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Solothurn Steuergericht 20.01.2020 SGSTA.2019.66

20. Januar 2020·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,359 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2018

Volltext

ASteuergericht

Urteil vom 20. Januar 2020

Es wirken mit:

Präsident:     Th. A. Müller

Richter:         Kellerhals, D. S. Müller

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2019.66; BST.2019.62

A Y

gegen

Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen

betreffend Staats- und Bundessteuer 2018

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 28. Juli 2019 reichte der Steuerpflichtige A Y die Steuererklärung 2018 ein. Darin machte er bei den Berufsauslagen Fahrkosten mit dem Auto von CHF 5'236 geltend. In der Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2018 vom 26. August 2019 gewährte die Veranlagungsbehörde (VB) Olten-Gösgen anstelle der Autokosten die Kosten für das Junior-Zonen-Abo von CHF 828 mit der Begründung, dass die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel öV zumutbar sei, wenn die Zeitersparnis mit dem privaten Fahrzeug weniger als 1 Stunde pro Tag betrage. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 10. September 2019 Einsprache. Er machte im Wesentlichen geltend, in Anbetracht des erheblichen Zeitverlusts und grosser Umtriebe mit den öV sei der Abzug von CHF 5'236 zu gewähren.

       Mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 wies die VB Olten-Gösgen die Einsprache ab. Dazu hielt sie vor allem fest, dass die Zeitersparnis bei der schnellsten öV-Verbindung 8 Minuten und bei der längsten Verbindung 24 Minuten betrage bzw. 16 Minuten resp. 48 Minuten pro Tag. Der Arbeitsweg könne demnach mit den öV bewältigt werden; die erforderliche Zeitersparnis von 60 Minuten/Tag sei nicht gegeben. Die Einsprache sei damit unbegründet.

2.    Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Rekurs vom 16. Oktober 2019 an das Kantonale Steuergericht. Er machte geltend, er sei während seiner gesamten Tätigkeit als Maler bei der Firma X AG, Z auf den Privatwagen angewiesen gewesen, da er auf verschiedenen Baustellen gearbeitet und daher mobil und flexibel habe sein müssen; der Rekurrent legte eine entsprechende Bescheinigung der Firma X AG bei. Sodann sei die Twix-Route falsch berechnet worden. Weiter seien in den Steuerjahren 2016 und 2017 die Fahrkosten mit dem Privatauto akzeptiert worden, obwohl der Arbeitsweg damals kürzer gewesen sei; der Rekurrent habe dann in Olten gewohnt. Er ersuchte um Anerkennung der Fahrkosten mit dem Privatauto.

       Mit Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 beantragte die VB Olten-Gösgen (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung von Rekurs und Beschwerde. Dazu wurde vor allem ausgeführt, auch bei einem Arbeitsort an der B Strasse in Z werde die geforderte Ersparnis von mehr als 1 Stunde nicht erreicht. Dem Rekurrenten könne die Benutzung der öV auch bei unregelmässigen Arbeitszeiten zugemutet werden. Dass er sein privates Fahrzeug ständig und auf Verlangen während der Arbeitszeit habe benutzen müssen, habe er nicht nachgewiesen. Dass in früheren Steuerperioden ein Abzug zugestanden worden sei, könne nicht massgebend sein. Im Falle einer Gutheissung der Rechtsmittel seien dem Rekurrenten die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

       Dazu ist vom Rekurrenten beim Steuergericht keine Stellungnahme mehr eingelangt.

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Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) eingereicht. Aus seiner Eingabe geht indes hervor, dass er auch Beschwerde (Rechtsmittel betreffend direkte Bundessteuer) erheben wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Ansonsten erfolgte die Eingabe formund auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 Steuergesetz, StG, BGS 614.11; § 140 Abs. 1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.    Gemäss § 33 Abs. 1 lit. a StG bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. a DBG können die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte als Berufskosten vom Einkommen abgezogen werden (vgl. § 1 Abs. 1 lit. a Steuerverordnung Nr. 13: Abzüge für Berufskosten, StVO Nr. 13, BGS 614.159.13). Der Abzug für die Benutzung des Privatautos ist zugelassen, wenn dem Steuerpflichtigen unter anderem wegen beachtenswerter Entfernung zwischen Wohn- und Arbeitsstätte oder ungünstigen Fahrplans die Benützung des öffentlichen Verkehrsmittels nicht zugemutet werden kann (vgl. § 3 Abs. 1 lit. d StVO Nr. 13). Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. b der eidg. Berufskostenverordnung können die Kosten des privaten Fahrzeugs abgezogen werden, sofern kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung steht oder dessen Benützung objektiv nicht zumutbar ist. Unzumutbarkeit wird somit namentlich angenommen bei Fehlen eines öV, bei Unmöglichkeit bzw. grosser Erschwernis, es zu benutzen, oder bei markanter Zeitersparnis von mind. einer Stunde bei Benutzung des Privatfahrzeugs (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 1988 Nr. 7; Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 26 N 123).

       Nach der allgemeinen Beweislastregel hat die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner, a.a.O., Art. 123 N 77).

3.1 Im konkreten Fall wohnt der Rekurrent in V und arbeitet in Z. Für die Benützung des Privatfahrzeugs hat er den Betrag von CHF 5'236 geltend gemacht. Er hat jedoch lediglich CHF 828 für ein öV-Abo als Abzug anerkannt erhalten. In der Einsprache machte er vor allem geltend, die umstrittene Zeitersparnis betrage mehr als 1 Stunde. In den vorliegenden Rechtsmitteln wendet er neu ein, er müsse aus beruflichen Gründen das Auto mit sich führen, um auf Baustellen fahren zu können; das hat der Arbeitgeber bestätigt. Ausserdem stört es den Rekurrenten, dass der Abzug für das Auto früher, als er noch in Olten gewohnt habe, akzeptiert worden sei.   

3.2 Anhand der Angaben und Unterlagen (Vorakten Nrn. 1-3) liegt hier eine Zeitersparnis von mehr als einer Stunde nicht vor bei einer Benützung des Autos anstelle des öV. Nach dem geeigneten Twix Route (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 14.11.2006, 2P.159/2006, E. 3.3.3) braucht der Rekurrent für den Arbeitsweg von V (Im C) nach Z (B Strasse) mit dem öV 44 oder 54, allenfalls 57 Minuten und mit dem Auto 27 Minuten. Daraus resultiert eine tägliche Ersparnis von total 34 oder 54, allenfalls 60 Minuten. Dass der Rekurrent vorliegend seine Argumentation ändert, indem er zuerst eine Zeitersparnis und dann eine berufliche Notwendigkeit geltend macht, ist wenig glaubhaft; diese neue Argumentation erfolgt relativ spät. Sodann sind auf dem Lohnausweis keine entsprechenden Spesen erkennbar. Wenn der Rekurrent aber sein Auto während der Arbeitszeit benötigen würde, müsste er vom Arbeitgeber Spesenersatz erhalten (vgl. Art. 327 ff. OR). Weiter wurde in der Vernehmlassung der Vorinstanz festgehalten, dass die eingereichten Unterlagen unzureichend seien. Trotzdem reichte der Rekurrent keine Replik bzw. keine weiteren Unterlagen ein für den verlangten Abzug, verstanden als steuermindernde Tatsache; er reagierte gar nicht. Die Rechtsmittel erweisen sich nach dem Gesagten als unbegründet.

3.3 Was der Rekurrent weiter eingewendet hat, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Dass nach seinen Angaben in den Vorperioden ein Abzug für die Autokosten gewährt worden sei, kann vorliegend nicht ausschlaggebend sein; ein Anspruch auf erneute Gewährung des Abzugs besteht hier nicht (vgl. Richner, a.a.O., Art. 26 N 13). Wie gesehen, trägt im vorliegenden Zusammenhang der Rekurrent die Beweislast. Er hat aber wie erwähnt keine weiteren aussagekräftigen Unterlagen eingereicht. Sodann hätte der Arbeitgeber dem Rekurrenten die für die Arbeit benötigten Auslagen zu ersetzen (vgl. Art. 327b OR zum Motorfahrzeug). Dies hätte im Lohnausweis aufgeführt werden müssen; das war aber nicht der Fall, ein entsprechender Vermerk fehlt; im Lohnausweis wurden nur Repräsentationsspesen von CHF 285.35 ausgewiesen (Vorakten Nr. 9). Bei einer regelmässigen Benützung des Privatfahrzeugs für Geschäftsfahrten wären wohl höhere Kosten angefallen. Die Bestätigung des Arbeitgebers ist denn auch allgemein und relativ knappgehalten; danach sei der Rekurrent während seiner Tätigkeit als Maler auf seinen privaten PKW angewiesen gewesen, da an verschiedenen Orten Baustellen gewesen seien und der Rekurrent deswegen habe mobil und flexibel sein müssen. Sodann ist es nach dem Ausgeführten dem Rekurrenten gemäss konstanter Praxis zuzumuten, die öV zu benutzen. Dass er wegen der Arbeitszeit keine öV zur Verfügung hätte, ist weder ersichtlich noch geltend gemacht worden.

       Rekurs und Beschwerde sind demnach abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 798 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 750; Zuschlag: CHF 48).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 798 werden dem Rekurrenten/Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                   Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Olten-Gösgen (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2019.66 — Solothurn Steuergericht 20.01.2020 SGSTA.2019.66 — Swissrulings