Steuergericht
Urteil vom 2. November 2020
Es wirken mit:
Präsident: Th. A. Müller
Richter: D. S. Müller, Roberti
Sekretär: Hatzinger
In Sachen SGSTA.2020.18; BST.2020.14
A. Y.
gegen
Veranlagungsbehörde Solothurn
betreffend Staats- und Bundessteuer 2017
hat das Steuergericht den Akten entnommen:
1.1 Mit Datum vom 20. November 2018 reichte der Steuerpflichtige A. Y. die Steuererklärung 2017 ein. Darin deklarierte er eine Rente der kantonalen Ausgleichskasse von CHF 14'340. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2017 der Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn vom 14. Januar 2019 wurde indes ein Betrag von CHF 46'375 (ordentliche Jahresrente inkl. Nachzahlung) zum Satz der Jahresleistung von CHF 14'340 besteuert. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 30. Januar 2019 Einsprache und machte sinngemäss geltend, die Selbstdeklaration sei unverändert zu übernehmen bzw. es sei nur die Rente von CHF 14'340 zu besteuern, ohne Nachzahlung. Am 4. April 2019 nahm die VB zur Einsprache schriftlich Stellung. Am 29. April 2019 liess der Einsprecher erklären, mit dieser Stellungnahme nicht einverstanden zu sein.
1.2 Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 wurde die Einsprache von der VB teilweise gutgeheissen und das steuerbare Einkommen aus IV-Renten auf CHF 43'589 reduziert zum Satz von CHF 14'340. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige am 3. Juni 2019 an das Kantonale Steuergericht. In der Folge widerrief die VB die angefochtene Verfügung, so dass das Verfahren mit Verfügung des Steuergerichts vom 30. Juli 2019 als erledigt abgeschrieben wurde.
1.3 Am 22. Oktober 2019 fand im Hinblick auf eine neue Verfügung eine Einspracheverhandlung statt. Am 2. März 2020 nahm die VB Solothurn nochmals Stellung zur Einsprache betreffend das Steuerjahr 2017. Damit war der Steuerpflichtige gemäss Brief vom 18. März 2020 auch nicht einverstanden.
1.4 Mit Verfügung vom 30. März 2020 wurde die Einsprache abgewiesen. Dazu führte die VB Solothurn im Wesentlichen aus, die kantonale Ausgleichskasse habe mit Verfügung vom 16. Mai 2017 eine Nachzahlung der ordentlichen IV-Rente bestimmt; diese sei rechtskräftig. Die Besteuerung sei daher grundsätzlich im Steuerjahr 2017 vorzunehmen. Aufgrund der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei der aus einer Nachzahlung resultierende Totalbetrag von CHF 43'589 zum Steuersatz einer Jahresleistung von CHF 14'340 zu besteuern. Der Teilbetrag von CHF 29'249, der mit Ergänzungsleistungen (EL) der Vorjahre verrechnet worden sei, sei nicht besteuert worden. Diese Verrechnung entspreche steuerlich einer Schuldentilgung gegenüber der öffentlichen Hand. Dass der Einsprecher eine Verrechnung einer steuerbaren Leistung mit steuerfreien Leistungen bzw. EL verlange, sei nicht zulässig. Die Einsprache sei damit unbegründet.
2.1 Gegen diese Verfügung erhob der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) am 6. Mai 2020 Einsprache an das Kantonale Steuergericht. Er beantragte, für das Jahr 2017 sei der tatsächlich ausbezahlte Rentenbetrag von CHF 14'340 zu besteuern und nicht CHF 43'589. Es sei zu bestätigen, dass die nachträglich berechnete Rente von CHF 29'249 mit den zuvor bezogenen EL verrechnet worden sei, was einen Nettoanspruch von CHF 0 generiere. Aufgrund des langen Verfahrens sei der Verzugszinsprozentsatz auf 0 % festzusetzen. Die neu hinzugekommenen Kosten der "Gebühren Fristerstreckung" seien aufzuheben. Zur Begründung wurde vor allem angeführt, es habe offiziell keine Nach- bzw. Auszahlung gegeben. Sämtliche neu berechneten Beträge seien mit den bereits ausbezahlten Renten verrechnet worden. Was davon übriggeblieben sei, sei auch mit den bereits ausbezahlten EL verrechnet worden. Da die EL den neu berechneten Betrag der IV-Rente übersteigen würden, bleibe ein Betrag von CHF 0 übrig. Daher sei die tatsächlich ausbezahlte Rente von CHF 14'340 zu versteuern. Der Rekurrent ersuchte um Fristerstreckung zur Ergänzung der Eingabe.
Am 26. Mai 2020 hielt der Rekurrent an seiner Eingabe vom 6. Mai 2020 fest. Die nachbezahlten Renten seien mit den bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen verrechnet worden und es sei ein Betrag von 0 entstanden.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2020 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz), auf die Beschwerde betreffend Bundessteuer 2017 sei nicht einzutreten. Der Rekurs betreffend Staatssteuer 2017 sei vollumfänglich abzuweisen. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Beschwerde betreffend Bundessteuer sei infolge Fristversäumnis unzulässig. Dagegen sei der Rekurs betreffend Staatssteuer fristgerecht eingereicht worden und daher zulässig. Die Vorinstanz hielt an ihren bisherigen Ausführungen vollumfänglich fest. Die Tilgung von Schulden bei der Bestimmung des steuerbaren Einkommens werde grundsätzlich nicht beachtet. Die Schuldentilgung führe lediglich zu einer Vermögensumschichtung. Habe der Rekurrent nicht mehr genügend Mittel zur Bezahlung der Steuern, sei dies gegebenenfalls mit einem Steuererlass zu berücksichtigen. Die EL seien bei der IV-Nachzahlung, die vollumfänglich steuerbar sei, nicht zu beachten, da sonst steuerbare IV-Renten in steuerfreie Einkünfte umqualifiziert würden.
2.3 Am 1. Oktober 2020 hielt der Rekurrent an seinen bisherigen Ausführungen fest.
Das Steuergericht zieht in Erwägung:
1.1 Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) erfolgten formgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG, SR 642.11; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31).
1.2 Der Rekurs ist unstrittig fristgerecht erhoben worden. Dabei ist der Fristenstillstand über die Ostertage bzw. der Stillstand der Fristen zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus nach der diesbezüglichen Verordnung des Bundesrats vom 20. März 2020 (COVID-19, SR 173.110.4) zu berücksichtigen. Diese Verordnung trat am 21. März 2020 in Kraft und galt bis 19. April 2020. Dagegen ist die Beschwerde verspätet eingereicht worden: Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. März 2020 wurde mit A-Post plus verschickt und am 31. März 2020 zugestellt. Die Beschwerde wurde aber erst am 6. Mai 2020 eingereicht. Der Fristenstillstand betreffend COVID-19 gilt nur, wenn nach dem anwendbaren Verfahrensrecht des Bundes oder des Kantons gesetzliche oder behördliche bzw. gerichtliche Fristen während der Ostertage stillstehen. Der Fristenstillstand wegen Gerichtsferien gilt bei der Bundessteuer indes nicht (vgl. etwa Bundesgerichtsurteil BGer 2C_331/2008 vom 27.6.2008). Die 30-tägige Beschwerdefrist (vgl. Art. 140 DBG) begann am folgenden Tag der Zustellung (31.3.2020) am 1. April 2020 zu laufen und endete folglich am 30. April 2020. Die Beschwerde vom 6. Mai 2020 (Postaufgabe) erfolgte damit nicht innert Frist.
1.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde infolge Fristversäumnis unzulässig und es ist daher darauf nicht einzutreten. Der Rekurs ist dagegen fristgerecht und damit zulässig, so dass darauf einzutreten ist.
2. Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte (§ 21 Abs. 1 StG). Vorbehalten ist § 32 StG. Sämtliche Einkünfte ohne Rücksicht auf ihre Quellen sind steuerbar (Einkommensgeneralklausel; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Art. 16 N 2). Steuerbar sind alle Einkünfte aus der AHV und IV (vgl. § 29 Abs. 1 StG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 DBG). Steuerfrei sind Einkünfte, die aufgrund der Bundesgesetzgebung über EL zur AHV und IV anfallen (§ 32 Abs. 1 lit. i StG; vgl. Art. 24 lit. h DBG). Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, so wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Einkünfte eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde (§ 46 StG; vgl. Art. 37 DBG). Dem Steuerpflichtigen soll insofern durch die rückwirkende Auszahlung steuerlich kein Nachteil erwachsen; er soll so gestellt werden, wie wenn die Leistungen wiederkehrend zur Auszahlung gelangt wären. Die Bestimmung ist nicht nur anwendbar, wenn künftige Teilleistungsansprüche abgegolten werden, sondern auch, wenn es um Nachzahlungen geht. So ist die Bestimmung auch auf Rentennachzahlungen anwendbar. Wird diese für eine bestimmte Anzahl Jahre ausgerichtet, ist sie zu einem entsprechend periodisierten Satz, d.h. zur „Rente“, die sich aus der Teilung der Zahlung durch die Anzahl Jahre ergibt, zu besteuern. Wurde die Kapitalzahlung für eine bestimmte Anzahl Monate ausbezahlt, ist ebenfalls die jährliche Leistung zu ermitteln. Dabei spielt es keine Rolle, wann innerhalb der Steuerperiode die Kapitalleistung zugeflossen ist (vgl. BGer 2A.118/2006 vom 4.7.2006, E. 2.1 f.). Auch auf den Rechtsgrund für die Kapitalabfindung kann es grundsätzlich nicht ankommen. Entscheidend ist, dass es sich um eine einmalige Abfindung von wiederkehrenden Leistungen handelt. Selbst wenn es an einem Anspruch auf eine Leistung fehlt, werden die ausgerichteten Einmalzahlungen besteuert (Richner et al., a.a.O., Art. 37 N 12; vgl. zum Ganzen auch BGer 2C_245/2010 vom 25.1.2011, in Der Steuerentscheid StE 2012 A 21.18 Nr. 7).
3.1 Im konkreten Fall erhielt der Rekurrent im Jahr 2017 eine IV-Rente von CHF 14'340 und entsprechende Nachzahlungen von CHF 46'375 zugesprochen. Die Nachzahlungen wurden aber nicht effektiv ausbezahlt, sondern mit früher ausbezahlten EL verrechnet. Da IV-Renten im Gegensatz zu EL unstrittig steuerbar sind (vgl. E. 2, § 29 Abs. 1 und § 32 Abs. 1 lit. i StG; siehe auch Art. 22 Abs. 1 und Art. 24 lit. h DBG), wurde die Nachzahlung von der VB besteuert, auch wenn die Leistungen verrechnet und nicht ausbezahlt wurden.
3.2 Dieses Vorgehen der Vorinstanz ist denn nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Nachzahlung von CHF 46'375 ist demnach im Jahr 2017 steuerbar. IV-Renten werden anders als EL wie gesehen besteuert. Ob die Rente ausbezahlt oder wie hier mit anderen, bereits ausbezahlten Leistungen verrechnet worden ist, kann entgegen der Ansicht des Rekurrenten keine Rolle spielen. Da die frühere Auszahlung der EL nicht besteuert wurde, muss dies nun nachgeholt werden. Korrekt ist es daher, den letztlich streitigen Betrag von CHF 43'589 wie aufgezeigt nur zum Satz von CHF 14'340 zu besteuern. Des Weiteren sind die Verzugszinse gesetzlich vorgegeben (vgl. § 179 StG) und können entgegen dem Einwand des Rekurrenten nicht einfach ermessensweise auf Null gesetzt werden. Daran ändert die vorliegende Verfahrensdauer nichts. Sodann darf für Fristerstreckungen eine Gebühr verlangt werden, wenn eine entsprechende gesetzliche Grundlage dafür besteht, wie z.B. § 52 Abs. 2 Vollzugsverordnung zum StG (BGS 614.12). Hier ist indes unklar, welche Gebühr der Rekurrent angefochten hat. Diesbezügliche Einwände sind nicht näher geltend gemacht worden und auch nicht erkennbar. Der Rekurs erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet.
3.3 Was der Rekurrent weiter vorgebracht hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Die im Jahr 2017 ausgerichteten Leistungen der IV von CHF 46'375 besteuerte die VB auch in diesem, hier streitigen Steuerjahr 2017, mithin dem für die Besteuerung relevanten Zeitpunkt der Ausrichtungen der Leistungen. Einkünfte können erst besteuert werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zufliessen. Einkünfte, die auf einem öffentlich-rechtlichen Rechtsanspruch wie hier beruhen, fliessen dem Steuerpflichtigen dann zu, wenn der Rechtsanspruch von der Behörde verbindlich mit rechtskräftiger Verfügung festgestellt worden ist (vgl. Richner et al., a.a.O., Art. 41 N 19 ff. und N 84). Hier hat die kantonale Ausgleichskasse mit Verfügung vom 16. Mai 2017 eine Nachzahlung der IV-Rente festgelegt; diese ist rechtskräftig. Der Rechtsanspruch auf die Rente bzw. die Nachzahlungen ist damit im 2017 entstanden, so dass die Besteuerung zurecht auch im Steuerjahr 2017 erfolgte. Demgegenüber wurden die EL von total CHF 29'249 aufgrund der Unterlagen in den Jahren 2014-2016 zurecht nicht als Einkommen besteuert (vgl. E. 2, § 32 Abs. 1 lit. i StG). Dieser Betrag wurde dem Rekurrenten indes nicht ausbezahlt, sondern mit EL aus dem Vorjahren verrechnet. Dabei handelt es sich um eine Schuldentilgung gegenüber der öffentlichen Hand. Eine Verrechnung von steuerbaren mit steuerfreien Leistungen der EL ist entgegen dem Begehren des Rekurrenten nicht möglich. Sein Antrag ist somit unbegründet.
3.4 Nach den Erwägungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Rekurs ist demgegenüber abzuweisen.
4. Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Rekurrent die Kosten zu tragen (§ 163 Abs. 1 StG). Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 750 festzusetzen (Grundgebühr, kein Zuschlag).
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Demnach wird erkannt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Rekurs wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 750 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
Im Namen des Steuergerichts
Der Präsident: Der Sekretär:
Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:
- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- VB Solothurn (mit Steuerakten)
- KStA, Recht und Aufsicht
- Finanzdepartement
- Steuerregisterführer der EG
- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern
Expediert am: