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Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGSTA.2018.38

22. Oktober 2018·Deutsch·Solothurn·Steuergericht·HTML·1,679 Wörter·~8 min·4

Zusammenfassung

Sicherstellung

Volltext

Steuergericht

Urteil vom 22. Oktober 2018

Es wirken mit:

Präsident:     Müller

Richter:         Roberti, Winiger

Sekretär:      Hatzinger

In Sachen SGSTA.2018.38; BST.2018.37

A. Y und B. Z Y

gegen

Kant. Steueramt

betreffend Sicherstellung

hat das Steuergericht den Akten entnommen:

1.    Mit Sicherstellungsverfügung vom 4. Juni 2018 stellte das Steueramt des Kantons Solothurn fest, dass die Steuerpflichtigen A. Y und B. Z Y gegenüber dem Bund und dem Kanton Solothurn folgende Steuerausstände (in CHF; inkl. Verzugszinsen) ausweisen würden:

Bundessteuer             2015         272.10

Staatssteuer               2012       5'641.70

                                    2015         436.45

                                    2017         187.65

                                    2017       3'127.40  (Vorbezug)

                                    2018       2'135.90  (Vorbezug)

total Staatssteuer                    11'529.10

A. Y weise zudem aus der Ehe mit C. Y-D gegenüber Bund und Kanton per 4. Juni 2018 folgende Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zinsen):

Bundessteuer             2006       3'400.95

                                    2006         389.85

                                    2007         476.75

                                    2009         363.85

total Bundessteuer                    1'796.55

Staatssteuer               2003       3'400.95

                                    2006       2'137.80

                                    2006       2'078.55

                                    2007       2'729.25

                                    2009         229.05

                                    2009       3'391.90

total Staatssteuer                    13'967.50

diverse Gebühren       2007         133.35

A. Y weise ausserdem aus der Ehe mit E. Y-F gegenüber Bund und Kanton per 4. Juni 2018 folgende Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zinsen):

Bundessteuer             1997         417.25

                                    1998         490.95

total Bundessteuer                       908.20

Staatssteuer               1996       2'969.95

                                    1997       2'191.05

                                    1998           49.70

                                    1999       1'639.15

total Staatssteuer                      6'849.85

A. Y weise auch aus der Zeit als Lediger gegenüber Bund, Kanton und der Einwohnergemeinde X per 4. Juni 2018 folgende Steuerausstände aus (in CHF; inkl. Zins).

Bundessteuer             1999         191.75

Staatssteuer               1995       1'348.35

                                    1999       1'981.70

                                    2000       4'212.70

                                    2002         454.80

                                    2010         596.25

total Staatssteuer                      8'593.80

Gemeindesteuer         2009       4'293.60

Total                                        48'535.80

davon rechtskräftig                 43'272.50

nicht rechtskräftig                      5'263.30

       Das Steueramt begründete die Sicherstellung damit, dass wegen Vorliegens diverser Verlustscheine und mehrmaligen Nichteinreichens der Steuererklärung die Bezahlung der von den Steuerpflichtigen A. und B. Y-Z geschuldeten Steuern als gefährdet erscheine. Entsprechend verfügte das Steueramt, dass die Steuerpflichtigen zur Deckung der Steuerausstände von insgesamt CHF 48'535.80 Sicherheit zu leisten hätten. Diese habe entsprechend zu erfolgen und sei sofort zugunsten des Steueramts zu bestellen. Die Sicherstellungsverfügung sei sofort vollstreckbar und einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt. Sie gelte zugleich als Arrestbefehl. Gegen diesen sei die Einsprache nicht zulässig.

       Ebenfalls am 4. Juni 2018 erliess das Steueramt gestützt auf die Sicherstellungsverfügung einen Arrestbefehl gegen A. Y.

2.    Mit Rekurs und Beschwerde vom 25. Juni 2018 an das Kantonale Steuergericht beantragten die Steuerpflichtigen (im Folgenden Rekurrenten), der willkürliche Arrest auf dem Bankkonto des Rekurrenten sei unverzüglich aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Steueramts. Zudem seien dem Rekurrenten in einer Einspracheverhandlung sämtliche Verlustscheine zu übergeben zur Überprüfung. Als Sicherheit könne der Rekurrent eine Grundpfandverschreibung auf dem Eigenheim in U anbieten. Er sei dringend darauf angewiesen, freie Barmittel zur Verfügung zu haben für seine diversen Gerichtsfälle und Anwaltskosten. Es wurde im Wesentlichen angeführt, infolge eines im Februar 2007 gerichtlich genehmigten Nachlassvertrags sollten alle vorherigen Verlustscheine gelöscht worden sein. Weiter habe der Rekurrent bereits CHF 15'000 an offenen Steuern bezahlt. Zudem habe er seinen Anwalt mit einer privaten Schuldensanierung beauftragt; dieser habe aber inzwischen sein Mandat wegen Nichtbezahlung wieder niedergelegt. Die Rekurrenten hätten ein Eigenheim, das als Sicherheit eingesetzt werden könne. Es hätte mit den Rekurrenten auch eine einvernehmliche Lösung gefunden werden können.

3.    In seiner Vernehmlassung vom 27. August 2018 beantragte das kantonale Steueramt (Vorinstanz) die Gutheissung des Rekurses und der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz führt in formeller Hinsicht aus, der Antrag der Aufhebung des Arrestbefehls sei unzulässig. In materieller Hinsicht wurde v.a. ausgeführt, die Vorbringen der Rekurrenten würden sich grösstenteils auf das Arrestverfahren und die nachfolgende Betreibung beziehen. Insoweit seien die Rekurrenten nicht zu hören. Indessen habe das Steueramt am 18. bzw. 19. Juli 2018 mit den Rekurrenten eine Vereinbarung getroffen, so dass die umstrittene Gefährdung nicht mehr bestehe. So habe der Rekurrent im Jahr 2006 eine Nachlassstundung erwirkt, die im Jahr 2007 zu einem Nachlassvertrag geführt habe, der im Frühjahr 2008 umgesetzt worden sei. Das Steueramt habe diverse Steuerforderungen im Rahmen des Nachlassverfahrens eingegeben. Es seien daher die folgenden Steuerforderungen, die in der angefochtenen Sicherstellungsverfügung aufgeführt seien, kraft Nachlassvertrags untergegangen: Bundessteuern 1997-1999 und 2006; Staatssteuern 1995-1997, 1999, 2000, 2002, 2003 und 2006; Ordnungsbusse 1998. Ausserdem sei der Verlustschein vom 31. Oktober 2012 betreffend Staatssteuer 2010 bereits getilgt worden; die entsprechende Steuerforderung existiere damit ebenfalls nicht mehr. Somit bestünden weiterhin Steuerforderungen, die in der angefochtenen Verfügung aufgeführt und nach dem Nachlassverfahren entstanden seien. Von diesen Forderungen würden die Rekurrenten die folgenden anerkennen: Bundessteuern 2007, 2009 und 2015; Staatssteuern 2009, 2012, 2015 und 2017 (Kapitalabfindung); Ordnungsbusse 2009; diverse Gebühren 2007. Die Anerkennung ergebe sich aus der Sicherstellungsverfügung, worin die Rekurrenten die entsprechenden Forderungen mit einem "Gutzeichen" markiert hätten; dabei gehe es um eine Summe von total CHF 11'132.80. Die Rekurrenten würden dagegen folgende Steuerforderungen bestreiten: Hinterziehungsbusse Bund 2006, Staatssteuern 2007, 2017 und 2018; Hinterziehungsbusse Staat 2006; Gemeindesteuer 2009. Gegenstand der Vereinbarung vom 18. bzw. 19. Juli 2018 sei die Regelung sämtlicher aufgeführten anerkannten wie bestrittenen Steuerausstände. In dieser Vereinbarung hätten sich die Rekurrenten bereit erklärt, im Umfang der anerkannten Steuerausstände eine Grundpfandverschreibung als Sicherheit zu leisten. Was die von den Rekurrenten bestrittenen Steuerforderungen betreffe, werde darüber ausserhalb der Vereinbarung diskutiert. Angesichts dieser Entwicklungen bzw. der Sicherheitsleistung der Rekurrenten sei die Sicherstellungsverfügung überflüssig geworden und könne aufgehoben werden. Es bestehe momentan und solange die Vereinbarung weiter aktiv umgesetzt werde, keine Gefährdung der Steuern mehr. Die Rechtsmittel seien somit begründet.

Das Steuergericht zieht in Erwägung:

1.    Rekurs (betreffend Staatssteuer) und Beschwerde (betreffend Bundessteuer) sind fristgerecht erfolgt. Das Kantonale Steuergericht KSG ist zuständig für Beschwerden bzw. Rekurse gegen Sicherstellungsverfügungen (§ 184 Abs. 2 des Steuergesetzes, StG, BGS 614.11; Art. 169 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, DBG; § 4 der Vollzugsverordnung zum DBG (BGS 613.31). Die Rekurrenten sind durch die angefochtene Verfügung beschwert. Auf Rekurs und Beschwerde ist, soweit sinngemäss auch beantragt wird, die Sicherstellung sei aufzuheben, einzutreten.

       Die Rechtslage ist für die Staatssteuer (§ 184 StG) die gleiche wie für die direkte Bundessteuer (Art. 169 DBG); Rekurs und Beschwerde können gemeinsam behandelt werden.

1.2 Gegen einen Arrestbefehl als solchen (und die darin aufgeführten Arrestgegenstände) kann indes kein Rekurs bzw. keine Beschwerde an das Steuergericht erhoben werden (KSG vom 8.5.2017, SGSTA.2017.12, E. 3.2, unter https://gerichtsentscheide.so.ch ). Auf den Antrag der Rekurrenten, der Arrestbefehl sei aufzuheben, ist folglich nicht einzutreten. Ebenfalls kann auf die übrigen Anträge betreffend das Arrestverfahren und die Betreibung nicht eingetreten werden.

2.    Nach Art. 169 Abs. 1 DBG bzw. § 184 Abs. 1 StG kann das kantonale Steueramt jederzeit die Sicherstellung der direkten Bundessteuer bzw. der Staats- oder Gemeindesteuern auch vor deren rechtskräftigen Festsetzung verlangen, namentlich wenn die Bezahlung der vom Steuerpflichtigen geschuldeten Steuer als gefährdet erscheint. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Das Gericht überprüft die Zulässigkeit einer Sicherstellungsverfügung im Rahmen einer summarischen Prüfung. Es nimmt eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor (Frey, in Zweifel/ Beusch, Kommentar DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, N 67 zu Art. 169). Nach dem Gesagten ist die Gefährdung des Steueranspruchs Voraussetzung einer zulässigen Sicherstellungsverfügung. Diese Gefährdung muss nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden (Grundsätzliche Entscheide des Steuergerichts KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.3; vgl. auch Richner et al., Handkommentar zum DBG, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 169 N 35 ff.). Die gerichtliche Überprüfung ist - wie gesagt - eine summarische. Die Steuerforderung gilt etwa als gefährdet, wenn das Haftungssubstrat die erfolgreiche Einforderung der Steuer in Frage stellt (Frey, a.a.O., N 16 zu Art. 169). Die Gefährdung wird auch bejaht, wenn der Steuerpflichtige den Veranlagungsbehörden gegenüber systematisch seine Einkommens- und Vermögenssituation verschleiert (KSGE 2011 Nr. 12 E. 2.2). Dies ist etwa der Fall, wenn die Deklaration der Einkommens- und Vermögensverhältnisse unterbleibt. Als Indiz für eine Steuergefährdung kann auch unkooperatives oder hinauszögerndes Verhalten des Steuerpflichtigen im Veranlagungsverfahren ins Gewicht fallen, wie Einreichen unvollständiger Buchhaltungen, Nichtbeibringen eingeforderter Unterlagen usw. (Frey, a.a.O., N 25 f. zu Art. 169). Auch Bestand und Höhe der sicherzustellenden Steuerforderung prüft das Steuergericht im Sicherstellungsverfahren nur provisorisch und vorfrageweise gestützt auf eine Prima-facie-Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Glaubhaftmachung genügt. Die Höhe der eingeforderten Steuer muss als möglich erscheinen. Die Sicherheitsleistung darf nicht offensichtlich übersetzt sein. Die Festsetzung der (genauen) Höhe der Abgabe bleibt dem Hauptverfahren in der Steuersache selbst vorbehalten (Richner et al., a.a.O., Art. 169 N 35 ff.; vgl. zum Ganzen KSG vom 22.5.2018, SGSTA.2017.53; BST.2017.50, E. 2.1 ff., zur Publ. bestimmt unter https://gerichtsentscheide.so.ch).

3.1 Im konkreten Fall kann das Steuergericht den ihm vorliegenden Akten Folgendes entnehmen: Die ausstehenden Steuern der Jahre 1995-2018 im Betrag von total rund CHF 48'536 wurden mittels Sicherstellungsverfügung des Steueramts vom 4. Juni 2018 sichergestellt. Die Gefährdung dieser Steuerforderung wurde mit diversen Verlustscheinen und dem mehrmaligen Nichteinreichen der Steuererklärung begründet. Der Rekurrent hat dagegen in seiner vorliegenden Eingabe darauf hingewiesen, dass im Rahmen eines Nachlassverfahrens zahlreiche Verlustscheine getilgt worden seien. Weiter habe er CHF 15'000 an offenen Steuern bezahlt. Er hat zudem eine Grundpfandverschreibung auf seinem Eigenheim angeboten. Die Vorinstanz hat denn vorliegend die Gutheissung der Rechtsmittel beantragt, weil das erwähnte Nachlassverfahren nicht beachtet worden sei. Zudem hätten die Rekurrenten im Juni 2018 eine entsprechende Vereinbarung unterzeichnet.

3.2 Die Rekurrenten haben sich mit dem Steueramt wie gesehen über die Bezahlung der offenen Steuern weitgehend geeinigt und entsprechende Sicherheiten angeboten. Die ursprünglich von der Vorinstanz in der Sicherstellungsverfügung geltend gemachte Forderung von CHF 48'535.80 erscheint demzufolge effektiv als zu hoch; dies ist denn unbestritten. Für die Steuerjahre 2017 und 2018 liegen zudem anhand der Angaben und Unterlagen offenbar erst Vorbezugsrechnungen vor (vgl. dazu auch KSG vom 22.5.2018, a.a.O., E. 3.2). Die Gefährdung der Steuerforderung im Sinne von § 184 StG bzw. Art. 169 DBG ist demnach nicht nachgewiesen.

3.3 Rekurs und Beschwerde erweisen sich nach dem Gesagten unbestrittenermassen als begründet, soweit sie zulässig sind. Die Rechtsmittel sind damit gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist aufzuheben.

4.    Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist den nicht vertretenen Rekurrenten nicht zuzusprechen.

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Demnach wird erkannt:

1.      Rekurs und Beschwerde werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Sicherstellungsverfügung des kantonalen Steueramts vom 4. Juni 2018 wird aufgehoben.

2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Im Namen des Steuergerichts

Der Präsident:                      Der Sekretär:

Dr. Th. A. Müller                  W. Hatzinger

Rechtsmittel:   Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.

Dieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:

- Rekurrenten/ Beschwerdeführer (eingeschrieben)

- KStA, Leitung

- KStA, Recht und Aufsicht

- Finanzdepartement

- Steuerregisteramt X

- EStV, Hauptabt. dir. BSt, Bern

Expediert am:

SGSTA.2018.38 — Solothurn Steuergericht 22.10.2018 SGSTA.2018.38 — Swissrulings