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Solothurn Steuergericht 01.04.2019 SGSTA.2019.2

1. April 2019·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,388 Wörter·~7 min·3

Zusammenfassung

Staats- und Bundessteuer 2011

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 1. April 2019

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Kellerhals, Roberti

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen  SGSTA.2019.2; BST.2019.2

gegen

Veranlagungsbehörde Solothurn

betreffend Staats- und Bundessteuer 2011

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Datum vom 10. Dezember 2012 (Posteingang) reichte der Steuerpflichtige X die Steuererklärung 2011 ein. In der definitiven Veranlagung der Staats- und Bundessteuer 2011 vom 22. Mai 2017 nahm die Veranlagungsbehörde (VB) Solothurn diverse Aufrechnungen vor. Dagegen erhob der Steuerpflichtige am 20. Juni 2017 Einsprache. Er machte vor allem geltend, die Veranlagung 2011 sei verjährt und daher die Frist für eine Veranlagung verwirkt; der in Rechnung gestellte Betrag könne nicht mehr eingefordert werden. Mit Schreiben vom 5. März 2018 teilte das kantonale Steueramt dem Steuerpflichtigen mit, die Verjährung habe mit Bezug auf den Brief des Steueramts vom 20. Oktober 2016 neu zu laufen begonnen. Am 20. Juni 2018 hielt der Steuerpflichtige an seiner Einsprache fest wegen des geltend gemachten Verjährungseintritts.

       Mit Verfügung vom 5. Dezember 2018 wies die VB Solothurn die Einsprache ab. Dazu wurde im Wesentlichen angeführt, mit der provisorischen Veranlagung vom 21. Januar 2013 und der Zustellung des Briefs vom 20. Oktober 2016 mit A-Post Plus habe die Verjährung jeweils neu zu laufen begonnen. Die Verjährung von 5 Jahren sei daher zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagung vom 22. Mai 2017 noch nicht eingetreten.

2.    Gegen diese Verfügung reichte der Steuerpflichtige (nachfolgend Rekurrent) mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 (Postaufgabe: 29.12.2018) Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Er machte vor allem geltend, der Brief des Steueramts vom 20. Oktober 2016 liege ihm nicht vor. Daher erhebe er fristgerecht Beschwerde. Zudem hielt der Rekurrent fest, dass seine Einsprache rechtzeitig erfolgt sei. Eine Unterbrechung der Verjährungsfrist habe die VB verpasst; die Frist, um die Steuern zu veranlagen, habe die VB verwirkt.

       Mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2019 beantragte die VB Solothurn (Vorinstanz) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, eventuell auch eines allfälligen Rekurses. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Schreiben vom 20. Oktober 2016 sei gemäss Zustellungsnachweis der Post entgegen dem Einwand des Rekurrenten am 22. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Verjährung von 5 Jahren sei zum Zeitpunkt der definitiven Veranlagung 2011 vom 22. Mai 2017 noch nicht eingetreten. Die Mitteilung vom 20. Oktober 2016 habe verjährungsunterbrechende Wirkung. Dies gelte auch für die provisorische Veranlagung 2011 vom 21. Januar 2013 und die Steuererklärung 2011 vom 10. Dezember 2012.

       Mit Stellungnahme vom 22. Februar 2019 (Postaufgabe) hielt der Rekurrent fest, dass die Vorinstanz in 5 Jahren mehr als genügend Zeit gehabt habe, um eine Veranlagung vorzunehmen. Auch hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen, namentlich auch am 20. Oktober 2016. Es sei nicht ersichtlich, weshalb eine Verjährungsfrist verlängert werden sollte. Der Rekurrent habe das Schreiben vom 20. Oktober 2016 nicht erhalten. Die Verjährung sei daher nicht unterbrochen worden; die definitive Veranlagung sei verjährt. Der Beweis für den Empfang des genannten Schreibens sei nicht erbracht. Der Rekurrent beantragte, das Begehren der Vorinstanz sei abzuweisen, da die Verjährung am 20. Oktober 2016 nicht unterbrochen worden sei.

       Mit unaufgefordertem Schreiben vom 28. Februar 2019 machte die Vorinstanz noch geltend, das Schreiben vom 20. Oktober 2016 sei mit A-Post Plus versendet und nachgewiesenermassen auch zugestellt worden; eine solche Sendung gelte als rechtsgültige Zustellung, diese erfolge bereits durch Einlegen in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten.

       Dazu hat der Rekurrent vor dem Steuergericht nicht mehr Stellung genommen.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Der Rekurrent hat zwar nur Beschwerde (Rechtsmittel betreffend Bundessteuer) erhoben. Aus seiner Eingabe geht aber hervor, dass er auch Rekurs (Rechtsmittel betreffend Staatssteuer) einreichen wollte. Praxisgemäss nimmt das Steuergericht die Eingabe daher als Rekurs und Beschwerde entgegen. Die Eingabe erfolgte ansonsten form- und auch fristgerecht. Das Steuergericht ist sachlich zuständig (§ 160 Abs. 1 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 140 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG, BGS 613.31). Auf die Rechtsmittel ist somit einzutreten.

2.1 Vorab relevant im konkreten Fall ist die Frage der Zustellung des umstrittenen Schreibens des kantonalen Steueramts vom 20. Oktober 2016 per A-Post plus. Diese Zustellung genügt indes nach der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts in Fällen wie hier den gesetzlichen Anforderungen (Bundesgerichtsentscheid BGE vom 4.6.2018, 2C_ 476/2018, E. 2.3; vom 2.10.2015, 2C_875/2015, E. 2.2): Danach erfolgt die fristauslösende Zustellung einer uneingeschriebenen Sendung (A- oder B-Post) bereits dadurch, dass sie in den Briefkasten oder ins Postfach des Adressaten gelegt wird und sich damit in dessen Verfügungsbereich befindet. Nicht erforderlich ist, dass der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt; es genügt, wenn sie in seinen Machtbereich gelangt und er demzufolge von ihr Kenntnis nehmen kann. A-Post plus Sendungen wie hier entsprechen grundsätzlich A-Post Sendungen. Im Unterschied zu diesen sind sie mit einer Nummer versehen, welche die elektronische Sendungsverfolgung im Internet ("Track & Trace") ermöglicht; daraus ist u.a. ersichtlich, wann die Post dem Empfänger die Sendung zugestellt hat. Insofern stellt diese Art von Sendung eine Möglichkeit dar zu beweisen, dass die Post zugestellt worden ist.

2.2 Streitig ist sodann die Frage der Verjährung. Nach § 138 Abs. 3 lit. a StG bzw. Art. 120 Abs. 3 lit. a DBG beginnt die Verjährung neu zu laufen mit jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuer gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann dabei der Begriff der Einforderungshandlung selbst amtliche Mitteilungen umfassen, die lediglich eine spätere Veranlagung in Aussicht stellen und deren Zweck sich in der Unterbrechung des Verjährungsablaufs erschöpft. Aus Gründen der Rechtssicherheit und der Transparenz erscheint es danach als gerechtfertigt, den Begriff der Einforderungshandlung so weit zu fassen, dass er auch Mitteilungen miteinschliessen kann, die zwar das Veranlagungsverfahren nicht konkret weiterführen, aber dem Bürger den Willen der Behörde kundtun, weiterhin auf die Realisierung der Steuerforderung hinzuarbeiten (BGE 126 II 1 E. 2c und 2f). Vorliegend teilte das kantonale Steueramt dem Rekurrenten mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 mit, aufgrund der fehlenden Grundstückgewinnsteuerveranlagungen der Erbengemeinschaft Y und Z durch die Gemeinde A hätten bis zu jenem Zeitpunkt die Veranlagungen 2011 ff. nicht definitiv vorgenommen werden können. Sobald das Steueramt im Besitz dieser Unterlagen sei, werde sie die Veranlagungen definitiv vornehmen.

3.1 Im vorliegenden Fall hat der Rekurrent am 10. Dezember 2012 die Steuererklärung 2011 eingereicht. Definitiv veranlagt wurde er am 22. Mai 2017. Der Rekurrent macht hier Verjährung geltend. Zuvor war er offenbar am 21. Januar 2013 provisorisch veranlagt worden. Am 20. Oktober 2016 wurde ihm zudem schriftlich mitgeteilt, die Veranlagung habe aufgrund fehlender Unterlagen noch nicht vorgenommen werden können. Dieses Schreiben wurde dem Rekurrenten wie gesehen mit A-Post plus zugestellt.

3.2 Ob der Rekurrent die provisorische Veranlagung vom 21. Januar 2013 tatsächlich erhalten hat, ist unklar. Er äussert sich nicht weiter dazu. Erhalten hat der Rekurrent aber entgegen seinen Angaben das Schreiben vom 20. Oktober 2016. Dessen Zustellung am 22. Oktober 2016 konnte mittels A-Post plus nachgewiesen werden. Ob der Rekurrent den Brief effektiv zur Kenntnis genommen hat, ist nach dem Gesagten nicht entscheidend (vgl. oben, E. 2.1), auch wenn er den Erhalt des Schreibens vom 20. Oktober 2016 verneint hat. Dieses Schreiben gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 126 II 1) wie aufgezeigt zudem als verjährungsunterbrechend (vgl. oben, E. 2.2). Die Veranlagung des Rekurrenten war offensichtlich abhängig von der Grundstückgewinnsteuerveranlagung der Erbengemeinschaft Y und Z. Es ergibt sich demnach, dass für die streitige Veranlagung der Periode 2011 der Lauf der Verjährung rechtzeitig unterbrochen wurde. Da eine gültige Unterbrechungshandlung erfolgte, ist der strittige Steueranspruch nicht verjährt. Es ändert auch nichts, dass sich hier die Veranlagung des streitigen Steuerjahrs 2011 derart lange verzögert hat, wobei die Gründe dafür anhand der Unterlagen und Angaben bis auf die erwähnte offene Veranlagung der Erbengemeinschaft nicht erkennbar sind. Rekurs und Beschwerde erweisen sich somit als unbegründet und sind abzuweisen.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang hat der Rekurrent die Kosten zu tragen. Diese sind in Anwendung der §§ 3 und 150 des Gebührentarifs (BGS 615.11) auf CHF 500 festzusetzen (Grundgebühr: CHF 500; kein Zuschlag).

****************

Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden abgewiesen.

2.      Die Gerichtskosten von CHF 500 werden dem Rekurrenten/ Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- VB Solothurn (mit Steuerakten)

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisterführer der EG …

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

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