufwand der Z gmbh verbucht, dann aber vom Lohn der jeweiligen Mitarbeiter abgezogen worden. Auch die Werbeeinnahmen seien ausgewiesen. Sämtliche Buchhaltungsbelege habe das Konkursamt mitgenommen. Auf jedem Beleg seien die Kosten der Mitarbeiter resp. Kunden aufgeführt.

2.2 Mit Vernehmlassung vom 15. Juli 2020 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Sie hielt im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Sämtliche Argumente der Rekurrenten gegen die Aufrechnungen seien weder überprüfbar noch nachgewiesen. Das Argument der fehlenden Akten greife zu kurz. Die Aufrechnung der geldwerten Leistungen sei gerechtfertigt. Die Rekurrenten hätten Gelegenheit gehabt, weitere Beweise einzureichen; dies sei nicht geschehen. Weiter sei für die Beurteilung der Beteiligungsverhältnisse als Stichtag hier der 31. Dezember 2017 massgebend. Dann sei der Rekurrent Alleingesellschafter der GmbH gewesen. Die Rechtsmittel seien unbegründet.

2.3 Dazu ist von den Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend direkte Bundessteuer) erfolgten form- und fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist einzutreten.

2.1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere auch geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art, wie Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG; § 24bis Abs. 1 StG). Eine geldwerte Leistung liegt vor, wenn und insoweit sie einer an der Gesellschaft nicht beteiligten Drittperson nicht oder nur in wesentlich geringerem Umfang erbracht worden wäre; massgebend ist der Drittvergleich. Dabei sind in jedem Einzelfall alle konkreten Umstände des zwischen der Gesellschaft und dem Anteilseigner abgeschlossenen Geschäfts zu berücksichtigen, und es muss davon ausgehend bestimmt werden, ob das Geschäft in gleicher Weise mit einem mit der Gesellschaft nicht Verbundenen auch abgeschlossen worden wäre. Zwischen Leistung und Gegenleistung muss dabei ein offenkundiges Missverhältnis zugunsten des Anteilsinhabers bzw. diesem Nahestehenden und zulasten der Gesellschaft bestehen; die Gegenleistung muss der Leistung der Gesellschaft in einem solchen Ausmass nicht entsprechen, dass die Gesellschaft von unbeteiligten Dritten in jedem Fall eine höhere Gegenleistung verlangen würde und dies nach den Marktverhältnissen auch tun könnte (Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. A., Zürich 2016, Art. 20 N 142 mit Hinw. auf die Rechtsprechung).

2.2 Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die VB die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner et al., a.a.O., Art. 123 N 77).

2.3 Wird auf Ebene der Kapitalgesellschaft wie hier eine geldwerte Leistung an die Anteilsinhaber oder diesen nahestehenden Dritten aufgerechnet, setzt dies ein gewichtiges Indiz, das bei der Veranlagung des Beteiligungsinhabers (und gegebenenfalls der nahestehenden Drittperson) zu berücksichtigen ist. Dabei besteht freilich kein eigentlicher Aufrechnungsautomatismus. Vielmehr greift die übliche Normentheorie auch im zweidimensionalen Verhältnis. Steuerbegründende und -erhöhende Tatsachen sind daher wie erwähnt (E. 2.2) durch die Steuerverwaltung, steuermindernde und -ausschliessende Tatsachen durch die steuerpflichtige Person nachzuweisen (BGE 142 II 488 E. 3.8.2 S. 508). In Abweichung von den üblichen Regeln über die Beweislast hat aber ein Anteilsinhaber, der gleichzeitig Organ der Gesellschaft ist, Bestand und Höhe der von der VB behaupteten geldwerten Leistung detailliert zu bestreiten. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Ausführungen, darf die VB annehmen, die auf Gesellschaftsebene rechtskräftig veranlagte Aufrechnung sei dem Anteilsinhaber gegenüber ebenso berechtigt (zum Ganzen BGer 2C_489/2018, 2C/490/2018 vom 13.7.2018, E. 2.2.5 mit Hinw.).

3.1 Im konkreten Fall wurde den Rekurrenten in den Jahren 2017 und 2018 je ein Betrag von CHF 44'950 aufgerechnet, mithin diverse Aufwandpositionen (steueramtliche Meldung der Abteilung juristische Personen vom 22.1.2019: Mitarbeiterakquise: CHF 1'000; Mitarbeiterpflege: CHF 15'000; Kundenakquise: CHF 3'500; übriger Personalaufwand: CHF 4'000; Reisespesen: CHF 1'000; Fahrzeug- und Transportaufwand: CHF 3'800; Benzin: CHF 8'000; Fahrzeugleasing und -mieten: CHF 2'000; Bussen - nicht abzugsfähiger Aufwand: CHF 5'150; Werbeaufwand: CHF 1'500; ausmachend total CHF 44'950). Dabei ging es laut Vorinstanz um geldwerte Leistungen der Z gmbh in Liq., welche dem Rekurrenten gehörte. Im 1. Rechtsgang wurde festgehalten, dass die Aufrechnungen auf Stufe GmbH nicht angefochten wurden. Die Rekurrenten wehrten sich insofern dagegen, als ihnen die entsprechende Verfügung der konkursiten Gesellschaft nicht zugestellt worden sei. Das Steuergericht hiess die Rechtsmittel im 1. Rechtgang denn gut. Im vorliegenden 2. Rechtsgang kommt die Vorinstanz in nochmaliger Überprüfung der Sache zum Schluss, die Aufrechnungen seien gerechtfertigt. Die Rekurrenten bestreiten die Aufrechnungen; sie bringen aber keine weiteren Unterlagen bei.

3.2 Steuererhöhende oder -begründende Tatsachen sind wie gesehen durch die VB nachzuweisen (vgl. oben, E. 2.2). Von einem Steuerpflichtigen, der Organ einer Gesellschaft ist wie es der Rekurrent gewesen ist, kann dagegen erwartet werden, dass er die geltend gemachten Leistungen der Gesellschaft detailliert bestreitet. Unterlässt er dies oder beschränkt er sich auf pauschale Behauptungen, darf die VB annehmen, dass die Aufrechnungen gerechtfertigt sind (vgl. E. 2.3). Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass die Gesellschaft in Konkurs ist. Dies bedeutet aber nicht, dass der Rekurrent von jeglichen Nachweisen entbunden wäre. Die Unterlagen, die sich beim Konkursamt befinden, sind nicht gesperrt. Eine Akteneinsicht ist bei einem entsprechenden Interessennachweis möglich (vgl. Art. 8a SchKG, Einsichtsrecht; siehe auch BGE 115 III 81). Die Rekurrenten wenden auch nicht ein, ihnen wäre die Einsicht in die Unterlagen verwehrt worden. Es genügt aber nicht, sich gleichsam hinter dem Konkursverfahren zu verstecken. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Ausgeführten als unbegründet.

3.3 Was die Rekurrenten weiter einwenden, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist Stichtag für die Beurteilung der Beteiligungsverhältnisse an der Gesellschaft der 31. Dezember eines Jahres bzw. das Ende der Steuerperiode (vgl. Art. 40 DBG resp. §§ 74 ff. StG, zeitliche Bemessung), hier der 31. Dezember 2017. Dann war der Rekurrent unbestritten zu 100 % an der Gesellschaft beteiligt. Die Aufrechnung der geldwerten Leistungen kann daher entgegen der Ansicht der Rekurrenten nicht nur zu 50 % erfolgen. Auch hatten diese Gelegenheit, weitere Unterlagen einzureichen (vgl. Aufforderungsschreiben der VB vom 18.10.2019). Das haben sie indes nicht getan, insbesondere auch nicht in der vorliegenden Eingabe. Für die darin gemachten Einwände wurden keine Nachweise vorgelegt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist somit nicht zu beanstanden.

       Rekurs und Beschwerde sind nach den Erwägungen abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang haben die Rekurrenten die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 1'489 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; Zuschlag: CHF 989). Ausgangsgemäss ist keine Parteienschädigung zuzusprechen.

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 1'489 werden den Rekurrenten/Beschwerdeführern zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Vertreter der Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

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